EuGH Nahrungsergänzungsmittel: Werbehinweise [Rechtsanwalt Wien]

EuGH Nahrungsergänzungsmittel: Wann Pflichtinformationen in der Werbung entfallen können

EuGH Nahrungsergänzungsmittel: Muss der Hinweis auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung in jeder Werbeanzeige für ein Nahrungsergänzungsmittel wiederholt werden? Oder genügt es, wenn dieser Hinweis bereits auf der Verpackung steht?

Mit dieser Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Vorabentscheidungsverfahren. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 17.09.2026, (ECLI:EU:C:2026:774), Rechtssache C-657/24, dass eine schriftliche Werbeanzeige nicht automatisch als Kennzeichnung des beworbenen Lebensmittels gilt. Ist die Produktverpackung ordnungsgemäß gestaltet, muss der Pflicht-Hinweis daher grundsätzlich nicht nochmals in jeder schriftlichen Werbung erscheinen.

Auch wenn das Ausgangsverfahren aus Deutschland stammt, ist die Entscheidung für Österreich von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn die maßgebliche EU-Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Österreichische Gerichte und Behörden müssen die vom EuGH vorgenommene Auslegung daher in gleich gelagerten Fällen berücksichtigen.

Der konkrete Fall: Werbung für Glucomannan zur Gewichtsabnahme

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Werbeanzeige der deutschen Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH für ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Inhaltsstoff Glucomannan. Auf der Verpackung des Produkts befand sich der gesetzlich vorgesehene Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sowie einer gesunden Lebensweise.

Zusätzlich wurde das Produkt in einer Zeitschrift beworben. Die Anzeige enthielt unter anderem die Aussagen:

  • „Gesund Gewicht verlieren“
  • „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“

In der Werbeanzeige selbst fehlte jedoch der Hinweis auf die abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung sowie die gesunde Lebensweise.

Ein deutscher Wirtschaftsverband sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung. Die ersten beiden deutschen Gerichte gaben dem Verband Recht. Daraufhin wandte sich Kyberg Pharma an den Bundesgerichtshof in Deutschland. Dieses nationale Höchstgericht legte dem EuGH die entscheidende Rechtsfrage vor.

Was ist ein Vorabentscheidungsersuchen?

Ein Vorabentscheidungsersuchen ist eine Anfrage eines nationalen Gerichts an den EuGH zur Auslegung des EU-Rechts. Das nationale Gericht setzt sein Verfahren grundsätzlich aus und ersucht den Gerichtshof um eine verbindliche Klärung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Bedeutung einer EU-Vorschrift abhängt.

Der EuGH entscheidet dabei nicht den gesamten nationalen Rechtsstreit. Er legt vielmehr die unionsrechtliche Bestimmung aus. Anschließend muss das vorlegende Gericht – hier der deutsche Bundesgerichtshof – den konkreten Fall anhand dieser Auslegung entscheiden.

Die Wirkung reicht allerdings über Deutschland hinaus. Wenn dieselbe EU-rechtliche Frage in Österreich in einem vergleichbaren Sachverhalt auftritt, müssen österreichische Gerichte die Auslegung des EuGH ebenfalls beachten.

Welche EU-Vorschrift stand im Mittelpunkt?

Im Zentrum stand Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

Eine Verordnung der Europäischen Union ist ein Rechtsakt, der unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt. Anders als bei einer Richtlinie muss Österreich die Regelung daher nicht erst durch ein eigenes Gesetz umsetzen. Unternehmen, Behörden und Gerichte haben die Verordnung direkt anzuwenden.

Art. 10 Abs. 2 sieht bei gesundheitsbezogenen Angaben zusätzliche Informationen vor. Dazu gehört insbesondere ein Hinweis darauf, wie wichtig eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise sind.

Der Bundesgerichtshof wollte im Wesentlichen zwei Fragen klären:

  • Ist eine schriftliche Werbeanzeige selbst eine „Kennzeichnung“ des Lebensmittels?
  • Muss der Pflicht-Hinweis in der Werbung wiederholt werden, wenn er bereits auf der Produktverpackung steht?

Für die Einordnung waren außerdem die unionsrechtlichen Regelungen über die Information der Verbraucher über Lebensmittel sowie die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung von Bedeutung.

Die Entscheidung des EuGH: Werbung ist nicht automatisch Kennzeichnung

Der EuGH trennte in seinem Urteil klar zwischen der Kennzeichnung eines Produkts und seiner Bewerbung.

Die Kennzeichnung informiert über das Lebensmittel selbst. Sie befindet sich typischerweise auf der Verpackung, einem Etikett oder einem unmittelbar am Produkt angebrachten Informationsträger.

Werbung verfolgt hingegen in erster Linie das Ziel, den Absatz eines Produkts zu fördern. Eine Anzeige in einer Zeitschrift bleibt daher grundsätzlich Werbung, auch wenn sie sich konkret auf ein einzelnes Nahrungsergänzungsmittel bezieht.

