Werklohnverjährung trotz später Rechnung: Wann die Frist zu laufen beginnt
Werklohnverjährung kann eintreten, obwohl eine Rechnung erst Jahre nach Abschluss der Arbeiten gestellt wird. Der Unternehmer geht davon aus, dass die Zahlungsfrist und damit auch die Verjährung erst mit diesem Rechnungsdatum beginnen. Für Auftraggeber kann das überraschend sein: Eine verspätete Rechnung ist nicht automatisch noch durchsetzbar.
Gerade bei Bauleistungen, Sanierungen und sonstigen Werkverträgen kommt es entscheidend darauf an, wann der Unternehmer die Zahlung erstmals verlangen und eine Rechnung objektiv legen konnte. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in der Entscheidung OGH vom 27.08.2026, 1 Ob 105/26m erneut deutlich gemacht. Zur Entscheidung.
Der typische Streit: Rechnung Jahre nach der Übergabe
Im zugrunde liegenden Fall war ein Unternehmer mit der Generalsanierung von Geschäftsräumlichkeiten beauftragt worden. Die Arbeiten waren am 19. September 2021 abgeschlossen und das Werk wurde übergeben. Ein Teil des Auftrags wurde rund um den 30. September 2021 abbestellt.
Die Rechnung über den Werklohn stellte der Unternehmer allerdings erst am 4. März 2024. Die Auftraggeberin verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass die Forderung bereits verjährt sei. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht folgten dieser Argumentation.
Der Unternehmer brachte dagegen mehrere Einwände vor. Die Rechnung habe erst später erstellt werden können. Außerdem seien im Dezember 2021 noch weitere Arbeiten durchgeführt worden. Zusätzlich habe man vereinbart, dass die Auftraggeberin zahlen solle, sobald es ihre finanzielle Lage ermögliche. Schließlich meinte der Unternehmer, die Verjährung habe erst mit einer Fertigstellungsanzeige im April 2024 begonnen.
Werklohnverjährung: Was der OGH zur Verjährung von Werklohn sagt
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen: Der Werklohn konnte wegen Verjährung nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden.
Die zentrale Aussage lautet: Die dreijährige Verjährungsfrist für eine Werklohnforderung beginnt grundsätzlich dann, wenn der Unternehmer die Zahlung erstmals verlangen und eine Rechnung legen kann. Entscheidend ist daher nicht zwingend der Tag, an dem die Rechnung tatsächlich ausgestellt wird.
Im konkreten Fall war nach Auffassung der Gerichte spätestens innerhalb eines Monats nach dem 30. September 2021 eine ordnungsgemäße Rechnungslegung möglich. Der Unternehmer hatte bereits damals eine Aufstellung der Leistungen und Preise übermittelt. Diese war sogar detaillierter als die später ausgestellte Rechnung.
Damit stand für das Gericht fest: Die Forderung war bereits zu einem Zeitpunkt abrechenbar, zu dem der Unternehmer noch keine formelle Rechnung gelegt hatte. Die Rechnung vom März 2024 konnte den Lauf der Verjährung nicht neu starten.
Warum eine verspätete Rechnung die Frist nicht verlängert
Verjährungsfristen sollen verhindern, dass Ansprüche unbegrenzt lange offenbleiben. Beweismittel können verloren gehen, Ansprechpersonen wechseln und die Erinnerung an einzelne Leistungen wird mit der Zeit ungenauer. Deshalb kann der Beginn der Verjährung nicht allein davon abhängen, wann ein Gläubiger tatsächlich tätig wird.
Würde das Rechnungsdatum allein maßgeblich sein, könnte ein Unternehmer den Beginn der Verjährung durch bloßes Zuwarten beliebig hinausschieben. Genau das soll verhindert werden. Maßgeblich ist vielmehr die objektive Möglichkeit zur Rechnungslegung.
