Dieselskandal: Warum viele Verfahren derzeit ruhen – und was Kläger jetzt wissen müssen
Einleitung: Wenn Gerechtigkeit warten muss
Stellen Sie sich vor, Sie haben über Jahre hinweg auf Gerechtigkeit im Dieselskandal gehofft. Vielleicht fahren Sie ein Fahrzeug, das vom VW-Dieselskandal betroffen ist – und Sie kämpfen um Schadenersatz für getäuschte Erwartungen und den Wertverlust Ihres Autos. Die Klage ist eingereicht, die Dokumente sind vollständig, Sie warten auf den nächsten Schritt im Verfahren. Doch plötzlich: Stillstand. Ihr Fall liegt auf Eis. Kein Urteil. Keine weiteren Verfahrenshandlungen. Stattdessen heißt es: warten. Auf ein Gericht, das nicht in Österreich sitzt – sondern in Luxemburg.
Genau dieser frustrierende Zustand betrifft derzeit zahlreiche Kläger im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Ursache ist ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 16. Dezember 2025 (ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00022.25F.1216.000) zeigt, warum das so ist – und was das für Betroffene bedeutet. Zur Entscheidung
Der Sachverhalt: Warum wurde das Verfahren unterbrochen?
In dem vom OGH entschiedenen Fall wollte der Kläger, dass sein rekursrechtliches Zivilverfahren (also ein Rechtsmittelverfahren) weitergeführt wird. Gegenstand der Klage: Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal – ein Sachverhalt, der europaweit zehntausende Konsumenten betrifft.
Doch das Gericht hatte das Verfahren bereits unterbrochen. Der Grund: Der OGH hatte selbst dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur rechtlichen Beurteilung ähnlicher Fälle vorgelegt. Bei diesen Fragen geht es zentral um das EU-Recht, insbesondere um:
- Die Reichweite der Produkthaftung bei Software-Manipulationen
- Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung von Autoherstellern
- Die Verbrauchsgüter-Richtlinie und ihre Umsetzung in nationales Recht
Solange der EuGH hierzu keine verbindliche Auslegung geliefert hat, ist ein letztinstanzliches Urteil in Österreich nicht möglich. Der Kläger stellte dennoch bei Gericht den Antrag, das Verfahren vorzeitig fortzuführen, ohne auf den EuGH zu warten. Dies begründete er sinngemäß damit, dass sein individueller Fall nicht von jener Entscheidung abhängig sei. Doch das Gericht blieb bei seiner Linie – und wies den Antrag ab.
Die Rechtslage: Was bedeutet eine Verfahrensunterbrechung wegen eines Vorabentscheidungsersuchens?
1. Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
Nach Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) haben nationale Gerichte das Recht – und in bestimmten Fällen sogar die Pflicht – dem EuGH Fragen zur Auslegung von EU-Recht zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das gilt insbesondere dann, wenn das nationale Gericht keine weiteren Rechtsmittel zulässt und Unklarheiten über die Auslegung entscheidungsrelevanten EU-Rechts bestehen.
2. Was passiert während des Vorabentscheidungsverfahrens?
In diesem Fall ist das nationale Verfahren gemäß § 190 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. Es findet keine gerichtliche Anhörung, keine Beweisaufnahme und keine Entscheidung statt. Erst wenn der EuGH eine Entscheidung getroffen hat, wird das Verfahren automatisch fortgesetzt. Eine Fortführung „auf Antrag“ – wie im vom OGH behandelten Fall – ist rechtlich nicht vorgesehen.
3. Warum ist diese Regelung sinnvoll?
Die klare Trennung der Zuständigkeiten verhindert widersprüchliche Entscheidungen innerhalb der EU. Der EuGH sorgt mit seinen Auslegungen für eine einheitliche Anwendung des europäischen Rechts – ein Grundpfeiler der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung in allen Mitgliedsstaaten. Wäre es anders, könnten dieselben Sachverhalte in unterschiedlichen Ländern vollkommen unterschiedlich gewertet werden.
Die Entscheidung des Gerichts: Verfahren bleibt unterbrochen
Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens ab – mit klarer Begründung: Das Verfahren sei wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH entsprechend den einschlägigen zivilprozessualen Regelungen rechtmäßig unterbrochen. Die Entscheidung des EuGH sei unmittelbar entscheidungsrelevant für das österreichische Verfahren und müsse daher abgewartet werden.
