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Schiedsgericht oder Gericht? Rechte im Schiedsverfahren

Schiedsgericht

Schiedsgericht oder ordentliches Gericht? Was Sie über die Bestellung von Schiedsrichtern wissen müssen – und warum es schnell teuer werden kann

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Schiedsverfahren

Einleitung: Wenn Verträge zum Albtraum werden

Schiedsgericht-Klauseln sind für viele Unternehmen Alltag – doch wenn es zum Streit kommt, lauern rechtliche und finanzielle Fallen.

Es sollte ein ganz normaler Immobilienverkauf werden – mit klaren Regeln und einer Schiedsklausel für den Fall, dass es irgendwann zum Streit kommt. Doch als es dann tatsächlich zu Unstimmigkeiten kam, begann ein juristischer Krimi: Ist die Zahlung erfolgt? Darf vollstreckt werden? Und wer darf überhaupt entscheiden – ein ordentliches Gericht oder ein Schiedsgericht?

Viele Unternehmen und Privatpersonen vereinbaren in Verträgen Schiedsgerichte, ohne die Folgen wirklich zu kennen. Wenn es dann zum Ernstfall kommt, zeigt sich schnell: Es fehlt an Klarheit. Und oft sind hohe Kosten, verfahrene Positionen und langwierige Auseinandersetzungen die Folge. Ein aktueller Fall aus der Praxis, entschieden vom OGH, zeigt, warum es wichtig ist, Schiedsklauseln ernst zu nehmen – und wann Zivilgerichte dennoch eingreifen können.

Der Sachverhalt: Ein Verkauf, ein Schiedsspruch und eine verhärtete Front

Im Zentrum steht ein Immobilienkaufvertrag zwischen zwei Unternehmen. Dieser enthielt eine sogenannte Schiedsklausel – d.h., Streitigkeiten sollten nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern durch ein Schiedsgericht gelöst werden.

Später kam es tatsächlich zu Auseinandersetzungen. Ein bereits durchgeführtes Schiedsverfahren endete mit einem Schiedsspruch, wonach die Verkäuferin (Antragsgegnerin) das Grundstück an die Käuferin (Antragstellerin) übertragen muss. Allerdings unter einer Bedingung: Die Käuferin muss im Gegenzug 704.000 EUR bezahlen – Zug um Zug.

Die Käuferin war jedoch der Ansicht, dass sie gegen diesen Betrag einen Anspruch von über 232.000 EUR aufrechnen könne – also nur den Differenzbetrag schulde. Sie zahlte diesen Restbetrag in Form eines gerichtlichen Erlags von 471.906,76 EUR.

Doch Unsicherheit blieb: Galt diese Zahlung als rechtzeitig und ordnungsgemäß? War die Verkäuferin nun verpflichtet, zu leisten? Als die Käuferin eine Zwangsvollstreckung beantragte, lehnten die Gerichte ab. Begründung: Es fehle die nötige Feststellung in einem eigenen, gesonderten Verfahren.

Daraufhin startete die Käuferin den Versuch, ein neues Schiedsverfahren einzuleiten. Sie forderte die Verkäuferin zur Benennung eines Schiedsrichters auf. Diese reagierte nicht. Also wandte sich die Käuferin an das Gericht – mit einem Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters für die säumige Partei.

Die Rechtslage: Was sagt das Gesetz zur Schiedsrichterbestellung?

Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung von Schiedsrichtern findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) – konkret in § 587 Abs 2 ZPO. Dort ist geregelt:

  • Wenn eine Partei zur Ernennung eines Schiedsrichters verpflichtet ist (z. B. laut Vertrag) und dies nicht fristgerecht tut, kann die andere Partei beim ordentlichen Gericht beantragen, dass dieses den Schiedsrichter bestellt.
  • Gleichzeitig prüft das Gericht, ob eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt und ob die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt sind.

Die Gültigkeit einer Schiedsklausel ist dabei entscheidend: Laut § 581 ZPO erstreckt sich eine wirksame Schiedsvereinbarung auch auf Fragen rund um das Zustandekommen, die Gültigkeit oder die Beendigung eines Vertrags – sofern dies in der Klausel so formuliert ist.

Kritisch wird es, wenn eine Partei behauptet, der Vertrag sei etwa wegen Täuschung oder Irrtums nichtig. Dennoch gilt: Auch solche Einwände müssen grundsätzlich vom Schiedsgericht geprüft werden – solange die Klausel umfassend formuliert ist.

