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2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern: OGH bestätigt

2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern

OGH bestätigt: 2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern gilt pro Konzern – was Unternehmen jetzt tun müssen

Gilt die 2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern für Lockdown‑Umsatzersatz und Ausfallsbonus wirklich „je Gesellschaft“? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.04.2026 klargestellt: Nein – maßgeblich ist der Konzern als wirtschaftliche Einheit. Wer konzernweit über der Schwelle liegt, muss mit Rückforderungen rechnen. Und zwar auch dann, wenn nationale Stellen ursprünglich höhere Beträge zugesagt oder ausbezahlt haben.

Was war der Anlassfall – und warum ist er typisch?

Im entschiedenen Fall beantragte die Betreiberin von Autobahnraststätten verschiedene COVID‑Hilfen bei der COFAG. Teile wurden anerkannt. Gleichzeitig stellte die COFAG fest, dass im Konzern bereits mehr „3.1‑Maßnahmen“ (u.a. Lockdown‑Umsatzersatz, Ausfallsbonus) geflossen waren, als der EU‑Befristete Rahmen zulässt: 2,3 Mio EUR „je Unternehmen“.

Die Konsequenz: COFAG rechnete einen Rückforderungsbetrag von insgesamt rund 1,51 Mio EUR gegen noch offenen Verlustersatz II auf. Die Klägerin bestritt u.a., Teil eines „verbundenen Unternehmens“ zu sein, berief sich auf nationale Verordnungen ohne Konzernzusammenrechnung und auf Vertrauensschutz.

Der OGH (ECLI:AT:OGH:2026:10Ob23/26b) bestätigte: Die Grenze gilt pro wirtschaftlicher Einheit. Die im Konzern unter einheitlicher Kontrolle stehenden Gesellschaften sind zusammenzurechnen. Soweit die 2,3‑Mio‑Schwelle für 3.1‑Hilfen überschritten ist, liegt eine rechtswidrige Beihilfe vor, die zurückzufordern ist. Förderverträge sind insoweit (teil‑)nichtig; eine Aufrechnung durch COFAG ist zulässig. Vertrauensschutz greift nicht gegen zwingendes EU‑Recht.

Das bedeutet rechtlich: EU‑Vorrang, Konzernbegriff, Rückforderung

Entscheidend ist das EU‑Beihilfenrecht. „Je Unternehmen“ meint nicht den einzelnen Rechtsträger, sondern die wirtschaftliche Einheit. Das entspricht dem unionsrechtlichen Konzernbegriff: Wer unter einheitlicher Leitung oder Kontrolle steht, bildet ein Unternehmen. Damit sind 3.1‑Hilfen konzernweit zu addieren – und die 2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern ist in der Gesamtsicht zu prüfen.

Wird die 2,3‑Mio‑Obergrenze überschritten, entsteht für den Mehrbetrag ein Verstoß gegen das EU‑Durchführungsverbot. Dieser Teil der Förderung ist rechtswidrig und zurückzufordern. Nationale Regelungen oder Zusagen können daran nichts ändern – der Vorrang des EU‑Rechts gilt.

Praktisch wichtig:

  • Teilnichtigkeit von Förderverträgen: Soweit eine Zusage die EU‑Grenze überschreitet, ist sie unwirksam. Es gibt keinen Rechtsanspruch, der darüber hinausgeht.
  • Aufrechnung ist zulässig: Der Rückforderungsanspruch kann gegen offene Zuschüsse (z.B. Verlustersatz II) gegengerechnet werden.
  • Kein Vertrauensschutz: Selbst gutgläubige Empfänger können sich nicht darauf berufen, sie hätten auf nationale Bescheide oder Informationen vertraut. Zwingendes EU‑Recht geht vor.
  • Keine Wartepflicht auf Brüssel: Nationale Gerichte und Behörden müssen Rückforderungen durchsetzen – auch ohne vorherige Entscheidung der EU‑Kommission oder Klage eines Wettbewerbers.

Wen trifft das in der Praxis?

