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Telemedizin Aligner: OGH-Urteil zur Zahnbehandlung

Telemedizin Aligner

Telemedizin Aligner bei Alignern: Was der OGH zur grenzüberschreitenden Zahnbehandlung entschieden hat

Telemedizin Aligner: Darf eine deutsche Zahnklinik per Telemedizin österreichische Patientinnen und Patienten beraten – und ein österreichischer Zahnarzt vor Ort die Scans und Kontrollen übernehmen? Genau dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Entscheidung vom 26.03.2026 (4 Ob 155/25k) Klarheit geschaffen. Das Ergebnis ist für viele Praxen und Anbieter wegweisend: Telemedizin aus dem Ausland ist möglich, Präsenzleistungen in Österreich bleiben strikt österreichischem Recht unterworfen.

Was war der Streit? Kurz zum Ausgangspunkt

Ein in Österreich tätiger Zahnarzt arbeitete bei Aligner-/Zahnschienentherapien mit einer deutschen Zahnklinik und einer deutschen Vertriebsgesellschaft zusammen. Die Österreichische Zahnärztekammer klagte auf Unterlassung:

  • Die deutschen Gesellschaften würden in Österreich ohne Berufsbefugnis bzw. ohne Krankenanstaltenbewilligung zahnärztliche Leistungen erbringen – und der österreichische Zahnarzt helfe dabei.
  • Außerdem unterstütze der Zahnarzt unzulässige Werbung (insbesondere Preisangaben).
  • Rechtsgrundlage der Klage war das UWG (unlauterer Wettbewerb) wegen sogenanntem „Rechtsbruch“.

Das Verfahren wurde zunächst bis zur Entscheidung des EuGH im Parallelfall C‑115/24 („Österreichische Zahnärztekammer“) ausgesetzt. Danach ging es weiter – mit einem klaren Ergebnis.

Telemedizin Aligner: Die Kernaussage des OGH – Trennung zwischen Telemedizin und Präsenzleistung

Der OGH wies die Klage vollständig ab. Die wesentlichen Überlegungen:

  • Telemedizinische Leistungen aus Deutschland unterliegen nach EU-Recht (Patientenmobilitäts-Richtlinie) dem Recht des Sitzstaats, also deutschem Recht. Das österreichische Zahnärztegesetz (ZÄG) greift dafür nicht ein.
  • Physische Leistungen am Patienten in Österreich – etwa Scans, Abdrücke, intraorale Kontrollen – unterliegen österreichischem Recht. Verantwortlicher Gesundheitsdienstleister dafür ist der österreichische Zahnarzt vor Ort, nicht die deutschen Gesellschaften.
  • Wenn die deutschen Gesellschaften schon nicht gegen das österreichische ZÄG verstoßen, kann der österreichische Zahnarzt sie auch nicht bei einem „Rechtsbruch“ im Sinne des UWG unterstützen. Jedenfalls war die vertretene Rechtsansicht „mit guten Gründen vertretbar“. Ein UWG-Verstoß lag damit nicht vor.

Prozessual folgte daraus noch: Eine spätere einstweilige Verfügung war nach der endgültigen Klagsabweisung gegenstandslos. Die Zahnärztekammer muss dem Beklagten die Kosten (rund 14.644,28 EUR) und den Nebenintervenientinnen je 1.393,30 EUR ersetzen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Das Urteil ordnet das ZÄG im EU-Rechtsrahmen ein und trennt deutlich zwischen Telemedizin und Präsenzleistungen. Daraus ergeben sich klare Leitplanken:

  • Grenzüberschreitende Modelle bleiben möglich: Planung, Therapieentscheidung und digitale Auswertung können im Ausland erfolgen (Heimatrecht des Anbieters). Alles, was am Patienten in Österreich geschieht, muss nach österreichischem Recht und von einer österreichisch befugten Zahnärztin/einem österreichisch befugten Zahnarzt erbracht werden.
  • Verantwortung vor Ort: Der österreichische Behandler trägt die Verantwortung für die Präsenzschritte. Daran ändert ein allfälliger Behandlungsvertrag mit der ausländischen Klinik nichts.
  • UWG „Rechtsbruch“ hat Grenzen: Unlauterkeit setzt einen Verstoß gegen anwendbares Recht oder eine unvertretbare Rechtsansicht voraus. Ist die Kooperation im Lichte des EU-Rechts vertretbar, scheidet „Rechtsbruch“ aus.

Konkrete Alltagssituationen

  • Online-Planung aus Deutschland: Die Aligner-Planung erfolgt telemedizinisch durch eine deutsche Klinik. Das ist grundsätzlich zulässig, es gilt deutsches Recht. Der österreichische Zahnarzt führt dabei keine verbotene Mitwirkung an einer inländischen unbefugten Berufsausübung durch.
  • Scan und Einsetzen in Wien: Der Intraoralscan, das Einsetzen und Kontrollen passieren in der Ordination in Österreich – dafür gilt das ZÄG. Der vor Ort behandelnde Zahnarzt ist verantwortlich und muss persönlich sowie ordnungsgemäß dokumentiert handeln.
  • Werbung und Preise: Eine deutsche Website darf sich nach ihrem Heimatrecht richten und Preise nennen. Die eigene österreichische Praxis-Website bleibt an österreichische Werbebeschränkungen gebunden. Verlinkungen sind möglich, dürfen aber nicht der Umgehung heimischer Verbote dienen.
  • Zuweisungsprovisionen: Das Verbot von Zuweisungsprovisionen (§ 35 Abs 3 ZÄG) bleibt unvermindert aufrecht – Zahlungen für Patientenzuführungen sind tabu.

