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OGH Aligner-Therapie: Telemedizin darf – und was nicht

OGH Aligner-Therapie

OGH Aligner-Therapie zur grenzüberschreitenden Aligner-Therapie: Was Telemedizin darf – und was nicht

Darf eine deutsche Klinik Aligner planen, während der österreichische Zahnarzt vor Ort behandelt? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Verfahren zur einstweiligen Verfügung genau dazu Leitplanken gesetzt – mit spürbaren Folgen für Zahnärzte, Anbieter und Patienten.

Worum ging es konkret?

Ein in Österreich niedergelassener Zahnarzt arbeitete bei der Aligner-Behandlung mit einer deutschen Zahnklinik und einem deutschen Hersteller zusammen. In Österreich passierte das, was körperliche Nähe erfordert: Untersuchung, Beratung, Abdrücke oder Intraoralscans. Die Planung der Zahnbewegungen und die Anfertigung der Schienen erfolgten aus Deutschland. Die Österreichische Zahnärztekammer hielt das für unzulässig: Die deutsche Klinik erbringe damit ohne österreichische Berufsbefugnis Leistungen in Österreich; der hiesige Zahnarzt leiste Beihilfe. Per einstweiliger Verfügung sollte dem Zahnarzt unter anderem das Nehmen von Abdrücken/Scans für die deutsche Gesellschaft untersagt werden.

Die Vorinstanzen folgten zunächst der Kammer. Der OGH setzte das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rs C‑115/24) abzuwarten – und beurteilte die Sache danach neu.

Was hat der OGH zur OGH Aligner-Therapie entschieden?

Der OGH hat die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Der österreichische Zahnarzt handelte nicht unlauter.

  • Telemedizin folgt dem Sitzstaatsprinzip: Die telemedizinischen Leistungen der deutschen Klinik – etwa die digitale Behandlungsplanung – unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Anbieter sitzt. Hier also deutsches Berufsrecht, nicht österreichisches.
  • Vor-Ort-Leistungen bleiben österreichisch: Alles, was in Österreich physisch am Patienten vorgenommen wird (Untersuchung, Aufklärung, Abdruck/Scan, Einsetzen/Kontrolle), unterliegt österreichischem Recht – und muss von einem österreichisch befugten Zahnarzt erbracht werden.
  • Keine „illegale Tätigkeit in Österreich“ der deutschen Klinik: Für die in Österreich erbrachten physischen Schritte gilt die deutsche Klinik rechtlich nicht als heimische Leistungserbringerin. Eine österreichische Betriebsbewilligung ist hierfür nicht erforderlich.
  • UWG-Maßstab: Im Lauterkeitsrecht genügt es für die Abweisung einer einstweiligen Verfügung, wenn die Rechtsansicht des Unternehmers „mit guten Gründen vertretbar“ ist (§ 1 UWG). Das war hier der Fall.

Folge: Der Zahnarzt durfte die Kooperation fortführen. Die Kammer hat die Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Welches Recht gilt – und warum?

Der EuGH hat klargestellt: Grenzüberschreitende Telemedizin wird grundsätzlich nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem der Telemediziner ansässig ist. Diese Linie greift der OGH auf. Damit wird die oft vermischte Sphäre sauber getrennt:

  • Telemedizinische Elemente (digitale Planung, virtuelle Behandlungsfestlegung, Fernbeurteilung) = Recht des Sitzstaats des Telemedizinanbieters.
  • Körperliche Behandlungsschritte in Österreich (Anamnese, klinische Untersuchung, Abdruck/Scan, Einsetzen, Kontrollen, Notfallmanagement) = österreichisches Recht; sie dürfen nur von in Österreich dazu Befugten erbracht werden.

Wichtig: Sobald der ausländische Anbieter faktisch in Österreich behandelt oder hier eine Einrichtung betreibt, greift das österreichische Berufs- und Betriebsrecht (z. B. ZÄG, KAKuG). Die Grenze verläuft also nicht entlang der Nationalität, sondern entlang des Ortes und der Art der Leistung.

Praxis: Was bedeutet das konkret?

  • Zulässig: Der österreichische Zahnarzt untersucht, klärt auf, nimmt Scans/Abdrücke und setzt Aligner ein. Die Behandlungsplanung und Fertigung erfolgen bei einer berechtigten deutschen Klinik/Hersteller. Die Rollen sind transparent und dokumentiert. Im Sinne der OGH Aligner-Therapie bleibt die telemedizinische Planung im Sitzstaat verortet.
  • Unzulässig: Die deutsche Klinik steuert faktisch die Behandlung im Behandlungszimmer in Österreich, gibt dem Patienten hierzulande direkte Anweisungen oder betreibt eine nicht bewilligte „Außenstelle“. Dann greifen österreichische Bewilligungs- und Berufsregeln.
  • Grenzfälle: Unklare Verträge, fehlende Aufklärung, keine saubere Dokumentation der Verantwortlichkeiten – das birgt Abmahn- und Prozessrisiken nach dem UWG. Gerade bei der OGH Aligner-Therapie kommt es praktisch auf die gelebte Rollenverteilung an.
  • Unverändert zu beachten: Datenschutz bei Datenübermittlung ins Ausland, Medizinprodukterecht (Dokumentation, Konformität der Aligner), Werberecht und umfassende Patientenaufklärung bleiben Pflicht.

