Kindesunterhalt im Wechselmodell: Wann reduziert mehr Betreuung die Zahlungspflicht?
Kindesunterhalt im Wechselmodell bedeutet nicht automatisch, dass der Kindesunterhalt entfällt. Auch ein annähernd hälftiges Betreuungsmodell führt nicht zwingend dazu, dass der besser verdienende Elternteil keine Geldleistungen mehr erbringen muss. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild: Wie verteilt sich die Betreuung tatsächlich? Wer übernimmt die alltägliche Versorgung? Wie hoch sind die Einkommen? Und welche zusätzlichen Kosten tragen die Eltern?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 zeigt, wie sorgfältig Gerichte diese Fragen prüfen. Im Mittelpunkt stand ein Vater, der drei minderjährige Kinder regelmäßig betreute und deshalb eine deutliche Verringerung des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts verlangte.
Der konkrete Fall: Rund 40 Prozent Betreuung waren nicht genug
Der Vater war von den Vorinstanzen zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet worden. Die Berechnung erfolgte nach der sogenannten Prozentwertmethode. Weil der Vater die Kinder überdurchschnittlich umfangreich betreute, wurde der Unterhalt bereits um 30 Prozent reduziert.
Damit wollte sich der Vater nicht zufriedengeben. Er verlangte, vollständig von der Geldunterhaltspflicht befreit zu werden. Hilfsweise beantragte er eine Reduktion um 50 Prozent statt der bereits berücksichtigten 30 Prozent.
Zur Begründung verwies er unter anderem auf längere Aufenthalte während der Ferien, regelmäßige Wochenendkontakte sowie zusätzliche Treffen bei Sportveranstaltungen oder gemeinsamen Mittagessen. Nach seiner Ansicht sei seine Betreuung jener der Mutter nahezu gleichwertig.
Nach den Feststellungen der Gerichte betreute der Vater die Kinder ab Jänner 2023 regelmäßig in einem Wechselmodell über längere Wochenendzeiträume. Insgesamt ergab sich jedoch ein Betreuungsanteil von ungefähr 40 Prozent pro Jahr. Die Betreuung war zuvor teilweise geringer gewesen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Vaters zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 20.03.2024, 6 Ob 26/24b (Zur Entscheidung). Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit unverändert bestehen. Der Vater musste weiterhin Kindesunterhalt leisten. Die Reduktion um 30 Prozent wurde beibehalten; eine vollständige Befreiung oder eine Reduktion um 50 Prozent wurde nicht gewährt.
Betreuungszeit wird nicht einfach stundenweise addiert
Eine zentrale Aussage der Entscheidung betrifft die Berechnung der Betreuungsleistung. Gerichte zählen nicht jede einzelne Stunde zusammen und rechnen daraus automatisch einen bestimmten Abzug vom Unterhalt aus.
Vielmehr wird die Betreuung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt. Dabei kommt es insbesondere auf folgende Fragen an:
- Wie regelmäßig findet die Betreuung statt?
- Übernachten die Kinder beim unterhaltspflichtigen Elternteil?
- Wie ist die Betreuung über das gesamte Jahr verteilt?
- Wer übernimmt die tägliche Versorgung und Organisation?
- Wie viele Wochenenden und Ferientage entfallen auf welchen Elternteil?
- Wer kümmert sich um Schule, Arzttermine, Freizeitaktivitäten und notwendige Anschaffungen?
Ein kurzes gemeinsames Mittagessen oder die Begleitung zu einer Sportveranstaltung kann zwar Teil der familiären Beziehung und Betreuung sein. Ein solcher Kontakt wird aber nicht automatisch einem vollständigen Betreuungstag oder einer Übernachtung gleichgestellt. Für die Unterhaltsberechnung ist daher die tatsächliche Struktur des Betreuungsmodells wichtiger als die bloße Summe einzelner Stunden.
Warum ein Wechselmodell den Unterhalt nicht automatisch beseitigt
Bei einer annähernd gleichmäßigen Betreuung kann die Geldunterhaltspflicht unter bestimmten Voraussetzungen deutlich reduziert werden oder in besonderen Fällen entfallen. Dafür reicht die zeitliche Aufteilung allein jedoch nicht aus.
