Notwehr beim Ordnerdienst: Wann haften Veranstalter für übermäßige Gewalt?
Notwehr beim Ordnerdienst kann innerhalb weniger Sekunden zu einer rechtlich schwierigen Haftungsfrage werden. Ein Streit auf einem Fest kann innerhalb weniger Sekunden eskalieren. Besonders heikel wird die Situation, wenn ein Ordner einschreitet: Er soll für Sicherheit sorgen, darf dabei aber nicht selbst zur gefährlichsten Person am Ort werden. Die zentrale Frage lautet daher: Wie weit darf ein Ordner gehen, wenn sich ein Besucher aggressiv nähert?
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 befasst. Im Mittelpunkt stand ein schwer verletzter Besucher, der von einem Ordner mit einer schweren Metallstablampe ins Gesicht geschlagen worden war. Der OGH stellte klar: Auch wenn eine Bedrohungssituation besteht, ist nicht jede Reaktion durch Notwehr gedeckt. Unter Umständen haften neben dem Ordner auch die Veranstalter.
Der Fall: Ein Schlag mit einer Metalllampe und schwere Verletzungen
Ein Besucher hatte Eintritt zu einem Zeltfest bezahlt. Dort war ein Mann als Ordner eingesetzt. Eine besondere Ausbildung für diese Tätigkeit hatte er nicht.
Gegen zwei Uhr früh entfernte der Ordner gerade einen offenbar betrunkenen Besucher vom Festgelände. Der spätere Kläger stellte sich dem Ordner mit erhobenen Fäusten und boxenden Bewegungen in den Weg und näherte sich ihm. Der Ordner wich zunächst zurück. Anschließend schlug er dem Besucher jedoch mit einer schweren Metallstablampe wuchtig ins Gesicht.
Die Folgen waren gravierend:
- mehrere Brüche im Gesicht,
- eine Gehirnerschütterung,
- massive Schwellungen und Blutergüsse,
- eine notwendige Operation am Auge,
- eine vorübergehend eingesetzte Platinplatte im Bereich des Jochbeins.
Der Ordner berief sich darauf, in Notwehr gehandelt zu haben. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil die Staatsanwaltschaft von einer Notwehrsituation ausging und keine strafbare Notwehrüberschreitung annahm.
Der Verletzte verlangte dennoch Schadenersatz vom Ordner und vom Veranstalter. Er machte unter anderem Schmerzengeld, Pflegekosten, eine Entschädigung wegen der dauerhaften Entstellung und weitere Schäden geltend. Die ersten Gerichte wiesen die Klage ab. Sie gingen von echter Notwehr oder zumindest von einer sogenannten Putativnotwehr aus, also von einer irrtümlich angenommenen Notwehrsituation. Außerdem sahen sie keine Haftung des Veranstalters für das Verhalten des Ordners.
Was der OGH in einer Entscheidung aus 2019 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen auf und verwies den Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 26.11.2019, 4 Ob 116/19s. Zur Entscheidung.
Der OGH beurteilte den Schlag mit der schweren Metallstablampe als jedenfalls unverhältnismäßig. Selbst wenn der Ordner die boxenden Bewegungen des Besuchers als unmittelbar drohenden Angriff verstehen durfte, war ein ansatzloser, wuchtiger Schlag ins Gesicht nach den maßgeblichen Umständen nicht mehr als notwendige Verteidigung anzusehen.
Wichtig ist dabei: Der OGH sprach noch keinen konkreten Schadenersatzbetrag zu. Das Verfahren war mit dieser Entscheidung nicht endgültig beendet. Das Erstgericht musste noch klären, wie hoch der Schaden tatsächlich war und ob dem verletzten Besucher ein Mitverschulden anzulasten ist.
Notwehr beim Ordnerdienst: Schutz erlaubt – aber keine grenzenlose Gewalt
Notwehr bedeutet grundsätzlich, dass ein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender rechtswidriger Angriff abgewehrt werden darf. Die Verteidigung muss jedoch zur Abwehr des Angriffs notwendig sein. Wo mehrere Möglichkeiten bestehen, ist grundsätzlich das schonendere wirksame Mittel zu wählen.
Entscheidend ist nicht allein, wie sich die betroffene Person subjektiv gefühlt hat. Angst, Panik oder Bestürzung können bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass jede Reaktion rechtlich entschuldigt ist. Zusätzlich wird betrachtet, wie die Situation aus Sicht eines besonnenen Beobachters einzuschätzen war.
