September 29, 2026

Abgasmanipulation beim Leasing [Rechtsanwalt Wien]

Abgasmanipulation beim Leasing: Wann können Betroffene Ansprüche geltend machen?

Abgasmanipulation beim Leasing schließt Schadenersatz wegen einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung nicht automatisch aus. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Fahrzeug geleast wurde. Maßgeblich sind vielmehr die konkrete Vertragsgestaltung, die Reihenfolge von Kauf und Finanzierung sowie die Frage, wer das Fahrzeug tatsächlich erworben hat.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2022: In OGH vom 22.04.2022, 8 Ob 22/22a stellte der OGH klar, dass eine Klage nicht allein deshalb unschlüssig ist, weil der Kaufpreis eines möglicherweise manipulierten Fahrzeugs über Leasing finanziert wurde. Eine endgültige Entscheidung über den Schadenersatzanspruch der Klägerin traf der OGH allerdings noch nicht. Zur Entscheidung.

Der konkrete Fall: Audi A6, Leasingfinanzierung und behauptete Abgasmanipulation

Die Klägerin hatte im März 2015 einen Audi A6 Avant 3.0 TDI um 77.900 Euro gekauft. Sie leistete eine Anzahlung und gab außerdem ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung. Der verbleibende Betrag wurde über eine Leasinggesellschaft finanziert.

Nach Ablauf von fünf Jahren konnte die Klägerin das Fahrzeug zu einem vertraglich vereinbarten Restwert von 13.125,55 Euro übernehmen. Dazu war sie nicht verpflichtet. Sie entschied sich dennoch für den Ankauf, weil der tatsächliche Marktwert des Fahrzeugs nach ihrer Einschätzung deutlich über dem vereinbarten Restwert lag.

Später behauptete die Klägerin, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen. Hätte sie davon gewusst, hätte sie das Fahrzeug nach ihrer Darstellung höchstens um 70 Prozent des tatsächlichen Kaufpreises erworben. Sie verlangte deshalb rund 25.370 Euro Schadenersatz und wollte außerdem feststellen lassen, dass der Fahrzeughersteller auch für zukünftige Schäden einzustehen habe.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage zunächst wegen mangelnder Schlüssigkeit ab. Nach ihrer Auffassung hatte die Klägerin den Kaufpreis für das Neufahrzeug nicht selbst bezahlt, weil die Finanzierung über eine Leasinggesellschaft erfolgt war. Deshalb könne sie ihren behaupteten Schaden nicht einfach anhand des Neuwagenkaufpreises berechnen.

Abgasmanipulation beim Leasing: Was der OGH klargestellt hat

Der OGH hob diese Beurteilung nicht endgültig auf, sprach der Klägerin also noch keinen Schadenersatz zu. Das Verfahren wurde vielmehr bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem inhaltlich vergleichbaren Verfahren unterbrochen. Nach dieser Entscheidung sollte das österreichische Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.

Trotzdem enthält die Entscheidung eine wichtige vorläufige rechtliche Einschätzung:

  • Eine Klage darf nicht allein deshalb als unschlüssig abgewiesen werden, weil der Fahrzeugkauf über Leasing finanziert wurde.
  • Nach dem Vorbringen der Klägerin hatte sie das Fahrzeug zunächst selbst im eigenen Namen gekauft.
  • Der anschließende Leasingvertrag konnte nach dieser Darstellung lediglich der Finanzierung des Kaufpreises gedient haben.
  • Unter diesen Umständen konnte die Klägerin grundsätzlich einen eigenen Vermögensschaden behaupten.

Damit unterschied der OGH zwischen der Person, die das Fahrzeug wirtschaftlich beziehungsweise rechtlich kauft, und der Finanzierung dieses Kaufs. Ein Leasingvertrag sagt für sich allein noch nicht abschließend aus, wer einen möglichen Schaden geltend machen kann. Gerade bei einer Abgasmanipulation beim Leasing kommt es deshalb auf die konkrete Vertragsgestaltung an.

Leasing ist nicht gleich Leasing

In der Praxis werden unterschiedliche Vertragsmodelle als „Leasing“ bezeichnet. Für die rechtliche Beurteilung kann dieser Unterschied entscheidend sein.

