Zuständigkeit bei Schiedsverfahren: Warum nicht immer der OGH entscheidet – und was Sie unbedingt wissen müssen
Einleitung: Wenn das Verfahrensrecht zum Stolperstein wird
Zuständigkeit bei Schiedsverfahren ist oft entscheidend: Sie haben alles vorbereitet: Die Verträge sind durchdacht, die Schiedsklausel ist sauber formuliert, ein Streitfall tritt ein – und dennoch werden Sie ausgebremst. Denn plötzlich entpuppt sich eine scheinbare Nebensache, nämlich die „richtige Zuständigkeit“, als der entscheidende Knackpunkt. Gerade in komplexen Gesellschaftsverhältnissen oder bei Stiftungen mit grenzüberschreitender Beteiligung kann die Wahl des falschen Gerichts das gesamte Verfahren verzögern oder schlimmstenfalls zum Scheitern bringen. Und ob Sie sich nun im Recht fühlen oder nicht: Ohne das richtige Gericht bleibt der beste Anspruch wirkungslos.
Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (ECLI:AT:OGH0002:2026:018ONC00003.25Y.0112.000) bringt Klarheit – und zeigt, weshalb bei Schiedsverfahren besondere Sorgfalt bei der Antragstellung erforderlich ist. Für Unternehmerinnen, Gesellschafter, Stiftungsvorstände und rechtlich Verantwortliche gibt es in dieser Entscheidung eine entscheidende Lehre: Wer ist Unternehmer, wer ist Verbraucher – und welches Gericht darf entscheiden? Lesen Sie weiter, wenn Sie dieses juristische Minenfeld vermeiden möchten. Zur Entscheidung
Der Sachverhalt: Bürgerliche Gesellschaft, große Rechtsfragen
In der idyllischen Gemeinde Pörtschach am Wörther See kam es in einer Offenen Gesellschaft (OG) zu erbitterten Differenzen: Zwei Gesellschafterinnen wollten mehrere Gesellschafterbeschlüsse anfechten, da sie sich übergangen oder überstimmt fühlten. Die Gesellschaft hatte in ihrem Vertrag eine sogenannte Schiedsklausel aufgenommen – also die Vereinbarung, dass Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht vor öffentlichen Gerichten, sondern vor einem privaten Schiedsgericht ausgetragen werden sollten.
Gesagt, getan: Die beiden Gesellschafterinnen reichten einen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens ein. Doch es kam, wie es häufig kommt: Uneinigkeit über die Person des Schiedsrichters. Also wollten die Antragstellerinnen den nächsten Schritt setzen – und wandten sich dafür direkt an den Obersten Gerichtshof (OGH). Denn dieser darf laut ZPO in bestimmten Fällen bei der Bestellung eines Schiedsrichters helfen – insbesondere dann, wenn sich die Parteien auf keine Person einigen können.
Doch das Verfahren nahm eine überraschende Wendung.
Zuständigkeit bei Schiedsverfahren: wer entscheidet wirklich?
Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in den Paragraphen § 577 ff. die Durchführung von Schiedsverfahren in Österreich. Zentrale Norm für unser Thema ist dabei § 587 ZPO, der sich mit der Bestellung von Schiedsrichtern befasst, wenn keine Einigung zwischen den Parteien erfolgt.
Eine simple Regel – mit großer Wirkung:
- § 587 Abs 2 ZPO: Wenn das Schiedsverfahren rein im unternehmerischen Kontext geführt wird, also ausschließlich Unternehmer beteiligt sind, ist der Oberste Gerichtshof (OGH) für die Bestellung zuständig.
- ABER: Sobald auch nur eine Partei als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) beteiligt ist, wandert die Zuständigkeit.
- In diesem Fall ist nicht mehr der OGH, sondern das zuständige Landesgericht berufen – in Wien: das Handelsgericht Wien.
Und wer ist ein „Verbraucher“?
Laut § 1 KSchG gilt als Verbraucher jeder, der ein Rechtsgeschäft nur bloß zur Deckung seines privaten Bedarfs abschließt – also gerade nicht unternehmerisch tätig ist. Diese Abgrenzung ist oftmals einfach – aber in der Praxis oft komplizierter, wenn juristische Personen im Spiel sind.
Was tun, wenn beispielsweise eine liechtensteinische Familienstiftung am Verfahren beteiligt ist? Kann eine Stiftung überhaupt Verbraucher sein? Diese rechtlich brisante Frage wurde im vorliegenden Fall entscheidend – und der OGH nahm eine bemerkenswerte Qualifikation vor.
Die Entscheidung des Gerichts: Keine Zuständigkeit des OGH bei Verbraucherbeteiligung
Der Oberste Gerichtshof kam zu einem klaren Ergebnis: Er erklärte sich für die Bestellung eines Schiedsrichters in diesem Fall für nicht zuständig. Grund: Eine der beteiligten Parteien – eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein – war aus Sicht des Gerichts nicht als Unternehmerin anzusehen.
