Oktober 9, 2026

Unternehmen im Ausland klagen [Rechtsanwalt Wien]

Unternehmen im Ausland klagen: Internationale Zuständigkeit für Verbraucher

Unternehmen im Ausland klagen: Eine Behandlung im Urlaub misslingt, ein Hotel verrechnet unerwartete Kosten oder eine gebuchte Dienstleistung entspricht nicht der Vereinbarung. Für betroffene Verbraucher liegt der nächste Schritt oft nahe: Klage in Österreich, am eigenen Wohnsitz.

Doch das ist nicht automatisch möglich. Dass ein Unternehmen eine Website besitzt, deutschsprachige Informationen anbietet oder von Österreich aus erreichbar ist, reicht für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht zwingend aus. Entscheidend ist vielmehr, ob das Unternehmen seine Tätigkeit gezielt auf Österreich ausgerichtet hat und ob diese Ausrichtung dem Unternehmen rechtlich zugerechnet werden kann.

Ein Fall aus Ungarn zeigt die Schwierigkeiten beim Unternehmen im Ausland klagen

Anfang Jänner 2014 besuchte eine österreichische Kundin eine Therme in Ungarn. Dort ließ sie sich von einer selbstständigen Friseurin eine Dauerwelle machen. Nach Ansicht der Kundin war die Behandlung fehlerhaft. Außerdem sei sie nicht ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt worden.

Die Kundin verlangte daher 8.000 Euro Schmerzengeld und klagte in Österreich. Ihre Argumentation: Die Dienstleistungen der Friseurin seien auf der Website der ungarischen Therme auch auf Deutsch beworben worden. Zudem sei dort eine internationale Telefonnummer angegeben gewesen. Daraus leitete sie ab, dass sich das Angebot auch an österreichische Kundinnen und Kunden gerichtet habe.

Die Friseurin bestritt dies. Sie habe ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet. Die Website habe nicht ihr gehört, sondern der Therme. Auf deren Gestaltung und Inhalt habe sie keinen Einfluss gehabt.

OGH: Österreichische Gerichte waren nicht zuständig

Der Oberste Gerichtshof entschied in dieser Sache mit Entscheidung OGH vom 28.04.2015, 5 Ob 18/15f. Die österreichischen Gerichte seien für die Klage nicht zuständig. Der Revisionsrekurs der Kundin wurde zurückgewiesen. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen, welche die Klage in Österreich zurückgewiesen hatten. Zur Entscheidung.

Wichtig ist die genaue Bedeutung dieser Entscheidung: Der OGH beurteilte nicht, ob die Dauerwelle tatsächlich fehlerhaft durchgeführt worden war. Ebenso wurde nicht entschieden, ob der Kundin Schmerzengeld oder sonstiger Schadenersatz zugestanden hätte. Das Gericht prüfte ausschließlich, ob die Klage überhaupt in Österreich eingebracht werden durfte.

Zusätzlich musste die Kundin der beklagten Friseurin die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von 744,43 Euro ersetzen.

Wann dürfen Verbraucher Unternehmen im Ausland klagen?

Die europäischen Zuständigkeitsregeln sehen für Verbraucher grundsätzlich einen besonderen Schutz vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Verbraucherin oder ein Verbraucher ein ausländisches Unternehmen am eigenen Wohnsitz klagen.

Das setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Es genügt nicht, dass die Leistung irgendwo im Ausland angeboten wird und die Website technisch auch aus Österreich abrufbar ist.

Eine gezielte Ausrichtung auf Österreich kann beispielsweise naheliegen, wenn ein Unternehmen:

  • ausdrücklich österreichische Kundinnen und Kunden anspricht,
  • auf seiner eigenen Website mit österreichischen Ortsangaben oder österreichischer Kundschaft wirbt,
  • gezielt Anreiseinformationen aus Österreich bereitstellt,
  • Online-Buchungen für Kundinnen und Kunden aus Österreich ermöglicht,
  • eine österreichische Telefonnummer oder österreichische Kontaktadresse verwendet,
  • in österreichischen Medien oder auf österreichischen Plattformen wirbt,
  • mehrere Sprachen gezielt für internationale Kundschaft anbietet oder
  • erkennbar grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen aufbauen möchte.

