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Thermofenster unzulässig: OGH nach EuGH C-666/23

Thermofenster unzulässig

OGH nach EuGH C-666/23: Thermofenster unzulässig – Hersteller haften auch bei (hypothetischer) Typgenehmigung

Die Ausrede „Die Behörde hätte es genehmigt“ zieht nicht mehr

Thermofenster unzulässig: Ein klarer Befund mit großer Wirkung: Wer ein Dieselfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung gekauft hat, kann entschädigt werden – selbst dann, wenn das Modell dem genehmigten Typ entspricht oder der Hersteller sich auf eine vermeintlich unklare Rechtslage beruft. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt und sich dabei auf die Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gestützt. Für betroffene Käufer ist das ein wichtiger Rückenwind.

Was hat der OGH entschieden – und warum betrifft das Dieselkäufer direkt?

Im konkreten Fall hatte ein Käufer ein von einer großen Herstellerin gebautes Dieselfahrzeug erworben. Darin war unter anderem ein sogenanntes Thermofenster verbaut. Dieses reduziert die Abgasreinigung außerhalb bestimmter Temperaturbereiche. Der EuGH stuft solche Thermofenster grundsätzlich als unzulässige Abschalteinrichtungen ein (Thermofenster unzulässig).

Die Herstellerseite argumentierte, man sei in gutem Glauben gewesen: Das Thermofenster sei aus Motorschutz- oder Sicherheitsgründen zulässig; außerdem hätte die Genehmigungsbehörde (in Deutschland: das Kraftfahrt-Bundesamt) die Typgenehmigung auch dann erteilt, wenn alle Parameter offengelegt worden wären. Der Käufer klagte auf Rückabwicklung – Geld zurück gegen Rückgabe des Autos –, das Erstgericht wies die Klage ab. In der Berufung bekam der Käufer schließlich einen Betrag von 18.894,50 EUR zugesprochen (abzüglich Benützungsentgelt), Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Die Herstellerin erhob Revision. Der OGH ließ diese jedoch nicht zu. Ergebnis: Das Urteil der zweiten Instanz bleibt aufrecht; der Käufer behält seinen Anspruch. Zugleich stellte der OGH klar: Nach der EuGH-Entscheidung C-666/23 kann sich ein Hersteller in Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht mit einem entschuldbaren Irrtum herausreden – weder mit Verweis auf eine (echte oder hypothetische) Typgenehmigung noch mit der Behauptung, man habe die Rechtslage oder den Sachverhalt anders verstanden. Das unionsrechtliche Ziel eines wirksamen Käuferschutzes würde sonst leerlaufen. Gerade bei Konstellationen rund um Thermofenster unzulässig ist diese Klarstellung für Betroffene besonders wichtig.

Wichtig für die Praxis: Das österreichische Verschuldensprinzip bleibt zwar bestehen; in diesem speziellen Kontext ist die „Entlastungsschiene“ über einen Irrtum jedoch unionsrechtlich abgeschnitten. Käufer sollen angemessen entschädigt werden, wenn sie ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung erwerben – auch dann, wenn der Fahrzeugtyp genehmigt wurde. Thermofenster unzulässig bedeutet daher: Typgenehmigung schützt Hersteller nicht automatisch.

Ein verfahrensrechtlicher Nebenaspekt: Ein nachträglicher zusätzlicher Schriftsatz des Käufers wurde vom OGH zurückgewiesen. In Rechtsmittelverfahren gilt: Jede Partei darf grundsätzlich nur eine einzige Schrift (Rechtsmittel bzw. Gegenschrift) einbringen. Die Herstellerin muss im Übrigen die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Konsequenzen für Verbraucher: Was bedeutet das konkret?

Die Entscheidung reiht sich in die jüngere Rechtsprechung ein, die Dieselkäufer stärkt. Daraus folgen greifbare Konsequenzen (Thermofenster unzulässig):

  • Thermofenster sind in der Regel unzulässig. Ebenso andere Abschalteinrichtungen, die die Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb reduzieren (Thermofenster unzulässig).
  • Haftung besteht trotz Typgenehmigung. Der Hinweis „Das Fahrzeug entspricht dem genehmigten Typ“ entschuldigt den Hersteller nicht.
  • Kein Freibrief über „Irrtum“. Weder ein Rechts- noch ein Tatsachenirrtum befreit den Hersteller, wenn sonst der effektive Verbraucherschutz unterlaufen würde.
  • Rückabwicklung bleibt der Regelfall. Typisch ist: Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs, unter Abzug eines Benützungsentgelts für bereits gefahrene Kilometer.

