Berliner Testament & EU-Erbrecht: Wann wird das gemeinschaftliche Testament zum Erbvertrag – und warum das Ihren letzten Willen „blockieren“ kann [Rechtsanwalt Wien]

Berliner Testament & EU-Erbrecht: Wann wird das gemeinschaftliche Testament zum Erbvertrag – und warum das Ihren letzten Willen „blockieren“ kann

Einleitung: Viele Ehepaare wissen nicht, dass …

Viele Ehepaare verfassen ein gemeinschaftliches Testament (z. B. ein Berliner Testament) in dem sicheren Gefühl: „Wenn sich später etwas ändert, passen wir das einfach an.“ Gerade beim beliebten „Berliner Testament“ führt dieser Gedanke jedoch schnell in eine gefährliche Falle. Denn was heute wie eine flexible Gestaltung wirkt, kann morgen als bindender Erbvertrag gelten – mit der Folge, dass einseitige Änderungen nicht mehr möglich sind.

Besonders heikel wird es, wenn unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze in verschiedenen EU‑Staaten oder Umzüge ins Ausland im Spiel sind. Dann greift die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) – und aus einem vermeintlich „normalen“ gemeinsamen Testament kann rechtlich ein Erbvertrag werden, der Sie ein Leben lang bindet.

Typischer Konflikt: Berliner Testament, zweiter Ehepartner, neuer Wille

Ein häufiges Szenario in der Praxis:

  • Ein Ehepaar errichtet ein gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament“). Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der Nachlass an eine bestimmte Person (meist Kinder, manchmal Dritte) fallen soll.
  • Jahre später stirbt ein Ehepartner. Der überlebende Ehegatte erbt alles.
  • Das Leben geht weiter: neue Partnerschaft, geänderte Vermögensverhältnisse, zerstrittene Kinder – die Lebensrealität sieht plötzlich anders aus als zur Zeit der Testamentserrichtung.
  • Der überlebende Ehegatte möchte nun durch ein neues Testament andere Personen bedenken oder die Erbquote verschieben.

Genau an diesem Punkt entsteht der Konflikt: Darf der überlebende Ehegatte das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament überhaupt noch einseitig abändern? Oder ist er durch das frühere Berliner Testament bereits so gebunden, dass spätere Verfügungen unwirksam sind?

Die Entscheidung des OGH: Gemeinschaftliches Berliner Testament kann Erbvertrag sein

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit genau dieser Frage befasst: OGH vom 29.06.2020, 2 Ob 123/19f. Zur Entscheidung

Der Fall im Überblick – stark vereinfacht:

  • Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich verstarb 2017.
  • Er und seine erste Ehefrau hatten 1973 ein gemeinschaftliches Testament nach deutschem Recht („Berliner Testament“) errichtet. Sie setzten sich gegenseitig als Erben ein und bestimmten einen Dritten als Schlusserben nach dem Tod des Überlebenden.
  • Nach dem Tod des ersten Ehegatten wurde dieses Berliner Testament nach deutschem Recht verbindlich. Der überlebende Ehegatte war damit – vereinfacht – an die Vereinbarungen gebunden.
  • Der überlebende Ehemann (der spätere Erblasser) wählte in letztwilligen Verfügungen von 2011 und 2014 einseitig österreichisches Erbrecht; die Erstantragstellerin vertrat die Ansicht, dass dadurch die Bindungswirkung des Berliner Testaments beseitigt worden sei.
  • Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte focht das an.

Der zentrale juristische Streitpunkt: Handelt es sich bei diesem Berliner Testament nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) um

  • eine „sonstige Verfügung von Todes wegen“ (Art. 24 EuErbVO) oder
  • einen Erbvertrag im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 25 EuErbVO?

Diese Einordnung ist entscheidend: Für Erbverträge gelten strengere Regeln, insbesondere sind sie typischerweise nicht einseitig widerrufbar.

Der OGH kam zu einem klaren Ergebnis: Das vorliegende Berliner Testament, das nach dem Tod eines Ehegatten für den anderen verbindlich geworden war, ist ein Erbvertrag im Sinne der EuErbVO. Eine spätere einseitige Abänderung durch die überlebende Ehefrau war daher nicht möglich. Ihre späteren letztwilligen Verfügungen konnten die Bindungswirkung des ursprünglichen gemeinschaftlichen Testaments nicht aufheben.

Warum ein gemeinschaftliches Testament plötzlich wie ein Erbvertrag wirkt

Die Europäische Erbrechtsverordnung unterscheidet auf den ersten Blick scharf zwischen:

  • gemeinschaftlichem Testament – mehrere Personen errichten in einer Urkunde Verfügungen von Todes wegen,
  • Erbvertrag – eine Vereinbarung, durch die jemand einem anderen Rechte an seinem künftigen Nachlass einräumt, entzieht oder ändert.