Nach der Entscheidung des EuGH muss der Pflicht-Hinweis aus Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht zwingend in einer schriftlichen Werbeanzeige wiederholt werden, wenn die Produktverpackung oder das Etikett die erforderlichen Informationen bereits ordnungsgemäß enthält.

Für den konkreten Fall bedeutete dies: Die Anzeige war nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung in der Anzeige fehlte. Maßgeblich war, dass dieser Hinweis auf der Produktkennzeichnung vorhanden war.

Das EuGH Nahrungsergänzungsmittel-Urteil betrifft damit vor allem die Frage, an welchem Ort die vorgeschriebenen Informationen verfügbar sein müssen.

Warum der EuGH zwischen Verpackung und Anzeige unterscheidet

Der EuGH stellte auf die unterschiedlichen Funktionen von Kennzeichnung und Werbung ab. Die Kennzeichnung soll Verbrauchern die notwendigen Informationen über das Produkt zur Verfügung stellen. Werbung soll dagegen Aufmerksamkeit erzeugen und eine Kaufentscheidung fördern.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist entscheidend, dass die vorgeschriebenen Informationen beim Kauf des verpackten Produkts zugänglich sind. Das wird grundsätzlich durch die Verpackung oder das Etikett gewährleistet.

Eine zusätzliche Wiederholung in jeder schriftlichen Werbung würde die Informationspflicht ausweiten. Dafür müsste es jedoch eine klare Grundlage im EU-Recht geben. Eine solche generelle Verpflichtung sah der EuGH in der maßgeblichen Vorschrift nicht.

Auch unterschiedliche Sprachfassungen der Verordnung führten zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH erinnerte daran, dass keine einzelne Sprachfassung für sich allein ausschlaggebend ist. EU-Recht muss in allen Amtssprachen möglichst einheitlich ausgelegt werden. Bei sprachlichen Abweichungen sind daher insbesondere der Zusammenhang und der Zweck der Regelung heranzuziehen.

Zum Originalurteil des EuGH

EuGH Nahrungsergänzungsmittel: Was bedeutet das Urteil für Österreich?

Die Entscheidung stammt zwar aus einem deutschen Verfahren. Die zugrunde liegende Verordnung gilt jedoch unmittelbar auch in Österreich. Das Urteil ist deshalb für österreichische Gerichte und Marktteilnehmer relevant, sobald es um einen vergleichbaren Sachverhalt geht.

Österreichische Gerichte müssen die vom EuGH geklärte Rechtsfrage grundsätzlich ebenso beurteilen. Sie dürfen insbesondere nicht weiterhin pauschal davon ausgehen, dass der Hinweis aus Art. 10 Abs. 2 in jeder schriftlichen Anzeige zwingend wiederholt werden muss, wenn die Verpackung alle erforderlichen Informationen enthält.

Betroffen sind vor allem Streitigkeiten über:

  • Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben,
  • Werbeanzeigen in Printmedien,
  • die Gestaltung von Verpackungen und Etiketten,
  • Unterlassungsbegehren von Wettbewerbern oder Verbänden,
  • die lauterkeitsrechtliche Beurteilung von Lebensmittelwerbung.

Daneben bleiben das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie weitere lebensmittelrechtliche Vorschriften anwendbar. Das EuGH-Urteil ersetzt diese Regelungen nicht. Es klärt lediglich, wie eine bestimmte unionsrechtliche Informationspflicht zu verstehen ist.

Die Entscheidung schafft keinen Freibrief für Gesundheitswerbung

Die praktische Reichweite des Urteils darf nicht überschätzt werden. Der EuGH hat nicht entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel generell zulässig ist.

Weiterhin muss jede konkrete gesundheitsbezogene Angabe gesondert geprüft werden. Das gilt insbesondere für Aussagen zu Gewichtsverlust, Stoffwechsel, Immunsystem, Gelenken oder anderen körperlichen Funktionen.

Unzulässig kann eine Werbung beispielsweise weiterhin sein, wenn:

  • die verwendete gesundheitsbezogene Angabe nicht zugelassen ist,
  • die Aussage übertrieben oder irreführend formuliert wird,
  • der Eindruck einer medizinischen Behandlung entsteht,
  • die beworbene Wirkung für das konkrete Produkt nicht zutrifft,
  • gesetzlich erforderliche Warn- oder Anwendungshinweise fehlen,
  • die Produktverpackung selbst nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

Das Urteil betrifft daher vor allem die Frage, wo der allgemeine Pflicht-Hinweis angebracht werden muss. Es beantwortet nicht abschließend die Frage, ob eine konkrete Werbeaussage inhaltlich zulässig ist.

Vier typische Situationen aus der österreichischen Praxis

1. Anzeige in einer Gesundheitszeitschrift

Ein österreichischer Händler bewirbt ein verpacktes Nahrungsergänzungsmittel in einer Zeitschrift. Die Verpackung enthält den vollständigen Pflicht-Hinweis, die Anzeige selbst jedoch nicht. Nach dem EuGH-Urteil spricht grundsätzlich vieles dagegen, allein wegen dieses fehlenden Hinweises einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 anzunehmen.