Das bedeutet nicht, dass jede unvollständige oder unklare Leistung sofort abgerechnet werden muss. Wenn die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind oder eine nachvollziehbare Abrechnung noch nicht möglich ist, kann die Beurteilung anders ausfallen. Entscheidend ist jedoch, ob die Forderung bereits ausreichend bestimmt und fällig gemacht werden konnte.
Spätere Arbeiten ändern nicht automatisch alles
Der Unternehmer berief sich im Verfahren auch auf zusätzliche Arbeiten im Dezember 2021. Solche späteren Leistungen können grundsätzlich eine eigene rechtliche Bedeutung haben. Dafür muss aber konkret feststehen, welche Arbeiten wann erbracht wurden und welche Forderung daraus entstanden ist.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Unternehmer dieses Vorbringen nicht rechtzeitig in erster Instanz zur Entkräftung des Verjährungseinwands erstattet. In einem späteren Verfahrensstadium konnte er daraus daher keinen entscheidenden Vorteil mehr ziehen.
Das zeigt eine wichtige prozessuale Grenze: Wer sich gegen den Einwand der Verjährung wehren will, muss alle wesentlichen Tatsachen rechtzeitig und konkret vorbringen. Allgemeine Hinweise auf „Restarbeiten“ oder spätere Tätigkeiten reichen regelmäßig nicht aus.
„Zahlung, wenn es möglich ist“ ist keine klare Zahlungsvereinbarung
Auch die behauptete Vereinbarung, die Auftraggeberin solle zahlen, sobald es ihre finanzielle Lage ermögliche, überzeugte das Gericht nicht.
Eine gewisse Rücksichtnahme auf wirtschaftliche Schwierigkeiten oder die bloße Hoffnung auf eine spätere Zahlung bedeutet noch nicht, dass die Fälligkeit auf unbestimmte Zeit verschoben wurde. Dafür braucht es eine klare Vereinbarung. Aus ihr muss nachvollziehbar hervorgehen, wann die Zahlung geschuldet ist oder unter welchen Bedingungen sie verlangt werden kann.
Gerade bei größeren Bau- und Sanierungsprojekten sollten Zahlungsabreden deshalb schriftlich festgehalten werden. Unklare Formulierungen können später weder den Beginn der Verjährung zuverlässig hinausschieben noch eine bereits eingetretene Verjährung verhindern.
Was Auftraggeber und Unternehmer jetzt beachten sollten
Für Unternehmer und Handwerker
- Werklohnforderungen sollten zeitnah, vollständig und nachvollziehbar abgerechnet werden.
- Das Rechnungsdatum ist nicht immer der Beginn der Verjährung.
- Leistungen, Preise, Übergaben und allfällige Restarbeiten sollten detailliert dokumentiert werden.
- Nachträgliche Arbeiten sind mit Datum, Inhalt und Auftraggeber möglichst genau festzuhalten.
- Besondere Zahlungsvereinbarungen sollten schriftlich und eindeutig formuliert sein.
- Einwendungen gegen die Verjährung müssen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollständig vorgebracht werden.
Für Auftraggeber
- Eine Rechnung, die erst Jahre nach Abschluss der Arbeiten einlangt, ist nicht automatisch durchsetzbar.
- Bei einer verspäteten Forderung sollte geprüft werden, wann die Leistung tatsächlich abgeschlossen oder übergeben wurde.
- Rechnungen, Preisaufstellungen, Übergabeprotokolle und Nachrichten zu Restarbeiten sollten aufbewahrt werden.
- Wenn eine Forderung verjährt sein könnte, sollte die Verjährung ausdrücklich eingewendet werden.
- Eine spätere Nachbesserung oder Fertigstellungsanzeige verschiebt die Verjährung der gesamten Forderung nicht automatisch.
Vier Situationen aus der Praxis
1. Die Rechnung kommt fast drei Jahre später
Ein Handwerker beendet die Arbeiten und übergibt das Werk. Erst kurz vor Ablauf von drei Jahren stellt er die Rechnung. Das allein bedeutet nicht, dass die Verjährung erst mit der Rechnung begonnen hat. Wenn eine Abrechnung bereits früher objektiv möglich war, kann die Frist schon längst laufen.
