Verjährung von Werklohn [Rechtsanwalt Wien]

Verjährung von Werklohn im Bauvertrag: Wann beginnt die Frist zu laufen?

Verjährung von Werklohn hängt bei Bauprojekten nicht immer vom Zeitpunkt der Fertigstellung ab. Oft kommt es auf den Vertrag, die Schlussrechnung und die vereinbarten Zahlungsfristen an. Besonders schwierig wird die Beurteilung, wenn während der Bauphase bereits mehrere Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen gestellt wurden.

Für Auftraggeber und Bauunternehmen stellt sich dann eine zentrale Frage: Ist die Werklohnforderung bereits verjährt – oder hat die Verjährungsfrist erst mit der Schlussrechnung beziehungsweise deren Fälligkeit begonnen?

Ein Bauvertrag, mehrere Zahlungszeitpunkte

In dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall bestand ein Werkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Der Vertrag sah vor, dass Zahlungen sieben Tage nach dem Einlangen einer Zahlungsaufforderung fällig werden. Nach Fertigstellung des Hauses sollte zusätzlich eine Schlussrechnung gelegt werden.

Strittig war, wann die Verjährungsfrist für den Werklohn zu laufen begonnen hatte. Stand bereits die Fertigstellung des Hauses im Mittelpunkt? War die Übermittlung der Schlussrechnung entscheidend? Oder wurde die Forderung erst sieben Tage nach dem Einlangen der Schlussrechnung fällig?

Darüber hinaus stellte sich die Frage, ob die einzelnen Baufortschritte als selbständige Teilleistungen einzustufen waren. Wäre dies der Fall gewesen, hätte für einzelne Forderungen jeweils eine eigene Verjährungsfrist beginnen können.

Was der OGH 2016 zur Verjährung von Werklohn gesagt hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück. Die Voraussetzungen für eine weitere Entscheidung durch den OGH lagen nicht vor. Zugleich bestätigte er die wesentlichen rechtlichen Beurteilungen der Vorinstanzen.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 26.07.2016, 9 Ob 32/16w. Ihre Grundsätze sind für die Beurteilung vergleichbarer Fragen zur Fälligkeit und Verjährung bei Werkverträgen dennoch weiterhin von Bedeutung. Zur Entscheidung.

Der OGH hielt insbesondere fest:

  • Die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist von sieben Tagen nach dem Einlangen der Zahlungsaufforderung gilt auch für die Schlussrechnung.
  • Die Klage wurde trotz der maßgeblichen Fristen noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht.
  • Einzelne Baufortschritte sind nicht automatisch voneinander unabhängige Werke.
  • Abschlagszahlungen stellen bei einem einheitlichen Bauvorhaben regelmäßig nur Vorauszahlungen auf den endgültigen Werklohn dar.
  • Ob selbständige Bauabschnitte vereinbart wurden, muss bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht werden.

Fertigstellung, Rechnung oder Fälligkeit bei der Verjährung von Werklohn?

Der Beginn der Verjährung hängt bei Werkverträgen maßgeblich davon ab, wann die Forderung fällig wird. Dabei ist zwischen der Fertigstellung der Leistung, der Rechnungslegung und dem Ablauf einer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist zu unterscheiden.

Ist im Vertrag vorgesehen, dass der Werklohn erst nach einer Rechnung und einer bestimmten Zahlungsfrist zu bezahlen ist, kann die Forderung nicht ohne Weiteres bereits am Tag der Fertigstellung fällig sein. Im entschiedenen Fall war vereinbart, dass die Zahlung sieben Tage nach dem Einlangen der Zahlungsaufforderung fällig wird. Diese Regelung wurde auch auf die Schlussrechnung angewendet.

Die Schlussrechnung war daher nicht bloß eine Formalität. Sie war für die Fälligkeit der Werklohnforderung und damit auch für die Beurteilung der Verjährung von Bedeutung.