Bei einer Variante kauft der Kunde das Fahrzeug zunächst selbst. Die Finanzierung wird anschließend über eine Leasinggesellschaft abgewickelt. Der Leasingvertrag dient in diesem Fall nach dem Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen dazu, den Kaufpreis zu finanzieren.

Bei einer anderen Konstruktion erwirbt die Leasinggesellschaft das Fahrzeug selbst und überlässt es dem Kunden zur Nutzung. Der Kunde ist zunächst Leasingnehmer und hat möglicherweise erst am Ende der Laufzeit die Möglichkeit, das Fahrzeug zu einem bestimmten Restwert zu kaufen.

Diese beiden Situationen sind rechtlich nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Im ersten Fall kann der Kunde möglicherweise einen eigenen Schaden aus dem ursprünglichen Kauf behaupten. Im zweiten Fall stellt sich unter anderem die Frage, ob und wann überhaupt ein eigener Vermögensschaden des Leasingnehmers entstanden ist.

Der OGH verwies darauf, dass eine frühere Entscheidung zu einem anders gelagerten Leasingfall nicht automatisch auf die hier zu beurteilende Vertragskonstruktion übertragen werden kann. Entscheidend bleiben daher die konkreten Verträge und der tatsächliche Ablauf.

Warum die Fragen zu Abschalteinrichtungen eine Rolle spielen

Im Hintergrund standen unionsrechtliche Fragen zu Fahrzeugen mit sogenannten Abschalteinrichtungen. Dabei geht es unter anderem darum, ob ein Fahrzeug trotz bestehender Typengenehmigung den berechtigten Erwartungen eines Käufers entspricht, wenn eine unzulässige Software oder technische Vorrichtung die Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen beeinflusst.

Auch sogenannte „Thermofenster“ können in diesem Zusammenhang relevant sein. Gemeint sind technische Steuerungen, bei denen die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur oder anderen Betriebsbedingungen verändert wird. Ob eine solche Funktion zulässig ist, lässt sich nicht pauschal für jeden Fahrzeugtyp und jede technische Ausgestaltung beantworten.

Für Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller können dabei mehrere Fragen zusammenwirken:

  • Lag tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung vor?
  • Welche Bedeutung hatte diese Einrichtung für die Zulassung und den Betrieb des Fahrzeugs?
  • Hätte die betroffene Person das Fahrzeug bei Kenntnis der Umstände überhaupt gekauft?
  • Wäre sie nur bereit gewesen, einen niedrigeren Preis zu bezahlen?
  • Ist ein behaupteter Nachteil als konkreter Vermögensschaden nachweisbar?

Diese Fragen betreffen nicht nur Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Sie können auch für Schadenersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller von Bedeutung sein. Im Fall des OGH war gerade deshalb ein Zusammenhang mit der ausstehenden Entscheidung des EuGH gegeben. Das österreichische Verfahren wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie angehalten.

Was bedeutet das für Fahrzeughalter mit Leasingvertrag?

Die Entscheidung aus dem Jahr 2022 ist kein endgültiger Prozesserfolg der Klägerin. Sie ist aber ein wichtiger Hinweis für Betroffene: Ein Leasingvertrag beendet die rechtliche Prüfung nicht bereits am Anfang. Das gilt auch bei einer behaupteten Abgasmanipulation beim Leasing.

Für die Praxis können insbesondere folgende Situationen relevant sein:

Das Fahrzeug wurde zunächst gekauft und danach finanziert

Wer das Fahrzeug selbst gekauft und anschließend eine Leasing- oder Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen hat, kann grundsätzlich argumentieren, selbst Vertragspartner des ursprünglichen Kaufs gewesen zu sein. Ob daraus tatsächlich ein Schadenersatzanspruch folgt, hängt von den weiteren Umständen ab.

Die Leasinggesellschaft war von Anfang an Käuferin

Wenn die Leasinggesellschaft das Fahrzeug selbst erworben und dem Kunden nur zur Nutzung überlassen hat, kann die rechtliche Ausgangslage anders sein. Dann ist besonders genau zu prüfen, welche Rechte der Leasingnehmer hatte und wann ein möglicher eigener Schaden entstanden sein soll.

