Dieselskandal Verfahren gegen Volkswagen: Warum Ihr Verfahren derzeit ruht – und was das für Sie bedeutet
Einleitung: Zwischen Wut und Warten – Wenn Gerechtigkeit vertagt wird
Für viele Betroffene im Dieselskandal Verfahren gegen Volkswagen zieht sich der juristische Kampf um Entschädigung bereits über Jahre hin. Die Hoffnung auf ein baldiges Urteil wird jetzt für viele jedoch erneut gedämpft: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Entscheidung vom 16.12.2025 (ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00005.25F.1216.000) einen Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens gegen Volkswagen abgelehnt. Die Begründung ist juristisch klar – aber für Betroffene schwer zu akzeptieren: Solange der Europäische Gerichtshof (EuGH) in vorgelagerten Verfahren nicht entschieden hat, bleiben auch in Österreich die Verfahren auf „Pause“.
Was hinter dieser Entscheidung steckt, warum nationale Gerichte auf Brüssel warten müssen – und was das für Verbraucher konkret bedeutet – das beleuchten wir in diesem Fachartikel umfassend.
Der Sachverhalt: Ein Kläger will weiterkämpfen – doch das Verfahren steht still
Ausgangspunkt des konkreten Falls war die Klage eines österreichischen Verbrauchers gegen die Volkswagen AG im Rahmen des bekannten Dieselskandals. In seiner Fahrzeugsoftware wurde eine Abschalteinrichtung entdeckt, die auf dem Prüfstand niedrigere Emissionswerte vorgab als tatsächlich im Fahrbetrieb emittiert wurden – mit anderen Worten: Der CO₂-Ausstoß war manipuliert.
Dieses Verhalten führte nicht nur zu einem massiven Vertrauensbruch, sondern auch zu einer Welle zivilrechtlicher Klagen – vielfach auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, Schadenersatz oder Minderung des Kaufpreises.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren zunächst in der Berufungsinstanz (im sogenannten „Rekurs“) behandelt. Doch der Oberste Gerichtshof entschloss sich bereits am 28. März 2025, den Fall vorerst nicht weiterzuführen. Der Grund: In zwei nahezu identischen Verfahren waren dem EuGH relevante Rechtsfragen zur Auslegung des europäischen Verbraucherrechts zur Entscheidung vorgelegt worden.
Der Kläger wollte sich damit nicht abfinden und beantragte, sein eigenes Verfahren trotzdem fortzusetzen. Doch der OGH erteilte diesem Wunsch eine klare Absage.
Die Rechtslage: Warum nationale Gerichte auf den EuGH warten müssen
Die Rechtslage ist von europarechtlicher Relevanz – und damit nicht allein in der Hand der österreichischen Gerichte. Grund dafür ist Artikel 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Dieser sieht ein sogenanntes „Vorabentscheidungsverfahren“ vor, bei dem nationale Gerichte dem EuGH konkrete Rechtsfragen zur Auslegung von EU-Rechtsvorschriften vorlegen können – in bestimmten Fällen sogar müssen.
Im Kern regelt Artikel 267 AEUV Folgendes:
- Wenn ein nationales Gericht Zweifel an der Auslegung von EU-Recht hat, kann es dem EuGH eine Frage vorlegen („kann-Vorlage“).
- Handelt es sich um ein letztinstanzliches Gericht – wie etwa den OGH – besteht mit wenigen Ausnahmen sogar eine Verpflichtung zur Vorlage („muss-Vorlage“).
- Während das Vorabentscheidungsverfahren läuft, müssen nationale Verfahren ruhen, soweit deren Ausgang von der Entscheidung aus Luxemburg abhängt.
Genau das ist hier der Fall: Der OGH hat zwei parallele Verfahren mit nahezu identischem Sachverhalt dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Noch liegen die Urteile aus Luxemburg nicht vor – und damit fehlt die Grundlage, um im konkreten Fall weiter zu entscheiden.
Fazit aus juristischer Sicht: Das nationale Verfahren darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die EuGH-Urteile vorliegen. Ein Antrag auf Fortführung ist daher unzulässig und wurde korrekt zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts: Ein Antrag abgelehnt – ein Verfahren bleibt ausgesetzt
Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2025 (ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00005.25F.1216.000) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt: Der Fortsetzungsantrag des Klägers ist nicht zulässig. Das Verfahren bleibt unterbrochen, und zwar bis die angefragten Rechtsfragen vom Europäischen Gerichtshof geklärt wurden. Ein früherer Wiedereinstieg in das nationale Verfahren sei nicht möglich.