Besonders relevant ist die Entscheidung für:

  • Unternehmen, die Teil eines Konzerns oder einer Gruppe sind (einheitliche Kontrolle/Leitung, wirtschaftliche Einheit).
  • Empfänger von 3.1‑Maßnahmen, insbesondere Lockdown‑Umsatzersatz und Ausfallsbonus, die konzernweit auf die 2,3‑Mio‑Grenze anzurechnen sind – und damit unmittelbar unter die 2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern fallen.
  • Gesellschaften mit noch offenen oder laufenden Abrechnungen (z.B. Verlustersatz II/III), bei denen Aufrechnungen drohen.

Typische Konstellationen:

  • Dezentrale Strukturen: Mehrere operative Tochtergesellschaften haben jeweils Zuschüsse erhalten – in Summe über 2,3 Mio EUR.
  • Reorganisationen: Gruppenwechsel, Verschmelzungen oder Umgründungen während der Pandemie erschweren die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit und die Zuschusszuordnung.
  • Fehlende Gesamtsicht: Jede Gesellschaft hat isoliert beantragt; ein konzernweites Hilfen‑Register existiert nicht.
  • Offene Forderungen: Noch zustehende Zuschüsse werden durch COFAG ganz oder teilweise mit Rückforderungen verrechnet.

Gibt es Auswege? Umwidmung als Chance

Seit 2024 bestehen Obergrenzen‑Richtlinien des BMF, die in geeigneten Fällen eine beihilfekonforme Umwidmung überhöhter 3.1‑Förderungen ermöglichen – etwa in Verlustersatz, Schadensausgleich oder De‑minimis. Im OGH‑Fall war das nicht entscheidungsrelevant; für betroffene Unternehmen kann es aber der Unterschied zwischen voller Rückzahlung und teilweiser Rettung sein.

Ob eine Umwidmung greift, hängt von den konkreten Zahlen, den verfügbaren beihilferechtlichen Spielräumen und den formellen Anforderungen ab. Fristen und Nachweise sind genau einzuhalten – insbesondere, wenn die 2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern bereits überschritten wurde.

Handlungsprogramm: So gehen Sie jetzt vor

  • Konzernscreening: Erfassen Sie alle COVID‑Hilfen im gesamten Unternehmensverbund – insbesondere alle 3.1‑Maßnahmen (Lockdown‑Umsatzersatz, Ausfallsbonus), daneben Fixkostenzuschuss I und Verlustersatz.
  • Grenzprüfung: Addieren Sie konzernweit die 3.1‑Hilfen und prüfen Sie die 2,3‑Mio‑Schwelle. Beachten Sie gesondert die höheren Obergrenzen anderer Instrumente (z.B. Verlustersatz). Maßstab bleibt die 2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern.
  • Wirtschaftliche Einheit analysieren: Dokumentieren Sie Eigentümerstruktur, Stimmrechte, Beherrschungs‑ und Leitungsverhältnisse, Cash‑Pooling und gemeinsame Entscheidungsprozesse. Gerade hier kann sich die Einzelfallverteidigung entscheiden.
  • Bescheide und Verträge sichern: Sammeln Sie Förderzusagen, Abrechnungen, COFAG‑Korrespondenz sowie interne Berechnungen und Steuerunterlagen.
  • Umwidmungsoption prüfen: Klären Sie, ob und in welchem Umfang eine Umwidmung nach den Obergrenzen‑Richtlinien möglich ist. Achten Sie auf Fristen, Nachweiserfordernisse und die beihilferechtliche Reihenfolge.
  • Liquidität planen: Bilden Sie Rückstellungen für mögliche Rückforderungen bzw. Aufrechnungen. Verhandeln Sie – wo möglich – über Modalitäten.
  • Kommunikation vorbereiten: Legen Sie eine konsistente Linie gegenüber Gesellschaftern, Banken, Prüfern und der COFAG fest. Vermeiden Sie widersprüchliche Angaben.
  • Doppelt prüfen lassen: Die Materie ist EU‑geprägt. Eine beihilfenrechtliche und förderrechtliche Parallelprüfung spart Zeit, Geld und Nerven.