Warum? Die entscheidende Begründung des Höchstgerichts:
- Die Stiftung hielt zwar eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der OG – sie war also Gesellschafterin.
- Jedoch war sie in der faktischen Geschäftsführung und strategischen Leitung nicht aktiv.
- Sie hatte keinen maßgeblichen Einfluss – war also eine passive Minderheitsgesellschafterin.
Ergo: Der OGH stufte sie als Verbraucherin ein – mit der Folge, dass nicht der OGH, sondern das für Handelssachen zuständige Gericht – in diesem Fall das Handelsgericht Wien – über die Schiedsrichterbestellung entscheiden musste.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das konkret für Sie?
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen – insbesondere in Bereichen, wo mehrere – auch internationale – Gesellschaftsformen zusammenwirken. Drei konkrete Situationen zeigen, was Sie als Unternehmer oder Rechtsberater beachten müssen:
Beispiel 1: Ihre GmbH hat einen Stiftungsgesellschafter
Eine österreichische GmbH hat unter anderem eine ausländische Stiftung als Minderheitsgesellschafterin. Bei Streitigkeiten, die durch eine Schiedsklausel geregelt sind, können Sie nicht sicher davon ausgehen, dass der OGH zuständig ist. Das hängt davon ab, ob die Stiftung unternehmerisch am Markt aktiv ist – oder eben nicht.
Beispiel 2: Gesellschafterstreit mit passiven Beteiligten
Sie führen eine OG oder KG mit mehreren stillen oder passiven Gesellschaftern. Einer der Beteiligten ist „nur zum Zweck der Kapitalanlage“ mit an Bord. In diesem Fall kann die Verbrauchereigenschaft greifen – und die Zuständigkeit wechselt vom OGH zum Landesgericht.
Beispiel 3: Unklare Vertragslage – kein Ort für das Schiedsgericht bestimmt
Ihr Gesellschaftsvertrag enthält eine Schiedsklausel, aber keinen bestimmten Schiedsort. Kommt es zum Streit, entscheidet die Lage der Gesellschaft (z. B. Wien) über die örtliche Zuständigkeit. In Wien ist bei Handelssachen dann das Handelsgericht Wien zuständig – sofern ein Verbraucher beteiligt ist.
FAQ: Häufige Fragen zur Zuständigkeit bei Schiedsverfahren
1. Kann eine juristische Person überhaupt als „Verbraucher“ gelten?
Ja. Auch juristische Personen – also etwa Vereine, Stiftungen oder GmbHs – können nach ständiger Rechtsprechung des OGH als Verbraucher qualifiziert werden. Maßgeblich ist, ob sie unternehmerisch am Markt tätig sind oder im konkreten Vertragsverhältnis nur zur Verwaltung privater Interessen auftreten. Eine passive Stiftung, die keine unternehmerische Leitung ausübt, wird als Verbraucher gewertet – mit enormen Verfahrensfolgen.
2. Ich habe eine Schiedsklausel im Vertrag – aber keinen Schiedsort definiert. Wer ist dann zuständig?
Wenn der Vertrag keinen Ort für das Schiedsgericht nennt, wird auf den Sitz der Gesellschaft bzw. den Ort der geschäftlichen Tätigkeit abgestellt. In den meisten Fällen ist dann ein österreichisches Landesgericht zuständig – in Wien beispielsweise das Handelsgericht Wien. Doch all das gilt nur unter der Voraussetzung, dass ein Verbraucher beteiligt ist. Andernfalls ist der OGH anzurufen.
3. Was passiert, wenn ich den falschen Antrag beim falschen Gericht stelle?
In einem solchen Fall wie diesem übergibt das angerufene Gericht den Antrag an das sachlich zuständige Gericht. Das führt jedoch zu Verzögerungen und unnötigen Verfahrenskosten. Im schlimmsten Fall droht ein unzulässiger Antrag oder ein Formalfehler, der neu eingebracht werden muss – mitsamt weiterer Zeitverzögerung. Deshalb ist eine exakte Prüfung der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft vor Antragstellung zwingend erforderlich.
Fazit: Klare Zuständigkeit als Schlüssel zum erfolgreichen Schiedsverfahren
Die Zuständigkeit für die Bestellung eines Schiedsrichters ist mehr als ein rechtliches Detail – sie ist die Grundvoraussetzung für den Start des Verfahrens. Verkannt man diese, drohen Verzögerung, Kosten und im Extremfall Rechtsverlust. Das aktuelle Urteil des OGH unterstreicht, wie präzise das Kriterium „Verbraucher vs. Unternehmer“ geprüft werden muss – gerade bei gemischten Gesellschaftsformen und internationalen Beteiligten.
Unsere Kanzlei in Wien begleitet Sie fundiert und erfahren in allen Fragen rund um Schiedsverfahren, Gesellschaftsrecht und internationales Privatrecht. Vertrauen Sie auf unsere Prozesssicherheit – damit Ihr Antrag nicht schon an der Zuständigkeit scheitert.
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