Oktober 11, 2026

Mobbing im öffentlichen Dienst [Rechtsanwalt Wien]

Mobbing im öffentlichen Dienst: Wann bestehen Ansprüche auf Schadenersatz?

Mobbing im öffentlichen Dienst kann durch vorenthaltene Informationen, belastende Dienstentscheidungen und gesundheitliche Folgen Betroffene tief verunsichern. Besonders schwierig wird die Situation, wenn der Dienstgeber sein Vorgehen mit Sicherheits- oder Fürsorgepflichten begründet. Dann stellt sich die entscheidende Frage: Handelt es sich tatsächlich um systematisches Mobbing – oder um eine einzelne, möglicherweise fehlerhafte Dienstmaßnahme?

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, wie genau Gerichte zwischen diesen Situationen unterscheiden. Der OGH befasste sich bereits im Jahr 2014 mit einem Fall aus dem öffentlichen Dienst und wies die außerordentliche Revision zurück: OGH vom 27.11.2014, 1 Ob 190/14v. Zur Entscheidung. Die Entscheidung ist daher nicht aktuell, bleibt für die rechtliche Einordnung von Mobbingvorwürfen und dienstlichen Sicherheitsmaßnahmen aber von praktischer Bedeutung.

Der Ausgangsfall: Dienstwaffe, psychische Erkrankung und der Vorwurf des Mobbings

Der Kläger war im öffentlichen Dienst beschäftigt und berechtigt, eine Dienstwaffe zu führen. Er warf seinem Vorgesetzten beziehungsweise dem Dienstgeber Mobbing vor. Nach seiner Darstellung wurden ihm Informationen vorenthalten und Maßnahmen gegen ihn auf Grundlage unrichtiger Gutachten gesetzt.

Diese Vorgänge hätten ihn psychisch belastet. Er verlangte deshalb Schmerzengeld und Ersatz für einen finanziellen Schaden. Dazu zählte insbesondere der behauptete Verlust einer Zulage und damit verbundener Verdienstentgang.

Da sich die finanziellen Auswirkungen für die Zukunft noch nicht abschließend bestimmen ließen, beantragte der Kläger außerdem die gerichtliche Feststellung, dass der Dienstgeber auch für künftige Schäden haften müsse.

Der Dienstgeber vertrat hingegen die Auffassung, dass die gesetzten Maßnahmen aus Sicherheits- und Fürsorgegründen notwendig gewesen seien. Hintergrund war unter anderem eine festgestellte psychische Erkrankung im Zusammenhang mit der Berechtigung, eine Dienstwaffe zu tragen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger wandte sich daraufhin mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in der Entscheidung vom 27.11.2014 zu Mobbing im öffentlichen Dienst klargestellt hat

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen. Der Kläger erhielt weder Schmerzengeld noch Ersatz für den behaupteten Verdienstentgang.

Eine wesentliche Aussage der Entscheidung betrifft den Begriff des Mobbings. Nach der rechtlichen Beurteilung reicht eine einzelne möglicherweise überschießende oder fehlerhafte Maßnahme grundsätzlich nicht aus, um bereits von Mobbing zu sprechen. Typischerweise setzt Mobbing ein länger andauerndes, systematisches und ausgrenzendes Verhalten voraus.

Als mögliche Anzeichen kommen etwa wiederholte Isolation, systematische Informationsverweigerung, Rufschädigung, ständige Herabsetzung oder ein planmäßiges Vorgehen gegen eine bestimmte Person in Betracht. Entscheidend ist daher häufig nicht der isolierte Vorfall, sondern das erkennbare Muster über einen längeren Zeitraum.

Im konkreten Fall sah der OGH keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines solchen systematischen Vorgehens. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren dem Kläger unter anderem Gutachten übermittelt worden. Außerdem hatte ein Gespräch stattgefunden, und ihm waren Möglichkeiten zur Stellungnahme und Akteneinsicht eingeräumt worden.

Nicht jede belastende Dienstentscheidung ist Mobbing

Für Betroffene kann diese Abgrenzung schwer verständlich sein. Eine Maßnahme kann durchaus als ungerecht, belastend oder sogar rechtlich problematisch empfunden werden. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Voraussetzungen für Mobbing oder Schadenersatz erfüllt sind.

Ein einmaliger Entzug einer bestimmten Aufgabe, eine einzelne negative Beurteilung oder eine isolierte Informationspanne kann rechtlich anders zu beurteilen sein als eine über Monate andauernde Strategie, eine Person auszugrenzen oder aus dem Dienst zu drängen.

Das bedeutet nicht, dass einzelne rechtswidrige Maßnahmen folgenlos bleiben müssen. Sie können etwa eigenständig dienstrechtlich oder schadenersatzrechtlich relevant sein. Für den spezifischen Vorwurf des Mobbings kommt es jedoch regelmäßig auf das Gesamtbild an.

