Abschalteinrichtung im Diesel: Was bedeutet die OGH-Entscheidung für betroffene Fahrzeughalter?
Abschalteinrichtung im Diesel: Ein Fahrzeug ist zugelassen, fahrbereit und regelmäßig serviciert – und trotzdem kann die Frage im Raum stehen, ob es rechtlich mangelhaft ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass eine Software die Abgasreinigung auf dem Prüfstand anders steuert als im normalen Straßenverkehr.
Für Betroffene ist die Situation oft schwer einzuschätzen. Welche Ansprüche bestehen? Ist eine Vertragsauflösung möglich? Reicht eine Preisminderung? Und welche Bedeutung hat es, wenn das Fahrzeug trotz der fraglichen Software behördlich zugelassen wurde?
Mit diesen Fragen befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020. Wichtig ist allerdings: Der OGH entschied damals noch nicht endgültig über die Ansprüche des konkreten Klägers.
Der Ausgangspunkt: Abgasreinigung nur unter bestimmten Bedingungen?
Im Verfahren ging es um ein Kraftfahrzeug, das möglicherweise mit einer unzulässigen sogenannten Abschalteinrichtung ausgestattet war. Darunter versteht man vereinfacht eine Softwaresteuerung, durch die die Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen anders funktioniert als im normalen Fahrbetrieb.
Im konkreten Zusammenhang stand eine temperaturabhängige Abgassteuerung im Mittelpunkt. Die vollständige Abgasrückführung sollte nur in einem bestimmten Temperaturbereich – konkret zwischen 15 und 33 Grad Celsius – funktionieren. Dadurch stellte sich die Frage, ob die Abgasreinigung im gewöhnlichen Straßenverkehr ausreichend wirksam war oder ob die Software vor allem auf die Bedingungen eines Prüfstands ausgerichtet wurde.
Für Käufer kann das erhebliche Folgen haben. Ein Fahrzeug mit einer solchen Software kann zwar weiterhin zugelassen sein und verwendet werden. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass es auch allen berechtigten Erwartungen des Käufers entspricht oder rechtlich frei von Mängeln ist. Das gilt auch bei einem möglichen Abschalteinrichtung im Diesel-Sachverhalt, bei dem die technische und rechtliche Prüfung getrennt erfolgen muss.
Was hat der OGH am 15. April 2020 entschieden?
In der Entscheidung OGH vom 15.04.2020, 9 Ob 61/19i setzte der Oberste Gerichtshof das Verfahren aus. Er wartete die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem vergleichbaren Verfahren ab, weil dort zentrale Fragen des europäischen Rechts geklärt werden sollten. Zur Entscheidung.
Der OGH hatte daher noch nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger tatsächlich Anspruch auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags, eine Preisminderung, Verbesserung oder Schadenersatz hatte. Das Verfahren wurde vielmehr bis zur Entscheidung des EuGH unterbrochen und sollte danach automatisch fortgesetzt werden.
Zusätzlich wies der OGH einen weiteren Schriftsatz des Klägers zurück, der am 25. Februar 2020 eingebracht worden war. Hintergrund war der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Ein Rechtsmittelverfahren kann grundsätzlich nicht durch beliebige nachträgliche Schriftsätze erweitert oder wiederholt werden.
Warum diese Zwischenentscheidung trotzdem eine wichtige Orientierung bietet
Auch wenn der OGH keinen endgültigen Anspruch zusprach, zeigt die Entscheidung, worauf es bei Verfahren rund um Abschalteinrichtungen ankommt. Die Gerichte müssen mehrere Fragen getrennt voneinander prüfen.
1. Ist das Fahrzeug trotz Zulassung mangelhaft?
Die behördliche Zulassung eines Fahrzeugs beantwortet nicht automatisch die zivilrechtliche Frage, ob das Fahrzeug dem Kaufvertrag entspricht. Käufer dürfen grundsätzlich erwarten, dass ein Fahrzeug die vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt.
Besteht der Verdacht, dass die Abgasreinigung im realen Fahrbetrieb deutlich anders arbeitet als unter Prüfbedingungen, kann dies für die Beurteilung eines Mangels relevant sein. Ob tatsächlich ein rechtlich beachtlicher Mangel vorliegt, hängt jedoch von den technischen Umständen und vom konkreten Fahrzeug ab.
2. Ist die Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig?
Eine Abschalteinrichtung ist nach dem europäischen Regelungsrahmen grundsätzlich problematisch. Eine Ausnahme kann nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, etwa wenn sie zum Schutz des Motors oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Ob eine bestimmte temperaturabhängige Steuerung gerechtfertigt werden kann, lässt sich daher nicht pauschal für alle Fahrzeuge beantworten. Entscheidend sind unter anderem die konkrete technische Ausgestaltung, die tatsächlichen Betriebsbedingungen und die Frage, ob die Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb ausreichend wirksam bleibt.
3. Ist der Mangel nur geringfügig?
Diese Frage kann für die Ansprüche des Käufers entscheidend sein. Wird ein Mangel als geringfügig eingestuft, kann eine vollständige Vertragsauflösung ausgeschlossen sein. Dann kommen unter Umständen andere Rechtsbehelfe, insbesondere eine Preisminderung oder Schadenersatz, in Betracht.
