VW-Dieselskandal: OGH bestätigt Schadenersatz EA288 – Was jetzt betroffene Fahrzeughalter wissen müssen
Einleitung – Wenn Vertrauen in Technik enttäuscht wird
Schadenersatz EA288 betrifft nun tausende Fahrzeughalter in Österreich.
Viele Autokäufer investierten in den vergangenen Jahren bewusst in Fahrzeuge mit modernen Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 6 – im Glauben, ein umweltfreundliches Auto zu fahren, das den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Für viele war es ein Kauf mit gutem Gewissen: beworben mit sauberer Technik, effizientem Verbrauch und Innovationskraft deutscher Ingenieurskunst.
Umso größer ist die Enttäuschung, wenn sich Jahre später herausstellt, dass auch diese Fahrzeuge möglicherweise mit illegaler Abschalteinrichtung ausgestattet wurden – also mit Software, die lediglich auf dem Prüfstand für scheinbar niedrige Abgaswerte sorgt, im Alltagsbetrieb aber deutlich mehr Schadstoffe ausstößt. Besonders brisant: Es geht bei dieser neuen juristischen Entwicklung nicht mehr nur um die älteren EA189-Motoren, sondern um das moderne Nachfolgemodell – den EA288.
Ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) bringt nun Klarheit – und kann für viele Betroffene ein wichtiger Hoffnungsschimmer auf Schadenersatz EA288 sein.
Der Sachverhalt – Wie ein Fahrzeugkäufer um sein Recht kämpfte
Im Jahr 2015 kaufte ein österreichischer Konsument einen Volkswagen mit EA288-Dieselmotor. Dieser Motor, entwickelt nach dem Bekanntwerden des ersten Dieselskandals rund um den EA189, sollte laut Hersteller die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Doch geriet auch dieses Modell bald in Verdacht, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu enthalten – also eine Software, die erkennt, wann das Fahrzeug auf dem Prüfstand steht, und dann mit verminderten Stickoxid-Werten reagiert.
Als diese Informationen öffentlich wurden, fühlte sich der Käufer getäuscht und klagte schließlich gegen den Volkswagen-Konzern. Er verlangte Schadenersatz in Höhe von 8.730 EUR und zusätzlich die gerichtliche Feststellung, dass ihm weitere künftige Schäden ersetzt werden müssen.
Die ersten beiden Instanzen – also das Erstgericht und das Berufungsgericht – wiesen die Klage ab. VW bestritt jegliche Manipulation beim EA288 und berief sich darauf, dass keine illegale Software im Fahrzeug verwendet worden sei. Doch der Kläger gab nicht auf und brachte seine Sache bis zum Obersten Gerichtshof.
Die Rechtslage – Warum die Abschalteinrichtung ein massives Rechtsproblem darstellt
Im Zentrum der Diskussion steht § 1295 ABGB, der allgemeine Schadenersatzansprüche regelt, sowie § 870 ABGB, der die Anfechtung von Verträgen aufgrund Arglist und Irrtums ermöglicht. Wenn ein Fahrzeugkäufer beim Vertragsabschluss bewusst im Unklaren gelassen wird – etwa über eine eingebettete Software, die Umweltdaten manipuliert – liegt eine sittenwidrige Täuschung vor.
Solche Täuschung durch den Hersteller kann bedeuten, dass dem Geschädigten ein sogenannter „Differenzschaden“ zusteht – also ein finanzieller Ausgleich dafür, dass er für ein Fahrzeug bezahlt hat, von dem er bei Kenntnis der wahren Eigenschaften Abstand genommen hätte oder zumindest einen deutlich geringeren Preis gezahlt hätte.
Besonders im Fokus steht auch der Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, welche das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nur dann erlaubt, wenn sie über keine Systemkomponenten verfügen, die die Wirkung der Emissions-Kontrollsysteme in unzulässiger Weise umgehen. Der Europäische Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen bereits bestätigt, dass Hersteller für Verstöße gegen diese Vorschriften zivilrechtlich haftbar gemacht werden können.
Die Entscheidung des Gerichts – Anerkenntnis durch VW
Es hätte eine richtungsweisende Entscheidung des OGH oder sogar des Europäischen Gerichtshofs werden können – wäre es nicht zu einer überraschenden Wende gekommen: Volkswagen erkannte den Schadenersatzanspruch in voller Höhe an. Das bedeutet, VW stimmte dem Verlangen des Klägers zu und zahlte die geforderte Summe.
