Gemeinsame Obsorge trotz Kommunikationsproblemen: Was zählt wirklich für das Kindeswohl?
Was passiert, wenn eine gemeinsame Obsorge trotz Kommunikationsproblemen besteht und das Kind eine enge Beziehung zu beiden hat? Muss die gemeinsame Obsorge dann automatisch scheitern? Nein. Kommunikationsprobleme sind zwar relevant, sie schließen eine gemeinsame Obsorge jedoch nicht zwangsläufig aus.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Eltern trotz bestehender Spannungen noch in der Lage sind, die wichtigsten Angelegenheiten des Kindes zu organisieren und eine Betreuungslösung zu ermöglichen, die dem Kindeswohl entspricht. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 besonders deutlich: OGH vom 19.07.2016, 10 Ob 53/16s.
Der konkrete Fall: Gemeinsame Obsorge und annähernd gleiche Betreuung
In dem Verfahren hatte zunächst die Mutter die alleinige Obsorge für ihren Sohn. Der Vater beantragte, künftig allein für das Kind obsorgeberechtigt zu sein. Das Erstgericht entschied jedoch anders und ordnete die gemeinsame Obsorge beider Eltern an.
Der hauptsächliche Lebensmittelpunkt des Sohnes sollte weiterhin im Haushalt der Mutter liegen. Gleichzeitig sollte der Vater das Kind umfangreich betreuen. Die Betreuungszeiten sollten annähernd gleich verteilt werden. Auch die Ferien sollte der Sohn zu gleichen Teilen bei beiden Eltern verbringen.
Die Mutter bekämpfte diese Entscheidung. Sie verwies unter anderem auf Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Vater. Außerdem war der Sohn zum Zeitpunkt seiner Äußerung noch nicht zehn Jahre alt. Aus Sicht der Mutter durfte seinem Wunsch daher kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen: Die gemeinsame Obsorge, der hauptsächliche Aufenthalt bei der Mutter sowie das umfangreiche Kontakt- und Betreuungsrecht des Vaters wurden bestätigt.
Warum die gemeinsame Obsorge trotz Konflikten möglich war
Bei Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren steht nicht im Vordergrund, welcher Elternteil sich durchsetzen möchte. Maßgeblich ist, welche Regelung den Bedürfnissen des Kindes am besten entspricht.
Im konkreten Fall sprachen aus Sicht der Gerichte mehrere Umstände für die gemeinsame Obsorge und die annähernd gleich geteilte Betreuung:
- Der Sohn hatte zu beiden Eltern eine gute Beziehung.
- Die Eltern wohnten nicht weit voneinander entfernt.
- Beide Eltern konnten dem Kind ein geeignetes und schützendes Umfeld bieten.
- Der Sohn wollte mit beiden Eltern ungefähr gleich viel Zeit verbringen.
- Die Betreuung durch beide Eltern entsprach nach den Feststellungen der Gerichte am besten seinen Bedürfnissen.
Die Kommunikation zwischen den Eltern war zwar nicht problemlos. Die Schwierigkeiten hatten nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber noch kein Ausmaß erreicht, das eine gemeinsame Obsorge unmöglich gemacht hätte.
Das ist für die Praxis wichtig: Nicht jede Auseinandersetzung, jeder Streit oder jede angespannte Kommunikation führt automatisch dazu, dass nur ein Elternteil obsorgeberechtigt sein kann. Entscheidend ist, ob die Konflikte die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung tatsächlich verhindern.
Gemeinsame Obsorge kann auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden
Ein Elternteil kann sich nicht allein dadurch gegen die gemeinsame Obsorge stellen, dass er sie ablehnt. Eine gemeinsame Obsorge setzt nicht zwingend voraus, dass beide Eltern freiwillig zustimmen.
Sie kann grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, wenn sie nach den konkreten Umständen dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht muss dabei nicht nur die Wünsche der Eltern betrachten, sondern die gesamte Lebenssituation des Kindes:
- Wie ist die Beziehung des Kindes zu Mutter und Vater?
- Wie weit liegen die Wohnorte voneinander entfernt?
- Wie verlässlich können Übergaben und Betreuungszeiten organisiert werden?
