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Kein Ausfallsbonus trotz gesetzwidriger Corona-Verordnung?

Kein Ausfallsbonus trotz gesetzwidriger Corona-Verordnung

Kein Ausfallsbonus trotz gesetzwidriger Corona-Verordnung? – Warum der Staat nicht zahlen muss

Einleitung: Wenn Hoffnung auf Gerechtigkeit enttäuscht wird

Kein Ausfallsbonus trotz gesetzwidriger Corona-Verordnung – ein Schicksal, das viele Unternehmen hart trifft.

Stellen Sie sich vor: Eine globale Pandemie reißt Ihr Unternehmen wirtschaftlich in die Knie. Sie beantragen staatliche Hilfen – doch weil in der Vergangenheit ein Finanzdelikt vorlag, wird Ihre Unterstützung abgelehnt. Später erklärt der Verfassungsgerichtshof genau jene Regel, die zum Ausschluss führte, für gesetzeswidrig. Jetzt erwarten Sie, dass der Staat sein Versäumnis wiedergutmacht – aber nichts passiert. Kein Geld. Keine Entschädigung. Keine Gerechtigkeit?

Genau diese bittere Erfahrung musste ein österreichisches Unternehmen machen, das auf knapp 114.000 Euro Corona-Ausfallsbonus hoffte. Das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) stellt nun klar: Auch bei rechtswidrigen Regeln besteht kein automatischer Anspruch auf Entschädigung oder Nachzahlung, wenn diese nicht rückwirkend aufgehoben wurden. Für viele Betroffene ist das ein Schock. Doch was steckt hinter dieser entscheidenden Rechtsprechung?

Der Sachverhalt: Unternehmer in Not, Hoffnung auf Wiedergutmachung

Die Corona-Pandemie hat das wirtschaftliche Leben quer durch alle Branchen erschüttert. Gigantische Umsatzeinbrüche, Lockdowns, unterbrochene Lieferketten. Um betroffene Unternehmen zu unterstützen, schuf die Bundesregierung 2020/2021 verschiedene Förderinstrumente – darunter den Corona-Ausfallsbonus.

Ein österreichisches Unternehmen, das durch die Krise schwer getroffen wurde, beantragte 2021 mehrere Ausfallsboni. Die Anträge summierten sich auf 113.874 Euro. Doch diese wurden vom zuständigen Finanzamt abgelehnt – aus formalem Grund:

  • Sowohl das Unternehmen selbst als auch sein Geschäftsführer waren in den letzten fünf Jahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen in Strafhöhen über 10.000 Euro verurteilt worden.
  • Nach Punkt 3.1.7 der damaligen Verordnung war dies ein klarer Ausschlussgrund für Förderungen im Rahmen des Corona-Ausfallsbonus.

Die Ablehnung bedeutete für das Unternehmen einen massiven finanziellen Rückschlag. Doch es schien sich ein Hoffnungsschimmer aufzutun, als der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Jahr 2023 entschied, dass genau diese Ausschlussbestimmung gegen die Verfassung verstößt. Die einschlägige Passage wurde mit Wirkung ab April 2024 aufgehoben. Das Unternehmen forderte daraufhin die versehentlich verwehrte Unterstützung erneut – und berief sich auf die nachträglich festgestellte Verfassungswidrigkeit.

Doch der Staat verweigerte die Zahlung – das Unternehmen klagte, der Fall landete letztlich beim OGH. Das Urteil: niederschmetternd für viele Betroffene. Zur Entscheidung.

Rechtsanwalt Wien: Die Rechtslage zur Corona-Verordnung im Detail

Um dieses Urteil zu verstehen, ist ein Blick auf zwei zentrale Rechtsfragen notwendig:

  1. Darf der Staat aus rechtswidrigen Verordnungen Vorteile ziehen?
  2. Besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Amtshaftungsgesetz?

1. Keine Rückwirkung ohne gesetzliche Grundlage

Der wohl entscheidende rechtliche Grundsatz in diesem Fall lautet: Wenn eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, erfolgt dies in der Regel nur „ex nunc“ – also für die Zukunft. Der Verfassungsgerichtshof hatte hier ausdrücklich entschieden, dass die Aufhebung erst ab April 2024 gilt. Eine Rückwirkung – also ein „Rückabwickeln“ bereits umgesetzter Fälle – wurde eben gerade nicht angeordnet.

Warum das wichtig ist? Weil Verordnungen des Bundes nicht automatisch rückwirkend für ungültig erklärt werden. Nur wenn das Höchstgericht ausdrücklich auch eine rückwirkende Aufhebung beschließt (was etwa bei besonders eklatanten Grundrechtsverletzungen vorkommt), entfällt deren frühere Anwendung. Im konkreten Fall war das aber nicht gegeben.

2. Amtshaftung nur bei Pflichtverstoß mit Schadensfolge

Das Unternehmen versuchte deshalb, einen Umweg über das Amtshaftungsgesetz zu gehen. Es verlangte Entschädigung, da der Staat durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung pflichtwidrig gehandelt habe. Doch auch hier wies der OGH die Argumentation zurück.

