September 29, 2026

Unterhalt nach der Matura [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt nach der Matura: Muss ein Vater auch die Vorbereitung auf den MedAT finanzieren?

Unterhalt nach der Matura kann auch während der Vorbereitung auf einen schwierigen Aufnahmetest geschuldet sein. Ein volljähriges Kind hat die Matura abgeschlossen, leistet anschließend Zivildienst und möchte danach Medizin studieren. Der Aufnahmetest gelingt beim ersten Versuch nicht. Darf der unterhaltspflichtige Elternteil in dieser Situation die Zahlungen einfach einstellen?

Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2025, 10 Ob 48/24t klargestellt, dass eine ernsthafte und nachvollziehbare Vorbereitung auf einen besonders schwierigen Aufnahmetest Teil des Ausbildungsweges sein kann. Ein einmaliges Scheitern beendet den Unterhaltsanspruch daher nicht zwangsläufig. Zur Entscheidung.

Der konkrete Fall: Zivildienst, MedAT und weiterhin Unterhalt

Der Vater musste seinem volljährigen Sohn monatlich 360 Euro Unterhalt leisten. Nach der Matura absolvierte der Sohn von 1. Jänner bis 30. September 2023 Zivildienst als Sanitäter.

Während des Zivildienstes war der Sohn grundsätzlich selbst erhaltungsfähig. Für diesen Zeitraum entfiel daher die Unterhaltspflicht des Vaters. Die Situation änderte sich jedoch nach dem Ende des Zivildienstes.

Der Sohn wollte Medizin studieren. Dafür musste er den anspruchsvollen Aufnahmetest MedAT bestehen. Einen ersten Versuch hatte er bereits während des Zivildienstes unternommen, war dabei aber nicht erfolgreich gewesen. Danach bereitete er sich erneut auf den Test vor, besuchte einen kostenpflichtigen Vorbereitungskurs und meldete sich zu einem weiteren Aufnahmetermin an.

Nach dem Zivildienst hatte der Sohn weder ein Einkommen noch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Vater wollte dennoch ab 1. Jänner 2023 vollständig von seiner Unterhaltspflicht befreit werden. Er argumentierte, sein Sohn könne arbeiten, anstatt sich auf einen weiteren Aufnahmetest vorzubereiten, den er bereits einmal nicht bestanden hatte.

Was der OGH entschieden hat

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen:

  • Während des Zivildienstes, also vom 1. Jänner bis 30. September 2023, bestand keine Unterhaltspflicht, weil der Sohn in dieser Zeit selbst erhaltungsfähig war.
  • Nach dem Ende des Zivildienstes lebte die Unterhaltspflicht grundsätzlich wieder auf.
  • Der Sohn durfte sich zunächst auf den schwierigen Aufnahmetest für das Medizinstudium vorbereiten, ohne gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen.
  • Der Vater musste daher weiterhin Unterhalt leisten, sofern seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben war.

Zusätzlich musste der Vater die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung in Höhe von 602,54 Euro ersetzen.

Entscheidend war nicht allein, dass der Sohn volljährig war oder den ersten Testversuch nicht bestanden hatte. Maßgeblich war vielmehr das Gesamtbild: Der Sohn hatte ein konkretes Ausbildungsziel, bereitete sich nachweisbar darauf vor, besuchte einen Vorbereitungskurs und setzte weitere Schritte, um zum MedAT erneut anzutreten. Damit kann Unterhalt nach der Matura auch während einer ernsthaften Testvorbereitung weiterbestehen.

Warum die Matura die Unterhaltspflicht nicht automatisch beendet

Nach österreichischem Unterhaltsrecht endet die Unterhaltspflicht nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Auch die bestandene Matura führt nicht zwingend dazu, dass Eltern ab diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr leisten müssen.

Die Matura ist grundsätzlich noch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Entscheidet sich ein Kind anschließend für ein Studium oder eine andere ernsthaft betriebene Ausbildung, kann die Unterhaltspflicht weiterbestehen. Das gilt auch dann, wenn zwischen Matura und Ausbildungsbeginn eine gewisse Orientierungs- oder Vorbereitungszeit liegt.

