Einlagenrückgewähr GmbH: Kaufpreis offen [Rechtsanwalt Wien]

Einlagenrückgewähr GmbH bei GmbH-Anteilen: Warum der Kaufpreis trotz Zahlung offen bleiben kann

Einlagenrückgewähr GmbH: Kann eine Zahlung den Kaufpreis für GmbH-Anteile wirklich tilgen, wenn das Geld aus dem Vermögen der Gesellschaft stammt? Die Antwort kann überraschend ausfallen: Eine Zahlung, die wirtschaftlich gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, kann unwirksam sein. Der Verkäufer hat das Geld dann möglicherweise erhalten, darf es aber nicht behalten. Gleichzeitig kann der Käufer den offenen Kaufpreis weiterhin schulden.

Diese rechtlich schwierige Konstellation zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich. Bereits in seiner Entscheidung OGH vom 29.08.2017, 6 Ob 114/17h stellte der OGH klar, dass das Vermögen einer GmbH nicht dazu verwendet werden darf, den Erwerb ihrer eigenen Geschäftsanteile mittelbar zu finanzieren. Zur Entscheidung.

Der typische Konflikt beim Verkauf von GmbH-Anteilen

Beim Verkauf von Geschäftsanteilen bestehen grundsätzlich zwei getrennte Rechtsverhältnisse:

  • Der Verkäufer und der Käufer schließen einen Anteilskaufvertrag.
  • Die GmbH ist jene Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden.

Der Kaufpreis ist daher grundsätzlich vom Käufer zu bezahlen. Das Gesellschaftsvermögen gehört nicht dem ausscheidenden Gesellschafter und steht auch nicht automatisch dem Käufer zur Verfügung.

Problematisch wird es, wenn die GmbH selbst in die Kaufpreiszahlung eingebunden wird. Das kann etwa geschehen, indem sie dem Käufer ein Darlehen gewährt, Liegenschaften verkauft und den Erlös an den ausscheidenden Gesellschafter weiterleitet oder Zahlungen über ein Gesellschafts- oder Treuhandkonto abwickelt.

Auf dem Papier kann eine solche Konstruktion wie eine normale Finanzierung aussehen. Entscheidend ist jedoch nicht die Bezeichnung des Geschäfts. Maßgeblich ist seine wirtschaftliche Wirkung.

Was im entschiedenen Fall passiert ist

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Gemeinsam mit anderen Gesellschaftern verkaufte er seine Geschäftsanteile an die beklagten Käufer. Für seine Anteile sollte er rund 303.229,50 Euro erhalten. Die Käufer hafteten gemeinsam für den Kaufpreis. Der Übergang der Geschäftsanteile sollte erst nach vollständiger Bezahlung erfolgen.

Ein erheblicher Teil des Kaufpreises wurde jedoch nicht unmittelbar von den Käufern bezahlt. Stattdessen veranlasste die Zielgesellschaft, also die GmbH, dass Kaufpreise aus dem Verkauf eigener Liegenschaften direkt an die ausscheidenden Gesellschafter überwiesen wurden. Weitere Teilbeträge stammten von einer Käuferin.

Später verlangte der Kläger von den Käufern noch einen offenen Teil des Kaufpreises in Höhe von 30.001 Euro zuzüglich Zinsen. Er argumentierte, dass die Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH unzulässig gewesen seien und deshalb keine wirksame Tilgung seiner Kaufpreisforderung bewirkt hätten.

Die Käufer sahen das anders. Sie beriefen sich darauf, dass der Kläger das Geld tatsächlich erhalten hatte. Zusätzlich wollten sie mögliche Rückzahlungsansprüche der GmbH gegen den Kläger mit dessen Kaufpreisforderung aufrechnen.

Warum das Verbot der Einlagenrückgewähr so wichtig ist

Das Gesellschaftsvermögen einer GmbH soll grundsätzlich in der Gesellschaft verbleiben. Es dient auch als Haftungsgrundlage für deren Gläubiger. Gesellschafter dürfen daher nicht ohne Weiteres auf dieses Vermögen zugreifen, um private Zahlungen zu erhalten oder eigene wirtschaftliche Vorhaben zu finanzieren.

Das sogenannte Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst insbesondere wirtschaftliche Vorteile, die eine GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person ohne ausreichende Gegenleistung verschafft. Auch die Finanzierung des Erwerbs eigener Geschäftsanteile kann darunterfallen.

Eine unzulässige Einlagenrückgewähr kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • die GmbH einem Käufer den Erwerb von Geschäftsanteilen finanziert,
  • die Gesellschaft einen ausscheidenden Gesellschafter aus eigenen Mitteln „abfindet“,
  • ein Darlehen an einen Käufer ohne ausreichende Sicherheiten vergeben wird,
  • Vermögenswerte der GmbH verkauft und die Erlöse für die Kaufpreiszahlung verwendet werden oder
  • ein Geschäft formal als Darlehen oder sonstige Finanzierung bezeichnet wird, wirtschaftlich aber dem Anteilskauf dient.

Besonders wichtig ist: Ein Geschäft wird nicht dadurch zulässig, dass es mit einem Darlehensvertrag, einem Kaufvertrag oder einer Treuhandvereinbarung bezeichnet wird. Die wirtschaftliche Gesamtgestaltung bleibt entscheidend.

Der Fremdvergleich: Hätte die GmbH dasselbe mit einem Außenstehenden getan?

Bei Finanzierungen durch die GmbH ist eine zentrale Frage, ob die Gesellschaft einem völlig unabhängigen Dritten dieselben Bedingungen eingeräumt hätte. Dieser Vergleich wird als Fremdvergleich bezeichnet.

Ein Darlehen an einen Käufer kann daher nicht allein deshalb unbedenklich sein, weil Zinsen vereinbart wurden. Es muss auch geprüft werden, ob die GmbH einem fremden Kreditnehmer überhaupt ein Darlehen dieser Höhe, mit diesen Sicherheiten und unter diesen Rückzahlungsbedingungen gewährt hätte.

Fehlen ausreichende Sicherheiten oder ist die Rückzahlung wirtschaftlich unsicher, kann das Geschäft bereits deshalb problematisch sein. Im entschiedenen Fall waren die Darlehen an die Käufer nicht ausreichend besichert und dienten nach den Feststellungen des Gerichts offenbar dazu, den Erwerb der Geschäftsanteile zu finanzieren.

Die wirtschaftliche Betrachtung ist damit strenger als eine bloße Prüfung des Vertragsdokuments. Ein formal marktüblicher Zinssatz reicht nicht automatisch aus.

Die Entscheidung des OGH: Zahlung erhalten, Kaufpreis trotzdem nicht getilgt

Der OGH gab den Käufern nicht Recht und bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Zahlungen aus dem Vermögen der Zielgesellschaft verstießen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Die wesentliche Folge war ungewöhnlich, aber konsequent: Die Zahlungen hatten keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Kläger. Sie ließen dessen Kaufpreisforderung also nicht wirksam erlöschen. Die Käufer mussten den noch eingeklagten Betrag von 30.001 Euro samt Zinsen bezahlen.

Gleichzeitig hatte die GmbH einen Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger. Er durfte die aus dem Gesellschaftsvermögen erhaltenen Beträge daher nicht endgültig behalten.

Damit bestanden zwei getrennte Rechtsfolgen:

  • Der Kläger konnte den vertraglich geschuldeten Kaufpreis von den Käufern verlangen.
  • Die GmbH konnte die unzulässigen Zahlungen vom Kläger zurückfordern.

Die Käufer konnten den Rückzahlungsanspruch der GmbH auch nicht einfach gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen. Nach Ansicht des OGH würde eine solche Aufrechnung den Zweck des Rückzahlungsanspruchs unterlaufen. Das entzogene Gesellschaftsvermögen würde dann nicht tatsächlich an die GmbH zurückfließen.

Auch die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an eine Käuferin war in der konkreten Gestaltung unzulässig und unwirksam. Zusätzlich mussten die beklagten Parteien dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 2.165,26 Euro ersetzen.

Welche Folgen hat das für Käufer, Verkäufer und Geschäftsführer?

Für Käufer von GmbH-Anteilen

Käufer sollten den Kaufpreis grundsätzlich aus eigenen Mitteln oder aus einer unabhängigen Finanzierung aufbringen. Eine Finanzierung durch die Zielgesellschaft kann zu erheblichen Risiken führen.

Wird der Kaufpreis aus Gesellschaftsmitteln bezahlt, besteht die Gefahr, dass die Zahlung nicht wirksam tilgt. Der Käufer kann dann mit einer weiterhin offenen Kaufpreisforderung konfrontiert sein, obwohl Geld bereits an den Verkäufer geflossen ist.

Für ausscheidende Gesellschafter

Ein ausscheidender Gesellschafter sollte genau prüfen, aus welcher Quelle eine Zahlung stammt. Nicht jede Überweisung, die wirtschaftlich wie eine Kaufpreiszahlung aussieht, ist rechtlich auch eine solche.