2. Nach der Übergabe werden kleinere Arbeiten erledigt
Nach Abschluss eines Projekts werden noch einzelne Mängel behoben oder Restarbeiten durchgeführt. Das kann für diese konkreten Leistungen relevant sein. Es führt aber nicht automatisch dazu, dass die gesamte ursprüngliche Werklohnforderung erst mit dem Abschluss der letzten Tätigkeit verjährt.
3. Der Kunde bittet um mehr Zeit
Ein Auftraggeber erklärt, er könne derzeit nicht zahlen. Daraus folgt noch keine Vereinbarung, dass die Forderung auf unbestimmte Zeit nicht fällig ist. Wer eine abweichende Zahlungsfrist vereinbaren möchte, sollte dies eindeutig dokumentieren.
4. Im Prozess werden neue Arbeiten behauptet
Ein Unternehmer merkt erst später, dass zusätzliche Tätigkeiten für die Verjährungsfrage wichtig sein könnten. Werden diese Tatsachen nicht rechtzeitig und konkret vorgebracht, kann es zu spät sein, sie im weiteren Verfahren erstmals als Argument zu verwenden.
Häufige Fragen zur Werklohnverjährung
Beginnt die Verjährung immer erst mit der Rechnung?
Nein. Nach der im Verfahren bestätigten Rechtsauffassung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits dann, wenn der Unternehmer die Zahlung verlangen und eine Rechnung objektiv legen kann. Das tatsächliche Rechnungsdatum ist daher nicht allein ausschlaggebend.
Kann eine späte Fertigstellungsanzeige die Frist neu starten?
Grundsätzlich nicht. Ein Unternehmer kann den Beginn der Verjährung nicht beliebig durch eine selbst verursachte Verzögerung bei der Fertigstellungsanzeige hinausschieben. Entscheidend bleibt, wann die Forderung tatsächlich abrechenbar war.
Was muss ich tun, wenn ich eine alte Rechnung erhalte?
Prüfen Sie, wann die Arbeiten abgeschlossen oder übergeben wurden, wann eine Abrechnung möglich war und ob es nachvollziehbare spätere Leistungen gab. Wenn die Forderung verjährt sein könnte, sollte die Verjährung ausdrücklich eingewendet werden. Eine vorschnelle Anerkennung oder Teilzahlung kann die rechtliche Situation beeinflussen.
Reichen mündliche Absprachen über eine spätere Zahlung aus?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine bloße Rücksichtnahme oder die Aussage, der Kunde werde zahlen, sobald es finanziell möglich sei, stellt jedoch nicht automatisch eine klare Vereinbarung über eine unbestimmte Zahlungsfrist dar. Je genauer die Abrede dokumentiert ist, desto leichter lässt sie sich später beweisen.
Fazit: Nicht das Rechnungsdatum entscheidet allein
Die Entscheidung OGH vom 27.08.2026, 1 Ob 105/26m macht deutlich, wie wichtig der tatsächliche Ablauf eines Werkvertrags ist. Wer eine Rechnung erst spät stellt, kann den Beginn der Verjährung nicht ohne Weiteres auf diesen Zeitpunkt verschieben.
Für Unternehmer bedeutet das: Ansprüche sollten zeitnah geltend gemacht und Leistungen lückenlos dokumentiert werden. Für Auftraggeber bedeutet es: Auch eine Jahre später gelegte Rechnung sollte nicht ungeprüft bezahlt werden. Entscheidend können Übergabe, Abrechenbarkeit, Restarbeiten und konkrete Zahlungsvereinbarungen sein.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Werklohnanspruch bereits verjährt ist oder wie Sie auf eine verspätete Rechnung reagieren sollen, lassen Sie die Unterlagen rechtzeitig prüfen. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu Fragen rund um Werkverträge, Zahlungsforderungen und Verjährung. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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