Das Fahrzeug wurde später zum Restwert übernommen

Ein späterer Ankauf kann für die Schadensberechnung eine besondere Bedeutung haben. Zu prüfen ist unter anderem, ob der Ankauf freiwillig erfolgte, welcher Restwert vereinbart war und welchen wirtschaftlichen Wert das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt tatsächlich hatte.

Anzahlung, Eintauschfahrzeug und laufende Raten

Auch eine geleistete Anzahlung, ein eingetauschtes Gebrauchtfahrzeug und laufende Leasingraten können bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Die wirtschaftliche Belastung ergibt sich nicht immer aus einer einzigen Rechnung. Der gesamte Zahlungs- und Vertragsablauf muss betrachtet werden.

Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern

Wer einen Anspruch wegen einer behaupteten Abgasmanipulation prüfen lassen möchte, sollte die vorhandenen Dokumente möglichst vollständig zusammentragen. Besonders wichtig sind:

  • der Kaufvertrag und die Fahrzeugrechnung,
  • der Leasingvertrag einschließlich allfälliger Zusatzvereinbarungen,
  • Nachweise über Anzahlung, Eintauschleistung und laufende Zahlungen,
  • Unterlagen zum vereinbarten Restwert,
  • der Vertrag über einen späteren Ankauf des Fahrzeugs,
  • Schriftverkehr mit Händler, Hersteller oder Leasinggesellschaft,
  • Informationen zu Software-Updates oder technischen Maßnahmen,
  • Unterlagen zum aktuellen oder früheren Fahrzeugwert.

Ebenso sollte festgehalten werden, wann welche Information über die behauptete Abschalteinrichtung bekannt wurde. Die Kenntnis des Käufers kann für die rechtliche Beurteilung und für mögliche Fristen eine Rolle spielen.

Häufige Fragen zum Thema

Kann ich trotz Leasing Schadenersatz verlangen?

Das ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Nach der Entscheidung des OGH kann eine Klage nicht allein wegen der Leasingfinanzierung als unschlüssig abgewiesen werden. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt von der konkreten Vertragsstruktur, der behaupteten Manipulation und dem nachweisbaren Schaden ab.

Wer muss das Fahrzeug gekauft haben?

Entscheidend ist, wer nach dem konkreten Vertragsmodell Käufer des Fahrzeugs war und wer den behaupteten Vermögensnachteil erlitten hat. Deshalb müssen Kaufvertrag, Leasingvertrag und Zahlungsabwicklung gemeinsam geprüft werden.

Bekomme ich automatisch den gesamten Kaufpreis zurück?

Nein. Die Entscheidung behandelt keinen automatischen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises. Bei einem Schadenersatzbegehren kann beispielsweise die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem Preis relevant sein, den die betroffene Person bei Kenntnis der behaupteten Umstände bezahlt hätte. Die konkrete Berechnung hängt vom Einzelfall ab.

Ist die Entscheidung des OGH bereits ein endgültiger Sieg?

Nein. Der OGH hat in diesem Verfahren noch nicht endgültig entschieden, ob die Klägerin Schadenersatz erhält. Das Verfahren wurde zunächst wegen offener unionsrechtlicher Fragen unterbrochen. Die Entscheidung ist daher vor allem deshalb bedeutsam, weil sie die Prüfung von Ansprüchen trotz Leasingfinanzierung ermöglicht.

Vertragsdetails entscheiden über die Erfolgsaussichten

Bei Fahrzeugen mit behaupteter Abgasmanipulation kommt es nicht nur auf die Marke, das Modell oder die Finanzierung an. Ausschlaggebend ist die gesamte rechtliche und wirtschaftliche Abwicklung. Schon kleine Unterschiede bei der Reihenfolge von Kauf, Leasing, Anzahlung und späterem Ankauf können die Beurteilung verändern.

Rechtsanwalt Wien für Ansprüche bei Abgasmanipulation und Leasing

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Abgasmanipulation beim Leasing

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