Auch diese Kriterien führen nicht in jedem Fall automatisch zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Es kommt auf die Gesamtumstände an. Eine deutschsprachige Website allein reicht normalerweise nicht aus, wenn Deutsch auch im Sitzstaat des Unternehmens eine übliche Sprache ist. Gleiches gilt für die Verwendung einer international erreichbaren Telefonnummer.

Werbung muss dem Unternehmen zugerechnet werden können

Im Fall der ungarischen Friseurin war die Website der Therme ein zentraler Punkt. Die dortige Darstellung konnte zwar grundsätzlich geeignet sein, auch österreichische Gäste anzusprechen. Das allein genügte dem OGH jedoch nicht.

Entscheidend war, dass die Friseurin die Werbung nicht selbst beauftragt hatte. Sie hatte dafür kein Entgelt bezahlt, keinen Einfluss auf den Inhalt der Website genommen und der Veröffentlichung auch nicht ausdrücklich zugestimmt. Nach den Feststellungen der Gerichte war daher nicht ausreichend bewiesen, dass sie die internationale Werbung bewusst und gewollt für ihre eigene Geschäftstätigkeit eingesetzt hatte.

Dass die Friseurin von der Werbung möglicherweise wusste und dass die Darstellung ihre Umsätze objektiv fördern konnte, reichte nicht aus. Eine bloß faktische oder zufällige Werbewirkung begründet noch keine rechtliche Zurechnung.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein Unternehmen einen Vermittler, ein Hotel oder einen Plattformbetreiber gezielt mit Werbung beauftragt. Auch wenn ein Unternehmer die Werbung eines Dritten bewusst nutzt, mitgestaltet oder als Teil des eigenen Vertriebskonzepts einsetzt, kann eine Zurechnung näherliegen.

Was bedeutet das für Verbraucher und Unternehmer?

Für Verbraucher: Der eigene Wohnsitz ist kein automatischer Gerichtsstand

Wer eine Leistung im Ausland in Anspruch nimmt, kann nicht allein deshalb in Österreich klagen, weil der eigene Wohnsitz hier liegt. Vor einer Klage sollte geprüft werden, ob das ausländische Unternehmen tatsächlich österreichische Kunden gewinnen wollte.

Das kann in der Praxis einen erheblichen Unterschied machen. Ein Verfahren im Ausland verursacht möglicherweise zusätzliche Kosten für Übersetzungen, Reisen, Zustellungen und die Beauftragung einer ausländischen Rechtsvertretung. Außerdem können die dort geltenden Verfahrensregeln und Fristen von den österreichischen Regeln abweichen.

Besonders wichtig ist die Beweissicherung. Websites können nachträglich verändert werden. Wer eine gezielte Werbung behauptet, sollte daher Screenshots, Buchungsbestätigungen, E-Mails, Werbeprospekte und sonstige Unterlagen aufbewahren. Auch die konkrete Darstellung zum Zeitpunkt der Buchung kann entscheidend sein.

Für Unternehmen: Internationale Werbung kann rechtliche Folgen haben

Unternehmen sollten ihre Online-Präsenz und Kooperationen mit Hotels, Reiseveranstaltern oder Buchungsplattformen regelmäßig prüfen. Wer gezielt Kundinnen und Kunden aus Österreich anspricht, kann unter Umständen auch damit rechnen müssen, sich vor österreichischen Gerichten mit Verbraucheransprüchen auseinanderzusetzen.