Ein erfolgreicher Amtshaftungsanspruch setzt voraus:

  • Ein konkreter Pflichtverstoß des handelnden Beamten bzw. der Behörde.
  • Ein daraus kausal entstandener finanzieller Schaden.
  • Eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens im Zeitpunkt der Handlung.

Im konkreten Fall war die Verordnung zum damaligen Zeitpunkt noch gültig – somit galt sie als rechtmäßig anzuwenden. Dass sie später als gesetzwidrig aufgehoben wurde, ändert nichts an der rechtlichen Einschätzung vergangener Anwendungsakte. Deshalb gab es aus Sicht des OGH keinen Entschädigungsanspruch.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Ausfallsbonus, kein Schadenersatz

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung die Rechtsauffassung der Vorinstanzen und wies die Klage des Unternehmens ab. Die Begründung des Gerichts lautete im Wesentlichen wie folgt:

  • Eine gesetzeswidrige Bestimmung, die nicht rückwirkend aufgehoben wird, bindet Behörden weiterhin für vergangene Zeiträume.
  • Die Behörden haben im konkreten Fall korrekt auf Grundlage der gültigen Rechtslage entschieden.
  • Eine Rückzahlungspflicht oder Entschädigungspflicht des Staates besteht daher nicht.

Wörtlich führt der OGH aus, dass es „keine gesetzliche Pflicht des Normgebers zur rückwirkenden Aufhebung der Verordnung“ gegeben habe. Auch eine unterlassene Anpassung oder frühe Aufhebung sei kein haftungsbegründender Pflichtverstoß im Sinne der Amtshaftung.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Unternehmer in Österreich?

Das Urteil klingt ernüchternd – doch für viele Unternehmen ist es von unmittelbarer praktischer Bedeutung. Die wichtigsten Lehren daraus lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Spät aufgehobene Regeln gelten rückwirkend trotzdem

Auch wenn ein Höchstgericht eine gesetzeswidrige Regel aufhebt, bleibt diese Regel in der Vergangenheit gültig – außer das Gericht hebt sie explizit rückwirkend auf. Das bedeutet: Entscheidungen, die vormals aufgrund dieser Regel getroffen wurden, sind rechtens – selbst wenn sie im Nachhinein unfair erscheinen.

2. Keine Rückzahlung oder Entschädigung ohne Rückwirkung

Ohne eine gesetzliche Grundlage für Rückwirkung gibt es keinen Anspruch auf eine Nachzahlung von Förderungen oder auf Schadenersatz. In Härtefällen mag das ungerecht wirken – rechtlich gesehen ist es jedoch eine konsequente Anwendung der Normenhierarchie.

3. Frühzeitiges Handeln ist entscheidend

Unternehmen sollten bei Ausschlüssen, Bescheiden oder Förderabsagen rasch rechtliche Beratung einholen und – falls begründet – Einspruch erheben. Wurde ein Antrag einmal auf Basis einer damals noch „gültigen“ Regel abgelehnt und bleibt kein Verfahren anhängig, ist eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen fast unmöglich.

FAQ: Häufige Fragen rund um Corona-Hilfen und Rückforderungen

1. Kann ich meinen abgelehnten Ausfallsbonus jetzt nachträglich einfordern?

Nein – zumindest nicht automatisch. Wenn Ihr Antrag damals korrekt nach der damals gültigen, wenn auch später aufgehobenen Verordnung abgelehnt wurde, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Auszahlung. Nur in offenen oder aufrechten Verfahren könnten noch Argumente eingebracht werden – das hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.

2. Wann kann der Staat für fehlerhafte Gesetze oder Verordnungen haftbar gemacht werden?

Der Staat haftet nur, wenn ein Amtsträger oder die zuständige Behörde eine gesetzlich bestehende Pflicht grob verletzt hat und dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist. Eine verfassungswidrige Regel allein genügt nicht, solange sie im Zeitpunkt der Anwendung noch „formell in Kraft“ war.

3. Was kann ich tun, wenn ich glaube, durch eine falsche Verordnung benachteiligt worden zu sein?

Lassen Sie Ihre Situation möglichst früh von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. In vielen Fällen bestehen nur innerhalb kurzer Fristen rechtliche Möglichkeiten (Beschwerden, Einsprüche, Anfechtungen). Wurde eine Frist verpasst oder ist der Fall bereits abgeschlossen, sind nachträgliche Korrekturen leider kaum durchsetzbar.

Fazit: Recht muss nicht immer gerecht wirken – aber guter Rat schützt

Das Urteil des OGH verdeutlicht einen harten, aber rechtlich klaren Grundsatz: Verfassungswidrigkeit bedeutet nicht automatisch Entschädigung. Nur durch frühzeitige und fundierte Begleitung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt lassen sich Chancen wahren oder Klärungen einfordern, solange sie rechtlich möglich sind.

Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie kompetent bei allen Fragen rund um Förderungen, Amtshaftung und öffentlich-rechtliche Verfahren. Rufen Sie uns an unter 01/5130700 oder schreiben Sie uns an office@anwaltskanzlei-pichler.at – wir beraten Sie fundiert, klar und lösungsorientiert.


Rechtliche Hilfe bei Kein Ausfallsbonus trotz gesetzwidriger Corona-Verordnung?

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