Eine solche Zeit ist allerdings nicht unbegrenzt. Das Kind muss seine weitere Ausbildung ernsthaft planen und zielstrebig verfolgen. Eine bloße Erklärung, irgendwann studieren oder eine Prüfung ablegen zu wollen, reicht nicht aus.

Im Fall des MedAT berücksichtigte der OGH, dass es sich um ein anspruchsvolles Auswahlverfahren mit begrenzten Studienplätzen handelt. Die Vorbereitung darauf kann erheblichen Zeitaufwand erfordern. Unter diesen Umständen musste der Sohn nicht seine gesamte freie Zeit dazu verwenden, durch eine Erwerbstätigkeit den Vater finanziell zu entlasten.

Ein nicht bestandener Aufnahmetest ist noch kein endgültiges Scheitern

Für viele Eltern stellt sich gerade diese Frage: Wenn das Kind eine Aufnahmeprüfung nicht besteht, warum soll dann weiterhin Unterhalt geschuldet sein?

Ein einmaliger Misserfolg beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Dabei kommt es darauf an, ob das Kind die Ausbildung weiterhin ernsthaft anstrebt und sich angemessen um den nächsten Versuch bemüht.

Im entschiedenen Fall war der erste erfolglose Testversuch außerdem während des Zivildienstes erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Sohn ohnehin selbst erhaltungsfähig und bezog keinen Unterhalt. Aus dem ersten Nichtbestehen konnte daher nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die spätere Vorbereitung auf einen weiteren Versuch mutwillig oder aussichtslos war.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein Kind über längere Zeit untätig bleibt, Prüfungstermine ohne nachvollziehbaren Grund nicht wahrnimmt oder wiederholt keine konkreten Schritte in Richtung Ausbildung setzt.

Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?

Für Eltern

Eltern dürfen die Unterhaltszahlung nicht allein deshalb einstellen, weil ihr Kind volljährig ist, die Matura abgeschlossen hat oder derzeit kein eigenes Einkommen erzielt. Ebenso reicht ein einmalig nicht bestandener Aufnahmetest für sich genommen nicht zwingend aus.

Eine Befreiung von der Unterhaltspflicht kann jedoch in Betracht kommen, wenn das Kind:

  • keine ernsthafte Ausbildung verfolgt,
  • über längere Zeit keine nachvollziehbaren Ausbildungs- oder Berufsschritte setzt,
  • Prüfungen wiederholt ohne ausreichenden Grund nicht ablegt,
  • eine Ausbildung ohne erkennbaren Plan immer weiter hinauszögert oder
  • eine zumutbare Erwerbstätigkeit schuldhaft unterlässt.

Wer sich auf solche Umstände berufen möchte, sollte sie sorgfältig dokumentieren. Relevant können etwa Prüfungstermine, Anmeldungen, Kursbesuche, Bewerbungen, Ausbildungspläne und konkrete Arbeitsmöglichkeiten sein.

Für volljährige Kinder

Auch ein volljähriges Kind hat Pflichten. Es muss zeigen können, dass es seine Ausbildung tatsächlich betreibt und nicht bloß behauptet, studieren zu wollen.

Im Zusammenhang mit einem Aufnahmetest können beispielsweise folgende Punkte für eine ernsthafte Vorbereitung sprechen:

  • die rechtzeitige Anmeldung zum Test,
  • die Teilnahme an einem geeigneten Vorbereitungskurs,
  • ein nachvollziehbarer Lern- und Zeitplan,
  • die neuerliche Anmeldung nach einem erfolglosen Versuch und
  • weitere Bewerbungen oder Schritte zur Aufnahme der angestrebten Ausbildung.

Eine Vorbereitung muss außerdem eine angemessene Dauer haben. Der Unterhaltsanspruch ist kein Freibrief für eine zeitlich unbegrenzte Prüfungsvorbereitung. Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall.