Umgekehrt führt eine fremde Website nicht automatisch zu einer Zuständigkeit im beworbenen Staat. Wenn ein Unternehmen jedoch aktiv an der Gestaltung mitwirkt, die Werbung finanziert oder sie bewusst als Vertriebskanal verwendet, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Vor einer Klage: Diese Punkte sollten Sie klären

  • Wo wurde die Leistung erbracht? Der Ort der tatsächlichen Leistung kann für die weitere rechtliche Prüfung wichtig sein.
  • Wer war Ihr Vertragspartner? War es das Hotel, eine Therme, ein selbstständiger Dienstleister oder eine Vermittlungsplattform?
  • Wem gehörte die Website? Eine Werbung auf der Website eines Dritten ist nicht automatisch Werbung des konkreten Leistungserbringers.
  • War die Werbung auf Österreich ausgerichtet? Prüfen Sie Sprache, Telefonnummer, Buchungsmöglichkeiten, österreichische Hinweise und konkrete Anreiseinformationen.
  • Hat das Unternehmen die Werbung bewusst genutzt? Sichern Sie Hinweise auf eine Kooperation, eine Beauftragung oder eine bewusste Einbindung in den Vertrieb.
  • Welche Beweise liegen vor? Bewahren Sie Verträge, Rechnungen, E-Mails, Fotos, Screenshots und Gesprächsnotizen auf.
  • Welche Kosten kann das Verfahren auslösen? Neben Gerichts- und Rechtsanwaltskosten können Übersetzungen und ausländische Verfahrenskosten hinzukommen.

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich verlässlich einschätzen, ob eine Klage in Österreich Aussicht auf eine sachliche Prüfung hat. Eine inhaltlich möglicherweise berechtigte Forderung kann bereits an der internationalen Zuständigkeit scheitern.

Häufige Fragen zum Unternehmen im Ausland klagen

Reicht eine deutschsprachige Website aus, um in Österreich klagen zu können?

Nein. Eine deutschsprachige Website kann ein Indiz für eine internationale Ausrichtung sein, ist aber allein nicht ausreichend. Es kommt darauf an, ob das Unternehmen gezielt österreichische Kunden ansprechen wollte und ob die konkrete Gestaltung dem Unternehmen zugerechnet werden kann.

Kann ich ein Hotel in Österreich klagen, wenn der Schaden im Ausland entstanden ist?

Das hängt unter anderem davon ab, welches Unternehmen Vertragspartner war, wo die Leistung erbracht wurde und ob besondere internationale Zuständigkeitsregeln greifen. Bei einer Leistung durch einen selbstständigen Anbieter kann die Beurteilung anders ausfallen als bei einem direkten Vertrag mit dem Hotel.

Was passiert, wenn ein österreichisches Gericht nicht zuständig ist?

Das Gericht prüft den Anspruch dann regelmäßig nicht inhaltlich. Die Klage kann wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen werden. Das bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht. Häufig muss geprüft werden, ob und wie der Anspruch im Staat des ausländischen Unternehmens geltend gemacht werden kann.

Wer muss beweisen, dass das Unternehmen auf Österreich ausgerichtet war?

Grundsätzlich muss die Verbraucherin oder der Verbraucher die Voraussetzungen für den besonderen Gerichtsstand darlegen und beweisen. Deshalb sind konkrete Unterlagen zur Werbung, zur Buchung und zur Kommunikation mit dem Unternehmen besonders wichtig.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen, bevor Kosten entstehen

Die Entscheidung OGH vom 28.04.2015, 5 Ob 18/15f ist bereits mehrere Jahre alt, bleibt für die praktische Prüfung grenzüberschreitender Verbraucherstreitigkeiten aber bedeutsam. Sie zeigt klar: Eine ausländische Website oder eine international wirkende Werbung macht ein Unternehmen nicht automatisch in Österreich verklagbar.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in grenzüberschreitenden Zivilangelegenheiten prüft die Kanzlei Pichler, ob ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist, welche Beweise benötigt werden und welche nächsten Schritte sinnvoll sind. Lassen Sie die Zuständigkeitsfrage möglichst vor einer Klage klären, damit vermeidbare Kosten und Verzögerungen reduziert werden können.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Unternehmen im Ausland klagen

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