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Mitverschulden Fußgänger: OGH-Entscheidung zum Schmerzengeld [Rechtsanwalt Wien]

Mitverschulden Fußgänger

Mitverschulden Fußgänger: Mitverschulden von Fußgängern beim Queren der Fahrbahn: Was der OGH zur Haftung und zum Schmerzengeld entschieden hat

Mitverschulden Fußgänger: Viele Fußgänger sind überzeugt, dass sie im Straßenverkehr „die Schwächeren“ sind – und daher im Ernstfall ohnehin immer der Lenker haftet. Die Rechtsprechung zeigt jedoch: Wer unvorsichtig die Fahrbahn betritt, kann sich rasch ein erhebliches Mitverschulden einhandeln. Das wirkt sich direkt auf die Höhe des Schadenersatzes und des Schmerzengeldes aus.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) genau darüber zu befinden: Darf ein Fußgänger außerhalb eines Zebrastreifens die Straße queren, wenn ein Auto schon sichtbar herannaht? Und wie wird das Schmerzengeld bemessen, wenn weitere Schmerzen in Zukunft sicher zu erwarten sind? Zur Entscheidung.

Der Unfallhergang: Fußgänger quert Straße, Auto nähert sich

Im vom OGH behandelten Fall (OGH vom 25.03.2021, 2 Ob 11/21p) querte ein Fußgänger die Fahrbahn außerhalb eines Schutzwegs. Die Straße war rund 6,4 Meter breit und gerade verlaufend.

Ein Pkw näherte sich mit etwa 42 km/h. Etwa 2,4 Sekunden vor der Kollision befand sich das Fahrzeug noch rund 28 Meter von der späteren Anstoßstelle entfernt. Der Fußgänger betrat dennoch die Fahrbahn; es kam zum Zusammenstoß mit erheblichen Verletzungen.

Der Fußgänger verlangte unter anderem:

  • Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen,
  • Schmerzengeld,
  • Kosten für Haushaltshilfe und Pflege.

Die Sache ging bis zum OGH. Im Mittelpunkt standen dort drei Fragen:

  • Trifft den Fußgänger ein (erhebliches) Mitverschulden?
  • Wie ist das Schmerzengeld – insbesondere für künftige Schmerzen – zu bemessen?
  • Liegt überhaupt eine „erhebliche Rechtsfrage“ vor, die eine außerordentliche Revision zulässt?

Welche Pflichten haben Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält nicht nur Regeln für Autofahrer, sondern auch für Fußgänger. Zentral ist hier § 76 StVO. Vereinfacht gesagt gilt:

  • Ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur betreten, wenn er sie ohne Gefährdung und ohne Behinderung des Verkehrs überqueren kann.
  • Er muss vorher prüfen, ob er die Straße in angemessener Zeit sicher queren kann.
  • Beim Queren ist die Fahrbahn zügig zu überschreiten – stehenbleiben oder zögern erhöht das Risiko.

Besonders streng wird die Rechtsprechung, wenn:

  • die Fahrbahn relativ breit ist (weil man länger unterwegs ist), oder
  • Fahrzeuge schon in Sichtweite und offensichtlich mit gewisser Geschwindigkeit unterwegs sind.

In älteren Entscheidungen wurde ab einer Fahrbahnbreite von rund 6,9 Metern teilweise von einer „breiten Fahrbahn“ gesprochen, die besondere Vorsicht verlangt. Im hier besprochenen Fall lag die Breite bei etwa 6,4 Metern – also knapp darunter.

Mitverschulden Fußgänger: Rechtliche Bewertung

So beurteilte der OGH das Verhalten des Fußgängers

Der OGH stützte die Einschätzung der Vorinstanzen, dass den Fußgänger ein erhebliches Mitverschulden trifft. Entscheidend waren dabei die konkreten Zahlen:

  • Der Pkw war rund 28 Meter entfernt,
  • mit einer Geschwindigkeit von etwa 42 km/h,
  • 2,4 Sekunden vor der Kollision.

Unter diesen Umständen hätte der Fußgänger die Fahrbahn nicht mehr betreten dürfen. Selbst wenn er zügig gegangen wäre, war die verbleibende Zeit zu knapp, um ein sicheres Überqueren ohne Gefährdung zu gewährleisten.

Interessant ist: Der OGH ließ ausdrücklich offen, ob eine 6,4 Meter breite Fahrbahn bereits als „breit“ im technischen Sinn zu gelten hat. Das war gar nicht mehr entscheidend. Selbst wenn man die Straße nicht als „breit“ qualifiziert, war die Situation nach Ansicht des Gerichts so, dass ein sorgfältiger Fußgänger den Schritt auf die Fahrbahn hätte unterlassen müssen.

Die Folge: Das Verschulden des Lenkers und des Fußgängers wurde abgewogen. Weil der Fußgänger gegen seine Pflichten nach § 76 StVO verstoßen hatte, musste er sich ein deutliches Mitverschulden anrechnen lassen. Das reduziert den ihm zustehenden Schadenersatz.

Wie wird Schmerzengeld bei künftigen Schmerzen berechnet?

Im Zivilrecht ist das sogenannte Schmerzengeld eine pauschale Entschädigung für körperliche und seelische Schmerzen. Grundsätzlich gilt in Österreich der Grundsatz der Globalbemessung:

  • Das Gericht spricht im Regelfall einmalig ein Schmerzengeld zu,
  • das sowohl die bereits erlittenen als auch die künftig voraussichtlichen Schmerzen abgelten soll.

Nur in bestimmten Konstellationen ist eine Aufspaltung bzw. Teilbemessung zulässig, etwa wenn:

  • der endgültige gesundheitliche Zustand noch nicht zuverlässig vorhersehbar ist,
  • medizinische Prognosen stark unsicher sind,
  • weitere Eingriffe oder Komplikationen möglich, aber in Ausmaß und Wahrscheinlichkeit schwer abschätzbar sind.

Im entschiedenen Fall stand aufgrund der medizinischen Situation aber fest:

  • Vollständige Schmerzfreiheit wird nicht mehr eintreten.
  • Der Kläger wird künftig weiterhin Schmerzen haben,
  • wobei mit etwa 10 Tagen leichten Schmerzen pro Jahr sicher zu rechnen ist.

Die Vorinstanzen hatten das Schmerzengeld teilweise bemessen. Der OGH hielt diese Vorgangsweise für vertretbar. Eine Teilabgeltung für die sicheren künftigen Schmerzen war angesichts der klaren Prognose zulässig. Die Globalbemessung wird dadurch nicht in Frage gestellt, sie wird im Ausnahmefall lediglich sinnvoll ergänzt.

Warum die außerordentliche Revision scheiterte

Verfahrensrechtlich war im Anlassfall vor allem wichtig, ob überhaupt eine sogenannte außerordentliche Revision zulässig ist. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist das nur der Fall, wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu klären ist.

Der OGH verneinte dies:

  • Die Abwägung des Mitverschuldens erfolgte innerhalb des bestehenden Judikaturrahmens.
  • Die Behandlung des Schmerzengeldes, insbesondere der Teilbemessung, entsprach den bekannten Grundsätzen.
  • Fragen zu Haushaltshilfe- und Pflegekosten sah der OGH nicht als Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, sondern als Einzelfallbewertung.

Die außerordentliche Revision wurde daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieben die Urteile der Vorinstanzen aufrecht.

Was bedeutet das für Fußgänger und Verletzte in der Praxis?

1. Fahrbahn nur betreten, wenn es wirklich sicher ist

Wer außerhalb eines Zebrastreifens eine Straße quert, trägt eine hohe Eigenverantwortung. Praktisch heißt das:

  • Reicht die Zeit wirklich aus, um die gesamte Fahrbahn ohne Hast zu überqueren?
  • Wie schnell nähern sich Fahrzeuge, und wie weit sind sie entfernt?
  • Bestehen Sichtbehinderungen (parkende Autos, Kurven, Dunkelheit, Regen)?

Schon ein Fehler von wenigen Sekunden bei der Einschätzung kann im Nachhinein als Mitverschulden gewertet werden – mit spürbaren finanziellen Folgen.

2. „Breite“ Straßen sind besonders heikel

Je breiter die Straße, desto länger ist der Fußgänger in der Gefahrenzone. Auch wenn der OGH im konkreten Fall offengelassen hat, ob 6,4 Meter bereits als „breit“ gelten, ist klar:

  • Bei mehreren Fahrspuren oder deutlich mehr als 6 Metern Fahrbahnbreite steigt die Sorgfaltspflicht spürbar.
  • Querungen außerhalb eines Schutzwegs sind dort mit besonderer Vorsicht zu planen – oder im Zweifel zu unterlassen.

3. Schmerzengeld und künftige Beschwerden: Dokumentation ist entscheidend

Für Unfallopfer ist wichtig zu wissen:

  • Schmerzengeld umfasst in der Regel auch künftige Beschwerden.
  • Je genauer die medizinische Prognose, desto besser können künftige Schmerzen bereits jetzt berücksichtigt werden.
  • Wenn der Endzustand medizinisch unklar ist, kann eine Teilbemessung sinnvoll und zulässig sein.

Wer später zusätzliche Beschwerden oder einen höheren Pflegebedarf geltend machen möchte, ist auf eine saubere medizinische Dokumentation angewiesen: laufende Arztberichte, Befunde, Therapieprotokolle, Aussagen zu voraussichtlichen Entwicklungen.

4. Haushaltshilfe und Pflegekosten: nichts „Nebensächliches“

Auch wenn der OGH im konkreten Fall diese Punkte nicht als Rechtsfrage im Sinne der außerordentlichen Revision ansah, sind sie für Betroffene wirtschaftlich oft sehr wichtig:

  • Unterstützung im Haushalt (z.B. Putzen, Einkaufen)
  • Pflegeleistungen (z.B. Hilfe beim Ankleiden, Körperpflege)

Solche Kosten können ersetzt werden – aber nur, wenn sie nachvollziehbar dargelegt und belegt werden. Rechnungen, Aufzeichnungen über geleistete Stunden oder detaillierte Bestätigungen von Angehörigen und Pflegekräften sind in der Praxis hilfreich.

