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Unterlassungsexekution Facebook Like: OGH stoppt Shopping

Unterlassungsexekution Facebook Like

Unterlassungsexekution Facebook Like: OGH stoppt Gerichtsshopping bei Facebook-Likes – wo Unterlassungsexekutionen in Internetsachen wirklich einzubringen sind

Einleitung

Unterlassungsexekution Facebook Like: Wer im Internet diffamiert oder in seinen Rechten verletzt wird, will vor allem eines: schnelle und wirksame Abhilfe. Doch in der Praxis stolpern Betroffene häufig über eine Hürde, mit der sie nicht rechnen: die richtige Gerichtszuständigkeit. Das führt zu Verzögerungen, Mehrkosten und manchmal sogar zu einer vermeidbaren Niederlage in Verfahrensetappen – selbst dann, wenn der Anspruch inhaltlich berechtigt ist.

Ein aktueller Beschluss des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt nun wichtige Klarheit: Ein „Like“ auf Facebook kann die gerichtliche Unterlassungspflicht verletzen – aber für die Durchsetzung per Unterlassungsexekution ist nicht „ganz Österreich“ zuständig. Der OGH schiebt damit dem beliebten Gerichtsshopping einen Riegel vor und definiert, wohin Betroffene ihre Anträge wirklich richten sollten.

Für Sie bedeutet das: Wer die Zuständigkeit falsch wählt, riskiert Zeitverlust und Kosten. Wer sie richtig wählt, kommt schneller zu einer wirksamen Sanktion – und damit zur Wiederherstellung seiner Reputation. Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien berät und vertritt Sie dabei zielgerichtet und effizient. Telefon: 01/5130700, E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Der Sachverhalt

Ein Mann war durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss verpflichtet worden, den Kläger nicht mehr durch ein „Gefällt mir“ („Like“) auf Facebook zu unterstützen. Verboten war insbesondere, Beiträge mit bestimmten, den Kläger betreffenden Inhalten durch Likes zu fördern und so deren Reichweite oder Sichtbarkeit zu erhöhen.

Der Kläger behauptete, dass trotzdem am 20., 21. und 22. Mai 2025 ein entsprechendes Like weiterhin öffentlich sichtbar gewesen sei. Er beantragte deshalb eine Unterlassungsexekution samt Verhängung von Geldstrafen. Seine Anträge brachte er beim Bezirksgericht Lienz ein.

Problematisch: Die örtlichen Bezüge der Parteien lagen anderswo. Der Gegner wohnte im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirchen, der Kläger im Sprengel des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan. Das Erstgericht in Lienz erklärte sich wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit für unzuständig.

Das Rekursgericht sah das anders: Bei Internetsachverhalten, so seine Argumentation, liege der „Erfolgsort“ überall dort, wo der Inhalt in Österreich abrufbar sei – also de facto in ganz Österreich. Damit sei auch das in Tirol gelegene Bezirksgericht Lienz zuständig.

Der Gegner bekämpfte diese Entscheidung mit Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof – mit Erfolg, zumindest teilweise.

Die Rechtslage

Zentral ist hier das Vollstreckungsrecht, konkret die Unterlassungsexekution. Sie dient der zwangsweisen Durchsetzung einer bereits bestehenden Unterlassungspflicht (zum Beispiel aus einem Urteil, Beschluss oder einem vollstreckbaren Vergleich). Verstöße können mit Zwangsmitteln – insbesondere Geldstrafen – geahndet werden. Ziel ist, den Verpflichteten zur Einhaltung des Verbots zu bewegen.

Für die Frage, bei welchem Gericht eine Unterlassungsexekution eingereicht werden darf, ist § 5c Abs 3 der Exekutionsordnung (EO) maßgeblich. Diese Bestimmung sieht einen Wahlgerichtsstand vor. Das bedeutet:

  • Sie können die Exekution grundsätzlich sowohl am Ort der Handlung (also dort, wo der Verstoß gesetzt wurde) als auch am Ort des Erfolgs (wo die Rechtsgutverletzung eintritt) beantragen.
  • Und zwar nicht nur gegenüber im Ausland ansässigen Gegnern, sondern auch in sogenannten Binnenfällen – also wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in Österreich haben.