Das Urteil des OGH: Schiedsrichter wird bestellt, Kosten trägt die säumige Partei

In seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen ECLI:AT:OGH0002:2026:018ONC00004.25W.0130.000 stellte der OGH unmissverständlich klar:

  • Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin korrekt zur Benennung eines Schiedsrichters aufgefordert – mit ausreichender Frist und rechtssicherer Begründung.
  • Es liegt eine gültige Schiedsklausel im Vertrag vor, die auch Fragen zur Erfüllung oder Beendigung des Vertrags umfasst.
  • Dass ein früherer OGH-Beschluss in einem anderen Verfahren einen Schiedsantrag abgewiesen hat, steht dem neuen Verfahren nicht entgegen. Damals war keine inhaltliche Entscheidung erfolgt, sondern nur der Hinweis auf die Notwendigkeit einer gesonderten Klärung.
  • Der Einwand der Antragsgegnerin, das Verfahren sei aus Kostengründen unzumutbar, wurde vom Gericht verworfen. Solange ein Schiedsvertrag besteht, hat dieser Vorrang – auch wenn das Verfahren mit finanziellen Belastungen verbunden ist.

Fazit: Der Schiedsrichter wurde nun vom Gericht ersatzweise bestellt. Die Antragsgegnerin wurde außerdem verpflichtet, die Kosten des Bestellungsverfahrens zu tragen – rund 2.450 EUR für Gerichts- und Parteikosten.

Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Unternehmen und Bürger?

Gerade bei Verträgen mit Immobilien- oder Geschäftsbezug ist eine Schiedsklausel keine Seltenheit. Der OGH-Fall zeigt, was passieren kann, wenn es dann wirklich zum Konflikt kommt – und macht die rechtlichen Konsequenzen greifbar:

1. Schiedsklauseln sind bindend – oft stärker als gedacht

Selbst wenn Sie meinen, ein Vertrag sei nichtig oder anfechtbar, muss zunächst das Schiedsgericht darüber befinden – sofern eine umfassende Klausel existiert. Ein normales Gericht darf nicht einfach eingreifen. Die Hürde, eine Schiedsklausel zu umgehen, ist hoch.

2. Untätigkeit schadet – und kostet

Wer Aufforderungen zur Schiedsrichterbestellung ignoriert, riskiert nicht nur eine Gerichtsentscheidung gegen sich, sondern auch die Kostenübernahme für das gesamte Verfahren. Untätigkeit wird mit Zahlungsverpflichtungen bestraft – im konkreten Fall über 2.400 EUR.

3. Schiedsgerichte sind kein rechtsfreier Raum

Auch Schiedsverfahren folgen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Doch sie sind meistens weniger öffentlich, teurer und abhängig von Spezialisten. Der Zugang zum Recht ist also oft anspruchsvoller als vor einem ordentlichen Gericht.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Schiedsverfahren

Ist ein Schiedsverfahren immer teurer als ein Gerichtsverfahren?

Oft ja. In der Praxis sind Schiedsverfahren mit höheren Kosten verbunden – insbesondere, wenn spezialisierte Schiedsrichter eingesetzt werden, deren Honorar nicht gesetzlich gedeckelt ist. Auch die Organisation (z. B. Räume, Verwaltungsaufwand) wird separat berechnet. Dafür kann ein Schiedsverfahren schneller sein und vertraulicher verlaufen. Wer eine Schiedsklausel unterzeichnet, sollte immer prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt – das ist nicht automatisch der Fall.

Kann ich mich gegen ein Schiedsverfahren wehren, das ich nicht mehr will?

Grundsätzlich nicht. Wenn Sie in einem Vertrag eine gültige Schiedsklausel akzeptieren, sind Sie daran gebunden. Selbst wenn sich die Umstände geändert haben oder Sie das Verfahren für ungerecht halten. Nur in sehr engen Ausnahmefällen – etwa bei Sittenwidrigkeit der Klausel oder groben Verfahrensfehlern – könnte ein ordentliches Gericht eingreifen.

Was passiert, wenn eine Partei keinen Schiedsrichter benennt?

Genau wie im hier geschilderten Fall kann das Gericht angerufen werden. Nach § 587 ZPO kann die andere Partei beantragen, dass das ordentliche Gericht ersatzweise einen Schiedsrichter bestellt. Diese gerichtliche Entscheidung ist verbindlich – und die untätige Partei muss meist die Kosten dafür übernehmen.

Fazit: Schiedsklausel ist kein „Nebensatz“ – sondern ein Vertragsmerkmal mit weitreichenden Folgen

Gerade für Unternehmen, Immobilienkäufer oder Investoren zeigt dieser Fall deutlich: Die rechtliche Realität einer Schiedsklausel muss vor Vertragsabschluss geprüft und verstanden werden. Wer das versäumt, kann bei einem späteren Konflikt keine ordentlichen Gerichte anrufen – und riskiert hohe Anwalts-, Gerichts- und Schiedskosten. Auch das Verhalten nach Vertragsabschluss – speziell bei der Streitbeilegung – hat handfeste Konsequenzen.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich vor Vertragsunterzeichnung sowie in jedem Konfliktstadium von einem erfahrenen Vertragsrechtsexperten beraten. Wir stehen Ihnen mit umfassender Expertise im Schiedsrecht, Zivilprozessrecht und Immobilienrecht zur Seite.

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