Rechtsanwalt Wien

Was sollten Betroffene nach einem Verkehrsunfall tun?

Konkrete Schritte zur Wahrung Ihrer Ansprüche

  • Unfallort sichern und dokumentieren
    Machen Sie – soweit möglich – Fotos: Position von Fahrzeug und Fußgänger, Bremsspuren, Verkehrszeichen, Sichtverhältnisse. Notieren Sie Namen und Kontaktdaten von Zeuginnen und Zeugen.
  • Polizei verständigen
    Vor allem bei Personenschäden sollte der Unfall protokolliert werden. Ein polizeilicher Unfallbericht ist später ein wichtiges Beweismittel.
  • Ärztliche Abklärung und laufende Dokumentation
    Suchen Sie rasch ärztliche Hilfe auf und schildern Sie alle Beschwerden. Lassen Sie sich Befunde aushändigen. Führen Sie – gerade bei länger anhaltenden Schmerzen – ein einfaches „Schmerztagebuch“ (wann, wo, wie stark, wie lange).
  • Kostenbelege sammeln
    Heben Sie sämtliche Rechnungen auf: Medikamente, Therapien, Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Pflegeleistungen. Nur belegte Kosten lassen sich zuverlässig einfordern.
  • Nichts vorschnell unterschreiben
    Unterschreiben Sie keine Vergleichsangebote oder Verzichtserklärungen der Versicherung, bevor der Schaden überschaubar und rechtlich geprüft ist.
  • Rechtsberatung einholen
    Vor allem wenn ein mögliches Mitverschulden im Raum steht – etwa weil Sie außerhalb eines Schutzwegs querenden Fußgänger waren – ist rechtliche Beratung frühzeitig sinnvoll, um keine Ansprüche zu verlieren.

Häufige Fragen von Fußgängern nach einem Unfall

Bin ich automatisch schuld, wenn ich nicht am Zebrastreifen gegangen bin?

Nein. Das Betreten der Fahrbahn außerhalb eines Schutzwegs ist nicht per se verboten. Allerdings müssen Sie dann besonders sorgfältig prüfen, ob Sie die Straße gefahrlos und ohne Behinderung des Verkehrs queren können. Tun Sie das nicht, kann Ihnen ein erhebliches Mitverschulden angelastet werden, das Ihren Schadenersatz deutlich mindert.

Wie stark wirkt sich mein Mitverschulden beim Schmerzengeld aus?

Mitverschulden führt in der Regel zu einer prozentualen Kürzung aller Ansprüche, also auch des Schmerzengeldes. Trifft Sie z.B. ein Mitverschulden von 50 %, erhalten Sie nur die Hälfte des eigentlich angemessenen Betrags. Wie hoch der Mitverschuldensanteil ist, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.

Was, wenn meine Schmerzen nach Jahren noch schlimmer werden?

Grundsätzlich soll das Schmerzengeld alle vorhersehbaren künftigen Schmerzen abdecken. Wenn der Endzustand bei der ersten Entscheidung nicht seriös eingeschätzt werden konnte, ist eine spätere Nachforderung oder Teilbemessung denkbar. Ob und in welchem Umfang weitere Ansprüche durchsetzbar sind, hängt von der damaligen Prognose und der medizinischen Entwicklung ab. Ohne solide Dokumentation wird das allerdings schwierig.

Kann ich mir Haushaltshilfe auch dann ersetzen lassen, wenn Angehörige unentgeltlich helfen?

Grundsätzlich können auch fiktive Kosten für Leistungen naher Angehöriger ersetzt werden, wenn objektiv ein Bedarf an Hilfe besteht. In der Praxis ist aber eine genaue Darstellung der Art, des Umfangs und der Dauer der Hilfeleistungen erforderlich. Die Rechtsprechung ist hier sehr einzelfallbezogen, weshalb sich eine anwaltliche Prüfung lohnt.

Rechtliche Unterstützung nach Verkehrsunfällen

Unfälle zwischen Fußgängern und Fahrzeugen führen häufig zu komplexen Auseinandersetzungen über Mitverschulden, Haftungsverteilung und die richtige Höhe von Schmerzengeld sowie Pflege- und Haushaltshilfekosten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit Verkehrsunfällen und Personenschäden kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Streitpunkte mit Versicherungen und vor Gericht.

Wenn Sie als Fußgänger in einen Unfall verwickelt waren – sei es beim Queren außerhalb eines Schutzwegs oder am Schutzweg – lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig rechtlich prüfen. Eine sorgfältige Einschätzung des Mitverschuldens, der Beweislage und der medizinischen Prognose kann über die Höhe Ihres Schadenersatzes entscheiden.

Sie möchten Ihre Situation besprechen oder Unterlagen prüfen lassen? Die Pichler Rechtsanwalt GmbH steht Ihnen in Wien zur Verfügung:

Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3
1010 Wien
Telefon: 01/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Sie müssen die rechtlichen und finanziellen Folgen eines Verkehrsunfalls nicht alleine bewältigen – lassen Sie sich professionell unterstützen, bevor Sie weitreichende Entscheidungen treffen.


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