September 20, 2026

Schmerzengeld nach Operation [Rechtsanwalt Wien]

Schmerzengeld nach Operation: Warum auch psychische Folgen zählen können

Schmerzengeld nach Operation: Eine Operation kann medizinisch korrekt durchgeführt werden und dennoch zu einer Schadenersatzpflicht führen. Entscheidend ist nicht nur, ob der Eingriff selbst fehlerfrei war. Auch die Aufklärung vor der Behandlung spielt eine zentrale Rolle: Wurden wesentliche Risiken erklärt? Wurden ernsthaft in Betracht kommende Alternativen besprochen? Und welche Folgen sind tatsächlich auf den Eingriff zurückzuführen?

Wie weit der Anspruch auf Schmerzengeld nach Operation reichen kann, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018: Der OGH vom 10.04.2018, 5 Ob 34/18p, befasste sich mit einer Patientin, die nach einer Operation nicht nur körperliche Beschwerden, sondern auch schwere psychische Erkrankungen und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit entwickelte. Zur Entscheidung des OGH.

Eine fachgerechte Operation schließt eine Haftung nicht automatisch aus

Die Klägerin litt seit ihrer Kindheit an einem gutartigen Gefäßgeschwulst an der linken Ferse, einem Hämangiom. Dieses verursachte wiederholt Schmerzen. Im Dezember 2008 wurde das Hämangiom in einem Krankenhaus operiert.

Nach den Feststellungen wurde die Operation selbst medizinisch korrekt durchgeführt. Während des Eingriffs wurde jedoch ein kurzer Zehenbeugemuskel verletzt. In weiterer Folge entwickelte sich eine sogenannte Krallenzehenstellung. Dadurch veränderte sich die Belastung des Fußes. Die Klägerin litt unter Gangproblemen und zusätzlichen Schmerzen.

Im weiteren Verlauf kamen erhebliche psychische und körperliche Beschwerden hinzu. Dazu gehörten ein chronisches Schmerzsyndrom, eine schwere psychovegetative Erschöpfung und eine schwere Depression. Die Klägerin war dauerhaft arbeitsunfähig.

Das zentrale Problem lag jedoch nicht ausschließlich in der Durchführung des Eingriffs. Vor der Operation war die Patientin nach den gerichtlichen Feststellungen nicht ausreichend über die Möglichkeit einer funktionellen Beeinträchtigung wie einer Krallenzehenstellung aufgeklärt worden. Auch andere Behandlungsmöglichkeiten, etwa Schmerzmittel, eine Verödung oder eine Punktion, waren ihr nicht ausreichend erklärt worden.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2018 festhielt

Die Klägerin verlangte zuletzt 105.000 Euro Schmerzengeld sowie die Feststellung, dass das Krankenhaus auch für zukünftige Schäden haften müsse. Das Erstgericht sprach ihr 72.000 Euro zu. Das Berufungsgericht setzte den Betrag jedoch auf 30.000 Euro herab.

Sowohl die Klägerin als auch das Krankenhaus bekämpften diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof wies beide Revisionen zurück. Damit blieb es bei folgenden Ergebnissen:

  • Die Klägerin erhielt 30.000 Euro Schmerzengeld.
  • Das Krankenhaus haftete weiterhin für bestimmte zukünftige Schäden aus der Krallenzehenstellung und den damit zusammenhängenden Folgen.
  • Eine Erhöhung auf 72.000 Euro oder 105.000 Euro wurde abgelehnt.
  • Der vom Krankenhaus gewünschte niedrigere Betrag von 12.000 Euro wurde ebenfalls nicht zugesprochen.
  • Die Klägerin musste dem Krankenhaus 2.213,10 Euro an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Die Entscheidung ist nicht neu, aber weiterhin von praktischer Bedeutung. Sie verdeutlicht mehrere Grundsätze, die bei der Beurteilung medizinischer Schadenersatzansprüche eine Rolle spielen.

Schmerzengeld nach Operation: Psychische Erkrankungen können zählen

Schmerzengeld beschränkt sich nicht auf unmittelbar spürbare körperliche Schmerzen. Auch psychische Erkrankungen können berücksichtigt werden, wenn sie Krankheitswert haben und auf einer körperlichen Verletzung oder deren Folgen beruhen.

Im konkreten Fall wurden unter anderem das chronische Schmerzsyndrom, die schwere Depression und die psychovegetative Erschöpfung in die Beurteilung einbezogen. Entscheidend war, dass diese Beschwerden medizinisch nachvollziehbar waren und in einem Zusammenhang mit den Folgen der Operation standen.