Der Oberste Gerichtshof musste infolgedessen kein Urteil zur Sachfrage fällen. Stattdessen erging ein sogenanntes Anerkenntnisurteil: Das Gericht stellte damit lediglich fest, dass die Gegenpartei dem Vorbringen zugestimmt hat – ohne eine rechtliche Bewertung vorzunehmen. Die ursprünglich in Aussicht genommene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entfiel somit. Zur Entscheidung
Für den Kläger war es dennoch ein voller Erfolg: Nicht nur wurde ihm die geforderte Summe vollständig zugesprochen, auch die Kosten des gesamten Verfahrens mussten von Volkswagen ersetzt werden.
Praxis-Auswirkung – Was bedeutet dieses Urteil für Fahrzeughalter?
Auch wenn es sich hier formell nicht um ein inhaltliches Urteil des Höchstgerichts handelt, so ist die Wirkung doch erheblich. Die Entscheidung zeigt, dass Volkswagen unter Umständen bereit ist, auch beim EA288-Motor Schadenersatz zu leisten – selbst dann, wenn keine offizielle Anerkennung eines Fehlverhaltens vorliegt. Daraus ergeben sich bedeutende Chancen für Konsumenten:
1. Auch Fahrzeuge mit Euro-6-Norm sind betroffen
Viele Kunden glaubten, der Skandal betreffe nur ältere Fahrzeuge mit Euro-5-Norm (EA189). Doch dieses Verfahren beweist: Auch moderne Motoren wie der EA288 können betroffen sein. Wer ein Fahrzeug mit Baujahr zwischen 2015 und 2020 besitzt, sollte unbedingt überprüfen lassen, ob auch in seinem Auto eine zweifelhafte Software verbaut wurde.
2. Gute Erfolgschancen bei Klagen – auch ohne EuGH-Entscheidung
Zwar gibt VW öffentlich keine Schuld zu – die Zahlung zeigt jedoch, dass Schadenersatzklagen auch beim EA288 keineswegs aussichtslos sind. Der Konzern scheint offenbar bereit, Verfahren zu beenden, um mögliche Grundsatzurteile zu vermeiden. Wer seine Rechte überhaupt geltend macht, erhöht die Chance auf wirtschaftlichen Ausgleich – oft sogar ohne langen Prozess.
3. Kein Kostenrisiko bei anwaltlicher Unterstützung
Wird eine Klage richtig aufgebaut und fundiert geführt, sind die Prozesskosten im Erfolgsfall vom Hersteller zu tragen. Im aktuellen Fall musste der Autohersteller nicht nur den gesamten geforderten Betrag zahlen, sondern auch die Verfahrens- und Anwaltskosten erstatten. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, ist zusätzlich abgesichert.
FAQ – Häufige Fragen zum Thema EA288 & Dieselklage
1. Wie finde ich heraus, ob mein VW vom EA288-Motor betroffen ist?
Der Motortyp ist in der Regel im Fahrzeugschein unter den technischen Daten vermerkt oder kann in der Werkstatt ermittelt werden. Betroffen sind insbesondere Modelle wie VW Golf VII, Passat, Tiguan, Audi A3 oder Skoda Octavia mit Erstzulassung zwischen 2015 und 2020, die mit Dieselantrieb der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet sind. Unsere Kanzlei bietet eine kostenlose und unverbindliche Prüfung an. Senden Sie uns dazu einfach Ihre Fahrzeugdaten und den Kaufvertrag.
2. Was kann ich im Erfolgsfall durch eine Klage gegen VW erhalten?
Im Erfolgsfall können Sie einen Differenzschaden ersetzt bekommen – also jenen Betrag, um den das Fahrzeug zu viel gekostet hat, weil es irreführend beworben wurde. Erstattet wird häufig ein Betrag zwischen 5.000 und 10.000 Euro, abhängig vom Modell, Alter und Kaufpreis. Auch Verfahrenskosten müssen im Erfolgsfall übernommen werden. In manchen Fällen ist eine Rückgabe des Fahrzeugs gegen Kaufpreiserstattung möglich.
3. Wie lange kann ich Ansprüche noch geltend machen?
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis des Sachverhalts. Das bedeutet: Falls Sie erst in letzter Zeit davon erfahren haben, dass Ihr Fahrzeug betroffen sein könnte, läuft die Frist noch nicht ab. Zudem argumentieren viele Juristen, dass die Verjährung wegen vorsätzlicher Täuschung gar nicht zu laufen begonnen hat. Deshalb empfehlen wir dringend eine zeitnahe Prüfung Ihrer Ansprüche.
Rechtsanwalt Wien – Kompetenz bei Schadenersatz EA288
Unsere Wiener Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH betreut bereits zahlreiche Betroffene in ganz Österreich und bietet eine kostenlose Ersteinschätzung ihres individuellen Falls. Wir übernehmen die rechtliche Prüfung, Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und führen alle nötigen Schritte durch – bis zum erfolgreichen Schadenersatz.
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