Ausfallsbonus OGH und Betriebserweiterung: Keine fiktiven Umsätze bei zweitem Standort – OGH bestätigt strenge Vergleichsrechnung
Ausfallsbonus OGH: Wachstum kann zum Nachteil werden: Wer kurz vor oder während der Pandemie expandierte, ging beim COVID‑19-Ausfallsbonus oft leer aus. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun klargestellt, warum. Für die Vergleichsmonate zählen ausschließlich die tatsächlichen historischen Umsätze des gesamten Unternehmens – nicht „hochgerechnete“ oder plausibilisierte Werte für neue Standorte.
Typische Ausgangslage: Zweiter Standort, aber keine historischen Zahlen
Viele Betriebe haben 2019 investiert: ein zweites Lokal, eine zusätzliche Filiale, ein neuer Standort. Im Frühjahr 2021 beantragten zahlreiche Unternehmerinnen und Unternehmer den Ausfallsbonus. Das Problem: Für den Vergleich war auf die Monate März 2019 bis Februar 2020 abzustellen (je nach beantragtem Bonusmonat), also auf eine Zeit, in der der neue Standort noch keine Umsätze schrieb. Manche versuchten, das rechnerisch zu „korrigieren“ – etwa indem sie die Umsätze des alten Standorts verdoppelten, um den zweiten Standort einzubeziehen.
Genau dieses Vorgehen wurde einer Gastronomin zum Verhängnis. Sie hatte 2019 ein zweites Lokal eröffnet und für April und Mai 2021 den Ausfallsbonus beantragt. Für den Vergleichszeitraum 2019 nahm sie einfach „mal zwei“. Die COFAG (heute: Bund) lehnte ab; die Klage auf über 56.000 Euro blieb erfolglos.
Was der Ausfallsbonus OGH entschieden hat – und warum das zählt
Der OGH wies die Revision ab und stellte klar:
- Keine fiktiven Umsätze. Bei Betriebserweiterungen dürfen im Vergleichsmonat keine plausibilisierten oder verdoppelten Werte verwendet werden. Maßgeblich sind die tatsächlichen, historischen Umsätze des gesamten Unternehmens – so, wie sie in Umsatzsteuervoranmeldungen oder Jahreserklärungen aufscheinen.
- Unternehmensweite Betrachtung. Der Ausfallsbonus ist auf Liquiditätssicherung bei massivem unternehmensweitem Umsatzrückgang ausgerichtet. Einzelne Filialen oder Standorte werden nicht separat bewertet.
- Expansion ist keine „Neugründung“. Ein zusätzlicher Standort ist weder eine Neugründung des Unternehmens noch eine „Betriebsunterbrechung“. Vorbereitungsarbeiten (Umbau, Sanierung) ohne laufenden Betrieb sind keine Unterbrechung im Sinn der Richtlinien.
- Schwelle von 40 % bleibt fix. Wird unternehmensweit kein Umsatzausfall von mindestens 40 % erreicht, besteht kein Anspruch – selbst wenn einzelne Standorte stark betroffen waren.
Wichtig: Interne FAQ oder Auslegungshinweise sind hilfreich, aber nicht entscheidend. Ausschlaggebend sind die Verordnungslage und die Richtlinien zum Ausfallsbonus.
Praktische Konsequenzen: Wo es eng wird – und wo Spielraum bleibt
- Neue Filiale ab 2019: Ihre Vergleichsumsätze 2019 bleiben, wie sie waren. „Hochrechnungen“ für damals noch nicht eröffnete Standorte sind unzulässig. Der Effekt: Durch die Expansion steigen Ihre tatsächlichen Umsätze 2021, der prozentuale Ausfall sinkt – die 40‑%‑Schwelle wird häufig verfehlt.
- Neugründung des Unternehmens: Handelt es sich um eine echte Unternehmensneugründung ohne ausreichende Steuerdaten, gelten Sonderregeln. Dann sind reale Umsätze ab dem ersten Umsatz bis 31.10.2020 heranzuziehen. Das setzt aber tatsächlich eine neue Unternehmensgründung voraus, nicht bloß einen weiteren Standort.
- Umgründung/Erwerb eines (Teil‑)Betriebs: Anpassungen sind möglich, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen, mit steuerlicher Bestätigung und ohne Doppelförderung.
- Echte Betriebsunterbrechung im Vergleichsmonat: Nur wenn der Betrieb im Vergleichsmonat aus besonderen Gründen tatsächlich unterbrochen war (z. B. massiver Wasserrohrbruch, schwere Krankheit), kann ausnahmsweise korrigiert werden – üblicherweise mit Bestätigung durch Steuerberater.