Checkliste: So machen Sie Ihr Kooperationsmodell robust

  • Rollen trennen: Definieren Sie schriftlich, was Telemedizin (Ausland) ist und was Vor-Ort-Behandlung (Österreich) ist. Keine Überschneidungen bei patientennahen Maßnahmen. Das entspricht den Leitplanken aus der OGH Aligner-Therapie.
  • Persönliche Leistungserbringung: Alle klinischen Schritte am Patienten in Österreich müssen durch einen hier befugten Zahnarzt persönlich und nachvollziehbar erfolgen – inklusive Aufklärung, Indikationsstellung und Notfallkonzept.
  • Transparente Patienteninformation: Wer ist Vertragspartner? Wer plant, wer behandelt, wer haftet? Weisen Sie klar auf die grenzüberschreitenden Abläufe hin und holen Sie eine informierte Einwilligung ein.
  • Partner qualifizieren: Lassen Sie sich die Berufsbefugnis des ausländischen Partners im Sitzstaat nachweisen und aktualisieren Sie diese Nachweise regelmäßig.
  • Datenfluss rechtssicher gestalten: Prüfen Sie die datenschutzrechtliche Grundlage für Scans, Röntgenbilder und Gesundheitsdaten ins Ausland (Verträge zur Auftragsverarbeitung, geeignete Garantien, technische Schutzmaßnahmen).
  • Medizinprodukterecht im Griff: Produktkonformität der Aligner, Chargen- und Losverfolgung, Begleitunterlagen, Reklamations- und Vigilanzprozesse dokumentieren.
  • Werbung sauber halten: Keine irreführenden Heilsversprechen, keine verdeckten Auslandsleistungen „als ob“ sie in Österreich erbracht würden. Preise, Leistungen, Zuständigkeiten klar ausweisen.
  • Compliance-Review: Bestehende Kooperationen jetzt an den Leitplanken „Telemedizin vs. Vor-Ort“ messen und Verträge, Patienteninformationen und Workflows anpassen.

Typische Fallkonstellationen – kurz bewertet

  • Remote-Planung, lokale Behandlung: Rechtlich möglich, wenn der österreichische Zahnarzt die Indikation verantwortet und alle physischen Schritte übernimmt. Gute Dokumentation ist entscheidend. Die OGH Aligner-Therapie zeigt, dass genau diese Trennung rechtlich tragfähig sein kann.
  • Direkte Patientenbetreuung durch die ausländische Klinik in Österreich: Risiko hoch; kann Bewilligungspflichten auslösen. Besser vermeiden oder in ein bewilligtes Setting überführen.
  • Reine Versandmodelle ohne Zahnarztkontakt vor Ort: Besonders heikel. Ohne klinische Untersuchung und Aufklärung durch einen befugten Zahnarzt drohen berufs- und lauterkeitsrechtliche Probleme.
  • Nachbehandlung und Komplikationen: Müssen in Österreich organisiert und fachgerecht abgedeckt sein. Ein „Fernverweis“ ins Ausland genügt nicht.

FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis

Ist eine Aligner-Planung aus Deutschland für meinen Patienten in Wien rechtlich okay?

Ja, wenn die Planung als Telemedizin der deutschen Klinik im Sitzstaat erfolgt und die physischen Behandlungsschritte in Österreich von einem hier befugten Zahnarzt erbracht werden. Rollen, Zuständigkeiten und Aufklärung müssen klar geregelt sein. Die Grundlinie der OGH Aligner-Therapie hilft bei der Einordnung.

Braucht die deutsche Partnerklinik eine österreichische Betriebsbewilligung?

Nicht, solange sie in Österreich keine patientennahen Leistungen erbringt und hier keine Einrichtung betreibt. Für die Telemedizin greift das Recht des Sitzstaats. Achtung: Sobald faktisch „vor Ort“ behandelt wird, ändert sich das.

Reicht ein schriftlicher Kooperationsvertrag aus?

Ein Vertrag ist notwendig, aber nicht ausreichend. Entscheidend ist die gelebte Praxis: persönliche Leistungserbringung in Österreich, saubere Dokumentation, datenschutzkonforme Datenübermittlung, korrekte Patientenaufklärung und medizinprodukterechtliche Compliance.

Bin ich als österreichischer Zahnarzt für Behandlungsfehler der Telemedizinplanung mitverantwortlich?

Sie tragen die Verantwortung für Ihre eigenen Leistungen am Patienten, insbesondere Indikationsstellung, Aufklärung und Kontrolle. Haftungsfragen im Grenzbereich sollten vertraglich adressiert und durch klare Prozesse sowie Dokumentation abgesichert werden.

Jetzt strukturiert vorgehen

Die Entscheidung zur einstweiligen Verfügung schafft keine Narrenfreiheit, aber klare Orientierung: Telemedizin im Ausland, Behandlung vor Ort. Wer diese Linie sauber einhält, reduziert rechtliche Risiken deutlich. Zur Entscheidung.

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Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennen wir die rechtlichen Fallstricke grenzüberschreitender Gesundheitsleistungen – von Berufs- und Lauterkeitsrecht über Datenschutz bis zum Medizinprodukterecht. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Zahnärzte, Kliniken und Anbieter bei der rechtssicheren Gestaltung von Telemedizin- und Aligner-Modellen.

Lassen Sie Ihre Kooperation prüfen oder entwickeln Sie mit uns ein tragfähiges, dokumentationsstarkes Setup. Sie erreichen uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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