Alltagssituationen: In diesen Fällen haben Sie gute Karten

  • Gekauftes Dieselmodell mit Thermofenster: Ihr Fahrzeug reduziert die Abgasreinigung außerhalb bestimmter Temperaturen. Das spricht für eine unzulässige Abschalteinrichtung – Entschädigung ist realistisch (Thermofenster unzulässig).
  • „Alles genehmigt“-Argument des Händlers/Herstellers: Selbst wenn die Behörde den Typ genehmigt hat oder genehmigt hätte, bleibt der Entschädigungsanspruch grundsätzlich bestehen.
  • Rückrufschreiben erhalten: Auch wenn ein Software-Update aufgespielt wurde, kann ein Anspruch bestehen – entscheidend ist, ob beim Kauf eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden war.
  • Sie wollen das Auto behalten: Es ist möglich, statt der Rückabwicklung eine andere Form angemessener Entschädigung anzustreben. Welche Variante sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Handeln Sie jetzt: Checkliste für Betroffene

  • Unterlagen sammeln: Kaufvertrag, Rechnung, Fahrzeugschein/Typenschein, Fahrgestellnummer (VIN), Rückrufschreiben, Serviceheft, Werkstattrechnungen, E-Mail-Korrespondenz.
  • Betroffenheit prüfen lassen: Wir klären, ob in Ihrem Modell ein Thermofenster oder eine andere unzulässige Abschalteinrichtung dokumentiert ist (Thermofenster unzulässig).
  • Anspruchshöhe realistisch beziffern: Rückabwicklung mit Benützungsentgelt oder alternative Entschädigung – wir berechnen, was sich in Ihrem Fall lohnt.
  • Verjährungsfristen im Blick: Ansprüche verjähren. Häufig ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Problem und vom verantwortlichen Hersteller wissen. Nicht warten.
  • Rechtsschutz prüfen: Viele Policen decken die Durchsetzung solcher Ansprüche ab. Wir klären Deckungsfragen mit Ihrer Versicherung.
  • Strategie festlegen: Außergerichtliche Lösung anstreben oder Klage erheben? Die Entscheidung treffen wir mit Ihnen – faktenbasiert und effizient.

FAQ: Häufige Fragen aus Mandantensicht

Reicht es, dass mein Auto ein Thermofenster hat, um Geld zurückzubekommen?

Ein Thermofenster ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig (Thermofenster unzulässig). Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt aber vom konkreten Modell, der Beweislage und der gefahrenen Kilometerleistung (Benützungsentgelt) ab. Eine Prüfung Ihres Fahrzeugs und der Unterlagen ist daher entscheidend.

Der Hersteller sagt, alles sei genehmigt worden. Bin ich dann chancenlos?

Nein. Nach der Linie des EuGH (C-666/23) und des OGH entlastet eine echte oder hypothetische Typgenehmigung den Hersteller nicht. Das Ziel eines wirksamen Käuferschutzes würde sonst verfehlt.

Ich habe schon ein Software-Update bekommen. Ist mein Anspruch weg?

Nicht zwingend. Maßgeblich ist, dass beim Kauf eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden war. Ein späteres Update ändert daran nicht automatisch etwas. Es kommt auf den Einzelfall an.

Wie viel Benützungsentgelt wird abgezogen?

Der Abzug richtet sich nach den bereits gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung. Die genaue Berechnung variiert je nach Gerichtspraxis und Sachlage. Wir beziffern die Bandbreite für Ihren Fall.

Wie lange kann ich noch klagen?

Ansprüche verjähren. Häufig beginnt die Frist zu laufen, wenn Sie von der Problematik und vom verantwortlichen Hersteller wissen. Da es hier auf Details ankommt, sollten Fristen umgehend geprüft werden, um keine Rechte zu verlieren.

Fazit: Rückenwind für Dieselkäufer – aber Fristen beachten

Der OGH stärkt nach der EuGH-Entscheidung C-666/23 die Rechte von Fahrzeugkäufern mit klarer Stoßrichtung: Unzulässige Abschalteinrichtungen wie Thermofenster begründen Entschädigungsansprüche (Thermofenster unzulässig). Hersteller können sich nicht hinter einer Genehmigung oder einem vermeintlichen Irrtum verstecken. Für Betroffene bedeutet das: Die Erfolgsaussichten sind gut – wer aber abwartet, riskiert die Verjährung.

Rechtsanwalt Wien: Ansprüche bei unzulässigem Thermofenster

Zur Entscheidung: https://www.ris.bka.gv.at/…/JJT_20260326_OGH0002_0040OB00198_25H0000_000

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Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil- und Konsumentenschutzrecht kennen wir die Stellschrauben in Dieselverfahren – von der technischen Einordnung über die Verjährung bis zur realistischen Anspruchsbewertung. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Rückabwicklung und alternativen Entschädigungen und setzt Ansprüche außergerichtlich sowie vor Gericht durch.

Sind Sie betroffen oder unsicher, ob Ihr Modell ein Thermofenster hat? Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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