- Sind beide Eltern in der Lage, dem Kind Sicherheit und Stabilität zu bieten?
- Wie stark und wie belastend ist der Konflikt zwischen den Eltern tatsächlich?
Ein erheblicher, andauernder Konflikt kann gegen eine gemeinsame Obsorge sprechen. Bloße Spannungen reichen dafür aber nicht automatisch aus. Im entschiedenen Fall wurden die Eltern zudem zu einer gemeinsamen Elternberatung verpflichtet, um ihre Zusammenarbeit zu verbessern.
Der hauptsächliche Aufenthalt bedeutet nicht automatisch alleinige Obsorge
Ein häufiger Irrtum besteht darin, gemeinsame Obsorge und exakt hälftige Betreuung gleichzusetzen. Beides ist nicht dasselbe.
Das Gericht kann festlegen, dass das Kind seinen hauptsächlichen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat. Gleichzeitig kann der andere Elternteil ein sehr umfangreiches Kontaktrecht erhalten. Auch eine annähernd gleich geteilte Betreuung ist möglich, ohne dass der hauptsächliche Haushalt vollständig aufgegeben wird.
Für Familien bedeutet das: Der Wohnsitz des Kindes und die Aufteilung der Betreuungszeiten müssen getrennt betrachtet werden. Ein Kind kann überwiegend bei der Mutter wohnen und dennoch viele Tage, Wochenenden und Ferien beim Vater verbringen. Umgekehrt kann der hauptsächliche Aufenthalt beim Vater liegen, während die Mutter umfangreich an der Betreuung beteiligt ist.
Wie stark zählt der Wunsch des Kindes?
Kinder sollen in Obsorgeverfahren ernst genommen und altersgerecht angehört werden. Ihr Wille ist jedoch nicht automatisch allein entscheidend.
Maßgeblich ist, ob das Kind die Bedeutung seiner Äußerung verstehen und einen eigenen, nachvollziehbaren Willen bilden kann. Eine starre Altersgrenze gibt es dabei nicht. Auch ein Kind, das noch nicht zehn Jahre alt ist, kann mit seinem Wunsch berücksichtigt werden.
Im Fall des OGH hatte der Sohn wiederholt erklärt, dass er die gemeinsame Obsorge wünsche. Er begründete dies damit, dass die Meinung beider Eltern gleich viel zählen solle und niemand gekränkt werden solle. Die Gerichte berücksichtigten diese Äußerung im Rahmen der gesamten Beurteilung.
Das bedeutet aber nicht, dass Kinder die Obsorge selbst entscheiden. Die endgültige Entscheidung bleibt eine gerichtliche Entscheidung und muss am Kindeswohl ausgerichtet werden. Der Kindeswille ist ein wichtiger Faktor, aber nur einer von mehreren.
Was Eltern jetzt konkret beachten sollten
Wer eine gemeinsame oder alleinige Obsorge anstrebt, sollte nicht nur die eigenen Wünsche und Vorwürfe vorbringen. Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Darstellung, wie das vorgeschlagene Betreuungsmodell im Alltag funktionieren soll.
Diese Punkte sollten vorbereitet werden:
- Alltagsbetreuung: Wer bringt das Kind in den Kindergarten oder in die Schule? Wer übernimmt Arzttermine, Freizeitaktivitäten und die Betreuung bei Krankheit?
- Übergaben: Wo und wann soll das Kind von einem Elternteil zum anderen wechseln?
- Ferien und Feiertage: Wie werden Schulferien, Feiertage, Geburtstage und besondere Anlässe aufgeteilt?
- Entfernung der Wohnorte: Sind die Wege zwischen den Haushalten kurz genug, damit Schule, Freundschaften und Freizeitaktivitäten stabil bleiben?
- Kommunikation: Können wichtige Informationen über das Kind weitergegeben und notwendige Entscheidungen getroffen werden?
- Unterstützung: Ist eine Elternberatung sinnvoll, um die Zusammenarbeit zu verbessern?
Eltern sollten außerdem vermeiden, das Kind in den Konflikt einzubeziehen. Es ist problematisch, wenn ein Kind das Gefühl bekommt, sich für einen Elternteil entscheiden oder den Streit der Erwachsenen lösen zu müssen. Auch wenn der Kindeswille berücksichtigt wird, bleibt die Verantwortung für die rechtliche und organisatorische Regelung bei den Eltern und beim Gericht.