Wichtig: Das Urteil schränkt das ZÄG nicht „weg“, sondern zeigt, wo es greift und wo EU-Recht vorgeht. Berufsrechtliche Verstöße des österreichischen Zahnarztes (z. B. unzulässige Delegation, Provisionen, eigene Werbung) bleiben selbstverständlich sanktionierbar. Über solche Fragen entschied der OGH hier nicht, weil sie nicht vom konkreten Klageantrag umfasst waren.

Rechtsanwalt Wien: Handeln statt hoffen – so strukturieren Sie grenzüberschreitende Aligner-Modelle rechtssicher

  • Rollen glasklar definieren: Telemedizinische Tätigkeiten (Planung, Fernbefundung) werden vertraglich der ausländischen Klinik zugeordnet; Präsenzleistungen ausschließlich dem österreichischen Zahnarzt. Verantwortlichkeiten, Haftung und Kommunikationswege schriftlich festhalten.
  • Präsenzleistungen persönlich erbringen: Scans, Abdrücke, Einsetzen und Kontrollen in Österreich nur durch befugte Zahnärztinnen/Zahnärzte. Persönliche Leistungserbringung und Dokumentation sicherstellen.
  • Werbung prüfen: Eigene Website, Social Media, Flyer an österreichisches Recht anpassen. Preisangaben und Erfolgsversprechen kritisch prüfen. Verlinkungen auf ausländische Inhalte nur, wenn keine heimischen Verbote umgangen werden.
  • Provisionen ausschließen: Keine Vergütungen für Patientenzuweisungen vereinbaren oder annehmen. Klare vertragliche Klauseln gegen Kick-backs.
  • Qualität und Datenschutz: Standards zur Qualitätssicherung, Rückfragepflichten, ärztliche Letztverantwortung, Aufklärung, Einwilligung und DSGVO-konforme Datenflüsse vertraglich regeln.
  • Dokumentation systematisch führen: Wer hat wann was gemacht? Telemedizinische Anordnungen, lokale Maßnahmen, Patientenkommunikation – alles nachvollziehbar festhalten.
  • Rechtslage beobachten: Entwicklungen auf EU- und Bundesebene verfolgen; der Gesetzgeber kann nachsteuern. Verträge und Prozesse regelmäßig anpassen.

FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis

Ich bin Zahnarzt in Österreich. Darf ich mit einer deutschen Aligner-Klinik kooperieren?

Ja, grundsätzlich schon. Telemedizin Aligner-Leistungen der deutschen Klinik unterliegen deutschem Recht. Alles, was am Patienten in Österreich passiert, müssen jedoch Sie als befugter Zahnarzt nach österreichischem Recht persönlich erbringen und dokumentieren.

Braucht die deutsche Klinik eine österreichische Bewilligung?

Für die telemedizinischen Teile: nein, maßgeblich ist das Recht des Sitzstaats. Eine österreichische Krankenanstaltenbewilligung ist dafür nicht erforderlich. Für Präsenzleistungen in Österreich wäre aber stets eine österreichische Befugnis nötig – diese erbringen in dem Modell Sie.

Wer haftet, wenn etwas schiefgeht?

Für die vor Ort erbrachten Leistungen haften Sie als österreichischer Behandler. Für telemedizinische Planungen haftet die ausländische Klinik nach ihrem Heimatrecht. Praktisch wichtig sind daher klare Verträge mit Rollen, Prüf- und Rückfragepflichten, Qualitätssicherungs- und Haftungsregeln.

Darf ich auf meiner österreichischen Website Preise für Aligner nennen?

Sie müssen sich an die österreichischen Werbebeschränkungen halten. Ausländische Websites können nach ihrem Recht Preise nennen. Eine bloße Verlinkung ist möglich, darf aber nicht als Umgehung heimischer Verbote ausgestaltet werden. Lassen Sie Ihre Online-Kommunikation vorab prüfen.

Sind Zahlungen für Patientenzuführungen erlaubt?

Nein. Zuweisungsprovisionen sind nach österreichischem Recht (u. a. § 35 Abs 3 ZÄG) untersagt – unabhängig davon, ob der Partner im In- oder Ausland sitzt.

Fazit in einem Satz

Wer Telemedizin Aligner (Ausland, Heimatrecht) und Präsenzleistungen (Österreich, ZÄG) sauber trennt, Verantwortlichkeiten dokumentiert und Werbung sowie Vergütungsmodelle an österreichisches Recht anpasst, kann grenzüberschreitende Aligner-Modelle rechtssicher betreiben.

Jetzt Klarheit schaffen – wir unterstützen Sie

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt begleiten wir Zahnärzte, Kliniken und Anbieter bei der rechtssicheren Gestaltung grenzüberschreitender Behandlungsmodelle – von der Vertragsstruktur über Compliance bis zur Website-Prüfung. Haben Sie Fragen zu Ihrer Kooperation oder möchten Sie Unterlagen prüfen lassen? Rufen Sie uns an unter 01/5130700 oder schreiben Sie an office@anwaltskanzlei-pichler.at.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler praxisnah und zügig – damit Ihr Modell funktioniert und rechtlich hält.

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