Besonders schwierig ist die Frage, ob ein Mangel deshalb geringfügig sein soll, weil der Käufer das Fahrzeug auch bei Kenntnis der Software gekauft hätte. Eine solche hypothetische Betrachtung darf nicht vorschnell vorgenommen werden. Es kommt auf die konkreten Umstände des Kaufes und die Bedeutung der Abgassteuerung für die Kaufentscheidung an.
Was bedeutet das für Fahrzeughalter im Alltag?
Die Entscheidung macht deutlich, dass Fälle rund um Abgas-Software immer individuell beurteilt werden müssen. Vier typische Situationen zeigen, worauf es ankommen kann:
- Das Fahrzeug wurde bereits verkauft: Ob Ansprüche gegen den Händler oder einen anderen Vertragspartner bestehen, hängt unter anderem vom Kaufvertrag, dem Verkäufer und dem Zeitpunkt des Erwerbs ab.
- Ein Software-Update wurde angeboten oder durchgeführt: Ein Update kann für die weitere technische Nutzung relevant sein. Es beantwortet aber nicht automatisch alle Fragen zu möglichen Ansprüchen aus dem ursprünglichen Kaufvertrag.
- Das Fahrzeug ist weiterhin zugelassen: Die Zulassung allein schließt einen zivilrechtlichen Mangel nicht zwingend aus. Sie ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren.
- Ein Verfahren läuft bereits: Dann müssen Fristen und die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens beachtet werden. Zusätzliche Schriftsätze können insbesondere in Rechtsmittelverfahren nicht jederzeit nachgereicht werden.
Ob eine Rückabwicklung, Preisminderung, Verbesserung oder Schadenersatz verlangt werden kann, hängt daher nicht nur von der Marke oder dem Motortyp ab. Eine Rolle spielen auch der konkrete Softwarestand, der Kaufzeitpunkt, die Vertragsunterlagen, die Kommunikation mit dem Händler und die bisherige Prozessführung. Gerade bei einer Abschalteinrichtung im Diesel sind diese Unterlagen für die rechtliche Einordnung wichtig.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer eine unzulässige Abschalteinrichtung vermutet oder bereits mit einem Händler darüber diskutiert, sollte nicht nur technische Informationen sammeln. Auch die rechtliche Dokumentation kann später entscheidend sein.
- Kaufvertrag und Rechnung des Fahrzeugs
- Finanzierungs- oder Leasingunterlagen
- Service- und Wartungsnachweise
- Schriftverkehr mit Händler, Hersteller oder Werkstatt
- Informationen zu Rückrufen und Software-Updates
- Gutachten, technische Befunde oder Fehlermeldungen
- Unterlagen zu bereits abgegebenen Erklärungen oder Vergleichen
Wichtig ist außerdem, Schreiben des Händlers oder Herstellers nicht vorschnell zu unterschreiben. Anerkenntnisse, Verzichtserklärungen oder Vergleichsangebote können rechtliche Folgen haben. Ebenso sollte geprüft werden, ob Ansprüche verjährt sein könnten oder ob bereits laufende Fristen einzuhalten sind.
Häufige Fragen zu Abschalteinrichtungen und möglichen Ansprüchen
Kann ich mein Auto zurückgeben, wenn eine Abschalteinrichtung eingebaut ist?
Eine Vertragsauflösung kommt nicht automatisch in Betracht. Entscheidend ist zunächst, ob tatsächlich eine rechtlich unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und ob dadurch ein relevanter Mangel entstanden ist. Zusätzlich kann die Frage eine Rolle spielen, ob der Mangel als geringfügig einzustufen ist. Deshalb ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
Ist mein Anspruch ausgeschlossen, weil das Auto zugelassen wurde?
Nein, die Zulassung beantwortet nicht automatisch die zivilrechtliche Beurteilung. Ein zugelassenes Fahrzeug kann unter bestimmten Umständen dennoch mangelhaft sein. Maßgeblich sind die konkrete technische Situation und die Erwartungen, die Käufer an das Fahrzeug berechtigterweise stellen durften.
Was bringt ein Software-Update?
Ein Update kann die technische Situation verändern und für die weitere Nutzung des Fahrzeugs bedeutsam sein. Ob dadurch auch bereits entstandene Ansprüche erledigt sind, lässt sich daraus allein jedoch nicht ableiten. Vor einer Zustimmung sollten die Auswirkungen rechtlich geprüft werden.
Kann ich zusätzliche Schriftsätze jederzeit bei Gericht einbringen?
Nein. Insbesondere im Rechtsmittelverfahren gelten formale Regeln. Die Entscheidung des OGH vom 15.04.2020, 9 Ob 61/19i zeigt, dass ein nachträglicher Schriftsatz wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen werden kann. Fristen und Verfahrensvorschriften sollten daher strikt eingehalten werden.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen
Verfahren rund um Abschalteinrichtungen verbinden technische Fragen mit komplexen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Problemen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Betroffene dabei, vorhandene Unterlagen einzuordnen, mögliche Ansprüche zu bewerten und die nächsten Schritte sachlich zu planen.
Wenn Sie ein betroffenes Fahrzeug besitzen, bereits ein Software-Update erhalten haben oder mit einem Händler über eine Rückabwicklung oder Preisminderung verhandeln, können Sie sich an die Pichler Rechtsanwalt GmbH wenden. Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700, per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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