Was bedeutet die Entscheidung für typische Alltagssituationen?
„Wir streiten, aber Übergaben funktionieren.“
Wenn die Kommunikation angespannt ist, Übergaben aber verlässlich möglich sind und wichtige Informationen ausgetauscht werden können, bedeutet das nicht automatisch das Ende einer gemeinsamen Obsorge. Es kommt auf das tatsächliche Ausmaß des Konflikts an.
„Das Kind lebt hauptsächlich bei mir.“
Der hauptsächliche Aufenthalt bei einem Elternteil schließt eine umfangreiche Betreuung durch den anderen Elternteil nicht aus. Das Gericht kann den Lebensmittelpunkt festlegen und dennoch annähernd gleich geteilte Betreuungszeiten vorsehen.
„Mein Kind möchte zu beiden Eltern.“
Der Wunsch des Kindes kann auch in jüngerem Alter eine Rolle spielen, wenn er nachvollziehbar und eigenständig gebildet wurde. Er entscheidet jedoch nicht allein über Obsorge und Betreuungsmodell.
„Der andere Elternteil will überhaupt nicht kooperieren.“
Dann ist genau zu prüfen, ob es sich um vorübergehende Spannungen oder um einen Konflikt handelt, der die gemeinsame Wahrnehmung der Obsorge tatsächlich unmöglich macht. Eine konkrete Darstellung der Probleme ist wichtiger als pauschale Vorwürfe.
Häufige Fragen zur gemeinsamen Obsorge
Kann gemeinsame Obsorge gegen meinen Willen angeordnet werden?
Ja. Die Zustimmung beider Eltern ist nicht zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, ob die gemeinsame Obsorge im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht.
Reichen Kommunikationsprobleme aus, um gemeinsame Obsorge zu verhindern?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, wie schwerwiegend die Probleme sind und ob die Eltern trotz der Spannungen noch ausreichend zusammenarbeiten können. Erst ein Konflikt, der die gemeinsame Verantwortung tatsächlich beeinträchtigt, kann gegen eine gemeinsame Obsorge sprechen.
Muss mein Kind exakt gleich viel bei beiden Eltern wohnen?
Nein. Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht zwingend eine exakt hälftige Aufteilung der Wohnzeiten. Das Gericht kann einen hauptsächlichen Haushalt bestimmen und zugleich umfangreiche oder annähernd gleich geteilte Betreuungszeiten anordnen.
Kann ein Kind unter zehn Jahren überhaupt mitentscheiden?
Das Kind entscheidet nicht selbst. Sein Wille kann aber auch vor dem zehnten Lebensjahr berücksichtigt werden, wenn es die Bedeutung seiner Äußerung versteht und einen eigenen, nachvollziehbaren Wunsch äußert. Die endgültige Entscheidung richtet sich weiterhin nach dem Kindeswohl.
Eine kindgerechte Lösung braucht konkrete Vorbereitung
Die Entscheidung des OGH vom 19.07.2016, 10 Ob 53/16s zeigt, dass Gerichte nicht schematisch vorgehen. Weder die bloße Ablehnung eines Elternteils noch allgemeine Kommunikationsprobleme führen automatisch zur alleinigen Obsorge. Ebenso wenig bedeutet gemeinsame Obsorge zwingend, dass das Kind exakt zur Hälfte bei beiden Eltern wohnen muss.
Entscheidend ist die konkrete Lebenssituation: die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern, die Wohnorte, die Betreuungsmöglichkeiten, die Stabilität des Alltags und die Fähigkeit, notwendige Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zu gemeinsamer Obsorge
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern in Wien zu Fragen der Obsorge, des Kontaktrechts und der Betreuung nach einer Trennung. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in familienrechtlichen Angelegenheiten unterstützt die Kanzlei dabei, die eigene Situation rechtlich einzuordnen und eine kindgerechte Lösung vorzubereiten.
Sind Sie von einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren betroffen? Vereinbaren Sie ein persönliches Beratungsgespräch unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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