Der OGH stellte dabei auf die Notwendigkeit rechtlicher Einheitlichkeit und Verlässlichkeit ab. Insbesondere dürfe das nationale Verfahren nicht vorab Fakten schaffen, die sich später als unvereinbar mit der Entscheidung der europäischen Richter erweisen würden.
Im Klartext: Der Ball liegt derzeit in Luxemburg – und bis dort entschieden ist, passiert in Österreich nichts. Zur Entscheidung
Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Verbraucher konkret?
Für betroffene Fahrzeughalter und Kläger bringt diese Entscheidung gemischte Gefühle mit sich. Einerseits bedeutet sie weiteres Warten, andererseits könnte die Endentscheidung des EuGH die Rechtslage zugunsten der Konsumenten klären und vereinheitlichen.
1. Verfahren auf Warteschleife
Haben auch Sie eine Klage gegen Volkswagen oder ein vergleichbares Unternehmen eingebracht? Dann ist Ihr Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls ausgesetzt. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrer Rechtsvertretung, ob bei Ihnen ebenfalls eine Vorlage an den EuGH verfahrensrelevant ist.
2. Mögliche Vorteile durch EuGH-Urteile
Gibt der Europäische Gerichtshof den Klägern in den Parallelverfahren recht, könnte das Ihre eigenen Erfolgschancen deutlich erhöhen. Denn nationale Gerichte müssen sich dann an diese Grundsatzentscheidung halten – ein Vorteil für alle nachfolgenden Verfahren.
3. Kein Handlungsbedarf – aber Aufmerksamkeit ist gefragt
Derzeit ist kein aktives Handeln nötig. Das Verfahren wird nach Vorliegen der EuGH-Urteile automatisch wieder aufgenommen. Dennoch empfehlen wir: Bleiben Sie mit Ihrer Kanzlei in Kontakt. Wir analysieren laufend die Entwicklung der EuGH-Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche „startklar“ sind, sobald es weitergeht.
FAQ: Wichtige Fragen und klare Antworten
1. Muss ich selbst etwas tun, damit mein Verfahren fortgeführt wird?
Nein. Sobald der EuGH in den „Musterverfahren“ entschieden hat, wird Ihr Verfahren von Amts wegen wieder fortgesetzt. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Dennoch ist es wichtig, Ihre Rechtsvertretung über Änderungen (z.B. Adresse, Fahrzeugverkauf etc.) zu informieren, um reibungslose Kommunikation sicherzustellen.
2. Wie lange kann die Wartezeit dauern?
Erfahrungsgemäß benötigen Verfahren beim EuGH mehrere Monate bis hin zu über einem Jahr. Da es sich hier um komplexe Verbraucherrechtsthemen handelt, ist frühestens Mitte bis Ende 2026 mit einer Entscheidung zu rechnen. Sobald die Urteile veröffentlicht sind, analysieren wir diese sofort und informieren unsere Mandanten über die konkreten Auswirkungen.
3. Könnte sich das Warten rückwirkend als Nachteil erweisen?
Nein – im Gegenteil. Sollte der EuGH zugunsten der Verbraucher entscheiden, profitieren Sie davon vollumfänglich. Die Verjährung wird durch die bereits eingebrachte Klage ebenfalls gehemmt. Es entstehen Ihnen daher keine Nachteile durch das Zuwarten. Das Verfahren ruht formal, läuft aber nicht ins Leere.
Schlusswort: Geduld mit Aussicht auf Gerechtigkeit
Der juristische Kampf gegen Volkswagen ist ein Marathon – kein Sprint. Der aktuelle Stillstand vor österreichischen Gerichten ist nicht Ausdruck fehlender Initiative, sondern Ausdruck des Zusammenspiels nationalen und europäischen Rechts. Für Betroffene mag das frustrierend sein, doch birgt dieser Zwischenstopp auch Chancen: Eine positive Grundsatzentscheidung des EuGH könnte für tausende Verfahren in ganz Europa den Weg zu verbraucherfreundlichen Urteilen ebnen.
Unsere Empfehlung: Bewahren Sie Ruhe – wir kümmern uns um die rechtlichen Entwicklungen und halten Sie auf dem Laufenden. Die Stunde der Entscheidung rückt näher.
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