Gerade im Internet wirft der „Erfolgsort“ besondere Fragen auf. Beiträge, Likes oder Kommentare sind grundsätzlich österreichweit abrufbar – liegt daher der Erfolgsort überall in Österreich? Das würde Betroffenen erlauben, sich ein beliebiges Gericht auszusuchen. Dem hat der OGH nun eine Absage erteilt.

Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet – etwa Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, üble Nachrede, Verletzung des Namens- oder Bildnisschutzes – knüpft der OGH den Erfolgsort an den Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person. Das ist in der Regel ihr Wohnsitz, also dort, wo sich das Privat- und Berufsleben hauptsächlich abspielt und wo die Rufschädigung am stärksten „ankommt“.

Kurz gesagt:

  • Der Wahlgerichtsstand des § 5c Abs 3 EO gilt – auch in Binnenfällen.
  • Bei Online-Persönlichkeitsrechtsverletzungen liegt der Erfolgsort aber nicht in ganz Österreich, sondern grundsätzlich dort, wo der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt hat (meist sein Wohnsitz).
  • Neben diesem Erfolgsort kommt als Wahlmöglichkeit immer das Gericht am Wohnsitz des Verpflichteten (Gegners) in Betracht.

Die weit verbreitete, aber rechtlich unzutreffende Annahme, die österreichweite Abrufbarkeit eines Inhalts führe automatisch zu einer österreichweiten Gerichtszuständigkeit bis in jedes beliebige Bezirksgericht, ist damit vom OGH klar zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Gegners teilweise statt und stellte klar:

  • Wahlgerichtsstand bejaht: § 5c Abs 3 EO eröffnet für Unterlassungsexekutionen einen echten Wahlgerichtsstand am Ort der Handlung oder am Ort des Erfolgs – auch in Binnenfällen innerhalb Österreichs.
  • Begrenzung des Erfolgsorts: Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort nicht ganz Österreich. Erfolgsort ist grundsätzlich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen (Mittelpunkt der Interessen), in der Regel sein Wohnsitz. Alternativ zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Verpflichteten.
  • Konsequenz im Einzelfall: Das Bezirksgericht Lienz war nicht zuständig. Die Sache wurde an das Bezirksgericht Feldkirchen (Wohnsitz des Verpflichteten) überwiesen.
  • Kosten: Der Kläger hat dem Gegner die Kosten des Revisionsrekurses in Höhe von 778,42 EUR zu ersetzen.

Inhaltlich bedeutet die Entscheidung: Der OGH schützt die berechtigten Interessen beider Seiten. Betroffene erhalten einen klaren, sachnahen Gerichtsstand am Ort, an dem die Rechtsverletzung am stärksten spürbar ist (Lebensmittelpunkt). Gleichzeitig werden Verpflichtete vor willkürlicher Gerichtsstandswahl („Gerichtsshopping“) an geografisch beliebigen Orten bewahrt, nur weil der Inhalt technisch überall abrufbar ist.

Praxis-Auswirkung

Was heißt das konkret für alle, die sich gegen Online-Verletzungen wehren oder mit Unterlassungsgeboten konfrontiert sind? Drei greifbare Beispiele:

  • Beispiel 1 – Betroffene Person: Eine Unternehmerin aus Graz wird auf Facebook in rufschädigender Weise dargestellt. Ein rechtskräftiges Unterlassungsgebot gegen den Verfasser besteht. Trotz Verbot setzt der Verpflichtete durch ein Like neue Impulse für die Verbreitung. Für die Unterlassungsexekution Facebook Like kann sie besonders sicher das Gericht an ihrem Lebensmittelpunkt (in der Regel: Wohnsitz Graz) oder am Wohnsitz des Verpflichteten anrufen. Ein Antrag in einem „beliebigen“ Bezirksgericht in einer anderen Region riskierte Zuständigkeitsrügen, Überweisungen und Kosten.
  • Beispiel 2 – Verpflichteter: Ein Nutzer aus Feldkirchen erhält eine Unterlassungsexekution, die beim Bezirksgericht Lienz eingebracht wurde. Er kann die örtliche Zuständigkeit prüfen und rügen. Die Sache wird daraufhin an das zuständige Gericht überwiesen – sie verschwindet nicht, aber er vermeidet unnötige Verfahrensnachteile und kann Kostenersatz erreichen, wenn die Rechtsmittelinstanz seine Rüge bestätigt.
  • Beispiel 3 – Dokumentation und Tempo: Der Betroffene sichert öffentlich sichtbare Likes durch Screenshots und Zeugen. Er legt im Exekutionsantrag dar, wo sein Lebensmittelpunkt liegt (Wohnsitz, familiäres Umfeld, berufliche Tätigkeit). Damit ist die Zuständigkeit schnell prüfbar, das Verfahren beschleunigt sich und Zwangsmittel können früher verhängt werden.