Wichtig ist: Diese Begriffe schließen einander nicht aus. Ein gemeinschaftliches Testament kann inhaltlich zugleich ein Erbvertrag sein, wenn es über die bloße gleichzeitige Testamentserrichtung hinaus eine vertragliche Bindung erzeugt. Genau das ist bei vielen Berliner Testamenten der Fall, insbesondere nach deutschem Recht:

  • Die Ehegatten treffen „wechselbezügliche“ Verfügungen. Sie setzen sich nicht nur gegenseitig ein, sondern verknüpfen diese Anordnungen bewusst miteinander.
  • Nach dem Tod des ersten Ehegatten werden diese wechselbezüglichen Verfügungen für den Überlebenden bindend. Er kann bestimmte Teile nicht mehr einseitig widerrufen.

Nach Ansicht des OGH entspricht das genau dem, was die EuErbVO unter einem Erbvertrag versteht: eine Vereinbarung, die Rechte am künftigen Nachlass begründet oder festlegt. Die bloße Bezeichnung als „Testament“ ändert daran nichts.

Konsequenz: Sobald das gemeinschaftliche Testament nach dem maßgeblichen nationalen Recht (hier: deutsches Recht) eine solche Bindungswirkung entfaltet, sind die Regeln für Erbverträge anzuwenden. Dazu gehört insbesondere, dass ein einseitiger Widerruf durch den überlebenden Ehegatten nicht mehr frei möglich ist.

Praxisfolgen: Was bedeutet das für Ehepaare und Erben?

Die Entscheidung des OGH hat handfeste Auswirkungen auf alltägliche Gestaltungen – gerade in grenzüberschreitenden Konstellationen:

1. Berliner Testament ist oft weniger „flexibel“ als gedacht

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass der Überlebende später „nach Bedarf“ umgestalten kann. Ist das Berliner Testament aber nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend geworden, kann der Längstlebende zentrale Teile nicht mehr einseitig ändern. Wer darauf vertraut, später einfach ein neues Testament zu schreiben, riskiert, dass dieses in wesentlichen Punkten unwirksam bleibt.

2. Internationale Bezüge: Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sind entscheidend

Die EuErbVO knüpft in erster Linie an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Gleichzeitig kann eine Rechtswahl (z. B. Wahl des Heimatrechts) möglich sein. In Kombination mit einem Berliner Testament kann das zu komplexen Ergebnissen führen:

  • Deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich errichtet in Deutschland ein Berliner Testament.
  • Viele Jahre später lebt er in Österreich, verfasst hier ein neues Testament und wählt österreichisches Recht.

Ob diese Rechtswahl und die damit beabsichtigte „Lösung“ von der Bindungswirkung des Berliner Testaments wirksam ist, hängt von den Regeln der EuErbVO und der genauen rechtlichen Einordnung (Erbvertrag oder nicht) ab. Genau hier hat der OGH klargestellt: Ist das Berliner Testament als Erbvertrag zu werten, lässt sich die Bindung nicht einfach durch einseitige spätere Rechtswahl aufheben.

3. Schlusserben erhalten stärkeren Schutz

Für Schlusserben (z. B. Kinder aus erster Ehe oder Dritte) bedeutet die Einordnung als Erbvertrag eine Stärkung ihrer Position. Ihre durch das Berliner Testament begründete Rechtsposition ist nicht mehr so leicht zu „wegtestieren“. Das schafft Vorhersehbarkeit – aber auch Konfliktpotenzial mit dem überlebenden Ehepartner, der sich in seiner Gestaltungsfreiheit eingeschränkt fühlt.

4. Kostenrisiko im Erbstreit

Die Entscheidung zeigt zudem, dass Erbauseinandersetzungen kostspielig werden können. Im entschiedenen Fall musste die unterlegene Partei dem Zweitantragsteller Kosten in vierstelliger Höhe ersetzen. Wer ohne fundierte Beratung testiert oder streitet, riskiert daher nicht nur rechtliche Niederlagen, sondern auch erhebliche Kostenbelastungen.

Rechtsanwalt Wien

Dieser Beitrag richtet sich an Ratsuchende: Wenn Sie betroffen sind, bietet eine fachkundige Beratung Orientierung, um teure Fehler zu vermeiden.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich immer wieder: Probleme entstehen meist nicht beim Verfassen, sondern viele Jahre später bei der Auslegung und Änderung letztwilliger Verfügungen. Folgende Schritte sind daher sinnvoll:

1. Vorhandenes Berliner Testament prüfen lassen

  • Haben Sie bereits ein gemeinschaftliches Testament (insbesondere ein Berliner Testament) errichtet – möglicherweise in einem anderen EU-Staat?
  • Leben Sie inzwischen in Österreich oder haben Sie Vermögen in mehreren Ländern?

Dann sollte geprüft werden, ob dieses Testament nach dem jeweils anwendbaren Recht bereits eine Bindungswirkung entfaltet und damit als Erbvertrag im Sinne der EuErbVO zu qualifizieren ist.

