Gemeinsame Obsorge: Aufenthalt [Rechtsanwalt Wien]

Gemeinsame Obsorge: Wann bleibt der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil?

Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht automatisch, dass ein Kind bei beiden Elternteilen gleich lange lebt. Gerade wenn ein Elternteil den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes verändern möchte, entstehen häufig erhebliche Spannungen. Die entscheidende Frage lautet dann nicht, welcher Elternteil mehr Betreuungszeit beansprucht, sondern welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 zeigt, worauf es dabei ankommt: auf Stabilität, Kontinuität, die Beziehung zu beiden Elternteilen und den ernsthaften Wunsch des Kindes. Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass der OGH nicht jede Beweiswürdigung vollständig neu beurteilt.

Der Fall: Eine Zwölfjährige soll weiterhin hauptsächlich bei der Mutter leben

Die Eltern einer mittlerweile zwölfjährigen Tochter hatten weiterhin die gemeinsame Obsorge. Der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes lag bei der Mutter. Zusätzlich war gerichtlich geregelt, wann und wie die Tochter den Vater im Alltag sowie während der Ferien sehen sollte.

Der Vater wollte erreichen, dass seine Tochter künftig hauptsächlich bei ihm lebt. Die Gerichte lehnten diesen Antrag ab. Der hauptsächliche Aufenthalt sollte bei der Mutter bleiben, während die bestehenden laufenden Kontakte und Ferienkontakte mit dem Vater aufrechtblieben.

Beide Elternteile bekämpften die Entscheidung. Die Mutter kritisierte insbesondere die konkrete Kontakt- und Ferienregelung. Außerdem war sie der Ansicht, dass die Tochter neuerlich persönlich hätte befragt werden müssen und ein Kinderbeistand bestellt werden sollte.

Der Vater wandte sich vor allem gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Vorinstanzen. Er wollte weiterhin einen Wechsel des hauptsächlichen Aufenthalts erreichen.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2020 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Eltern zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 23.09.2020, 1 Ob 149/20y. Zur Entscheidung.

Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen aufrecht:

  • Die gemeinsame Obsorge besteht weiter.
  • Der hauptsächliche Aufenthalt der Tochter bleibt bei der Mutter.
  • Die gerichtlich festgelegten Kontakte und Ferienkontakte mit dem Vater gelten weiterhin.
  • Eine zusätzliche persönliche Befragung der Tochter war nicht erforderlich.
  • Auch die Bestellung eines Kinderbeistands war in diesem konkreten Fall nicht zwingend notwendig.

Der OGH nahm dabei keine vollständige neue Beurteilung aller Tatsachen vor. Bei einem außerordentlichen Rechtsmittel prüft er insbesondere, ob eine erhebliche Rechtsfrage oder ein wesentlicher rechtlicher Fehler vorliegt. Dass ein Elternteil die Beweise anders einschätzt als die Vorinstanzen, reicht dafür grundsätzlich nicht aus.

Warum die Stabilität des Kindes so wichtig ist

Bei Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Das Gericht betrachtet daher nicht isoliert, welcher Elternteil mehr Zeit mit dem Kind verbringen möchte. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild.

Berücksichtigt werden unter anderem:

  • die Stabilität und Kontinuität des bisherigen Lebens,
  • die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile,
  • die Beziehung des Kindes zu Mutter und Vater,
  • die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes,
  • mögliche Gefährdungen oder besondere Belastungen,
  • die praktische Umsetzbarkeit der gewünschten Betreuungsregelung.

Im Fall des OGH konnten die Gerichte keine Gefährdung der Tochter durch ihren Aufenthalt bei der Mutter feststellen. Auch eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter wurde nicht festgestellt. Ebenso gab es keine ausreichenden konkreten Hinweise darauf, dass die Mutter den Kontakt zum Vater bewusst und rechtswidrig behinderte.

Unter diesen Umständen sprach die bisherige Stabilität gegen einen Wechsel des hauptsächlichen Aufenthalts. Ein Elternteil kann eine Veränderung daher nicht allein damit begründen, dass er künftig mehr Betreuungszeit übernehmen möchte. Er muss nachvollziehbar darlegen, weshalb die neue Regelung für das Kind tatsächlich die bessere Lösung wäre.

