abweichender Aufteilungsschlüssel & Vollmacht [Rechtsanwalt Wien]

Abweichender Aufteilungsschlüssel: Wann eine unklare Vollmacht die Kostenverteilung gefährdet

abweichender Aufteilungsschlüssel: Wer eine Wohnung kauft, denkt meist an Kaufpreis, Finanzierung und Übergabe. Die spätere Verteilung der laufenden Kosten gerät dabei leicht aus dem Blick. Doch gerade ein abweichender Aufteilungsschlüssel kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Wird er durch eine unklare Vollmacht vereinbart, kann das Grundbuchgericht die grundbücherliche Ersichtlichmachung verweigern.

Das bedeutet nicht automatisch, dass die Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern unwirksam ist. Es entstehen jedoch Unsicherheiten – insbesondere für spätere Käufer, die sich auf die Angaben im Grundbuch verlassen müssen. Ein abweichender Aufteilungsschlüssel sollte daher bereits bei der Vertragsprüfung besonders genau berücksichtigt werden.

Warum die Formulierung „nach eigenem Ermessen“ problematisch sein kann

In Wohnungseigentumsverträgen wird nicht nur festgelegt, wem welche Wohnung gehört. Häufig finden sich darin auch Regelungen darüber, wie Betriebskosten, Erhaltungsaufwendungen und andere Kosten der gesamten Wohnanlage verteilt werden.

Grundsätzlich erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der jeweiligen Miteigentumsanteile. Die Wohnungseigentümer können jedoch schriftlich eine andere Regelung vereinbaren. Ein solcher abweichender Aufteilungsschlüssel kann beispielsweise dazu führen, dass bestimmte Kosten nicht nach den Eigentumsanteilen, sondern nach einer anderen Berechnung aufgeteilt werden.

In der Praxis werden Wohnungseigentumsverträge nicht immer von jeder einzelnen Person persönlich unterschrieben. Mitunter erhält eine Notariatsangestellte, ein Vertragserrichter oder eine andere Person eine Vollmacht, um den Vertrag für mehrere Käufer abzuschließen. Dabei klingt eine allgemeine Ermächtigung zunächst weitreichend:

  • Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags,
  • Festlegung der näheren Vertragsbestimmungen,
  • Vertretung mehrerer Vertragsparteien,
  • Vornahme notwendiger Erklärungen gegenüber Behörden.

Ob eine solche allgemeine Vollmacht auch zur Vereinbarung eines besonderen Aufteilungsschlüssels berechtigt, ist aber eine eigene Frage. Gerade weil die Kostenverteilung langfristige finanzielle Auswirkungen haben kann, reicht eine pauschale Formulierung unter Umständen nicht aus. Das gilt besonders dann, wenn ein abweichender Aufteilungsschlüssel die laufenden Belastungen einzelner Eigentümer deutlich verändert.

Was der OGH bereits 2016 dazu klargestellt hat

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 25.08.2016, 5 Ob 47/16x. Die Entscheidung ist daher nicht neu, bleibt für die Gestaltung und Prüfung von Wohnungseigentumsverträgen aber weiterhin bedeutsam. Zur Entscheidung.

Die Antragstellerinnen hatten Wohnungen gekauft und waren bereits als Wohnungseigentümerinnen im Grundbuch eingetragen. In dem Wohnungseigentumsvertrag sollte neben der Begründung des Wohnungseigentums auch ein von der gesetzlichen Standardregel abweichender Aufteilungsschlüssel festgelegt werden.

Der Vertrag wurde nicht von den Wohnungseigentümerinnen selbst unterschrieben. Stattdessen handelte eine Notariatsangestellte aufgrund einer zuvor im Kaufvertrag erteilten Vollmacht. Diese Vollmacht erlaubte unter anderem, einen Wohnungseigentumsvertrag abzuschließen und dessen nähere Bestimmungen nach eigenem Ermessen festzulegen. Außerdem war ausdrücklich eine Doppelvertretung erlaubt. Die Bevollmächtigte durfte also mehrere Vertragsparteien gleichzeitig vertreten.

Das Grundbuchgericht verweigerte dennoch die beantragte Ersichtlichmachung des abweichenden Aufteilungsschlüssels. Nach Ansicht des Gerichts war nicht ausreichend klar, ob die Vollmacht tatsächlich dazu berechtigte, gerade eine solche besondere Kostenverteilung zu vereinbaren. Auch das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieb es dabei: Der abweichende Aufteilungsschlüssel wurde im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht.