Nach dem Zivildienst kann sich die Situation wieder ändern

Der Zivildienst kann vorübergehend dazu führen, dass ein Kind als selbst erhaltungsfähig gilt. Daraus folgt aber nicht zwingend ein endgültiges Ende der Unterhaltspflicht.

Im entschiedenen Fall entfiel der Unterhalt während des Zivildienstes. Nach dessen Ende bestand der Anspruch grundsätzlich wieder, weil der Sohn weiterhin auf dem Weg zu einer ernsthaft angestrebten Ausbildung war und über kein eigenes Einkommen verfügte.

Was Betroffene jetzt prüfen und dokumentieren sollten

Ob Unterhalt geschuldet ist, lässt sich nicht allein anhand des Alters oder des Schulabschlusses beantworten. Es kommt auf die tatsächlichen Lebensumstände an. Folgende Schritte können helfen:

  1. Ausbildungsziel konkret festhalten: Welche Ausbildung oder welches Studium wird angestrebt? Welche Zugangsvoraussetzungen bestehen?
  2. Vorbereitung nachweisen: Anmeldungen zu Aufnahmetests, Kursbestätigungen, Lernunterlagen und Prüfungstermine sollten aufbewahrt werden.
  3. Zeiträume nachvollziehbar machen: Zwischen Matura, Zivildienst, Prüfung und Studienbeginn sollte der Ablauf erklärbar sein.
  4. Eigenes Einkommen prüfen: Während eines Zivildienstes oder bei einer anderen Tätigkeit kann sich die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit stellen.
  5. Kommunikation dokumentieren: Absprachen zwischen Eltern und Kind über Ausbildung, Arbeit und Unterhaltszahlungen sollten möglichst schriftlich erfolgen.
  6. Keine eigenmächtige Einstellung: Wer Unterhalt ohne rechtliche Prüfung einstellt, riskiert Rückstände und weitere Kosten.

Häufige Fragen zum Unterhalt nach der Matura

Muss ich nach der Matura automatisch weiter Unterhalt zahlen?

Nein, aber die Matura beendet die Unterhaltspflicht auch nicht automatisch. Beginnt das Kind eine ernsthafte Ausbildung oder bereitet es sich zielstrebig auf deren Aufnahme vor, kann der Unterhaltsanspruch weiterbestehen.

Was ist, wenn mein Kind den Aufnahmetest nicht bestanden hat?

Ein einmaliges Scheitern beendet den Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Kind den nächsten Versuch ernsthaft vorbereitet und weitere konkrete Schritte in Richtung Ausbildung setzt.

Muss mein volljähriges Kind neben der Prüfungsvorbereitung arbeiten?

Nicht zwingend. Während einer ernsthaften und zeitintensiven Ausbildung oder Vorbereitung kann eine zusätzliche Erwerbstätigkeit unzumutbar sein. Ob das so ist, hängt von der Dauer, der Intensität und den konkreten Umständen ab.

Kann der Unterhalt während des Zivildienstes entfallen?

Das ist möglich, wenn das Kind während des Zivildienstes selbst erhaltungsfähig ist. Der Wegfall muss jedoch nicht endgültig sein. Nach dem Ende des Zivildienstes kann die Unterhaltspflicht wieder aufleben.

Unterhaltsfragen frühzeitig rechtlich klären

Die Entscheidung des OGH zeigt, dass bei volljährigen Kindern weder der Schulabschluss noch ein erfolgloser Aufnahmetest isoliert betrachtet werden dürfen. Ausschlaggebend sind Ausbildungswille, konkrete Vorbereitung, angemessene Dauer und die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten.

Rechtsanwalt Wien für Fragen zum Unterhalt nach der Matura

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und volljährige Kinder bei Fragen zu Unterhalt, Ausbildung, Zivildienst und Selbsterhaltungsfähigkeit. Lassen Sie Ihre konkrete Situation prüfen, bevor Zahlungen eingestellt oder Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleistandort: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Unterhalt nach der Matura

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