2. Widerruf und Änderungsmöglichkeiten rechtssicher klären

Wer glaubt, durch ein neues, einseitiges Testament „alles wieder drehen“ zu können, sollte das nicht auf eigene Faust versuchen. Zu klären ist insbesondere:

  • Ist ein einseitiger Widerruf noch möglich – und wenn ja, in welchem Umfang?
  • Welche Formerfordernisse gelten (z. B. für Aufhebungsverträge oder neue Vereinbarungen zwischen (Ex‑)Ehegatten)?
  • Welche Auswirkungen hätte eine Rechtswahl (z. B. Wahl österreichischen oder deutschen Rechts) im konkreten Fall?

3. Künftige Testamente von Anfang an „EU‑fest“ gestalten

Wer heute ein gemeinschaftliches Testament plant, sollte von Beginn an die europarechtlichen Vorgaben mitdenken:

  • Welche Bindungswirkung ist tatsächlich gewollt – und welche nicht?
  • Sollen bestimmte Teile ausdrücklich als vertraglich bindend (erbvertraglich) gestaltet werden, andere aber widerruflich bleiben?
  • Ist eine klare Rechtswahl sinnvoll, um spätere Unsicherheiten zu vermeiden?

Eine vorausschauende Gestaltung kann verhindern, dass der überlebende Ehegatte später in einer „erbvertraglichen Falle“ sitzt, oder dass Schlusserben sich auf langwierige Prozesse einstellen müssen.

FAQ: Häufige Fragen zum Berliner Testament und Erbvertrag

Kann ich ein Berliner Testament einfach alleine widerrufen?

Solange beide Ehegatten leben und das nationale Recht es zulässt, ist ein Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen möglich – häufig aber nur gemeinschaftlich oder unter Einhaltung bestimmter Formen. Nach dem Tod des ersten Ehegatten wird es kritisch: Ist das Berliner Testament dann als Erbvertrag zu qualifizieren, sind zentrale Teile für den Überlebenden nicht mehr einseitig widerrufbar. Ob das bei Ihnen so ist, hängt vom konkreten Inhalt und vom anwendbaren Recht ab.

Gilt mein in Deutschland errichtetes Berliner Testament überhaupt in Österreich?

Grundsätzlich ja: Die EuErbVO sorgt dafür, dass Verfügungen von Todes wegen in allen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Regeln beurteilt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Inhalt überall gleich ausgelegt wird. Maßgeblich ist insbesondere, welches materielle Recht (z. B. deutsches oder österreichisches) für die Erbfolge gilt und wie dieses Recht das Berliner Testament einordnet. Ein Umzug nach Österreich oder Vermögen in verschiedenen Staaten machen daher eine genaue Prüfung notwendig.

Kann ich durch eine Rechtswahl im neuen Testament die Bindung aus dem alten Testament „wegwählen“?

Nicht unbedingt. Die EuErbVO erlaubt zwar eine Rechtswahl, allerdings nur zugunsten des Rechts des Staates, dem man angehört (Art. 22 EuErbVO). Ist Ihr gemeinschaftliches Testament aber nach dem maßgeblichen Recht als Erbvertrag zu qualifizieren, können Sie die damit verbundene Bindung nicht ohne Weiteres durch einseitige Rechtswahl aushebeln. Genau das hat der OGH in der Entscheidung vom 29.06.2020, 2 Ob 123/19f, hervorgehoben.

Ich bin Schlusserbe in einem Berliner Testament – kann mir das noch genommen werden?

Das hängt davon ab, ob die Erbeinsetzung erbvertraglich bindend geworden ist und welche Änderungen der Überlebende rechtlich noch vornehmen kann (z. B. hinsichtlich lebzeitiger Schenkungen, Vermögensumschichtungen oder Pflichtteilsrechten). Ihre Stellung kann stark sein, ist aber nicht in jeder Hinsicht unangreifbar. Eine genaue Analyse der Urkunde und der persönlichen Situation ist unerlässlich.

Rechtliche Unterstützung: Lassen Sie Ihre Nachlassplanung überprüfen

Sind Sie unsicher, ob Ihr gemeinschaftliches Testament oder Berliner Testament noch zu Ihrer Lebenssituation passt? Oder gibt es in Ihrer Familie bereits Streit um die Frage, ob ein altes Testament bindend ist und Änderungen überhaupt noch möglich sind?

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu Fragen des österreichischen und europäischen Erbrechts, insbesondere bei grenzüberschreitenden Konstellationen und gemeinschaftlichen Testamenten mit möglicher erbvertraglicher Wirkung. Eine frühzeitige, fundierte Prüfung kann teure Erbstreitigkeiten und unerwünschte Ergebnisse vermeiden.

Für eine individuelle Beratung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam kann geklärt werden, ob Ihr bisheriges Testament angepasst, ergänzt oder durch andere Gestaltungen (z. B. Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht, Schenkungsverträge) sinnvoll ergänzt werden sollte.

Original-Link: Zur Entscheidung.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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