Wichtige Handlungsregeln:

  • Für Betroffene (Opfer von Online-Postings/Likes):
    • Bringen Sie Unterlassungsexekutionen und Anträge auf Geldstrafen vorzugsweise beim Gericht Ihres Lebensmittelpunkts (in der Regel Ihr Wohnsitz) oder beim Gericht des Wohnsitzes des Gegners ein.
    • Die österreichweite Abrufbarkeit eines Inhalts alleine begründet keine Zuständigkeit jedes Bezirksgerichts.
    • Tragen Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Antrag konkret vor (Wohnsitz, soziales Umfeld, beruflicher Mittelpunkt) und dokumentieren Sie die Verstöße sorgfältig (Screenshots mit Zeitstempel, Beweissicherung durch Dritte).
    • Beachten Sie das Kostenrisiko: Eine falsche Gerichtsstandswahl kann – trotz Überweisung – zu Kostenersatzpflichten führen.
  • Für Verpflichtete (Beschuldigte):
    • Prüfen Sie unverzüglich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und erheben Sie rechtzeitig Einwendungen, wenn das falsche Gericht befasst wurde.
    • Die Sache wird meist überwiesen, nicht beendet – stellen Sie sich daher materiell auf das Verfahren ein.
    • Beachten Sie: Auch Social-Media-Interaktionen wie „Likes“ können ein gerichtlich durchsetzbares Unterlassungsverbot verletzen. Entfernen Sie bei bestehender Verpflichtung umgehend problematische Inhalte/Interknüpfungen und vermeiden Sie Wiederholungen.

Merksatz: Internetsache + Persönlichkeitsrecht = Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Gegners oder am Lebensmittelpunkt des Betroffenen – nicht jedes Gericht in Österreich.

Wenn Sie unsicher sind, welches Gericht zuständig ist oder wie Sie eine Unterlassungsexekution Facebook Like richtig beantragen bzw. abwehren, unterstützen wir Sie rasch und präzise – inklusive Einbringung beim tatsächlich zuständigen Gericht, lückenloser Dokumentation und konsequenter Durchsetzung Ihrer Rechte.

Kontakt: Pichler Rechtsanwalt GmbH, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700, E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Rechtsanwalt Wien: Zuständigkeit & Unterlassungsexekution Facebook Like

Zur Entscheidung: OGH-Beschluss im RIS.

FAQ Sektion

1) Zählt ein „Like“ auf Facebook wirklich als Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot?

Ja, das kann der Fall sein. Ein „Like“ ist im digitalen Kontext mehr als nur ein neutrales Zeichen: Es fördert Reichweite, Sichtbarkeit und soziale Bestätigung eines Inhalts. Besteht ein gerichtliches Verbot, bestimmte den Betroffenen betreffende Inhalte zu unterstützen oder zu verbreiten, kann bereits das Setzen bzw. Belassen eines Likes einen Verstoß bedeuten. Ob das konkret zutrifft, hängt vom Umfang des jeweiligen Unterlassungstitels ab. Deshalb ist die genaue Formulierung des Verbots entscheidend – wir prüfen für Sie, ob ein Like erfasst ist und wie Verstöße wasserdicht dokumentiert werden.

2) Wo darf ich eine Unterlassungsexekution in Internetsachen einbringen?

