Facebook Like OGH: Wann ein Daumen-hoch zur Ehrverletzung wird – und wann nicht (§ 1330 ABGB)
Facebook Like OGH: Ein Klick kann den Ruf zerstören? Der Oberste Gerichtshof sieht das differenziert: Ein „Gefällt mir“ ist nicht automatisch eine Übernahme fremder Beleidigungen – kann es aber je nach Kontext werden. Das aktuelle Urteil bringt längst fällige Klarheit für alle, die posten, kommentieren, liken oder sich gegen Online-Angriffe wehren wollen.
Worum ging es konkret?
Ausgangspunkt war ein harmlos wirkendes Posting: Ein Mann teilte auf Facebook ein privates Foto von einer Familienfeier und schrieb eine positive Botschaft über seine Ehe. Darunter kommentierte ein Dritter sinngemäß, im Gesicht des Posters seien „Ehrlichkeit und Anstand nicht zu sehen“ und es sei „traurig, dass man mit Falschheit so viel Geld verdient“. Eine weitere Person – die spätere Beklagte – klickte auf diesen Kommentar „Gefällt mir“.
Der Poster wollte sich das nicht gefallen lassen und klagte auf Unterlassung: Die Beklagte solle es künftig unterlassen, derartige Aussagen durch ein „Like“ zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen. Zusätzlich beantragte er eine einstweilige Verfügung (EV), um rasch Schutz zu erhalten.
Das OGH-Urteil in Klartext
Der OGH hob die einstweilige Verfügung auf und stellte die erstinstanzliche Abweisung wieder her (OGH, 26.5.2026, 6 Ob 26/26f). Zentrale Punkte:
- Like ist nicht gleich Zustimmung zum Detail: Ein „Like“ ist zwar eine Äußerung, wird aber typischerweise als diffuse Zustimmung oder Antipathie verstanden. Es bedeutet nicht automatisch, dass man jeden konkreten Inhalt eines Posts oder Kommentars vollinhaltlich übernimmt – insbesondere nicht scharf ehrverletzende Detailaussagen. Im Sinn der Facebook Like OGH-Entscheidung ist daher der konkrete Bedeutungsgehalt entscheidend.
- Kontext ist entscheidend: Im konkreten Fall sah der OGH im „Like“ nur eine unspezifische Ablehnung der Selbstdarstellung des Klägers. Die Beklagte habe damit keine eigene ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufgestellt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB lag daher nicht vor. Gerade hier zeigt sich der Kern aus Facebook Like OGH: Ohne klaren Kontext keine automatische Haftung.
- Verfahrensrechtlicher Klarpunkt: Auch wenn bereits ein Unterlassungsauftrag im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO („Hass im Netz“) ergangen ist, kann daneben grundsätzlich eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Beides schließt einander nicht aus. Hier scheiterte die EV aber inhaltlich, weil keine rechtswidrige eigenständige Äußerung der Beklagten vorlag.
Rechtlicher Hintergrund leicht erklärt
§ 1330 ABGB schützt Ehre und Kredit. Wer jemandem ehrenrührige Tatsachen nachsagt (z. B. „verdient mit Falschheit Geld“) oder den Ruf in der Öffentlichkeit beeinträchtigt, kann auf Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz geklagt werden. Entscheidend ist:
- Wer hat was gesagt oder verbreitet? Eigene Aussagen oder bewusstes Verbreiten fremder Aussagen können haften lassen. „Zu-eigen-machen“ liegt vor, wenn man eine fremde Aussage so übernimmt, dass sie wie die eigene erscheint. Die Facebook Like OGH-Rechtsprechung hilft hier bei der Abgrenzung, wann genau ein „Zu-eigen-machen“ vorliegt.
- Bewertung vs. Tatsachenbehauptung: Werturteile sind weiter geschützt, solange sie nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähung oder zur kreditschädigenden Falschbehauptung überschreiten.
- Rolle von Interaktionen: Kommentieren („Stimmt!“), Teilen/Weiterleiten oder eigens befürwortend paraphrasieren spricht deutlicher für eine Übernahme als das bloße Liken. Das ist eine der zentralen Leitlinien aus Facebook Like OGH.
Zum Verfahren: Das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO („Hass im Netz“) ermöglicht rasche Unterlassungsaufträge bei klaren Rechtsverletzungen im Internet. Zusätzlich oder alternativ kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufigen Schutz zu bekommen. Ausschlaggebend sind Dringlichkeit, Beweislage und die Frage, ob materiell überhaupt ein Anspruch besteht.
Was bedeutet das OGH-Urteil für den Alltag?
Die Entscheidung schafft Orientierung – sie ist aber keine Freikarte. Einige typische Konstellationen:
- Like unter scharfem Kommentar ohne Zusatz: Meist nur ein Stimmungszeichen. Ohne weitere Umstände wird darin keine volle Übernahme konkreter, ehrverletzender Vorwürfe gesehen. Genau diesen Gedanken betont Facebook Like OGH.
- Like plus eigener bestätigender Kommentar („Genau!“, „Stimmt alles“): Deutet stark darauf hin, dass die konkreten Beschuldigungen befürwortet werden. Das Haftungsrisiko steigt.
- Teilen/Weiterleiten eines diffamierenden Beitrags: Weit eher als Verbreiten zu werten. Das Risiko ist deutlich höher als beim bloßen Liken.