Der Wunsch des Kindes zählt – entscheidet aber nicht allein

Die Tochter lehnte einen Wechsel ihres hauptsächlichen Aufenthalts zum Vater ab. Dieser Wunsch war für das Gericht nicht das einzige Entscheidungskriterium. Er wurde jedoch bei der Beurteilung des Kindeswohls berücksichtigt.

Mit zunehmendem Alter und entsprechender Reife gewinnt die Meinung eines Kindes an Bedeutung. Ein zwölfjähriges Kind entscheidet nicht automatisch selbst, bei welchem Elternteil es leben möchte. Sein ernsthafter, eigenständiger und möglichst unbeeinflusster Wunsch darf aber nicht einfach übergangen werden.

Für Eltern folgt daraus eine wichtige Konsequenz: Das Kind sollte nicht in den Konflikt hineingezogen werden. Druck, wiederholte Befragungen zu Hause oder die Aufforderung, sich für einen Elternteil zu entscheiden, können das Kind erheblich belasten. Außerdem besteht die Gefahr, dass eine Aussage dadurch weniger eigenständig wirkt.

Eltern sollten daher sachlich bleiben und dem Gericht konkrete Informationen über den Alltag des Kindes geben, anstatt das Kind zu einer bestimmten Position zu bewegen.

Keine automatische neuerliche Befragung und kein zwingender Kinderbeistand

Die Mutter hatte argumentiert, die Tochter hätte nochmals persönlich befragt und durch einen Kinderbeistand unterstützt werden müssen. Der OGH folgte dieser Argumentation in diesem konkreten Fall nicht.

Die Tochter hatte bereits mehrfach Gelegenheit gehabt, ihre Meinung mitzuteilen. Sie war von der Richterin persönlich befragt worden. Zusätzlich hatten gerichtliche Sachverständige mit ihr gesprochen. Außerdem hatte sie der Richterin wiederholt Briefe geschrieben.

Nach Einschätzung der Gerichte war deshalb keine weitere Befragung erforderlich. Eine zusätzliche Anhörung hätte keinen erkennbaren Mehrwert gebracht und hätte die bereits mehrfach mit der Situation konfrontierte Tochter weiter belasten können.

Auch ein Kinderbeistand musste nicht zwingend bestellt werden. Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass die Tochter bereits psychologisch betreut wurde, zahlreiche Termine wahrgenommen hatte und ein weiterer regelmäßiger Termin nach der Einschätzung der Sachverständigen keinen zusätzlichen Nutzen erwarten ließ.

Das bedeutet nicht, dass ein Kinderbeistand generell unnötig wäre. Ein Kinderbeistand kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Kind zwischen den Eltern steht, seine Interessen im Verfahren besonders geschützt werden müssen oder es Schwierigkeiten hat, seine eigene Sichtweise auszudrücken. Ob eine Bestellung erfolgt, hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Was bedeutet das für Eltern in der Praxis?

1. Ein Wechsel des hauptsächlichen Aufenthalts braucht konkrete Gründe

Wer erreichen möchte, dass das Kind künftig hauptsächlich bei ihm lebt, sollte nicht nur den eigenen Betreuungswunsch schildern. Entscheidend sind konkrete Umstände: Wie sieht der Alltag aus? Welche Betreuung ist tatsächlich möglich? Welche Auswirkungen hätte der Wechsel auf Schule, Freundschaften, Freizeit und das soziale Umfeld?

2. Pauschale Vorwürfe helfen selten weiter

Allgemeine Behauptungen wie „Der andere Elternteil kümmert sich nicht ausreichend“ oder „Das Kind wird gegen mich beeinflusst“ sind meist weniger überzeugend als nachvollziehbare und belegbare Angaben. Relevant sind konkrete Vorgänge, deren Bedeutung für das Kind verständlich erklärt werden kann.

3. Die bisherige Lebenssituation sollte realistisch dargestellt werden

Wenn das Kind beim bisher betreuenden Elternteil stabil lebt, der Schulbesuch funktioniert und keine Gefährdung festgestellt wurde, kann die Kontinuität ein starkes Argument gegen einen Wechsel sein. Das bedeutet nicht, dass Veränderungen ausgeschlossen sind. Sie müssen aber am Kindeswohl ausgerichtet und sachlich begründet werden.

