OGH-Fragen an den EuGH im VW-Dieselfall EA288: VW EA288 Thermofenster, Realbetrieb und Beweislast – was das für betroffene Käufer bedeutet
VW EA288 Thermofenster: Der Dieselskandal ist nicht vorbei – er nimmt in Österreich gerade wieder Fahrt auf. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Streit um einen VW-Diesel mit dem Motortyp EA288 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidende Fragen vorgelegt. Im Zentrum: sogenannte Thermofenster, Höhenabschaltungen und die Frage, wer was beweisen muss. Für viele Käufer von Euro‑6‑Dieseln könnte das richtungsweisend sein.
Worum geht es konkret?
Ein Käufer erwarb 2017 einen VW Touran (Diesel, Euro 6, Motortyp EA288) um rund 34.000 Euro. Das Fahrzeug nutzt zwei Systeme zur Abgasreduktion:
- eine Abgasrückführung (AGR) mit Thermofenster: Außerhalb von etwa −28°C bis +75°C wird die AGR reduziert oder abgeschaltet; zusätzlich soll ab ca. 1.000 m Seehöhe eine „Höhenabschaltung“ greifen,
- und einen SCR‑Katalysator mit AdBlue zur NOx‑Minderung.
Der Käufer hält die eingesetzten Strategien – insbesondere VW EA288 Thermofenster und Höhenabschaltung – für unzulässige Abschalteinrichtungen. Seine Begründung: Unter normalen Fahrbedingungen werde die Abgasreinigung geschwächt und die gesetzlichen Vorgaben im Alltag nicht eingehalten. Er verlangt die Rückabwicklung des Kaufs (Kaufpreis abzüglich Nutzung), hilfsweise eine Preisminderung sowie die Feststellung der Haftung für weitere Schäden.
Hersteller und Händler widersprechen. Sie verweisen auf Motorschutzgründe, auf das Fehlen eines amtlichen Rückrufs und argumentieren, maßgeblich seien die Prüfstandswerte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Nun liegt der Fall beim OGH – und der hat zentrale Fragen dem EuGH vorgelegt.
Die Schlüsselfragen des OGH an den EuGH – worum es rechtlich geht
Der OGH hat – ohne in der Sache zu entscheiden – das Verfahren fortgesetzt und dem EuGH mehrere Auslegungsfragen zum EU‑Abgasrecht vorgelegt (Art 267 AEUV). Die Antworten werden darüber entscheiden, wie streng VW EA288 Thermofenster & Co. zu bewerten sind und wie Käufer ihre Rechte durchsetzen können. Im Kern geht es um Folgendes:
- Einzelnteil oder Gesamtsystem? Reicht es für die Einordnung als „Abschalteinrichtung“, dass die Wirksamkeit eines Teils der Abgasreinigung (z. B. AGR mit Thermofenster) verringert wird – oder ist stets das gesamte Emissionskontrollsystem (AGR plus SCR) gemeinsam zu betrachten?
- Schwächung genügt – oder müssen Grenzwerte überschritten sein? Ist eine Einrichtung schon dann unzulässig, wenn sie die Abgasreinigung unter normalen Fahrbedingungen abschwächt, oder braucht es zusätzlich eine tatsächliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte?
- Wer trägt die Beweislast? Muss der Käufer nur eine verdächtige Komponente benennen, während der Hersteller darlegt, dass das Gesamtsystem dennoch wirksam bleibt? Oder muss der Käufer auch beweisen, dass kein Ausgleich durch andere Komponenten erfolgt? Spielt der Effektivitätsgrundsatz des EU‑Rechts eine Rolle, der eine Beweislast beim besser informierten Hersteller nahelegt?
- Gelten Grenzwerte auch im Realbetrieb? Müssen die Vorgaben nicht nur im Labor, sondern auch auf der Straße eingehalten werden – und wenn ja, trifft den Hersteller die Beweislast für die Einhaltung im Alltagsbetrieb?
Diese Fragen sind nicht bloße Theorie. Sie entscheiden, ob Kläger ohne amtlichen Rückruf, ohne individuelle Messungen oder allein unter Hinweis auf VW EA288 Thermofenster und Höhenabschaltungen durchdringen können – oder ob sie am Nachweis komplexer technischer Zusammenhänge scheitern.
Warum die Antworten des EuGH so weitreichend sind
Die Definition der „Abschalteinrichtung“ ist der Dreh- und Angelpunkt. Wird auf einzelne Bauteile abgestellt, kann bereits eine temperatur- oder höhenabhängige Reduktion der AGR‑Wirksamkeit unzulässig sein. Gilt hingegen der Blick aufs Gesamtsystem, könnten Hersteller argumentieren, der SCR‑Katalysator kompensiere etwaige AGR‑Reduzierungen – auch wenn ein VW EA288 Thermofenster verbaut ist.