- Like in sensiblen Kontexten (Hetze, klar strafbare Inhalte): Je eindeutiger und gravierender der Inhalt, desto eher kann bereits ein „Like“ als Unterstützung verstanden werden – Kontext, Wortlaut, Beziehung der Beteiligten und Kommunikationsverlauf sind entscheidend.
Kerngedanke: Der OGH sagt nicht, dass „Likes“ immer harmlos sind. Er sagt, dass sie meist nur eine diffuse Zustimmung ausdrücken. Ob es rechtswidrig ist, hängt vom Einzelfall ab – und genau deshalb ist Facebook Like OGH vor allem eine Kontext-Entscheidung.
Rechtsanwalt Wien: Was tun bei Facebook-Likes & Rufschädigung?
Wenn Sie betroffen sind (angreifende Posts, Kommentare, Verbreitung):
- Beweise sichern: Screenshots mit Datum und Uhrzeit, Sichtbarkeit/Einstellungen, Anzahl der Likes, Profilnamen, Folgekommentare. Dokumentieren Sie den Verlauf.
- Plattform melden: Nutzen Sie die Meldefunktion der Plattform und verlangen Sie Löschung/Deaktivierung.
- Richtig adressieren: Primär gegen Urheber und aktive Verteiler (Teilen/Weiterleiten) vorgehen. Bei bloßen „Likern“ sorgfältig den Kontext prüfen, ob eine eindeutige Unterstützung konkreter Vorwürfe vorliegt. Das entspricht der Linie aus Facebook Like OGH.
- Schnellschutz prüfen: Mandatsverfahren nach § 549 ZPO („Hass im Netz“) und/oder einstweilige Verfügung – je nach Dringlichkeit und Beweislage.
Wenn Sie Social Media nutzen (und Risiken vermeiden wollen):
- Weniger ist mehr: Kommentieren oder Teilen birgt mehr Risiko als Liken.
- Kontext checken: Bei diffamierenden, hetzerischen oder extremen Inhalten kein „Like“ setzen. Ihr Klick kann als Unterstützung verstanden werden – die Facebook Like OGH-Entscheidung zeigt, warum der objektive Eindruck zählt.
- Sofort korrigieren: Wenn Sie einen problematischen Inhalt geliked haben, Like entfernen und ggf. klarstellen. „Aus Versehen geliked“ schützt selten – entscheidend ist der objektive Eindruck.
Häufige Fragen aus der Praxis
Reicht ein Like, um jemanden auf Unterlassung zu klagen?
Nach dem Facebook Like OGH-Urteil in der Regel nein. Ein Like ist meist nur eine unscharfe Zustimmung und keine Übernahme konkreter Vorwürfe. Ausnahmen sind denkbar, wenn der Kontext eindeutig zeigt, dass der Liker die konkreten, ehrverletzenden Behauptungen unterstützt oder weiterverbreitet.
Was ist riskanter: Liken, Teilen oder „Stimmt!“ schreiben?
Teilen und bestätigendes Kommentieren sind riskanter. Sie werden häufiger als Verbreiten oder Zu-eigen-Machen gewertet. Ein bloßes Like ist rechtlich schwächer, bleibt aber kontextabhängig – so auch nach Facebook Like OGH.
Hilft es, wenn ich sage, ich habe „aus Versehen geliked“?
Meist nicht. Im Zivilrecht zählt primär, wie Außenstehende den Vorgang verstehen. Ein versehentlicher Klick kann mildernd wirken, ersetzt aber nicht das objektive Verständnis des Zeichens. Entfernen Sie problematische Likes schnell und dokumentieren Sie das.
Kann ich EV und „Hass-im-Netz“-Mandatsverfahren gleichzeitig nutzen?
Grundsätzlich ja. Der OGH stellt klar: Das eine schließt das andere nicht aus. Entscheidend bleibt, ob materiell ein Anspruch besteht und ob Dringlichkeit sowie Beweise vorliegen.
Einordnung für Unternehmen und öffentliche Personen
- Klare Social-Media-Guidelines: Schulen Sie, dass Kommentare und Teilen heikler sind als Likes. Weisen Sie aber auch darauf hin, dass Likes in sensiblen Kontexten rechtliche oder reputationsbezogene Folgen haben können.
- Monitoring: Reagieren Sie rasch. Priorisieren Sie Maßnahmen gegen Urheber und aktive Verteiler. Bei Likern prüfen Sie genau den Kontext, bevor Sie rechtlich vorgehen.
Fazit
Das Urteil bringt Augenmaß in eine hitzige Debatte: Ein „Like“ ist typischerweise Stimmungsäußerung – kein Freibrief, aber auch keine automatische Haftungsfalle. Wer sich wehren will, sollte gezielt gegen die eigentlichen Urheber und Verbreiter vorgehen und den Einzelfall sorgfältig dokumentieren. Wer Social Media nutzt, reduziert sein Risiko, indem er bei heiklen Inhalten auf Kommentare und Teilen verzichtet und Likes umsichtig setzt. Wer sich an Facebook Like OGH orientiert, versteht: Der Kontext entscheidet.
Jetzt Klarheit schaffen – wir prüfen Ihren Fall
Sie sind von Online-Beschimpfungen oder Rufschädigung betroffen? Oder Sie fragen sich, ob ein Like, Kommentar oder Share für Sie rechtliche Konsequenzen haben kann? Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt prüfen wir Ihren Fall rasch, diskret und realistisch. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennen wir die Stellschrauben im Eilverfahren und im „Hass-im-Netz“-Mandatsverfahren und sagen Ihnen, welche Schritte wirklich sinnvoll sind.
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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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