Bei einem von Anfang an vereinbarten Pauschalpreis kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Ist der geschuldete Betrag bereits eindeutig festgelegt, ist eine gesonderte Rechnung nicht immer erforderlich, damit die Zahlungspflicht entsteht. Entscheidend bleibt jedoch stets, was die Parteien konkret vereinbart haben und wie ein redlicher Vertragspartner diese Vereinbarung verstehen durfte.

Die Rechnungslegung darf nicht endlos hinausgeschoben werden

Die Bedeutung der Schlussrechnung bedeutet nicht, dass ein Unternehmer den Beginn der Verjährung unbegrenzt selbst bestimmen kann. Eine Rechnung darf nicht ohne sachlichen Grund jahrelang zurückgehalten werden, um die Verjährungsfrist künstlich zu verschieben.

Wird eine Rechnung verspätet gelegt, kann die Verjährung bereits zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die Rechnung objektiv hätte gelegt werden können. Im konkreten Fall nahm der OGH zugunsten der beklagten Partei sogar eine nicht unangemessen lange Rechnungslegungsfrist von sieben Tagen nach der Fertigstellung an.

Gemeinsam mit der weiteren vertraglichen Zahlungsfrist von sieben Tagen führte dies dazu, dass die Klage noch rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht worden war.

Für die Praxis bedeutet das: Die Rechnung ist wichtig, aber sie ist kein Instrument, mit dem ein Unternehmer die Verjährung beliebig hinausschieben darf.

Abschlagszahlungen sind nicht automatisch eigene Werklohnforderungen

Bei Bauvorhaben werden häufig Teilrechnungen nach dem jeweiligen Baufortschritt gelegt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jeder einzelne Baufortschritt ein eigenständiges Werk und jede Teilrechnung eine selbständige Forderung ist.

Regelmäßig handelt es sich bei Abschlagszahlungen lediglich um Akonto- oder Vorschusszahlungen auf den endgültigen Werklohn. Das Bauvorhaben bleibt dann ein einheitliches Werk. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Vertrag tatsächlich voneinander unabhängige Werke oder klar abgegrenzte Bauabschnitte vorsieht. Dafür reicht es aber nicht, dass die Arbeiten praktisch in mehreren Phasen durchgeführt oder mehrere Teilrechnungen gelegt wurden.

Maßgeblich sind vielmehr der Vertragsinhalt und die Umstände des Einzelfalls. Zu prüfen ist insbesondere:

  • Wurden selbständige Leistungen oder nur einzelne Arbeitsschritte eines einheitlichen Bauwerks vereinbart?
  • Können die jeweiligen Bauabschnitte unabhängig voneinander genutzt oder abgenommen werden?
  • Wurde für jeden Abschnitt ein gesonderter Werklohn vereinbart?
  • Sind die Teilzahlungen als endgültige Entgelte oder ausdrücklich als Akontozahlungen vorgesehen?
  • Welche Bedeutung hat die Schlussrechnung nach dem Vertrag?

Warum frühes und vollständiges Vorbringen entscheidend ist

Im Verfahren vor dem OGH spielte auch eine prozessuale Frage eine wichtige Rolle. Die beklagte Partei brachte bestimmte Argumente zur Errichtung des Hauses in einzelnen „Abteilungen“ erstmals in der Revision vor.

Derartige neue wesentliche Behauptungen können im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht nachgeschoben werden. Der OGH durfte das neue Vorbringen daher nicht mehr berücksichtigen.

Das ist für Betroffene besonders wichtig. Wer sich auf die Verjährung, selbständige Bauabschnitte, eine mangelhafte Leistung oder eine bestimmte Vereinbarung berufen will, muss diese Argumente grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollständig vorbringen und mit den notwendigen Unterlagen untermauern.

Ein späterer Versuch, die entscheidende Argumentation erst in der Berufung oder Revision einzuführen, kann zu spät kommen.

