Glücksspielverluste zurückfordern: Wann illegale Spielautomaten eine Rückzahlung ermöglichen können
Glücksspielverluste zurückfordern: Wer an Glücksspielautomaten hohe Beträge verliert, steht oft vor einer doppelten Belastung: dem finanziellen Schaden und der Frage, ob der Betreiber überhaupt rechtmäßig gehandelt hat. Eine behördliche Bewilligung bedeutet dabei nicht automatisch, dass jeder einzelne Automat und jede konkrete Spielweise zulässig war.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Unterscheidung bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 deutlich gemacht. Im OGH vom 14.06.2017, 7 Ob 225/16p ging es um die Frage, ob ein Spieler Verluste von insgesamt 250.000 Euro von einem Betreiber zurückfordern konnte. Der OGH traf damals noch keine endgültige Entscheidung über die Rückzahlung. Er verlangte jedoch eine genaue Prüfung der tatsächlich aufgestellten Automaten und ihrer technischen Spielmöglichkeiten. Zur Entscheidung.
Der Ausgangsfall: Hohe Verluste nach einem großen Gewinn
Der Kläger hatte über mehrere Jahre in Automatenhallen der beklagten Gesellschaft in Wien gespielt. Er war spielsüchtig und verlor dabei erhebliche Geldbeträge. Besonders einschneidend war die Situation nach einem Pokerturnier, bei dem er 250.000 Euro gewonnen hatte. Nahezu dieses gesamte Geld verspielte er anschließend an Glücksspielautomaten des beklagten Unternehmens.
Der Spieler verlangte den Betrag zurück. Er argumentierte unter anderem, dass die eingesetzten Automaten möglicherweise Einsätze und Gewinne ermöglichten, die über den damals geltenden gesetzlichen Grenzen lagen. Wenn die Geräte tatsächlich außerhalb einer erforderlichen Konzession betrieben worden wären, könnten die zugrunde liegenden Spielverträge unwirksam sein.
Zusätzlich machte der Kläger geltend, der Betreiber hätte seine Spielsucht erkennen müssen. Angesichts der hohen Verluste hätte das Unternehmen ihn vom weiteren Spielen abhalten oder ihn sperren müssen.
Die beklagte Gesellschaft verwies dagegen auf ihre Konzessionen und behördlichen Bewilligungen. Sie bestritt außerdem, dass sie gegenüber dem Spieler zu den verlangten Schutzmaßnahmen verpflichtet gewesen sei.
Was der OGH klargestellt hat
Die ersten beiden Gerichte wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück. Eine endgültige Entscheidung, dass der Kläger die gesamten 250.000 Euro zurückerhält, lag damit noch nicht vor.
Die Entscheidung ist trotzdem von großer praktischer Bedeutung. Der OGH trennte nämlich zwei rechtlich unterschiedliche Fragen voneinander:
- Musste der Betreiber den spielsüchtigen Spieler aufgrund seiner Verluste schützen?
- Waren die konkret betriebenen Automaten überhaupt rechtmäßig zugelassen?
Diese Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Selbst wenn eine Haftung wegen unterlassener Schutzmaßnahmen nicht feststeht, kann unabhängig davon zu prüfen sein, ob das Glücksspielangebot selbst rechtswidrig war.
Spielsucht allein führt nicht automatisch zu Schadenersatz
Der OGH stellte klar, dass ein Betreiber nicht allein deshalb haftet, weil ein Spieler spielsüchtig ist und in einer Automatenhalle große Geldbeträge verliert. Eine gesetzliche Schutzbestimmung, nach der Spielbanken unter bestimmten Voraussetzungen spielsüchtige oder existenzgefährdete Spieler schützen müssen, gilt nicht automatisch auch für jedes damals in Wien betriebene Automatenglücksspiel.
Eine solche Regelung darf nicht einfach über allgemeine Sorgfaltspflichten auf andere Glücksspielangebote ausgeweitet werden. Dafür braucht es eine konkrete rechtliche Grundlage.
Eine Haftung aus allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflichten kann nach den Ausführungen des OGH allerdings in besonderen Extremfällen in Betracht kommen. Das könnte etwa dann relevant werden, wenn der Betreiber positiv weiß, dass ein Spieler durch das Glücksspiel seine wirtschaftliche Existenz zerstört.
Im konkreten Verfahren sah der OGH auf Grundlage der bisherigen Feststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine solche konkrete Kenntnis. Daraus folgt: Eine bloße Spielsucht, lange Spielzeiten oder hohe Verluste reichen nicht automatisch für einen Schadenersatzanspruch aus.
