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Schadenersatz für EA288-Motor im VW-Dieselskandal

Schadenersatz für EA288-Motor

Schadenersatz für EA288-Motor im VW-Dieselskandal

Einleitung: Wenn Vertrauen in den Hersteller zur Enttäuschung wird

Schadenersatz für EA288-Motor – ein neues Kapitel im VW-Dieselskandal sorgt für Aufsehen.

Der Autokauf – für viele ein bedeutender Schritt, oft mit großen finanziellen und emotionalen Erwartungen verbunden. Nicht nur soll das Fahrzeug zuverlässig sein, sondern auch die Umwelt- und Verbrauchsangaben der Hersteller müssen stimmen. Doch was passiert, wenn dieses Vertrauen systematisch ausgenutzt wird? Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich zum sogenannten „Abgasskandal“ bringt Bewegung in ein Thema, das viele Bürger seit Jahren beschäftigt: Ab wann besteht Anspruch auf Schadenersatz bei manipulierten Dieselfahrzeugen – auch solchen der neueren Generation?

Ein bedeutsames Urteil zeigt nun: Auch Käufer eines VW-Passat mit dem lange als unproblematisch geltenden EA288-Motor haben Chancen auf Schadenersatz. Volkswagen hat in einem laufenden Verfahren ohne weitere gerichtliche Diskussion die volle Forderung anerkannt und gezahlt. Dieses Verhalten ist nicht nur juristisch bemerkenswert, sondern hat Auswirkungen auf tausende Fahrzeugeigentümer in Österreich.

Rechtsanwalt Wien: Warum jetzt handeln?

Fahrer betroffener Modelle sollten ihre Ansprüche prüfen lassen und juristisch aktiv werden. Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien bietet umfangreiche Erfahrung im Abgasskandal und kennt die aktuelle Rechtslage rund um Schadenersatz für EA288-Motor.

Der Sachverhalt: Wie ein Wiener Autokäufer Recht bekam

Im Jahr 2021 erwarb ein Wiener Privatkäufer bei einem Händler einen gebrauchten VW Passat Kombi mit EA288-Motor. Dieser Motortyp ist Nachfolger des berüchtigten EA189-Motors – jenem Dieselaggregat, das im Zentrum des ursprünglich 2015 aufgedeckten Dieselskandals stand. Damals wurden millionenfach Fahrzeuge verkauft, deren Abgaswerte auf dem Prüfstand manipuliert wurden. Ergebnis: Unter realen Fahrbedingungen stießen die Autos wesentlich mehr gesundheitsschädliche Stickoxide aus als gesetzlich erlaubt.

Der Käufer vermutete auch in seinem Fahrzeug eine solche technische Manipulation: Eine sogenannte unzulässige Abschalteinrichtung, also eine Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und nur dann eine ordnungsgemäße Abgasreinigung aktiviert. Aufgrund dieser Täuschung forderte er 5.400 Euro Schadenersatz von Volkswagen.

Zunächst hatte er damit keinen Erfolg: Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurde die Klage vom Landesgericht und Oberlandesgericht Wien abgewiesen. Doch der Kläger ließ nicht locker und brachte den Fall im Revisionsverfahren bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Rechtslage: Unzulässige Abschalteinrichtungen und Schadenersatzansprüche

Wer ein Produkt erwirbt, dessen Eigenschaften wesentlich vom Zustand der Marktkenntnis beim Kauf abweichen oder das durch Täuschung veräußert wurde, kann sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen, um Schadenersatz zu fordern.

§ 1295 ABGB – Allgemeiner Schadenersatz

Gemäß § 1295 Absatz 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) besteht Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn jemand widerrechtlich und schuldhaft einem anderen einen Schaden zufügt. Wird einem Käufer vorsätzlich oder fahrlässig ein mangelhaftes Produkt verkauft, kann der Hersteller haftbar gemacht werden – auch wenn kein direkter Vertrag mit dem Käufer besteht (sogenannte deliktische Haftung).

§ 871 ABGB – Irrtum beim Vertragsabschluss

Laut § 871 ABGB kann ein Vertrag angefochten werden, wenn beim Vertragsabschluss ein beachtlicher Irrtum zugrunde lag – zum Beispiel über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs. Im Fall des Abgasskandals betrifft dies die falsche Annahme, man kaufe ein gesetzeskonformes, umweltfreundliches Auto, obwohl die Abgasreinigung systematisch durch Software manipuliert wurde.

EU-Recht: Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen

Nach geltendem EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 715/2007) ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirksamkeit von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich verboten – es sei denn, sie sind notwendig für die Sicherheit des Fahrzeugs oder den Motorschutz. In den meisten Fällen lässt sich ein echter technischer Grund jedoch nicht nachweisen.

Gerichte in Österreich und der EU werten diese Softwaremanipulationen deshalb als illegal – mit der Konsequenz, dass betroffene Käufer entweder Rückabwicklungen oder Schadenersatz geltend machen können.

Die Entscheidung des Gerichts: VW zahlt freiwillig – Anerkenntnis statt Urteil

Im laufenden Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof Wien hätte der Fall zur grundsätzlichen Klärung der Haftung beim EA288-Motor führen können – eine Entscheidung mit Signalwirkung. Doch dazu kam es nicht: Kurz vor der abschließenden Entscheidung räumte Volkswagen faktisch seine Verantwortung ein und erkannte den geforderten Schadenersatzbetrag in Höhe von 5.400 Euro vollumfänglich an.