Zusätzlich muss geprüft werden, ob auch die übrigen Leistungen der Eltern annähernd gleichwertig sind. Dazu zählen etwa:
- Verpflegung und tägliche Versorgung,
- Kleidung und persönliche Ausstattung,
- Schulkosten und Kosten für Freizeitaktivitäten,
- medizinische und organisatorische Angelegenheiten,
- Fahrten, Abholungen und Rückbringungen,
- laufende Ausgaben während der Betreuungszeiten.
Auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern spielen eine wichtige Rolle. Selbst wenn Kinder zeitlich ungefähr zur Hälfte bei beiden Eltern leben, kann weiterhin Geldunterhalt geschuldet sein, wenn ein Elternteil erheblich mehr verdient oder wesentlich höhere laufende Leistungen für die Kinder erbringt.
Der Kindesunterhalt soll sicherstellen, dass die Bedürfnisse der Kinder angemessen gedeckt werden. Die Betreuung durch einen Elternteil ist dabei ein wichtiger Faktor, ersetzt aber nicht automatisch sämtliche finanziellen Leistungen.
Es gibt keine starre Prozentgrenze
Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass es keine allgemein gültige mathematische Grenze gibt, ab der der Unterhalt zwingend um einen bestimmten Prozentsatz zu reduzieren ist. Die herangezogenen Prozentsätze dienen lediglich als Orientierung.
Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Abzüge von 30 oder 40 Prozent gerechtfertigt sein. Umgekehrt kann bei einer geringeren oder weniger regelmäßigen Betreuung auch nur eine geringere Reduktion angemessen sein.
In der bisherigen Rechtsprechung wurden Betreuungsanteile von etwa 38 oder 39 Prozent regelmäßig nicht als nahezu gleichwertig angesehen. In bestimmten Fällen konnten Betreuungsanteile ab ungefähr 43 Prozent als annähernd gleichwertig beurteilt werden. Diese Werte sind jedoch keine verbindlichen Grenzwerte.
Die Zahlen dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden. Zwei Eltern können beispielsweise beide eine Betreuung von rund 40 Prozent übernehmen, aber dennoch in sehr unterschiedlichem Ausmaß Kosten und organisatorische Verantwortung tragen. Umgekehrt kann ein Elternteil bei einer etwas geringeren Betreuungsquote besonders viele Naturalleistungen oder notwendige Ausgaben übernehmen.
Was bedeutet das für getrennte Eltern im Alltag?
Beispiel 1: Regelmäßige Wochenenden und Ferien
Ein Vater betreut seine Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und übernimmt zusätzlich mehrere Ferienwochen. Diese Betreuung kann eine Reduktion des Unterhalts rechtfertigen. Ob die Reduktion 20, 30 oder einen höheren Prozentsatz beträgt, hängt aber von der gesamten Situation ab.
Beispiel 2: Viele kurze Kontakte ohne Übernachtungen
Eine Mutter oder ein Vater sieht die Kinder mehrmals wöchentlich für wenige Stunden, etwa zum Mittagessen, für die Fahrt zum Sport oder für gemeinsame Aktivitäten. Diese Kontakte sind familiär wertvoll. Sie führen aber nicht automatisch zu einer unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit regelmäßigen Aufenthalten samt Übernachtungen.
Beispiel 3: Nahezu hälftige Betreuung, aber deutlich unterschiedliche Einkommen
Die Kinder verbringen annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern. Ein Elternteil verdient jedoch deutlich mehr und trägt zusätzlich einen größeren Teil der laufenden Kosten. Auch in diesem Fall kann weiterhin eine Geldunterhaltspflicht bestehen.
Beispiel 4: Wechselmodell mit umfangreichen Naturalleistungen
Beide Eltern betreuen die Kinder ähnlich häufig und übernehmen jeweils Kleidung, Schulkosten, Fahrten und Freizeitkosten. Hier kann eine stärkere Reduktion des Geldunterhalts eher in Betracht kommen. Eine automatische vollständige Befreiung folgt daraus dennoch nicht.