Im entschiedenen Fall hatte es bis zum Schlag keinen körperlichen Kontakt und keinen Wortwechsel gegeben. Der Besucher war zwar mit erhobenen Fäusten und boxenden Bewegungen auf den Ordner zugegangen. Ob er tatsächlich zuschlagen wollte, blieb aber offen. Der Schlag mit der schweren Lampe stellte nach Auffassung des OGH jedenfalls eine einseitige und gefährliche Eskalation dar.
Das kann als Notwehrüberschreitung rechtlich relevant sein. Wer die Grenzen zulässiger Verteidigung überschreitet, kann für die dadurch verursachten Verletzungen und Folgeschäden schadenersatzpflichtig werden.
Warum eine strafrechtliche Einstellung nicht alle Ansprüche beseitigt
Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine strafrechtliche Einstellung den gesamten Fall beendet. Das ist nicht zwingend richtig.
Im Strafverfahren wird insbesondere geprüft, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Im Zivilverfahren geht es zusätzlich darum, ob jemand rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht hat. Eine Handlung kann daher strafrechtlich nicht zu einer Verurteilung führen, aber dennoch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen.
Im konkreten Fall bedeutete die Einstellung des Ermittlungsverfahrens somit nicht automatisch, dass der Ordner zivilrechtlich nicht haften konnte. Der OGH prüfte vielmehr, ob die Abwehrhandlung trotz der behaupteten Bedrohung unverhältnismäßig und damit für den entstandenen Schaden verantwortlich war.
Veranstalter haben Schutzpflichten gegenüber Besuchern
Auch die mögliche Haftung des Veranstalters war ein wesentlicher Punkt der Entscheidung. Zwischen dem Veranstalter und dem zahlenden Besucher bestand ein Vertragsverhältnis. Daraus ergeben sich Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Veranstalter muss angemessene Maßnahmen treffen, um vorhersehbare Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Besucher zu vermeiden.
Dazu gehört ein funktionierender Ordnungsdienst. Ein Veranstalter kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ein Ordner persönlich und eigenmächtig gehandelt habe. Wenn der Ordner im Rahmen seiner zugewiesenen Aufgaben tätig wird, kann sein Verhalten dem Veranstalter zugerechnet werden.
Im Fall des OGH gehörte es gerade zu den Aufgaben des Ordners, betrunkene oder störende Personen vom Veranstaltungsgelände zu entfernen und gewalttätige Auseinandersetzungen zu verhindern. Die Auseinandersetzung stand damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Deshalb kam auch eine Haftung des Veranstalters in Betracht.
Ob der Ordner ausreichend ausgebildet war oder ob zusätzlich konkrete Vorschriften des Veranstaltungsschutzes verletzt wurden, musste der OGH nicht abschließend entscheiden. Für die grundsätzliche Haftungsfrage war bereits maßgeblich, dass der Ordner im Aufgabenbereich des Veranstalters tätig geworden war.
Was das für Besucher, Ordner und Veranstalter bedeutet
Besucher dürfen geschützt werden – auch wenn sie sich schlecht benehmen
Ein Besucher, der andere bedroht, sich aggressiv nähert oder eine Auseinandersetzung provoziert, muss mit Konsequenzen rechnen. Sein Verhalten kann bei der Schadensteilung als Mitverschulden berücksichtigt werden. Das gilt unter Umständen auch dann, wenn es noch zu keinem tatsächlichen Schlag gekommen ist.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Veranstalter oder Ordner mit beliebiger Gewalt reagieren darf. Auch ein störender oder betrunkener Gast bleibt vor unverhältnismäßigen Eingriffen geschützt.
Ordner brauchen klare Grenzen
Ein Ordnungsdienst muss nicht nur vorhanden sein. Er muss auch wirksam organisiert werden. Dazu gehören klare Anweisungen für den Umgang mit aggressiven oder alkoholisierten Personen, eine angemessene Auswahl und Unterweisung des Personals sowie eine eindeutige Regelung, wann Polizei oder Rettungskräfte beizuziehen sind.
Gefährliche Gegenstände als Hilfsmittel einzusetzen, kann erhebliche Haftungsrisiken schaffen. Eine Maßnahme, die eine Situation beruhigen soll, darf nicht zu einer weitaus schwereren Verletzung führen.