- Vorbereitungsphase zählt nicht: Renovierung und Umbau vor Eröffnung sind keine Betriebsunterbrechung. Sie rechtfertigen deshalb keine Anpassung von Vergleichsumsätzen.
Konkrete Beispiele aus der Praxis
- Restaurant A eröffnete im Juli 2019 eine zweite Filiale. Vergleich für Mai 2021 ist Mai 2019. Der zweite Standort hatte damals null Umsatz. Verdoppeln des 2019er-Umsatzes ist unzulässig – Antrag scheitert, wenn unternehmensweit keine 40 % Minus vorliegen.
- Handelsbetrieb B erwarb im Herbst 2019 einen bestehenden Teilbetrieb. Mit entsprechender Dokumentation und steuerlicher Bestätigung können Vergleichswerte angepasst werden – hier lohnt die genaue Prüfung.
- Salon C musste im Vergleichsmonat 2019 wegen eines Leitungswasserschadens drei Wochen schließen. Eine Korrektur kann möglich sein – aber nur mit lückenlosen Nachweisen und Bestätigung.
- Café D renovierte vor Eröffnung im Frühjahr 2019. Das ist keine „Unterbrechung“. Vergleichsumsätze bleiben bei null für den neuen Standort; Anpassung scheidet aus.
Handeln statt hoffen: So vermeiden Sie Ablehnungen und Rückforderungen
- 1) Immer echte Zahlen verwenden. Arbeiten Sie für die Vergleichsmonate mit den Daten aus UVA bzw. Jahreserklärungen – und zwar auf Unternehmensebene.
- 2) „Mal zwei“ vermeiden. Keine Verdopplungen, Schätzungen oder Planwerte bei Betriebserweiterungen.
- 3) Ausnahmen sauber prüfen. Liegt eine echte Neugründung, eine Umgründung/Übernahme oder eine besondere Betriebsunterbrechung im Vergleichsmonat vor? Dann rechtzeitig steuerliche Bestätigungen einholen.
- 4) Dokumente sichern. Halten Sie Belege, behördliche Schreiben, Fotos (etwa von Schäden), Rechnungen und Bestätigungen lückenlos fest. Ohne Nachweise keine Anpassung.
- 5) Richtlinien lesen – nicht nur die FAQ. Die FAQ sind Hilfen, aber maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung und Richtlinien.
- 6) Fristen beachten. Bei Ablehnungen oder Rückforderungen rasch reagieren. Verzögertes Vorgehen kostet Rechte und Geld.
- 7) Wirtschaftliche Risiken bedenken. Falsche Berechnungsmethoden führen zu Ablehnungen und Rückforderungen; auch Prozesskosten können erheblich sein – im entschiedenen Fall fielen allein für die Revision über 2.200 Euro an.
FAQ: Häufige Fragen zum Ausfallsbonus bei Expansion
Ich habe 2019 erweitert – darf ich die Vergleichsumsätze anpassen?
In der Regel nein. Bei bloßer Betriebserweiterung (zweiter Standort, zusätzliche Filiale) sind für den Vergleichsmonat ausschließlich die tatsächlichen historischen Unternehmensumsätze maßgeblich. Fiktive Hochrechnungen sind unzulässig.
Zählt eine Renovierung vor der Eröffnung als „Betriebsunterbrechung“?
Nein. Vorbereitungsarbeiten ohne laufenden Betrieb sind keine Betriebsunterbrechung. Eine Korrektur der Vergleichswerte ist damit nicht begründbar.
Was ist mit echter Neugründung oder Umgründung?
Bei einer echten Unternehmensneugründung ohne ausreichende Steuerdaten oder bei bestimmten Umgründungen/Übernahmen können Sonderregeln greifen. Das verlangt strenge Nachweise und meist eine steuerliche Bestätigung. Ohne Dokumentation kein Erfolg.
Mein Antrag wurde abgelehnt – soll ich mich wehren?
Prüfen Sie zuerst, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt und ob die Behörde korrekt unternehmensweit verglichen hat. Wenn die Ablehnung auf unzulässigen Schätzungen Ihrerseits oder fehlenden Nachweisen beruht, ist eine Korrektur oft schwierig. Lassen Sie die Erfolgsaussichten zügig rechtlich prüfen, um Fristen und Kostenrisiken zu steuern.
Fazit: Strenge Linie beim Vergleich – und klare Chancen nur bei echten Ausnahmen
Der OGH bestätigt eine strikte Handhabung: Beim Ausfallsbonus zählen historische Unternehmensumsätze, keine Planwerte. Expansionen nach 2019 verbessern zwar die operative Basis, schmälern aber häufig den rechnerischen Ausfall 2021. Wer dennoch Anspruch geltend machen will, braucht belastbare Ausnahmen und saubere Nachweise. Zur Entscheidung.
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