So sollten Betreuungsleistungen dokumentiert werden
Wer eine Anpassung des Kindesunterhalts erreichen möchte, sollte nicht erst im gerichtlichen Verfahren versuchen, die tatsächliche Betreuung zu rekonstruieren. Eine laufende, nachvollziehbare Dokumentation kann entscheidend sein.
- Führen Sie einen Kalender mit allen Betreuungszeiträumen und Übernachtungen.
- Halten Sie Ferienaufteilungen und Abweichungen vom üblichen Plan fest.
- Dokumentieren Sie Abholungen, Rückbringungen und zusätzliche Betreuungszeiten.
- Bewahren Sie Belege über Kleidung, Schulkosten, Freizeitaktivitäten und medizinische Ausgaben auf.
- Notieren Sie, wer Arzttermine, Schulgespräche und organisatorische Aufgaben übernimmt.
- Trennen Sie regelmäßige Betreuungszeiten von einzelnen kurzen Kontakten.
- Prüfen Sie die Einkommen und laufenden finanziellen Belastungen beider Eltern.
Pauschale Angaben wie „Ich sehe meine Kinder sehr oft“ oder „Wir teilen uns die Ferien“ reichen in der Regel nicht aus. Entscheidend sind konkrete, überprüfbare Angaben über den gesamten Jahresverlauf.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei mehr Betreuung
Ich habe mein Kind fast jedes zweite Wochenende bei mir. Muss ich trotzdem Unterhalt zahlen?
In vielen Fällen ja. Regelmäßige Wochenend- und Ferienkontakte können den Unterhalt reduzieren, beseitigen die Zahlungspflicht aber nicht automatisch. Maßgeblich sind zusätzlich die Betreuungsintensität, die Übernachtungen, die sonstigen Leistungen und die Einkommensverhältnisse.
Ab wann entfällt der Kindesunterhalt bei einem Wechselmodell?
Eine starre Prozentgrenze gibt es nicht. Eine vollständige Befreiung kommt nur in besonderen Konstellationen in Betracht. Neben einer annähernd gleichwertigen Betreuung müssen auch die finanziellen und tatsächlichen Leistungen der Eltern vergleichbar sein.
Zählen kurze Besuche beim Unterhalt genauso wie ganze Betreuungstage?
Nein, nicht automatisch. Kurze Kontakte werden im Gesamtbild berücksichtigt, sind aber nicht ohne Weiteres einem vollständigen Betreuungstag mit Übernachtung gleichzusetzen.
Kann ich eine Unterhaltsreduktion verlangen, wenn sich die Betreuung inzwischen geändert hat?
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Betreuung kann eine neuerliche Prüfung rechtfertigen. Dafür sollte die aktuelle Betreuung über einen ausreichenden Zeitraum nachvollziehbar dokumentiert werden. Auch die übrigen Kosten- und Einkommensverhältnisse müssen einbezogen werden.
Kindesunterhalt im Wechselmodell sollte nicht nur nach Betreuungsstunden beurteilt werden
Die Entscheidung des OGH vom 20.03.2024, 6 Ob 26/24b zeigt: Mehr Betreuung wird beim Kindesunterhalt berücksichtigt, führt aber nicht automatisch zu einer vollständigen Befreiung. Rund 40 Prozent Betreuungsanteil reichen dafür nicht zwingend aus. Ebenso wenig kann der Unterhalt allein durch das Addieren einzelner Stunden oder kurzer Kontakte neu berechnet werden.
Entscheidend ist das Gesamtbild der Familie. Wer betreut die Kinder regelmäßig? Wer übernimmt die alltäglichen Aufgaben? Welche Kosten tragen die Eltern? Und wie stehen ihre Einkommen zueinander?
Rechtsanwalt Wien: Beratung zum Kindesunterhalt im Wechselmodell
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern bei Fragen zur Unterhaltsberechnung, zur Änderung eines Betreuungsmodells und zur rechtssicheren Dokumentation der tatsächlichen Leistungen. Lassen Sie Ihre konkrete Situation prüfen, bevor Sie Zahlungen eigenständig reduzieren oder einen Antrag auf Unterhaltsänderung stellen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren