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Pflichtteil Privatstiftung: OGH 2026 stärkt Auskunft

Pflichtteil Privatstiftung

Pflichtteil Privatstiftung trotz Privatstiftung: Was der OGH 2026 klargestellt hat – und welche Auskünfte Sie jetzt verlangen können

Pflichtteil Privatstiftung: Privatstiftungen sind kein Schutzschild gegen Pflichtteilsrechte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im April 2026 eine Leitentscheidung getroffen, die die Auskunftsrechte von Ehegatten und Kindern gegenüber Privatstiftungen deutlich stärkt. Im Zentrum: Welche Informationen müssen Stiftungen herausgeben, damit Pflichtteilsansprüche korrekt berechnet werden können – und wo ist Schluss?

Typischer Konflikt: „Geheimhaltung“ versus Pflichtteil Privatstiftung

Das Problem ist alltäglich, die Beträge oft erheblich: Ein Familienvater überträgt Vermögen in eine Privatstiftung, behält sich bis zum Lebensende weitreichende Änderungsrechte vor (Begünstigte bestimmen, Beirat besetzen, Regelungen anpassen). Nach seinem Tod wollen Ehegatte oder Kinder ihren Pflichtteil berechnen. Dafür brauchen sie Fakten:

  • Welche Vermögenswerte hat der Verstorbene der Stiftung zugewendet – wann und in welchem Umfang?
  • Wie hoch war das Stiftungsvermögen am Todestag und woraus bestand es konkret?
  • Wer war Begünstigter, welche Beschlüsse gab es dazu, und welche Ausschüttungen sind tatsächlich geflossen?

Stiftungen berufen sich dann oft auf Vertraulichkeit: man gebe nur begrenzt Auskunft, interne Unterlagen gingen „Dritten“ nichts an. Genau hier setzt der OGH an – und zieht klare Grenzen.

Was der OGH 2026 entschieden hat

In dem entschiedenen Fall verlangte die Witwe Auskunft von der Stiftung, um ihren Pflichtteil samt allfälligem Schenkungspflichtteil korrekt zu berechnen. Der OGH gab teilweise statt, wies manches ab und verwies einzelne Punkte an die Vorinstanzen zurück. Die Leitlinien sind deutlich:

Diese Auskünfte muss die Stiftung erteilen

  • Alle Zuwendungen, die der Verstorbene an die Stiftung geleistet hat – mit Zeitpunkt und Gegenstand/Betrag.
  • Stand und Zusammensetzung des Stiftungsvermögens am Todestag (ein Vermögensverzeichnis ist herauszugeben).
  • Kopien relevanter Stiftungszusatzurkunden; nicht relevante Stellen dürfen geschwärzt werden.
  • Eidesstattliche Erklärung, dass die erteilten Auskünfte richtig und vollständig sind.

Darüber muss die Stiftung grundsätzlich ebenfalls informieren

Der OGH schließt eine bisher bestehende Informationslücke: Nach analoger Anwendung des § 786 ABGB sind Stiftungen auch zu Begünstigtenstellungen und tatsächlich vorgenommenen Ausschüttungen auskunftspflichtig – sofern diese Vorgänge auf dem Willen des Verstorbenen beruhen und Nachlass oder Erben kein eigenes Auskunftsrecht gegen die Stiftung haben. Dieser Teil wurde zur konkreten Umsetzung an die Vorinstanz zurückverwiesen, die neue Linie ist aber gesetzt.

Diese Begehren wurden abgewiesen

  • Keine Auskunft über „was möglich gewesen wäre“: Es gibt keinen Anspruch auf Informationen zu bloß theoretisch denkbaren Ausschüttungen.
  • Keine generelle Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen, G+V und Geschäftsberichten der letzten Jahre.

Der rechtliche Hintergrund – kurz und verständlich

Seit der Erbrechtsreform 2015 werden zwei stiftungsbezogene Vorgänge wie Schenkungen behandelt und bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet:

  • die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung und
  • die Einräumung einer Begünstigtenstellung.

Eine doppelte Zurechnung desselben Werts darf dabei nicht erfolgen. Besonders wichtig ist, wann das Vermögensopfer als erblich relevant gilt. Behält sich der Stifter – wie im OGH-Fall – bis zu seinem Tod umfassende Änderungsrechte vor, tritt der rechtliche Vermögensverlust erst mit dem Tod ein. Folge:

  • Bewertungsstichtag ist der Todestag.
  • Maßgeblich ist, was die Stiftung zu diesem Zeitpunkt (aus Sicht der vom Verstorbenen gewidmeten Anteile) tatsächlich hatte – inklusive zwischenzeitlicher Gewinne, Verluste und Ausschüttungen.

Zur Reichweite der Auskunft: Der OGH wendet § 786 ABGB analog an, um Pflichtteilsberechtigten die nötigen Daten zu verschaffen. Dabei gilt eine zeitliche Differenzierung:

  • Ausschüttungen an Kinder/Ehegatten (abstrakt pflichtteilsberechtigt): keine starre Zweijahresgrenze.
  • Ausschüttungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte (z. B. entfernte Verwandte, Dritte): Hinzurechnung und damit Auskunftspflicht in der Regel nur für die letzten zwei Jahre vor dem Tod.

Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Einsicht in Jahresabschlüsse oder auf hypothetische „Ausschüttungspotenziale“. Pflichtteilsberechtigte können vom Verstorbenen keine besonders gewinnträchtige Vermögensverwaltung oder „höhere Ausschüttungen“ verlangen. Es zählt die Realität, nicht die Möglichkeit.

Was bedeutet das in der Praxis? Vier Szenarien

  • Witwe will den Pflichtteil berechnen: Sie erhält Auskunft über alle Zuwendungen des Verstorbenen, ein Vermögensverzeichnis zum Todestag und – soweit pflichtteilsrelevant – Informationen zu Begünstigten und tatsächlichen Ausschüttungen. Die Stiftung muss die Richtigkeit eidesstattlich bestätigen.
  • Stiftung beruft sich auf Geheimhaltung: Bei pflichtteilsrelevanten Fragen sticht das Auskunftsrecht. Interne Dokumente wie Zusatzurkunden sind herauszugeben, irrelevante Passagen dürfen geschwärzt werden. Jahresabschlüsse bleiben grundsätzlich intern.
  • Ausschüttungen an Dritte vor Jahren: Gehen Ausschüttungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen deutlich länger als zwei Jahre zurück, besteht regelmäßig keine Hinzurechnung – und damit auch weniger Auskunftsanspruch zu diesen Vorgängen.
  • Stifter behielt umfassende Änderungsrechte: Dann ist der Todestag entscheidend. Zwischenzeitliche Wertveränderungen der Stiftung wirken sich auf die Pflichtteilsbasis aus. Das kann den Pflichtteil erhöhen – oder in schwachen Märkten reduzieren.

Checkliste: So sichern Sie Ihren Pflichtteil Privatstiftung bei Stiftungen

  • Gezielt Auskunft verlangen: Fordern Sie die Stiftung schriftlich zur Auskunft nach der vom OGH bestätigten Linie (analoge Anwendung § 786 ABGB) auf. Benennen Sie konkret: Zuwendungen des Verstorbenen (Zeitpunkt, Gegenstand/Betrag), Vermögensstand am Todestag (mit Auflistung), Begünstigtenstellungen und tatsächlich geflossene Ausschüttungen.
  • Zusatzurkunden anfordern: Verlangen Sie Kopien der Stiftungszusatzurkunden. Akzeptieren Sie sachlich begründete Schwärzungen irrelevanter Passagen.
  • Fristen und Zeitfenster beachten: Für Ausschüttungen an nicht pflichtteilsberechtigte Empfänger ist die 2‑Jahres‑Grenze zentral. Für Ehegatten und Kinder gilt sie so nicht.
  • Parallel den Nachlass adressieren: Fordern Sie auch vom Nachlass/den Erben Auskunft. Verlassen Sie sich aber nicht ausschließlich darauf – der OGH erlaubt den direkten Weg zur Stiftung.
  • Angaben absichern: Bestehen Sie auf einer eidesstattlichen Erklärung der Stiftung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte.
  • Rechenbasis prüfen lassen: Aus den Auskünften ergeben sich Pflichtteilsbasis, allfällige Schenkungsanrechnungen und Haftungsadressaten. Eine strukturierte rechtliche Bewertung verhindert Fehlbeträge und Folgestreit.