Das bedeutet nicht, dass jede seelische Belastung automatisch zu einem zusätzlichen Anspruch führt. Ärger, Enttäuschung oder eine vorübergehende Verunsicherung reichen in der Regel nicht aus. Anders kann es sein, wenn sich eine behandlungsbedingte körperliche Beeinträchtigung zu einer psychischen Erkrankung mit erheblicher Dauer und Intensität entwickelt.

Für die Höhe des Schmerzengeldes gibt es keinen starren Tarif. Es wird also nicht einfach ein fixer Betrag pro Schmerzperiode berechnet. Die Dauer und Intensität der Beschwerden sind zwar wichtige Orientierungspunkte. Das Gericht nimmt aber eine Gesamtbetrachtung vor.

Berücksichtigt werden können insbesondere:

  • die Dauer und Intensität der körperlichen Schmerzen,
  • psychische Folgen mit Krankheitswert,
  • Auswirkungen auf den Beruf und die Arbeitsfähigkeit,
  • Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens,
  • die verbleibenden Zukunftsperspektiven,
  • besondere persönliche Belastungen und Empfindlichkeiten,
  • bereits bestehende gesundheitliche Beschwerden.

Nur die behandlungsbedingten Folgen werden ersetzt

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die sogenannte Mitursächlichkeit. Die Klägerin hatte bereits vor der Operation am Hämangiom und an Schmerzen gelitten. Deshalb konnte nicht jede spätere Beeinträchtigung ausschließlich dem Eingriff zugerechnet werden.

Das Gericht ging davon aus, dass ungefähr die Hälfte der psychischen Schmerzen auf die Operationsfolgen zurückzuführen war. Dieser Umstand wirkte sich auf die Höhe des Schmerzengeldes aus. Er führte aber nicht dazu, dass der Anspruch vollständig entfiel.

Für Betroffene bedeutet das: Auch wenn bereits zuvor eine Erkrankung bestanden hat, kann ein medizinischer Eingriff zusätzliche Ansprüche auslösen. Entscheidend ist, ob die Behandlung eine neue Beeinträchtigung verursacht, eine bestehende Erkrankung verschlimmert oder den weiteren Verlauf wesentlich beeinflusst hat.

Umgekehrt reicht es nicht aus, dass Beschwerden zeitlich nach einer Operation auftreten. Für einen Anspruch muss der Zusammenhang zwischen dem Eingriff, einer Aufklärungspflichtverletzung und den konkreten Folgen nachvollziehbar dargelegt und medizinisch beurteilt werden.

Warum die Aufklärung vor dem Eingriff so wichtig ist

Patientinnen und Patienten müssen vor einer Behandlung nicht über jedes theoretisch denkbare Risiko informiert werden. Wesentliche Risiken und relevante mögliche Folgen müssen jedoch so erklärt werden, dass eine selbstbestimmte Entscheidung möglich ist.

Das gilt besonders für Folgen, die den Alltag dauerhaft verändern können. Eine mögliche Krallenzehenstellung, eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit oder eine langfristige Funktionsstörung können für die Entscheidung über eine Operation von wesentlicher Bedeutung sein.

Ebenso können alternative Behandlungsmöglichkeiten angesprochen werden müssen, wenn sie ernsthaft in Betracht kommen. Im Fall des OGH wurden unter anderem Schmerzmittel, Verödung und Punktion als nicht ausreichend erklärte Alternativen genannt.

Ein unterschriebener Aufklärungsbogen beantwortet dabei nicht automatisch jede rechtliche Frage. Er kann ein wichtiges Beweismittel sein. Ob tatsächlich ausreichend aufgeklärt wurde, hängt aber auch vom Inhalt des Gesprächs, von der konkreten Situation und von der Bedeutung des jeweiligen Risikos ab.

Wenn der endgültige Gesundheitszustand noch nicht feststeht

Bei schweren Verletzungen ist oft lange nicht absehbar, wie sich der Gesundheitszustand entwickeln wird. Eine vollständige abschließende Berechnung des Schmerzengeldes ist dann möglicherweise noch nicht möglich.

Grundsätzlich soll das Schmerzengeld alle voraussichtlichen Folgen eines Schadens abdecken. Sind spätere Entwicklungen jedoch noch nicht ausreichend überschaubar, darf zunächst nur jener Teil berücksichtigt werden, der bereits verlässlich beurteilt werden kann.