Ebenfalls entscheidend ist die Frage, ob Grenzwerte nur im Prüfstand gelten oder auch im Realbetrieb. Letzteres würde die Messlatte anheben – mit potenziellen Folgen für viele Euro‑6‑Diesel, deren NOx‑Werte auf der Straße höher ausfallen als auf dem Prüfstand.
Praktisch oft ausschlaggebend ist die Beweislast: Liegt sie beim Hersteller, verbessern sich die Erfolgsaussichten der Käufer deutlich. Liegt sie beim Käufer und umfasst sie auch den Nachweis fehlender Kompensation im Gesamtsystem, werden Verfahren komplexer und teurer.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das für Sie in der Praxis?
- Sie fahren einen VW, Audi, Seat oder Skoda mit EA288 und Euro 6? Falls VW EA288 Thermofenster oder höhenabhängige Strategien eingesetzt werden, könnten Ansprüche bestehen – auch ohne behördlichen Rückruf.
- Ihre Klage wurde bisher abgewiesen? Das OGH‑Vorlageverfahren könnte neue rechtliche Maßstäbe schaffen. Je nach EuGH‑Antworten kann sich die Beurteilung ändern.
- Sie haben noch nicht geklagt? Warten allein ist riskant: Verjährungsfristen laufen weiter. Gleichzeitig kann ein besonnenes Vorgehen Ihre Rechtsposition sichern, bis Klarheit besteht.
- Realbetrieb vs. Prüfstand: Sollte der EuGH fordern, dass Grenzwerte auch im Alltag einzuhalten sind, verschieben sich die Spielregeln zulasten der Hersteller – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Rückabwicklung, Preisminderung und Schadenersatz.
Handlungsempfehlung: So sichern Sie Ihre Ansprüche jetzt ab
- Fahrzeugdaten erfassen: Modell, Motortyp (z. B. EA288), Abgasnorm, Baujahr, Software‑Stände, durchgeführte Service- oder Softwareaktionen.
- Unterlagen sammeln: Kaufvertrag, Rechnung, Serviceheft, Korrespondenz mit Händler/Hersteller, eventuelle Gutachten oder Messprotokolle.
- Verjährung prüfen lassen: Gewährleistung ist bei älteren Käufen oft abgelaufen; Schadenersatz unterliegt anderen Fristen. Hier kommt es auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger an.
- Rechtzeitig Fristen hemmen: Je nach Situation können außergerichtliche Schritte oder eine Klage die Verjährung unterbrechen/hemmen.
- Bei laufendem Verfahren: Mit einer Aussetzung bis zur EuGH‑Entscheidung ist zu rechnen. Bleiben Sie mit Ihrem Rechtsvertreter in Kontakt und bewahren Sie Belege sorgfältig auf.
- Vorbereitung auf verschiedene Szenarien: Die künftige EuGH‑Antwort kann die Beweislast verschieben oder Realbetriebswerte in den Fokus rücken. Eine flexible Strategie ist entscheidend.
Was die Kanzlei Pichler für Sie übernimmt
- Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen (Modell, Motor, Baujahr, bisherige Maßnahmen).
- Bewertung der sinnvollsten Anspruchsrichtung: Rückabwicklung, Preisminderung oder Schadenersatz – abgestimmt auf Ihre Belege und Fristen.
- Verjährungscheck und rechtzeitige Sicherung Ihrer Ansprüche durch geeignete Schritte.
- Laufendes Monitoring der EuGH‑Entscheidung und proaktives Anpassen der Strategie, sobald neue Leitlinien feststehen.
Ausblick: Weichenstellung durch Luxemburg
Der OGH hat die entscheidenden Weichen gestellt. Jetzt ist der EuGH am Zug. Klärt er, dass schon eine Abschwächung der Abgasreinigung unter normalen Bedingungen unzulässig ist, oder dass die Hersteller die Einhaltung im Realbetrieb und die Gesamtwirksamkeit beweisen müssen, verbessert das die Position vieler Käufer spürbar. Bis zur Entscheidung vergeht Zeit – umso wichtiger ist es, Fristen zu wahren und Beweise zu sichern. Zur Entscheidung.
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Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit Massenverfahren und komplexen Technikfragen wissen wir, worauf es in Dieselfällen ankommt – von der Beweissicherung bis zur richtigen Anspruchsstrategie. Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen und klären Sie Ihre Optionen, bevor Fristen ablaufen.
Sind Sie betroffen oder unsicher, wie Sie vorgehen sollen? Rufen Sie uns an unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Schwarzenbergstraße 1–3, 1010 Wien.
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