Das Ergebnis war formal kein Urteil inhaltlicher Natur, sondern ein sogenanntes Anerkenntnisurteil gemäß § 397 ZPO. Das bedeutet: Sobald der Beklagte die Forderung anerkennt, spricht das Gericht den Anspruch zu, ohne inhaltlich über Schuld oder Rechtslage zu urteilen.

Besonders brisant: Ein laufendes Parallelverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), das auf Antrag des OGH zur Klärung offener Rechtsfragen eingeleitet wurde, musste zurückgezogen werden – eben weil die Rechtsfrage durch das Anerkenntnis in diesem Fall gegenstandslos geworden war. Zur Entscheidung.

Das freiwillige Einlenken von VW – trotz vorheriger Prozessführung gegen die Ansprüche – werteten viele Juristen als deutliches indirektes Schuldeingeständnis. Die Konzerntaktik scheint sich zu ändern: Statt grundsätzlicher Verweigerung zeigt sich eine neue Bereitschaft, individuelle Fälle schnell und ohne weiterführende Verfahren zu regeln – möglicherweise um weitere höchstrichterliche Grundsatzurteile zu vermeiden.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für betroffene Bürger?

Das Verfahren betrifft nicht nur einen einzelnen Kunden, sondern Tausende potenzieller Anspruchsberechtigter in Österreich. Besonders relevant ist: Der betroffene EA288-Motor wurde zwischen 2014 und rund 2020 in zahlreichen Modellen des VW-Konzerns verbaut – etwa bei VW, Audi, Seat und Skoda.

Beispiel 1: Familienvater mit VW Golf Variant

Herr P. kaufte 2018 einen gebrauchten VW Golf Variant mit EA288-Motor für seine Familie. Der Wagen lief einwandfrei, doch er fühlte sich getäuscht, als öffentlich wurde, dass auch dieser Motortyp möglicherweise mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Nach Prüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte stellte sich heraus: Auch in seinem Fall besteht Anspruch auf Schadenersatz – mindestens mehrere Tausend Euro.

Beispiel 2: Unternehmerin mit Audi A4

Frau M., selbständige Unternehmensberaterin, nutzt ihren Audi A4 (Baujahr 2017) geschäftlich. Nach einer Durchsicht der Fahrzeugdaten stellte sich heraus: Sie fährt seit Jahren ein Fahrzeug mit EA288-Motor. Ihre Klage läuft bereits – die Aussichten sind dank der neuen Rechtsprechung deutlich gestiegen. Ein Vergleich mit dem Hersteller ist realistisch.

Beispiel 3: Pensionist mit Skoda Octavia

Herr K. hätte nicht gedacht, als Rentner noch in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden. Doch nach einem Software-Update seines Skoda Octavia fiel ihm ein höherer Spritverbrauch auf. Eine juristische Prüfung ergab: Auch bei ihm wurde mutmaßlich eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet – seine Klage auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises wurde nun eingereicht.

FAQ – Häufige Fragen zum Abgasskandal und Ihren Rechten

1. Wie erkenne ich, ob mein Fahrzeug betroffen ist?

Der EA288-Motor wurde in vielen Dieselmodellen des VW-Konzerns verbaut – insbesondere zwischen 2014 und 2020. Betroffen sind Modelle von Volkswagen (Golf, Passat, Tiguan), Audi (A3, A4), Seat (Leon, Alhambra) und Skoda (Octavia, Superb). Ob konkret eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde, lässt sich durch eine rechtliche und technische Analyse Ihres Fahrzeugs klären. Unsere Kanzlei bietet hierzu eine unverbindliche Ersteinschätzung an.

2. Ist eine Klage trotzdem noch möglich, wenn der Kauf schon Jahre zurückliegt?

Ja – aber es ist Eile geboten. Schadenersatzansprüche unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist. Diese beträgt grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Da viele Informationen zu den EA288-Motoren erst ab 2023 vollständig bekannt wurden, bestehen in vielen Fällen weiterhin intakte Anspruchsfristen. Lassen Sie Ihre Situation rasch prüfen.

3. Zahlt VW den Schadenersatz freiwillig?

Nicht automatisch. Zwar zeigt der aktuelle Fall, dass VW in bestimmten Fällen Forderungen anerkennt, doch dies geschieht meist erst im laufenden Verfahren oder auf höherer Instanz. Eine außergerichtliche Einigung ist derzeit noch die Ausnahme. Ihre Erfolgschancen steigen jedoch mit solider Beweisführung, juristischer Unterstützung und ggf. Forcierung des Klagewegs.

Fazit: Lassen Sie Ihren möglichen Anspruch jetzt prüfen

Der aktuelle Erfolg vor dem OGH zeigt: Auch bei Dieselmodellen mit EA288-Motor bestehen berechtigte Chancen auf Schadenersatz – selbst wenn Gerichte in der ersten Instanz noch ablehnend entscheiden. Durch das Anerkenntnis von VW erhalten betroffene Käufer nun Rückenwind für eigene Verfahren.

Wir von der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien sind seit Jahren auf Abgasskandal-Fälle spezialisiert und vertreten bundesweit Mandanten gegenüber Automobilkonzernen. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung, um Ihre individuellen Ansprüche prüfen zu lassen.

📞 Telefon: 01/5130700
📧 E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Zögern Sie nicht – Ihre Rechte verjähren nicht von selbst, doch sie können verloren gehen, wenn Sie nicht aktiv werden.


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