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OGH: Keine Investitionsprämie für Besitzgesellschaften – was Unternehmen jetzt wissen müssen

Investitionsprämie Besitzgesellschaft

OGH urteilt klar: Keine Investitionsprämie für Besitzgesellschaften – das müssen Unternehmen jetzt wissen

Einleitung: Wenn der Staat hilft – aber nicht jedem

Die COVID-19-Investitionsprämie war für viele Unternehmen ein Lichtblick in stürmischen Zeiten: Bis zu 14 % Zuschuss auf Investitionen – eine echte Chance, Liquidität zu sichern und Wachstum zu ermöglichen. Doch nicht jeder Anspruch führte zum Erfolg. In einem aktuellen Fall hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine folgenschwere Entscheidung getroffen: Eine Gesellschaft, die lediglich Vermögenswerte hielt, hatte auf die Förderung gehofft – und wurde enttäuscht. Warum? Sie war zwar formal als Unternehmen registriert, aber wirtschaftlich nicht am Markt tätig. Das Urteil zeigt deutlich: Nur operativ aktive Unternehmen sind förderfähig. Für viele Konzernstrukturen ist das ein eindeutiges Warnsignal in Sachen Investitionsprämie Besitzgesellschaft.

Der Sachverhalt: Eine Besitzgesellschaft kämpft um 313.000 Euro

Im Zentrum des Verfahrens stand eine Kapitalgesellschaft, die im Rahmen eines Konzerns operierte – genauer gesagt: eine sogenannte Besitzgesellschaft. Diese hielt Konzernvermögen, insbesondere Immobilien, und verwaltete dieses. Sie selbst übte keine operative Geschäftstätigkeit aus. Dennoch beantragte sie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) die COVID-19-Investitionsprämie für getätigte Investitionen.

Die aws lehnte den Antrag ab mit dem Verweis: Die Gesellschaft sei kein „aktives Unternehmen“ im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs – also nicht förderfähig. Die Gesellschaft ging daraufhin gerichtlich gegen diese Ablehnung vor. Sie argumentierte, dass die Richtlinie zur Fördervergabe diskriminierend sei und der Gesetzgeber keine ausreichende Differenzierung vorgenommen hätte. Ihrer Meinung nach verletzte der Ausschluss ihren Gleichheitsanspruch.

Nach durchlaufener Instanzen landete der Fall schließlich beim Obersten Gerichtshof. Dort kam es zur Grundsatzentscheidung. Zur Entscheidung.

Die Rechtslage: Wer ist überhaupt ein „Unternehmen“ laut Gesetz?

1. Definition nach § 1 UGB: Wer gilt als „Unternehmen“?

Laut § 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, die nicht bloß gelegentlich erfolgt. Kurz gesagt: Wer aktiv am Markt Leistungen anbietet oder mit Waren handelt, betreibt ein Unternehmen im rechtlichen Sinne.

2. Unternehmer kraft Rechtsform nach § 2 UGB

Der § 2 UGB erkennt jedoch auch sogenannte „Unternehmer kraft Rechtsform“ an. Dabei handelt es sich etwa um Kapitalgesellschaften – wie GmbHs oder Aktiengesellschaften – die allein durch ihre Rechtsform als Unternehmer gelten, unabhängig von ihrer wirklichen Tätigkeit. Diese Unterscheidung ist zentral: Ein Unternehmer kraft Rechtsform ist nicht zwingend ein aktives Unternehmen, wie es die Investitionsprämie voraussetzt.

3. § 2 Investitionsprämiengesetz (InvPrG)

Das Investitionsprämiengesetz (InvPrG) legt in § 2 fest, dass „Unternehmen im Sinne des § 1 UGB“ antragsberechtigt sind. Damit wird ein klarer Maßstab gesetzt: Die Förderung richtet sich an wirtschaftlich tätige Betriebe, nicht bloß an juristische Hüllen.

4. Die Förderrichtlinie

Die vom Bundesministerium herausgegebene Förderrichtlinie konkretisiert dieses Gesetz und ergänzt: Förderfähig sind nur solche Unternehmen, die aktive Markttätigkeit entfalten. Reine Besitzgesellschaften – etwa solche, die lediglich Immobilien halten oder interne Vermögenswerte verwalten – sind ausgenommen.

Die Entscheidung des Gerichts: OGH bestätigt Förderausschluss

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im vorliegenden Urteil die Klage der Besitzgesellschaft vollumfänglich abgewiesen. Dabei stützt er sich auf eine systematische Auslegung des Gesetzes und der Richtlinie:

  • Nur „aktive“ Unternehmen im Sinne des § 1 UGB sind förderfähig. Es zählt also die ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit – nicht allein die Rechtsform.
  • Die Richtlinie der Bundesregierung, die diese Voraussetzung konkretisiert, bewegt sich im Rahmen des Gesetzes.
  • Der Gleichheitsgrundsatz wird nicht verletzt. Es ist sachlich gerechtfertigt, nur Unternehmen mit unternehmerischer Tätigkeit zu begünstigen – um die eigentliche Zielgruppe der Fördermaßnahme zu erreichen: Unternehmen, die investieren und wirtschaftliche Leistung erbringen.