Besonders betonte der OGH, dass die Vorfrage zur Auslegung europäischen Rechts alle anhängigen Fälle dieser Art berührt – nicht nur den Streitfall des Klägers. Damit steht fest: Die Wiederaufnahme erfolgt nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern automatisch nach Abschluss des EuGH-Verfahrens.
Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Konsumenten und Kläger in Österreich?
1. Für Konsument:innen mit betroffenen Fahrzeugen:
Besitzen Sie ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug und haben Sie bereits Klage auf Schadenersatz eingereicht? Dann ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihr Verfahren derzeit unterbrochen ist. Eine Fortsetzung ist aktuell nicht möglich. Solange der EuGH nicht entschieden hat, liegt der Ball nicht bei Ihrem Anwalt, sondern in Luxemburg.
2. Für Kläger und Rechtsanwälte:
Eine vorzeitige Verfahrensfortsetzung durch Antrag ist nicht erlaubt, sofern das Gericht klar entschieden hat, dass der Ausgang der EuGH-Verfahren entscheidungserheblich ist. Dennoch sollten Kläger gemeinsam mit ihrem Rechtsberater prüfen, ob es Aspekte gibt, die unabhängig vom EU-Recht behandelt werden können – in Einzelfällen kann sich daraus ein anderer Weg ergeben.
3. Für die strategische Planung künftiger Klagen:
Die derzeitige Hängepartie kann auch eine Chance sein: Wer bislang noch keine Klage eingebracht hat, kann nun alle relevanten Unterlagen sammeln, fundiert prüfen lassen und nach Eintreffen der EuGH-Entscheidung rasch reagieren. Insbesondere, wenn die EuGH-Urteile verbraucherfreundlich ausfallen, können neue, erfolgreiche Klagen vorbereitet werden.
FAQ – Häufige Fragen zu unterbrochenen Verfahren aufgrund von EuGH-Vorlagen
1. Wie lange dauert ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH?
Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof dauern in der Regel zwischen 12 und 18 Monaten, abhängig von Dringlichkeit und Komplexität. Allerdings kann es – insbesondere bei Sammelklagen, technischen Sachverhalten wie Software-Manipulation oder divergierenden nationalen Rechtslagen – auch länger dauern. Derzeit ist nicht genau absehbar, wann der EuGH im Dieselskandal entscheiden wird.
2. Kann ich Schadenersatz außerhalb des Gerichtsverfahrens fordern, obwohl mein Verfahren unterbrochen ist?
Ja, prinzipiell steht es Betroffenen frei, mit dem Fahrzeughersteller außergerichtliche Einigungen anzustreben. Doch ob und in welcher Höhe ein Unternehmen zur Zahlung bereit ist, hängt auch von der Rechtslage und politischen Stimmung ab. Viele Hersteller verweisen auf das laufende Verfahren. Eine rechtliche Beratung vor einem Vergleichsversuch ist ratsam – insbesondere, um Ihre Ansprüche nicht vorzeitig zu verlieren.
3. Was sollte ich tun, wenn mein Verfahren ruht?
Wenn Ihr Verfahren offiziell unterbrochen wurde, besteht aktuell keine Handlungspflicht gegenüber dem Gericht. Dennoch sollten Sie:
- Regelmäßig Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt halten
- Ihren gesamten relevanten Schriftverkehr und Autounterlagen sicher archivieren
- Über relevante Entscheidungen des EuGH informiert bleiben
Sobald der EuGH entscheidet, wird das österreichische Verfahren wieder aufgenommen – oft innerhalb weniger Wochen. Wer dann vorbereitet ist, kann rasch reagieren.
Fazit & Kanzleitipp
Das Urteil des OGH bestätigt, was viele Kläger bereits spüren: In komplexen Sachverhalten mit europaweiter Relevanz kann der Weg zur Gerechtigkeit lang sein. Doch dieser Rechtsweg ist notwendig, um tragfähige Entscheidungen auf gesichertem rechtlichen Fundament zu treffen. Für Betroffene bedeutet das zwar Geduld – aber zugleich Klarheit darüber, dass ihr Verfahren nicht willkürlich hinausgezögert wird, sondern in Erwartung einer zentralen Grundsatzentscheidung ruht.
Unser Kanzleitipp: Wir beobachten für Sie laufend den Fortgang der Verfahren beim EuGH. Sobald es Neuigkeiten gibt, helfen wir Ihnen, diese rechtlich einzuordnen – ob Sie bereits klagen oder noch rechtliche Schritte erwägen. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen persönlichen Beratungstermin. In strategischen Konflikten wie dem Dieselskandal kann maßgeschneiderte Beratung entscheidend sein.
Diese Analyse dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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