Im Fall der Klägerin war noch kein endgültiger Heilungszustand erreicht. Spät- und Folgeschäden konnten nicht ausgeschlossen werden. Das Schmerzengeld wurde daher nur bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz bemessen.

Für mögliche spätere Schäden war zusätzlich ein Feststellungsbegehren von Bedeutung. Damit kann gerichtlich abgesichert werden, dass das Krankenhaus auch für bestimmte zukünftige Folgen haftet, sofern diese aus demselben schädigenden Ereignis entstehen.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Wer nach einer Operation unter neuen oder deutlich verstärkten Beschwerden leidet, sollte nicht erst Jahre später mit der Sammlung von Unterlagen beginnen. Eine sorgfältige Dokumentation kann für die spätere Beurteilung entscheidend sein.

  • Behandlungsunterlagen sichern: Dazu gehören Operationsberichte, Arztbriefe, Befunde, Bildgebung und Rehabilitationsunterlagen.
  • Aufklärung nachvollziehen: Notieren Sie, welche Risiken, Alternativen und Folgen vor dem Eingriff tatsächlich besprochen wurden.
  • Beschwerden festhalten: Ein Schmerz- und Symptomtagebuch kann Dauer, Intensität und Auswirkungen auf den Alltag sichtbar machen.
  • Psychische Folgen ernst nehmen: Depressionen, Erschöpfungszustände oder chronische Schmerzverarbeitung sollten ärztlich und therapeutisch dokumentiert werden.
  • Arbeitsausfälle nachweisen: Krankenstände, Einkommenseinbußen und Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit können für die Schadensbeurteilung relevant sein.
  • Frühzeitig rechtlich prüfen lassen: Fristen, Beweislage, Kausalität und mögliche zukünftige Schäden sollten nicht erst nach Ablauf wichtiger Zeiträume beurteilt werden.

Häufige Fragen zu Schmerzengeld nach einer Operation

Kann ich auch dann Schadenersatz verlangen, wenn der Arzt keinen Operationsfehler gemacht hat?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Eine medizinisch korrekte Durchführung des Eingriffs schließt eine Haftung nicht automatisch aus. Wurde über ein wesentliches Risiko oder eine relevante Behandlungsalternative nicht ausreichend aufgeklärt, kann dennoch eine Haftungsfrage entstehen.

Bekomme ich Schmerzengeld für eine Depression nach einer Behandlung?

Eine Depression kann bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden, wenn sie Krankheitswert hat und medizinisch nachvollziehbar auf die körperliche Verletzung oder deren Folgen zurückzuführen ist. Eine bloße Enttäuschung über den Behandlungserfolg genügt dafür nicht automatisch.

Wie viel Schmerzengeld steht mir zu?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es gibt keinen fixen Betrag pro Schmerzstunde oder Schmerzperiode. Maßgeblich sind unter anderem die Dauer und Intensität der Beschwerden, psychische Folgen, die Auswirkungen auf Beruf und Privatleben sowie die zukünftige Entwicklung.

Was ist, wenn heute noch nicht feststeht, ob weitere Schäden auftreten?

Dann sollte geprüft werden, ob neben dem Schmerzengeld ein Feststellungsbegehren erforderlich ist. Dadurch kann die Haftung für bestimmte zukünftige Schäden abgesichert werden, wenn der endgültige Gesundheitszustand noch nicht ausreichend absehbar ist.

Rechtsanwalt Wien: Medizinische Schadenersatzansprüche sorgfältig prüfen lassen

Die Entscheidung des OGH vom 10.04.2018, 5 Ob 34/18p zeigt: Für die Beurteilung eines Anspruchs zählt nicht nur der Operationsbericht. Ebenso wichtig sind die Aufklärung vor dem Eingriff, mögliche Alternativen, der konkrete Verlauf der Beschwerden und die Frage, welche Folgen tatsächlich durch die Behandlung verursacht wurden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich der Schadenersatzansprüche berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur rechtlichen Einordnung medizinischer Behandlungen, zur Beweissicherung und zu möglichen Ansprüchen auf Schmerzengeld oder die Feststellung zukünftiger Schäden.

Wenn Sie nach einer Operation unter anhaltenden körperlichen oder psychischen Folgen leiden, lassen Sie Ihre Situation möglichst früh prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Schmerzengeld nach Operation

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.