Warum eine Konzession nicht jeden Automaten legal macht
Besonders wichtig war die zweite Prüfungsebene. Die beklagte Gesellschaft konnte sich nicht allein darauf berufen, dass für den Standort oder für eine bestimmte Anzahl von Automaten behördliche Bewilligungen bestanden.
Nach den Feststellungen im Verfahren genehmigten die Bescheide eine bestimmte Anzahl von sogenannten Münzgewinnspielapparaten. Die konkreten Gerätetypen wurden darin jedoch nicht näher bezeichnet. Deshalb musste geprüft werden, ob die tatsächlich aufgestellten Automaten von der Bewilligung umfasst waren und ob ihre konkrete Spielweise den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
Nach der damals maßgeblichen Rechtslage durfte ein Automat außerhalb des staatlichen Glücksspielmonopols grundsätzlich nur betrieben werden, wenn bestimmte Grenzen eingehalten wurden:
- höchstens 0,50 Euro Einsatz und
- höchstens 20 Euro Gewinn.
Wurden diese Grenzen überschritten, konnte das Spiel dem staatlichen Glücksspielmonopol unterliegen. Für einen solchen Betrieb wäre eine entsprechende Konzession erforderlich gewesen. Fehlt diese, kann der Betrieb rechtswidrig sein.
Das Erstgericht musste deshalb unter anderem feststellen:
- welche konkreten Automaten tatsächlich betrieben wurden,
- welche Einsätze an diesen Geräten möglich waren,
- welche Gewinne erzielt werden konnten,
- ob die gesetzlichen Grenzen eingehalten wurden und
- ob die Geräte möglicherweise in das staatliche Glücksspielmonopol eingriffen.
Rückforderung statt Schadenersatz: Der rechtliche Unterschied
Für betroffene Spieler ist eine wichtige Unterscheidung entscheidend: Eine Rückforderung wegen eines unwirksamen Spielvertrags ist rechtlich etwas anderes als ein Schadenersatzanspruch.
Schadenersatz setzt typischerweise ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten sowie einen konkret nachgewiesenen Schaden voraus. Wer sich darauf beruft, dass ein Betreiber seine Spielsucht hätte erkennen und einschreiten müssen, muss daher besondere Voraussetzungen darlegen und beweisen.
Bereicherungsrecht knüpft dagegen daran an, dass Geld aufgrund eines unwirksamen Vertrags bezahlt wurde. War das Glücksspiel verboten und der Spielvertrag deshalb unwirksam, kann grundsätzlich eine Rückforderung der geleisteten Einsätze in Betracht kommen.
Der Umstand, dass ein Spieler freiwillig gesetzt und verloren hat, schließt eine Rückforderung nicht automatisch aus. Andernfalls könnte ein Betreiber die Vorteile aus einem möglicherweise verbotenen Glücksspiel dauerhaft behalten. Genau diese Frage musste im Verfahren aber anhand der konkreten Automaten und Spielabläufe geprüft werden.
Was bedeutet das für Spieler in der Praxis?
Die Entscheidung eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, Verluste aus illegal betriebenen Glücksspielautomaten zurückzufordern. Eine Rückzahlung erfolgt jedoch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Spieler den relevanten Sachverhalt nachvollziehbar belegen kann.
1. Beweise über die bespielten Automaten sichern
Wichtig können Fotos, Videos, Spielquittungen, Ein- und Auszahlungsbelege, Kontoauszüge oder sonstige Unterlagen sein. Auch Angaben zu Standort, Zeitraum und konkretem Gerät können eine Rolle spielen. Je genauer ein Spielvorgang zugeordnet werden kann, desto besser lässt sich die rechtliche Prüfung durchführen.
2. Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten klären
Es reicht nicht immer aus, nur den eigenen Verlust zu dokumentieren. Ebenso wichtig kann sein, welche Einsätze an einem bestimmten Automaten möglich waren und welche Gewinne das Gerät zuließ. Dafür können technische Unterlagen, Betreiberinformationen oder andere Beweismittel erforderlich sein.
3. Die tatsächlich verlorenen Beträge nachvollziehbar darstellen
Eine ungefähre Schätzung ist häufig problematisch. Sinnvoll ist eine chronologische Aufstellung der Spielzeiträume, Einzahlungen, Auszahlungen und Verluste. Kontoauszüge oder Unterlagen des Betreibers können dabei helfen.