Welche Rolle spielt die Fürsorgepflicht des Dienstgebers?

Auch ein öffentlicher Dienstgeber muss auf die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter achten. Diese Fürsorgepflicht kann es rechtfertigen, dienstliche Maßnahmen zu setzen, wenn konkrete Sicherheitsrisiken bestehen.

Das gilt insbesondere bei Tätigkeiten, die mit Waffen oder anderen besonderen Gefahren verbunden sind. Der Dienstgeber darf grundsätzlich prüfen, ob eine Person für eine solche Tätigkeit geeignet ist. Eine sicherheitsbezogene Untersuchung oder vorübergehende Einschränkung der Dienstverwendung ist daher nicht schon deshalb Mobbing, weil sie für die betroffene Person nachteilig ist.

Entscheidend bleibt, ob die Maßnahme sachlich begründet, verhältnismäßig und auf nachvollziehbare Tatsachen gestützt war. Ebenso wichtig ist, ob die betroffene Person ausreichend informiert wurde und Gelegenheit erhielt, ihren Standpunkt darzulegen.

Im behandelten Fall berücksichtigten die Vorinstanzen insbesondere, dass Informationen übermittelt, ein Gespräch geführt und Möglichkeiten zur Stellungnahme sowie zur Akteneinsicht eingeräumt worden waren. Solche Verfahrensschritte können gegen den Vorwurf sprechen, dass eine Person planmäßig und ohne faire Möglichkeit zur Gegenwehr behandelt wurde.

Ein fehlerhaftes Gutachten führt nicht automatisch zur Haftung des Dienstgebers

Der Kläger stützte seine Ansprüche auch auf ein aus seiner Sicht falsches medizinisches Gutachten. Der Gutachter war nach den Feststellungen jedoch kein Organ des beklagten Dienstgebers, sondern ein privat beauftragter Sachverständiger.

Das ist für die rechtliche Verantwortlichkeit wesentlich. Fehler eines Gutachters können nicht ohne Weiteres dem öffentlichen Dienstgeber zugerechnet werden. Ansprüche wegen eines unrichtigen Gutachtens müssen vielmehr auch unmittelbar gegenüber dem Gutachter geprüft werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Hinzu kommt: Die zuständigen Personen des Dienstgebers waren keine medizinischen Fachleute. Nach der Beurteilung der Vorinstanzen war ihnen nicht vorzuwerfen, dass sie den behaupteten medizinischen Fehler nicht erkannt hatten. Unter bestimmten Umständen dürfen sich Entscheidungsträger grundsätzlich auf ein Gutachten verlassen, solange keine offensichtlichen Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.

Wer ein medizinisches oder fachliches Gutachten für falsch hält, sollte daher nicht nur die Entscheidung des Dienstgebers kritisieren. Wichtig ist auch eine unabhängige fachliche Gegenmeinung und eine genaue Prüfung, wer den Gutachter beauftragt hat, welche Fragen gestellt wurden und ob erkennbare Widersprüche bestanden.

Warum der OGH keine völlig neue Sachverhaltsversion prüft

Ein weiterer Punkt der Entscheidung betrifft das Revisionsverfahren. Der OGH prüft einen Fall nicht einfach vollständig neu. Eine Revision muss grundsätzlich von den Tatsachen ausgehen, die die Vorinstanzen festgestellt haben.

Der Kläger stellte einzelne Abläufe anders dar, als sie von den Vorinstanzen festgestellt worden waren. Auf dieser Grundlage konnte der OGH keine neue rechtliche Bewertung vornehmen. Die Revision zeigte außerdem keine erhebliche Rechtsfrage auf, die eine Entscheidung des OGH gerechtfertigt hätte.

Für Betroffene bedeutet das: Bereits im Verfahren erster Instanz müssen die entscheidenden Tatsachen, Beweismittel und Widersprüche sorgfältig vorgebracht werden. Wer wichtige Ereignisse erst später anders schildert oder erstmals neue Argumente vorbringt, kann damit im weiteren Verfahren Schwierigkeiten bekommen.

Was Betroffene jetzt konkret dokumentieren sollten

Wer sich im öffentlichen Dienst gemobbt fühlt oder eine unfaire Behandlung vermutet, sollte möglichst früh Beweise sichern. Nicht die bloße Bezeichnung „Mobbing“ ist entscheidend, sondern die nachvollziehbare Darstellung konkreter Vorgänge.