2. Werbung mit einer nicht zugelassenen Wirkung

Enthält die Anzeige zusätzlich die Aussage, ein Produkt lasse „garantiert“ oder „dauerhaft“ Gewicht verlieren, hilft die ordnungsgemäße Verpackung nicht weiter. Eine möglicherweise unzulässige oder irreführende gesundheitsbezogene Angabe muss unabhängig davon geprüft werden.

3. Online-Shop und Produktdarstellung

Bei einer Online-Werbung kommt es auf die konkrete Gestaltung an. Nicht jede Produktseite ist rechtlich gleich zu beurteilen. Entscheidend kann sein, ob es sich um reine Werbung, um eine verpflichtende Verbraucherinformation vor dem Kauf oder um eine digitale Abbildung der Produktkennzeichnung handelt.

4. Social-Media- und Influencer-Werbung

Das Urteil betraf eine schriftliche Anzeige in einer Zeitschrift. Social-Media-Beiträge, Videos und Influencer-Kampagnen können zusätzliche Fragen aufwerfen. Neben der Lebensmittelkennzeichnung sind dort regelmäßig auch Transparenz- und Lauterkeitsregeln zu berücksichtigen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Hersteller, Händler und Werbeagenturen sollten die Produktkennzeichnung und die Werbemittel getrennt kontrollieren. Eine praxistaugliche Prüfung umfasst insbesondere folgende Punkte:

  • Verpackung prüfen: Sind alle Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 vollständig, gut lesbar und korrekt angebracht?
  • Gesundheitsangaben überprüfen: Ist die konkrete Aussage nach den unionsrechtlichen Vorgaben zugelassen und in der gewählten Form zulässig?
  • Werbekanal einordnen: Handelt es sich um eine Printanzeige, einen Online-Shop, einen Social-Media-Beitrag oder eine andere Form der Produktinformation?
  • Irreführung ausschließen: Entsteht der Eindruck einer sicheren, sofortigen oder medizinisch vergleichbaren Wirkung?
  • Österreichisches Recht beachten: Zusätzlich zur EU-Verordnung sind insbesondere das LMSVG und das UWG einzuhalten.

Für Wettbewerber und Verbände gilt umgekehrt: Eine Beanstandung sollte nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass der allgemeine Ernährungshinweis in einer schriftlichen Anzeige fehlt, wenn die Produktverpackung ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. Zu prüfen sind vielmehr weitere mögliche Verstöße.

Häufige Fragen zum EuGH-Urteil

Muss der Hinweis jetzt in keiner Werbung mehr stehen?

Nein. Das Urteil betrifft den konkreten Fall einer schriftlichen Werbeanzeige für ein verpacktes Nahrungsergänzungsmittel. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Produktverpackung den erforderlichen Hinweis ordnungsgemäß enthält. Andere Werbeformen und zusätzliche Informationspflichten können gesondert zu beurteilen sein.

Kann ein österreichisches Gericht das Urteil ignorieren, weil der Fall aus Deutschland stammt?

Nein. Die Entscheidung ist für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschrift maßgeblich. Österreichische Gerichte müssen sie in gleich gelagerten Fällen berücksichtigen, auch wenn das Ausgangsverfahren vor dem deutschen Bundesgerichtshof geführt wurde.

Kann ich als Verbraucher weiterhin gegen irreführende Werbung vorgehen?

Ja. Das Urteil schränkt den allgemeinen Schutz vor irreführender Lebensmittelwerbung nicht aus. Eine Beanstandung kann weiterhin möglich sein, wenn die Wirkung eines Produkts falsch dargestellt wird, die Angabe nicht zugelassen ist oder andere Informationspflichten verletzt werden.

Entsteht durch das Urteil ein neuer Schadenersatzanspruch?

Nein. Das Urteil legt eine bestehende EU-Vorschrift aus. Es schafft nicht automatisch einen eigenständigen Anspruch auf Schadenersatz. Ob Unterlassungs-, Beseitigungs- oder allenfalls Schadenersatzansprüche bestehen, richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt und den anwendbaren österreichischen Vorschriften.

Fazit: Erleichterung bei der Gestaltung, aber weiterhin strenge Inhaltskontrolle

Die Kernaussage des EuGH lautet: Enthält die Verpackung eines Nahrungsergänzungsmittels die erforderlichen Pflichtinformationen, müssen diese in einer schriftlichen Werbeanzeige grundsätzlich nicht nochmals wiederholt werden.

Für österreichische Unternehmen schafft das mehr Klarheit bei der Gestaltung von Printwerbung. Gleichzeitig bleibt die inhaltliche Prüfung der Werbung unverzichtbar. Nicht jede Aussage zu Gewichtsverlust oder Gesundheit ist zulässig, nur weil die Verpackung korrekt gekennzeichnet ist.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und Betroffene zu unionsrechtlichen Fragen mit Österreich-Bezug, insbesondere zur rechtlichen Einordnung von Lebensmittelwerbung, Verbraucherinformationen und möglichen Unterlassungsansprüchen. Für eine individuelle Einschätzung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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EuGH Nahrungsergänzungsmittel

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