FAQ: Die häufigsten Fragen aus der Praxis

Gilt die 2,3‑Mio‑Grenze wirklich konzernweit, auch wenn jede GmbH separat beantragt hat?

Ja. Der OGH bestätigt, dass „je Unternehmen“ die wirtschaftliche Einheit meint. Bei einheitlicher Kontrolle oder Leitung sind die Gesellschaften zusammenzurechnen – unabhängig davon, wer formal den Antrag gestellt hat. Damit gilt die 2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern konzernweit.

Was ist eine „wirtschaftliche Einheit“ im EU‑Sinn?

Es geht um die tatsächliche Beherrschung und Einheitlichkeit der Geschäftstätigkeit. Typische Anzeichen: Mehrheitsbeteiligungen, Stimmrechtsbindungen, gemeinsame Geschäftsführung, zentrale Finanzierung oder Vorgaben des Mutterunternehmens. Es kommt auf die Gesamtumstände an.

Kann die COFAG einfach gegen offene Zuschüsse aufrechnen?

Ja. Soweit überhöhte 3.1‑Hilfen vorliegen, sind Förderverträge in diesem Ausmaß unwirksam. Der Rückforderungsanspruch darf gegen offene Ansprüche – etwa beim Verlustersatz II – aufgerechnet werden.

Ich habe in gutem Glauben beantragt. Schützt mich das vor Rückforderungen?

In der Regel nein. Vertrauensschutz tritt hinter dem Vorrang des EU‑Beihilfenrechts zurück. Nationale Zusagen ändern daran nichts. Entscheidend ist, dass die EU‑Obergrenzen eingehalten werden – insbesondere die 2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern.

Braucht es eine Entscheidung der EU‑Kommission, bevor zurückgefordert wird?

Nein. Nationale Behörden und Gerichte müssen rechtswidrige Beihilfen auch ohne vorherige Kommissionsentscheidung zurückfordern. Ein Tätigwerden von Mitbewerbern ist nicht erforderlich.

Können wir überhöhte 3.1‑Hilfen retten, indem wir sie umwidmen?

In passenden Fällen ja. Nach den Obergrenzen‑Richtlinien besteht die Chance, Beträge beihilfekonform z.B. in Verlustersatz, Schadensausgleich oder De‑minimis zu verschieben. Ob das möglich ist, hängt von Zahlen, verfügbaren Spielräumen und der fristgerechten Antragstellung ab.

Praxisfazit: Jetzt Klarheit schaffen und Handlungsoptionen sichern

Das OGH‑Urteil schärft die Linie: Die 2,3‑Mio‑Grenze für 3.1‑Hilfen ist konzernweit zu beachten. Überschreitungen führen zu Rückforderungen – auch durch Aufrechnung. Wer Teil eines Verbunds ist, sollte die konzernweite Gesamtsicht jetzt herstellen, Risiken beziffern und Umwidmungsmöglichkeiten prüfen. In vielen Fällen lassen sich so Rückflüsse begrenzen und Liquidität sichern.

Rechtsanwalt Wien: Urteil, Link zur Entscheidung und nächste Schritte

Für die Detailprüfung, ob im konkreten Fall eine wirtschaftliche Einheit vorliegt und ob die 2,3‑Mio‑Grenze COVID‑Hilfen im Konzern überschritten wurde, lohnt der Blick in die Entscheidungsbegründung. Zur Entscheidung.

Individuelle Unterstützung – diskret, zügig, lösungsorientiert

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei Pichler Unternehmen bei der Bestandsaufnahme, der beihilfenrechtlichen Bewertung und der strategischen Durchsetzung ihrer Position gegenüber der COFAG. Wir strukturieren den Zahlenraum, prüfen Umwidmungen und begleiten Sie bei Aufrechnung, Rückforderung und Verhandlungen – pragmatisch und rechtssicher.

Sind Sie betroffen oder unsicher, ob Ihr Konzern die 2,3‑Mio‑Grenze überschritten hat? Lassen Sie Ihre Situation prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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