4. Kontaktprobleme sollten dokumentiert werden

Funktionieren Kontakte nicht oder werden sie tatsächlich behindert, sollten Eltern die konkreten Termine, Absagen und Kommunikationsverläufe nachvollziehbar dokumentieren. Ebenso wichtig ist es, zwischen einer einmaligen Unstimmigkeit und einer dauerhaften, erheblichen Beeinträchtigung des Kontakts zu unterscheiden.

Warum der OGH nicht jede Beweisfrage neu entscheidet

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass der Oberste Gerichtshof jede Aussage, jedes Dokument und jede Zeugenaussage nochmals vollständig bewertet. Das ist grundsätzlich nicht seine Aufgabe.

Die Gerichte der unteren Instanzen beurteilen in erster Linie, welche Aussage glaubwürdig ist und welche Beweise überzeugender sind. Der OGH überprüft vor allem, ob bei der rechtlichen Beurteilung ein erheblicher Fehler passiert ist. Eine bloße abweichende Einschätzung der Beweise genügt für ein außerordentliches Rechtsmittel normalerweise nicht.

Wer eine Entscheidung bekämpfen möchte, sollte daher genau unterscheiden: Geht es um eine rechtliche Fehlbeurteilung oder lediglich darum, dass das Gericht die Tatsachen anders bewertet hat? Diese Unterscheidung ist für die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels wesentlich.

Häufige Fragen zur gemeinsamen Obsorge und zum hauptsächlichen Aufenthalt

Kann ich bei gemeinsamer Obsorge verlangen, dass mein Kind hauptsächlich bei mir lebt?

Ein solcher Antrag ist möglich. Er hat aber nicht allein deshalb Erfolg, weil ein Elternteil mehr Zeit mit dem Kind verbringen möchte. Entscheidend ist, welche Lösung dem Kindeswohl besser entspricht. Stabilität, Kontinuität, die Betreuungssituation und die Bedürfnisse des Kindes spielen dabei eine zentrale Rolle.

Kann ein zwölfjähriges Kind selbst bestimmen, bei wem es wohnt?

Nein, ein Kind entscheidet nicht automatisch allein über seinen hauptsächlichen Aufenthalt. Mit zunehmendem Alter und entsprechender Reife wird sein Wunsch jedoch wichtiger. Das Gericht muss ihn angemessen berücksichtigen und prüfen, ob er eigenständig und unbeeinflusst geäußert wird.

Kann ich verlangen, dass mein Kind nochmals vom Gericht befragt wird?

Eine neuerliche Befragung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Wurde das Kind bereits ausreichend angehört und liegen dem Gericht zusätzlich fachliche Einschätzungen vor, kann eine weitere Befragung unterbleiben. Maßgeblich ist, ob sie für die Entscheidung einen zusätzlichen Nutzen bringt und mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Bekomme ich automatisch einen Kinderbeistand?

Nein. Ein Kinderbeistand kann im Einzelfall angeordnet werden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes sinnvoll erscheint. Eine automatische Bestellung in jedem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren besteht jedoch nicht.

Obsorgeverfahren sollten am Kind und nicht am Elternkonflikt ausgerichtet sein

Die Entscheidung OGH vom 23.09.2020, 1 Ob 149/20y, ist bereits mehrere Jahre alt, bleibt für die praktische Einordnung vergleichbarer Verfahren aber aussagekräftig. Sie zeigt, dass Gerichte bei einem gewünschten Wechsel des hauptsächlichen Aufenthalts besonders auf Stabilität, Kontinuität und konkrete Auswirkungen auf das Kind achten.

Eltern sollten ihre Position daher möglichst sachlich, nachvollziehbar und mit konkreten Informationen begründen. Das schützt nicht nur die eigenen Interessen im Verfahren, sondern kann auch dazu beitragen, die Belastung des Kindes zu reduzieren.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zur gemeinsamen Obsorge

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern in Wien zu Fragen der gemeinsamen Obsorge, des hauptsächlichen Aufenthalts und des Kontaktrechts. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, die tatsächliche Betreuungssituation klar herauszuarbeiten, relevante Unterlagen zu ordnen und die nächsten rechtlichen Schritte realistisch einzuschätzen.

Wenn Sie von einem Obsorge- oder Kontaktrechtskonflikt betroffen sind, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Gemeinsame Obsorge

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