Hinweise für Stifter und Stiftungen: Risiken minimieren, Prozesse ordnen

  • Secrecy ist relativ: Bei pflichtteilsrelevanten Themen besteht Auskunftspflicht – auch zu Begünstigten und realen Ausschüttungen, wenn sie dem Willen des Stifters zuzurechnen sind.
  • Transparente „Rechnungskreise“ je Stifter: Führen Sie klare Zuordnungen der eingebrachten Vermögenswerte und ihrer Entwicklung. Das erleichtert die Bewertung am Todestag und begrenzt Streitpotenzial.
  • Gründliche Dokumentation: Zuwendungen, Umschichtungen, Beschlüsse und Ausschüttungen sollten nachvollziehbar abgelegt sein. Das spart Zeit, Kosten und Rechtsrisiken.
  • Gestaltungswarnung: Weitreichende Änderungsrechte bis zum Tod führen regelmäßig zur Bewertung am Todestag und können die Pflichtteilsbasis vergrößern. Vorausschauende Pflichtteilsplanung mit verbindlichen, klaren Regelungen ist essenziell.

FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis

Kann sich die Stiftung einfach auf „Geheimhaltung“ berufen?

Nein. Wenn Informationen für die Pflichtteilsberechnung relevant sind, besteht eine Auskunftspflicht – inklusive Vermögensverzeichnis zum Todestag, Zuwendungsübersicht, relevanter Zusatzurkunden und, je nach Konstellation, Daten zu Begünstigten und realen Ausschüttungen. Die Stiftung muss die Vollständigkeit der Angaben eidesstattlich bestätigen.

Bekomme ich Einsicht in die Jahresabschlüsse der Stiftung?

In der Regel nein. Jahresabschlüsse, G+V und Geschäftsberichte müssen nicht herausgegeben werden. Entscheidend ist, welche Vermögenswerte am Todestag vorhanden waren und welche Ausschüttungen tatsächlich geflossen sind – nicht die interne Rechnungslegung der letzten Jahre.

Zählen alte Ausschüttungen an Dritte auch mit?

Für Ausschüttungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gilt typischerweise eine Zweijahresgrenze. Liegen die Zahlungen länger zurück, werden sie in der Regel nicht hinzugerechnet, und der Auskunftsanspruch ist eingeschränkt. Für Ehegatten und Kinder gilt diese starre Grenze nicht.

Der Verstorbene konnte bis zuletzt alles ändern – was heißt das für meinen Anspruch?

Dann ist der Todestag der maßgebliche Stichtag. Der Pflichtteil bemisst sich nach dem, was die Stiftung zu diesem Zeitpunkt (bezogen auf die vom Verstorbenen gewidmeten Werte) tatsächlich hatte – einschließlich bis dahin eingetretener Gewinne, Verluste und getätigter Ausschüttungen.

Individuelle Einschätzung zahlt sich aus

Jeder Nachlass ist anders. Die richtige Strategie hängt von den konkreten Stiftungsunterlagen, den Änderungsrechten des Stifters, der Ausschüttungshistorie und der Empfängerkreise ab. Frühzeitige, gezielte Auskunftsbegehren und eine saubere Berechnungsbasis sparen Zeit, Geld und Nerven.

Rechtsanwalt Wien: Pflichtteil Privatstiftung prüfen und Auskunft durchsetzen

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Erb- und Stiftungsumfeld setzt die Kanzlei Pichler Ihre Auskunftsrechte zum Pflichtteil Privatstiftung durch, bereitet die Pflichtteilsberechnung nach den aktuellen OGH‑Leitlinien auf und entwickelt belastbare Lösungen – für Pflichtteilsberechtigte ebenso wie für Stifter und Stiftungen.

Zur Entscheidung: OGH-Entscheidung im RIS.

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