Besonders kritisch sind Zahlungen, die unmittelbar von der GmbH kommen, aus dem Verkauf von Gesellschaftsvermögen stammen oder über ein Konto der GmbH abgewickelt werden. Der Empfänger kann zur Rückzahlung verpflichtet sein, selbst wenn er die Unzulässigkeit der Zahlung nicht erkannt hat.

Das kann zu einer finanziell belastenden Situation führen: Einerseits besteht die Kaufpreisforderung gegen den Käufer weiter. Andererseits muss der bereits erhaltene Betrag möglicherweise an die GmbH zurückgezahlt werden.

Für Geschäftsführer und Gesellschafter

Geschäftsführer müssen bei allen Finanzierungen im Zusammenhang mit einem Anteilskauf besonders sorgfältig vorgehen. Vor einer Zahlung oder Darlehensgewährung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, weshalb das Geschäft im Interesse der GmbH liegt.

Wesentlich sind insbesondere:

  • eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung,
  • eine sorgfältige Bonitätsprüfung,
  • angemessene und tatsächlich werthaltige Sicherheiten,
  • klare Rückzahlungsbedingungen und
  • die Prüfung, ob ein unabhängiger Dritter dieselben Konditionen erhalten hätte.

Fehlt eine solche Grundlage, können nicht nur Rückzahlungsansprüche der GmbH entstehen. Je nach konkreter Gestaltung können auch persönliche Haftungsrisiken für verantwortliche Personen hinzukommen.

Checkliste: Was vor einer Zahlung geprüft werden sollte

  • Wer ist der tatsächliche Zahler? Stammt das Geld vom Käufer oder aus dem Vermögen der GmbH?
  • Welchem Zweck dient die Zahlung? Wird damit wirtschaftlich der Erwerb eigener Geschäftsanteile finanziert?
  • Gibt es ein Darlehen? Sind Laufzeit, Rückzahlung, Zinsen und Sicherheiten klar geregelt?
  • Hält die Finanzierung einem Fremdvergleich stand? Hätte die GmbH einem unabhängigen Dritten dieselben Bedingungen eingeräumt?
  • Wurde Gesellschaftsvermögen veräußert? Wurde der Erlös anschließend an Gesellschafter oder Käufer weitergeleitet?
  • Sind die Zahlungsflüsse dokumentiert? Unklare oder verschachtelte Zahlungswege erhöhen das Risiko späterer Streitigkeiten.
  • Wurde der Anteilskaufvertrag rechtlich abgestimmt? Kaufvertrag, Finanzierung und Zahlungsabwicklung müssen als Gesamtgestaltung geprüft werden.

Häufige Fragen zur Einlagenrückgewähr bei einem Anteilskauf

Ich habe das Geld bereits erhalten. Kann die Zahlung trotzdem unwirksam sein?

Ja. Entscheidend ist nicht allein, ob das Geld tatsächlich überwiesen wurde. Wenn die Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, kann sie keine wirksame Tilgung der Kaufpreisforderung bewirken. Gleichzeitig kann die GmbH die Rückzahlung verlangen.

Schützt mich gutgläubiges Verhalten vor einer Rückforderung?

Grundsätzlich nicht. Bei unzulässigen Zahlungen an Gesellschafter kommt es regelmäßig nicht entscheidend darauf an, ob der Empfänger den Gesetzesverstoß erkannt hat. Die konkrete rechtliche Einordnung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Kann der Käufer den Rückzahlungsanspruch der GmbH gegen den Kaufpreis aufrechnen?

Nicht ohne Weiteres. Der OGH hat in der genannten Entscheidung eine solche Aufrechnung abgelehnt, weil dadurch das Gesellschaftsvermögen nicht tatsächlich an die GmbH zurückgeführt würde. Auch eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs kann in einer solchen Gestaltung unzulässig sein.

Was ist bei einem Darlehen der GmbH an den Käufer besonders riskant?

Ein Darlehen kann problematisch sein, wenn es wirtschaftlich den Anteilskauf finanziert, nicht ausreichend besichert ist oder einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wäre. Eine bloße Verzinsung macht die Finanzierung nicht automatisch zulässig.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen, bevor aus einer Zahlung ein doppeltes Risiko wird

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen können scheinbar einfache Zahlungswege erhebliche rechtliche Folgen haben. Käufer, Verkäufer, Geschäftsführer und Gesellschafter sollten daher nicht nur den Kaufvertrag, sondern die gesamte Finanzierung und Abwicklung prüfen lassen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei rechtlichen Fragen rund um GmbH-Anteile, Kaufpreiszahlungen und mögliche Rückforderungsansprüche. Wenn Sie von einer vergleichbaren Konstellation betroffen sind oder eine Anteilsübertragung vorbereiten, erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3
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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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