Verletzte sollten Beweise rasch sichern
Wer bei einer Veranstaltung verletzt wurde, sollte medizinische und rechtliche Fragen nicht aufschieben. Besonders wichtig sind:
- ärztliche Befunde, Operationsberichte und Rechnungen,
- Fotos der Verletzungen unmittelbar nach dem Vorfall und während der Heilung,
- Namen und Kontaktdaten von Zeugen,
- Videos, Nachrichten oder sonstige Aufnahmen des Geschehens,
- Unterlagen zu Pflegebedarf, Verdienstentgang und weiteren Kosten,
- eine möglichst genaue schriftliche Darstellung des Ablaufs.
Auch wenn ein Strafverfahren eingestellt wurde, sollte geprüft werden, ob zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Umgekehrt darf die eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung nicht verschwiegen werden. Sie kann für die Höhe des Anspruchs entscheidend sein.
Checkliste: Was ist nach einem Vorfall zu tun?
- Medizinische Behandlung dokumentieren: Jede Verletzung sollte ärztlich festgestellt werden. Auch psychische Folgen können relevant sein.
- Beweise sichern: Fotos, Zeugenaussagen, Videos und Schriftverkehr sollten möglichst früh gesammelt werden.
- Veranstalterdaten feststellen: Name, Anschrift, Verein oder Unternehmen des Veranstalters sowie Informationen zum Ordnerdienst sind wichtig.
- Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Gegenüber Veranstaltern, Versicherungen oder anderen Beteiligten sollte der Sachverhalt sachlich und vollständig geschildert werden.
- Schäden auflisten: Dazu zählen nicht nur Behandlungskosten, sondern je nach Fall auch Schmerzengeld, Pflegekosten, Verdienstentgang, Folgekosten und eine Entschädigung wegen bleibender Beeinträchtigungen.
- Ansprüche rechtlich prüfen lassen: Die Haftung kann den Ordner, den Veranstalter oder mehrere Beteiligte betreffen. Ein Mitverschulden kann den Anspruch reduzieren, muss ihn aber nicht automatisch ausschließen.
Häufige Fragen zur Haftung bei Ordnergewalt
Kann ich Schadenersatz verlangen, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde?
Ja, das kann möglich sein. Strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Eine Einstellung bedeutet nicht automatisch, dass keine zivilrechtliche Pflicht zum Ersatz des Schadens besteht. Entscheidend sind die konkreten Umstände, die Verletzungen und die Beweislage.
Haftet immer nur der Ordner persönlich?
Nein. Wenn der Ordner im Rahmen seiner Aufgaben tätig war, kann auch der Veranstalter verantwortlich sein. Zusätzlich ist zu prüfen, ob Organisations- oder Auswahlfehler vorliegen. Die genaue Haftungsverteilung hängt vom Einzelfall ab.
Bekomme ich trotz meines eigenen aggressiven Verhaltens Schadenersatz?
Das ist nicht ausgeschlossen. Ein eigenes Fehlverhalten kann jedoch als Mitverschulden berücksichtigt werden und den Anspruch deutlich reduzieren. Entscheidend ist, welchen Beitrag die betroffene Person zur Auseinandersetzung geleistet hat und wie schwer die Reaktion des Ordners war.
Wie viel Schmerzengeld steht mir zu?
Eine seriöse Einschätzung ist erst möglich, wenn Art, Dauer und Intensität der Schmerzen, Operationen, Heilungsverlauf, dauerhafte Folgen und psychische Belastungen feststehen. Auch zusätzliche Kosten und ein möglicher Verdienstentgang können eine Rolle spielen. Im Fall des OGH wurde die konkrete Höhe noch nicht abschließend bestimmt.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung nach einer Verletzung bei einer Veranstaltung
Der Fall zeigt deutlich: Notwehr schützt nicht jede Gewaltanwendung. Ebenso wenig kann sich ein Veranstalter automatisch aus der Verantwortung ziehen, wenn ein eingesetzter Ordner seine Befugnisse überschreitet. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt prüft die Kanzlei Pichler die Haftung der beteiligten Personen, mögliche Mitverschuldensfragen und die Höhe der ersatzfähigen Schäden.
Sind Sie bei einem Fest, Konzert, in einem Lokal oder bei einer anderen Veranstaltung verletzt worden? Lassen Sie Ihre Ansprüche und die vorhandenen Beweise zeitnah prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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