Was Auftraggeber und Bauunternehmen jetzt prüfen sollten

Für Auftraggeber

  • Lesen Sie die Regelungen zur Fälligkeit genau: Wird der Werklohn mit der Fertigstellung, mit der Rechnung oder erst nach Ablauf einer Zahlungsfrist fällig?
  • Bewahren Sie Vertrag, Teilrechnungen, Schlussrechnung, Zahlungsbelege und Schriftverkehr vollständig auf.
  • Gehen Sie nicht automatisch davon aus, dass jede Abschlagsrechnung eine eigene, bereits verjährte Forderung betrifft.
  • Prüfen Sie, ob einzelne Bauabschnitte tatsächlich selbständig vereinbart wurden oder lediglich Teile eines einheitlichen Bauwerks darstellen.
  • Bringen Sie Einwendungen gegen die Fälligkeit oder Verjährung frühzeitig und vollständig im Verfahren vor.

Für Unternehmer

  • Legen Sie die Schlussrechnung nach Fertigstellung zeitnah und nachvollziehbar.
  • Regeln Sie im Vertrag eindeutig, ob Teilzahlungen lediglich Akontozahlungen sind oder ob sie selbständige Teilleistungen abgelten.
  • Halten Sie fest, wann einzelne Bauabschnitte als abgeschlossen gelten und ob sie unabhängig voneinander genutzt werden können.
  • Vermeiden Sie unklare Formulierungen zur Fälligkeit und zur Bedeutung der Schlussrechnung.
  • Behalten Sie die Verjährung auch dann im Blick, wenn die Rechnungslegung noch nicht erfolgt ist.

Häufige Fragen aus der Praxis

Kann die Verjährung erst mit der Schlussrechnung beginnen?

Das kann der Fall sein, wenn der Vertrag die Schlussrechnung als Voraussetzung für die Fälligkeit vorsieht. Entscheidend ist aber die konkrete Vereinbarung. Eine Rechnung darf außerdem nicht ohne sachlichen Grund so lange zurückgehalten werden, dass sich der Beginn der Verjährung beliebig verschiebt.

Ist jede Teilrechnung nach einem Baufortschritt eine eigene Forderung?

Nein. Bei einem einheitlichen Bauvorhaben sind Abschlagszahlungen regelmäßig nur Vorauszahlungen auf den endgültigen Werklohn. Eine andere Beurteilung kommt in Betracht, wenn tatsächlich selbständige Werke oder klar voneinander unabhängige Bauabschnitte vereinbart wurden.

Was passiert, wenn ich die Verjährung erst in der Revision einwende?

Das kann zu spät sein. Wesentliche neue Tatsachen und Argumente dürfen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht erstmals vorgebracht werden. Deshalb sollten Einwendungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollständig dargelegt werden.

Reicht es aus, dass das Haus fertiggestellt wurde?

Nicht zwingend. Die Fertigstellung kann für die Fälligkeit relevant sein, muss aber nicht allein entscheidend sein. Ebenso können die Rechnungslegung und eine vereinbarte Zahlungsfrist eine Rolle spielen. Der Vertrag muss daher im Detail geprüft werden.

Verjährung nicht dem Zufall überlassen

Ob eine Werklohnforderung noch durchsetzbar ist, lässt sich bei Bauverträgen häufig nur anhand mehrerer Dokumente beurteilen. Vertragsklauseln zur Schlussrechnung, Zahlungsfristen, Teilrechnungen und der tatsächliche Ablauf des Bauprojekts können entscheidend sein.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der rechtlichen Beurteilung von Vertrags- und Forderungsfragen berät die Kanzlei Pichler Auftraggeber und Unternehmer zu Fragen der Fälligkeit, Verjährung und Durchsetzung von Werklohnforderungen. Lassen Sie Ihre Unterlagen möglichst früh prüfen, insbesondere wenn eine Klage, ein Mahnschreiben oder ein gerichtliches Verfahren bereits im Raum steht.

Rechtsanwalt Wien für Fragen zur Verjährung von Werklohn

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Verjährung von Werklohn

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