Das Grundbuchgericht darf keine unklaren Vollmachten „zurechtinterpretieren“

Entscheidend war nicht, dass ein abweichender Aufteilungsschlüssel grundsätzlich unzulässig wäre. Der OGH entschied auch nicht abschließend, dass die Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern jedenfalls unwirksam war.

Das Problem lag vielmehr in der fehlenden Klarheit der Vollmacht. Im Grundbuchsverfahren wird geprüft, ob die formalen Voraussetzungen für die beantragte Eintragung oder Ersichtlichmachung vorliegen. Das Gericht kann dabei nicht wie ein Prozessgericht eine umfassende Beweisaufnahme durchführen und alle Hintergründe des Vertragsschlusses klären.

Die Reichweite einer Vollmacht richtet sich grundsätzlich nach ihrem konkreten Wortlaut und dessen Auslegung. Im Grundbuchsverfahren ist das Gericht dabei im Wesentlichen auf die vorgelegten Urkunden und eine vergleichsweise einfache sprachliche Auslegung beschränkt. Wenn sich aus den Unterlagen nicht ausreichend deutlich ergibt, dass die bevollmächtigte Person auch eine weitreichende Regelung zur Kostenverteilung treffen durfte, kann die Ersichtlichmachung abgelehnt werden.

Eine Ermächtigung, die „näheren Bestimmungen“ eines Wohnungseigentumsvertrags nach eigenem Ermessen festzulegen, muss daher nicht automatisch jede denkbare Regelung umfassen. Ein abweichender Aufteilungsschlüssel ist keine bloße technische Nebenbestimmung. Er kann die wirtschaftliche Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer über Jahre hinweg beeinflussen.

Auch die ausdrücklich erlaubte Doppelvertretung beseitigte die Unsicherheit nicht. Sie konnte zwar Bedenken wegen einer möglichen Interessenkollision ausräumen. Die zentrale Frage blieb aber offen: Durfte die Bevollmächtigte inhaltlich überhaupt einen von der gesetzlichen Regel abweichenden Aufteilungsschlüssel vereinbaren?

Welche Folgen hat eine fehlende Ersichtlichmachung?

Die grundbücherliche Ersichtlichmachung hat nach der Entscheidung vor allem eine Hinweis- und Warnfunktion. Sie ist nicht zwingend die Voraussetzung dafür, dass eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern überhaupt wirksam zustande kommt.

Ihre praktische Bedeutung sollte trotzdem nicht unterschätzt werden. Käufer einer Eigentumswohnung prüfen regelmäßig das Grundbuch, um die rechtlichen Verhältnisse der Immobilie zu verstehen. Ist ein besonderer Aufteilungsschlüssel dort nicht ersichtlich, kann für spätere Erwerber schwerer erkennbar sein, dass die Kosten innerhalb der Anlage abweichend verteilt werden.

Das kann zu mehreren Problemen führen:

  • Die Eigentümer müssen die Wirksamkeit und Reichweite der Vereinbarung später untereinander klären.
  • Eine zusätzliche Vertragsunterfertigung oder ausdrückliche nachträgliche Zustimmung kann notwendig werden.
  • Spätere Käufer könnten nicht ausreichend über die besondere Kostenverteilung informiert sein.
  • Bei unterschiedlichen Auffassungen drohen Auseinandersetzungen über Betriebskosten und Erhaltungsaufwendungen.

Ob eine trotz fehlender Ersichtlichmachung getroffene Vereinbarung zwischen den Beteiligten wirksam ist, hängt von den konkreten Vertragsunterlagen und Umständen ab. Die fehlende Eintragung beantwortet diese Frage nicht automatisch. Auch ein abweichender Aufteilungsschlüssel muss daher im jeweiligen Einzelfall rechtlich geprüft werden.

So lassen sich Streitigkeiten bei der Vertragsgestaltung vermeiden

Wer einen Wohnungseigentumsvertrag errichtet oder eine Vollmacht dafür erteilt, sollte wichtige wirtschaftliche Regelungen ausdrücklich nennen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Person den Vertrag für mehrere Käufer abschließen soll.