Nach § 5c Abs 3 EO haben Sie einen Wahlgerichtsstand:

  • am Wohnsitz des Verpflichteten (Gegners), oder
  • am Erfolgsort.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort nicht „ganz Österreich“, sondern der Lebensmittelpunkt des Betroffenen (in der Regel sein Wohnsitz). Wählen Sie vorzugsweise eines dieser beiden Gerichte. Das wahllose Anrufen eines beliebigen Bezirksgerichts nur wegen der österreichweiten Abrufbarkeit führt in der Regel zur Unzuständigkeit, zur Überweisung und zu vermeidbaren Kosten.

3) Was passiert, wenn ich beim falschen Gericht einreiche?

Das Verfahren endet nicht einfach. In der Praxis wird die Sache regelmäßig an das zuständige Gericht überwiesen. Aber: Sie riskieren zeitliche Verzögerungen und – wie die OGH-Entscheidung zeigt – Kostenfolgen. In dem entschiedenen Fall musste der Antragsteller dem Gegner die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses (778,42 EUR) ersetzen. Richtiges Vorgehen von Anfang an spart Zeit, Nerven und Geld.

4) Wie beweise ich, dass ein Like an bestimmten Tagen sichtbar war?

Sichern Sie die Beweise unmittelbar:

  • Erstellen Sie Screenshots mit Datum/Uhrzeit und – wenn möglich – URL.
  • Nutzen Sie zusätzliche Beweissicherung durch Dritte (z. B. Zeugen, IT-gestützte Archivierung).
  • Dokumentieren Sie mehrere Abrufe an verschiedenen Tagen, um die Dauer der Sichtbarkeit zu belegen.
  • Ergänzen Sie die Dokumentation um Angaben zum Account, zum konkreten Beitrag und zu allfälligen Interaktionsprotokollen.

Wir helfen Ihnen, die Beweise gerichtstauglich aufzubereiten, etwa durch strukturierte Anlagenkonvolute und eine schlüssige Beweisführung im Exekutionsantrag.

5) Welche Zwangsmittel drohen bei einem Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot?

Die Exekutionsordnung sieht bei Unterlassungsexekutionen insbesondere Geldstrafen vor, die den Verpflichteten zur Einhaltung des Verbots anhalten sollen. Bei fortgesetzten Verstößen können die Zwangsmittel verschärft werden. Die konkrete Höhe und Staffelung hängt vom Einzelfall ab (Schwere des Verstoßes, Wiederholungsgefahr, bisheriges Verhalten). Wichtig ist: Je besser Verstoß und Wiederholungsgefahr dargelegt sind, desto wirksamer können Zwangsmittel verhängt werden.

6) Ich bin Verpflichteter – was soll ich sofort tun, wenn mir ein Exekutionsantrag zugestellt wird?

Handeln Sie zügig und überlegt:

  • Prüfen Sie die Zuständigkeit und erheben Sie allfällige Einwendungen rechtzeitig.
  • Entfernen Sie riskante Inhalte und Interaktionen (Likes, Shares, Kommentare), soweit das Unterlassungsgebot sie erfasst.
  • Dokumentieren Sie Ihre Schritte (Zeitpunkt der Entfernung, Systemlogs), um Ihre Mitwirkung und Compliance zu zeigen.
  • Lassen Sie Titelumfang und Anträge rechtlich bewerten. Unklare oder zu weit gefasste Titel können im Einzelfall auslegungsbedürftig sein.

Wir vertreten Sie effizient – mit dem Ziel, unberechtigte oder überzogene Exekutionsschritte abzuwehren und zugleich weitere Risiken zu minimieren.

Sie möchten eine Unterlassungsexekution Facebook Like wegen Online-Verstößen richtig und rasch einbringen – oder sich gegen einen Antrag wirksam verteidigen? Pichler Rechtsanwalt GmbH steht Ihnen zur Seite: Telefon 01/5130700, E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at. Wir sorgen für die korrekte Gerichtsstandswahl, eine belastbare Beweisführung und eine konsequente Durchsetzung Ihrer Rechte – damit Ihre Reputation nicht im Netz verloren geht, sondern rechtlich geschützt bleibt.


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