  • Datum, Ort und Inhalt einzelner Vorfälle festhalten
  • beteiligte Personen und mögliche Zeugen notieren
  • E-Mails, Gesprächsnotizen, Weisungen und dienstliche Schreiben sichern
  • festhalten, welche Informationen vorenthalten oder verspätet weitergegeben wurden
  • gesundheitliche Beschwerden und ärztliche Behandlungen dokumentieren
  • Beschwerden an Vorgesetzte, Personalvertretung oder andere Stellen aufbewahren
  • finanzielle Nachteile, etwa den Wegfall einer Zulage, nachvollziehbar berechnen

Daneben sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein systematisches Verhalten vorliegt oder ob einzelne Maßnahmen getrennt voneinander zu beurteilen sind. Ebenso muss geklärt werden, ob die Maßnahme auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, ob ausreichende Gründe vorlagen und ob eine Stellungnahme oder Akteneinsicht möglich war.

Vier typische Situationen aus der Praxis

Wiederholte Informationsverweigerung

Wer über längere Zeit bewusst nicht zu Besprechungen eingeladen wird, wichtige dienstliche Informationen nicht erhält und dadurch seine Aufgaben nicht erfüllen kann, sollte die einzelnen Vorgänge mit Datum und Auswirkungen dokumentieren. Erst die Gesamtschau kann zeigen, ob ein systematisches Ausgrenzen vorliegt.

Einmalige negative Dienstentscheidung

Eine einzelne Versetzung, Abberufung oder negative Beurteilung ist für sich genommen nicht zwingend Mobbing. Sie kann dennoch rechtlich überprüfbar sein. Hier kommt es darauf an, ob die Entscheidung sachlich begründet war und ob Verfahrensrechte eingehalten wurden.

Sicherheitsmaßnahme wegen gesundheitlicher Bedenken

Bei einer Tätigkeit mit Dienstwaffe oder anderen besonderen Risiken darf der Dienstgeber Sicherheitsfragen ernst nehmen. Eine solche Maßnahme ist nicht automatisch Schikane. Zu prüfen bleibt aber, ob die zugrunde liegenden Informationen nachvollziehbar waren und ob die betroffene Person ausreichend angehört wurde.

Verdacht auf ein falsches Gutachten

Eine unabhängige fachliche Stellungnahme kann helfen, die Qualität des ursprünglichen Gutachtens zu beurteilen. Außerdem sollte die Verantwortlichkeit getrennt geprüft werden: Möglicherweise geht es nicht nur um den Dienstgeber, sondern auch um den Gutachter selbst.

Häufige Fragen zu Mobbing im öffentlichen Dienst

Reicht ein einzelner Vorfall für eine Mobbingklage?

In der Regel reicht ein einzelner Vorfall nicht aus, um den rechtlichen Vorwurf des Mobbings zu begründen. Mobbing wird typischerweise durch ein länger andauerndes und systematisches Verhalten gekennzeichnet. Eine einzelne Maßnahme kann aber unabhängig davon rechtswidrig oder schadenersatzrechtlich relevant sein.

Kann der Dienstgeber Sicherheitsmaßnahmen einfach mit Fürsorge begründen?

Nein. Sicherheits- und Fürsorgegründe sind nicht automatisch ausreichend. Es kommt darauf an, ob konkrete und nachvollziehbare Gründe bestanden, die Maßnahme verhältnismäßig war und die betroffene Person angemessen informiert sowie angehört wurde.

Was kann ich tun, wenn ein Gutachten offensichtlich falsch ist?

Eine unabhängige fachliche Gegenmeinung kann die erste Einschätzung liefern. Danach sollte geprüft werden, wer den Gutachter beauftragt hat, ob der Dienstgeber erkennbare Fehler hätte bemerken müssen und gegen wen sich mögliche Ansprüche richten können.

Kann ich auch künftige Schäden feststellen lassen?

Eine Feststellung der Haftung für künftige Schäden kommt grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Dafür muss insbesondere eine ausreichende Grundlage für eine mögliche weitere Schadensentwicklung bestehen. Die Erfolgsaussichten hängen stark von den konkreten Tatsachen und Beweisen ab.

Rechtliche Schritte sorgfältig vorbereiten

Die Entscheidung OGH vom 27.11.2014, 1 Ob 190/14v zeigt: Der Vorwurf des Mobbings muss durch konkrete, zeitlich nachvollziehbare Vorgänge und ein erkennbares System belegt werden. Gleichzeitig dürfen öffentliche Dienstgeber nicht jede belastende Maßnahme pauschal mit Sicherheits- oder Fürsorgepflichten rechtfertigen.

Rechtsanwalt Wien bei Mobbing im öffentlichen Dienst

Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler prüfen, welche Vorgänge rechtlich zusammengehören, welche Beweise gesichert werden sollten und ob Ansprüche gegen den Dienstgeber, einzelne Verantwortliche oder einen Gutachter in Betracht kommen. Betroffene müssen diese schwierige Situation nicht allein bewältigen.

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Mobbing im öffentlichen Dienst

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