Eine Vollmacht sollte konkrete Befugnisse enthalten

Statt nur allgemein auf die „näheren Bestimmungen“ des Wohnungseigentumsvertrags zu verweisen, sollte die Vollmacht ausdrücklich festhalten, dass die bevollmächtigte Person berechtigt ist,

  • einen abweichenden Aufteilungsschlüssel zu vereinbaren,
  • eine besondere Verteilung von Betriebskosten und Erhaltungsaufwendungen festzulegen,
  • abweichende Abrechnungs- oder Zuordnungseinheiten zu bestimmen,
  • eine solche Regelung verbindlich für die vertretene Person zu treffen,
  • und – sofern gewünscht – mehrere Vertragsparteien gleichzeitig zu vertreten.

Idealerweise unterfertigen sämtliche betroffenen Wohnungseigentümer die Vereinbarung selbst. Ist eine Vertretung unvermeidbar, sollte die Vollmacht inhaltlich so präzise wie möglich formuliert sein. Je bedeutender die Regelung, desto weniger sollte man sich auf allgemeine Sammelermächtigungen verlassen. Das gilt insbesondere, wenn ein abweichender Aufteilungsschlüssel vereinbart werden soll.

Rechtsanwalt Wien: Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  1. Vertrag und Vollmacht nebeneinanderlegen: Entscheidend ist nicht nur der Wohnungseigentumsvertrag, sondern auch der genaue Wortlaut der Vollmacht.
  2. Aufteilungsschlüssel identifizieren: Prüfen Sie, welche Kosten anders als nach den üblichen Miteigentumsanteilen verteilt werden sollen.
  3. Vertretungsbefugnis hinterfragen: Enthält die Vollmacht die konkrete Ermächtigung zur Vereinbarung einer besonderen Kostenverteilung?
  4. Grundbuchstand kontrollieren: Ist der abweichende Aufteilungsschlüssel tatsächlich ersichtlich gemacht?
  5. Nachträgliche Zustimmung prüfen: Wenn die Vollmacht unklar war, kann eine ausdrückliche Zustimmung oder eine neue Vereinbarung sinnvoll sein.
  6. Vor einem Verkauf Klarheit schaffen: Verkäufer sollten vermeiden, dass Käufer erst nach Vertragsabschluss mit einer besonderen Kostenverteilung konfrontiert werden.

Häufige Fragen zur Vollmacht und zum Aufteilungsschlüssel

Ist eine Vereinbarung ohne Eintragung im Grundbuch automatisch unwirksam?

Nein. Die fehlende grundbücherliche Ersichtlichmachung bedeutet nicht automatisch, dass die Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern unwirksam ist. Sie kann jedoch die Nachvollziehbarkeit und Durchsetzbarkeit erschweren. Ob die Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist, muss anhand der konkreten Unterlagen beurteilt werden.

Reicht es, wenn in der Vollmacht „alle näheren Bestimmungen“ erlaubt werden?

Das ist riskant. Eine solche Formulierung kann für gewöhnliche Vertragsdetails ausreichen, muss aber nicht eindeutig auch eine wirtschaftlich weitreichende Änderung der Kostenverteilung umfassen. Ein abweichender Aufteilungsschlüssel sollte ausdrücklich erwähnt werden.

Was bringt die Ersichtlichmachung im Grundbuch?

Sie weist auf die besondere Regelung hin und erfüllt damit eine wichtige Warn- und Informationsfunktion. Spätere Käufer können dadurch leichter erkennen, dass die Kosten nicht nach dem üblichen Schlüssel verteilt werden.

Kann eine unklare Vollmacht später noch korrigiert werden?

Das kann im Einzelfall möglich sein, etwa durch eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer oder durch eine neuerliche, eindeutig formulierte Vereinbarung. Welche Lösung geeignet ist, hängt vom Vertrag, den beteiligten Personen und dem aktuellen Grundbuchstand ab.

Rechtzeitig prüfen lassen

Ein abweichender Aufteilungsschlüssel kann finanziell bedeutsam sein. Unklare Vollmachten sollten daher nicht erst dann geprüft werden, wenn bereits Streit über die Kostenabrechnung entstanden ist oder das Grundbuchgericht eine Ersichtlichmachung verweigert hat.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Wohnungseigentümer, Käufer und Verkäufer bei der Prüfung von Wohnungseigentumsverträgen, Vollmachten und besonderen Kostenverteilungen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis lassen sich problematische Formulierungen frühzeitig erkennen und mögliche Schritte zur Klärung beurteilen.

Lassen Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig prüfen: Die Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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