Damit stellt der OGH klar: Die Prämie dient nicht dem Vermögensaufbau oder der Verwaltung, sondern der wirtschaftlichen Belebung durch operative Investitionen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung – insbesondere für Holding- und Konzernstrukturen mit komplexen Beteiligungsverhältnissen.

Praxis-Auswirkung: Das müssen Unternehmer jetzt wissen

Für viele Unternehmensgruppen bedeutet dieses Urteil eine Zäsur: Nicht jede Gesellschaft innerhalb eines Konzerns erfüllt automatisch die Voraussetzungen für staatliche Förderungen. Vor jeder Antragstellung ist eine genaue rechtliche Prüfung essentiell. Drei praktische Szenarien verdeutlichen die Konsequenzen:

1. Immobilienbesitzgesellschaft im Konzern

Eine GmbH hält Immobilien und vermietet diese konzernintern. Da sie keine eigene wirtschaftliche Leistung am Markt erbringt, gilt sie nicht als aktives Unternehmen. Die Investitionsprämie für Sanierungen, Ausbauten oder Gerätezukäufe ist daher nicht erhältlich.

2. Holding ohne operative Tätigkeit

Eine Holdinggesellschaft hält Beteiligungen an mehreren operativen Tochtergesellschaften. Sie selbst hat keine Mitarbeiter, kein Produkt und keine Dienstleistung – lediglich Beteiligungserlöse. Auch hier greift der Förderzweck nicht. Die Investitionsprämie kann nicht beantragt werden, selbst wenn innerhalb der Gruppe investiert wird.

3. Betrieb mit gemischter Tätigkeit

Eine Gesellschaft verwaltet einerseits Vermögen (z. B. Fuhrpark oder Gebäude), betreibt aber daneben auch ein kleines Beratungsbüro mit eigenen Kunden. Hier ist eine Einzelfallprüfung notwendig: Wenn die wirtschaftliche Tätigkeit ausreicht, kann Förderfähigkeit gegeben sein. Ein juristisches Gutachten zur Unternehmenseigenschaft ist ratsam.

FAQ: Häufige Fragen zum Urteil und zur Investitionsprämie

Was ist der Unterschied zwischen „Unternehmen“ und „Unternehmer kraft Rechtsform“?

Ein Unternehmen im Sinne des § 1 UGB erfordert eine tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit. Eine Gesellschaft, die nur verwaltet oder keine Leistung am Markt anbietet, fällt hier nicht darunter. Im Gegensatz dazu ist ein Unternehmer kraft Rechtsform unabhängig von seiner Tätigkeit „Unternehmer“ nach § 2 UGB – z. B. jede GmbH. Im Förderrecht reicht diese formale Qualität nicht: Es muss echte wirtschaftliche Aktivität bestehen.

Kann eine Besitzgesellschaft durch nachträgliche Tätigkeiten förderfähig werden?

Grundsätzlich zählt der Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine Markttätigkeit bestand, ist die Gesellschaft nicht förderfähig. Eine spätere Änderung der Tätigkeit hat keinen Einfluss auf bereits abgelehnte Anträge. Für neue Förderungen kann es jedoch sinnvoll sein, die Struktur zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen – unter Beachtung steuerlicher und rechtlicher Aspekte.

Kann ich als Teil eines Konzerns die Prämie beantragen, wenn andere Gesellschaften operativ tätig sind?

Nein. Die Fördervoraussetzungen gelten pro Gesellschaft – nicht für den Konzern als Ganzes. Selbst wenn eine Mutter- oder Schwestergesellschaft aktiv tätig ist, muss jede antragstellende Einheit selbst die Voraussetzungen erfüllen. Auch interne Leistungsverrechnungen oder Beteiligungserträge genügen meist nicht, um als aktives Unternehmen zu gelten.

Fazit: Struktur und Substanz entscheiden über Förderfähigkeit

Das OGH-Urteil bringt endgültige Klarheit: Staatliche Förderungen wie die Investitionsprämie sind auf wirtschaftlich tätige Betriebe zugeschnitten – nicht auf rein vermögensverwaltende Einheiten. Für Unternehmen, Entwickler und Konzernleitungen bedeutet das: Nur wer ein tatsächliches Marktverhalten zeigt, kann profitieren. Wer hingegen allein Eigentum bündelt oder Beteiligungen hält, geht leer aus. Die gesellschaftsrechtliche Gestaltung rückt damit verstärkt in den Fokus: Förderoptimierung beginnt bei der Struktur, nicht erst beim Antrag.

Tipp: Lassen Sie Ihre Unternehmensstruktur frühzeitig analysieren. Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien bietet fundierte Prüfung Ihrer Förderfähigkeit und unterstützt bei rechtssicheren Umgestaltungen und Antragstellungen.


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