4. Nicht nur mit der Spielsucht argumentieren
Die eigene Spielsucht kann menschlich und medizinisch von großer Bedeutung sein. Für eine Rückforderung wegen eines möglicherweise illegalen Automatenbetriebs ist sie jedoch nicht zwingend der entscheidende Punkt. Der Schwerpunkt kann vielmehr auf der Rechtmäßigkeit des konkreten Spiels liegen.
Typische Situationen und ihre rechtliche Bedeutung
- Ein Spieler hat an einem Automaten deutlich mehr als 0,50 Euro pro Spiel einsetzen können: Dann sollte geprüft werden, ob das Gerät außerhalb der zulässigen Grenzen betrieben wurde und ob eine entsprechende Konzession bestand.
- Der Betreiber verweist lediglich auf eine allgemeine Bewilligung: Das allein beantwortet nicht zwingend die Frage, ob genau dieser Automat und seine konkrete Spielweise genehmigt waren.
- Der Spieler hat sehr hohe Beträge verloren, ohne dass der Betreiber seine Spielsucht nachweislich kannte: Ein Anspruch wegen unterlassener Schutzmaßnahmen ist dadurch nicht automatisch gegeben.
- Es existieren noch Kontoauszüge, Spielbelege oder Nachrichten mit dem Betreiber: Diese Unterlagen sollten gesichert und nicht vorschnell gelöscht werden.
Checkliste: Was Betroffene jetzt tun sollten
- Alle vorhandenen Belege, Kontoauszüge und Spielunterlagen sammeln.
- Spielorte, Zeiträume und möglichst konkrete Automaten dokumentieren.
- Ein- und Auszahlungen sowie die behaupteten Verluste chronologisch auflisten.
- Keine wesentlichen Angaben gegenüber dem Betreiber machen, bevor die Rechtslage geprüft wurde.
- Abklären lassen, welche Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten die konkreten Geräte hatten.
- Prüfen lassen, ob eine Rückforderung aus einem unwirksamen Spielvertrag in Betracht kommt.
- Auch mögliche Fristen und die Beweisbarkeit des Anspruchs rechtzeitig beurteilen lassen.
Häufige Fragen zur Rückforderung von Glücksspielverlusten
Kann ich mein verlorenes Geld einfach zurückverlangen?
Nein. Eine Rückzahlung erfolgt nicht automatisch. Es muss insbesondere geprüft werden, ob die konkreten Automaten rechtmäßig betrieben wurden, welche Einsätze und Gewinne möglich waren und welche Beträge tatsächlich verloren wurden.
Reicht es, dass ich spielsüchtig war?
Allein die Spielsucht reicht in der Regel nicht aus, um einen Rückzahlungs- oder Schadenersatzanspruch zu begründen. Für eine Haftung wegen fehlender Schutzmaßnahmen können besondere Umstände erforderlich sein, etwa die konkrete Kenntnis des Betreibers von einer existenzbedrohenden Spielsituation.
Schützt eine behördliche Konzession den Betreiber automatisch?
Nein, nicht zwingend. Nach der Entscheidung des OGH muss geprüft werden, ob die Bewilligung auch die konkret aufgestellten Automaten und deren konkrete Spielweise erfasste. Eine allgemeine oder pauschale Bewilligung beantwortet diese Frage nicht immer.
Was ist, wenn ich keine Belege mehr habe?
Dann kann die Durchsetzung schwieriger sein, aber nicht zwingend ausgeschlossen. Je nach Fall können Kontoauszüge, Zeugenaussagen, Unterlagen des Betreibers oder andere Nachweise relevant sein. Eine anwaltliche Prüfung sollte möglichst früh erfolgen.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein
Die Entscheidung des OGH vom 14.06.2017, 7 Ob 225/16p zeigt: Bei Glücksspielverlusten kommt es nicht nur darauf an, dass Geld verloren wurde. Entscheidend kann sein, ob das konkrete Glücksspielangebot rechtmäßig war. Eine Konzession am Standort oder eine allgemeine behördliche Bewilligung ist nicht automatisch ein Freibrief für jeden einzelnen Automaten.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung von Glücksspielverlusten, der Sicherung von Beweisen und der Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche. Wenn Sie Geld an Glücksspielautomaten verloren haben und Zweifel an deren rechtmäßigem Betrieb bestehen, lassen Sie die konkrete Situation prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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