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Mietzinserhöhung bei Gesellschaftswechsel erklärt

Mietzinserhöhung bei Gesellschaftswechsel

Mietzinserhöhung bei Gesellschaftswechsel: Wann Vermieter wirklich erhöhen dürfen

Einleitung: Wenn gute Geschäftsbeziehungen durch eine Gesellschafteränderung ins Wanken geraten

Mietzinserhöhung bei Gesellschaftswechsel – ein Thema, das viele Unternehmen betrifft.

Stellen Sie sich vor: Über Jahre hinweg läuft das Mietverhältnis zwischen einem Vermieter und einer Kanzlei reibungslos. Doch eines Tages tritt ein neuer Partner in das Unternehmen ein – der Altgesellschafter geht in Pension. Kurz darauf flattert ein Schreiben des Vermieters ins Haus: Die Miete soll erhöht werden. Begründung: Die Gesellschaft habe sich „wesentlich verändert“. Für viele Unternehmen ist das ein Schock – denn Mietpreiserhöhungen können für eine Kanzlei, ein Büro oder ein Geschäftsbetrieb über Nacht existenzgefährdend sein. Doch dürfen Vermieter das überhaupt?

Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich klargestellt – mit einer Entscheidung, die für tausende Mietverhältnisse mit Firmen, Kanzleien, Ordinationen, Startups oder Familienbetrieben von großer Bedeutung ist. Zur Entscheidung.

Der Sachverhalt: Gesellschafterwechsel in Rechtsanwalts-OG sorgt für Streit

In dem vom OGH entschiedenen Fall ging es um eine offene Gesellschaft (OG), die ein Geschäftslokal gemietet hatte. Diese OG betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Im Laufe der Jahre trat ein Gesellschafter aus dem Unternehmen aus – altersbedingt, in den Ruhestand. Gleichzeitig trat ein neuer Partner in die Gesellschaft ein. Die restliche Struktur sowie der Gesellschaftsvertrag blieben gleich.

Der Vermieter nutzte diese Gelegenheit, um beim Bezirksgericht einen Antrag auf Mietzinserhöhung nach § 12a Abs 3 Mietrechtsgesetz (MRG) zu stellen. Er argumentierte, dass durch den Gesellschafterwechsel eine wesentliche Veränderung der Gesellschaft eingetreten sei – insbesondere eine Verschiebung der wirtschaftlichen Machtverhältnisse.

Die Mieterin – die OG – wehrte sich: Das Einstimmigkeitsprinzip und die Entscheidungsprozesse im Unternehmen seien gleich geblieben, ebenso die Verteilung der Verantwortung. Sie sah keinen Grund für eine Erhöhung des Hauptmietzinses. Der Fall landete schließlich vor dem OGH.

Die Rechtslage: Wann § 12a Abs 3 MRG eine Mietzinserhöhung erlaubt

Das Mietrechtsgesetz ermöglicht in bestimmten Ausnahmefällen die Anpassung des vereinbarten Hauptmietzinses – auch außerhalb der gesetzlichen Richtwert- oder Kategoriemietzinsgrenzen. Einer dieser Ausnahmetatbestände findet sich in § 12a Abs 3 MRG. Dort heißt es sinngemäß:

Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussverhältnisse bei juristischen Personen oder sonstigen Rechtsträgern (z.B. Personen- oder Kapitalgesellschaften), so kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses verlangen. Voraussetzung ist, dass diese Änderung nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist.

Was bedeutet das genau? Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine relevante Änderung der Einflussverhältnisse unter anderem dann vor:

  • wenn ein Gesellschafter neu eintritt und dadurch Mehrheitseigentümer oder -entscheider wird,
  • wenn ein einzelner Gesellschafter künftig Entscheidungen alleine und maßgeblich beeinflussen kann,
  • wenn es zu einem Wechsel jener Personen kommt, die die Gesellschaft nach außen vertreten (z.B. Geschäftsführung oder Komplementär in einer KG).

Entscheidend ist stets eine qualitative Prüfdimension: Hat sich durch den Wechsel die tatsächliche Macht über das Mietobjekt verändert? Gibt es einen neuen beherrschenden Einfluss? Wenn dies zutrifft, darf der Vermieter eine Mietzinserhöhung fordern. Doch nur dann!

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Machtwechsel = keine Mietzinserhöhung

Der OGH stellte in seiner Entscheidung (GZ 5 Ob 39/23i) klar: Der Antrag auf Mietzinserhöhung war unzulässig. Die bloße Tatsache, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft verlässt und ein neuer hinzukommt, begründet noch keinen Anspruch nach § 12a Abs 3 MRG.

Konkret verwies das Höchstgericht darauf, dass:

  • der Gesellschaftsvertrag weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip vorsah – wie gesetzlich ohnehin in § 119 Abs 1 UGB vorgeschrieben,
  • kein Gesellschafter in der Lage war, die Geschicke des Unternehmens alleine zu bestimmen,
  • es keinen „Machtwechsel“ im Sinne eines dominierenden, neuen Einflusses auf das Unternehmen gab.

Das oberste Gericht betonte, dass es einer wesentlichen Verschiebung der Beteiligungs- und Entscheidungsverhältnisse bedarf, um eine Mietzinserhöhung zu rechtfertigen. Diese Schwelle sei im gegenständlichen Fall nicht überschritten worden.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das Urteil für Unternehmen und Vermieter?

Die Entscheidung schafft klare und nachvollziehbare Maßstäbe für die Praxis – sowohl für Betroffene auf Mieter- als auch auf Vermieterseite. Nachfolgend drei typische Beispiele aus der Praxis:

Beispiel 1: Ruhestandswechsel in Familienbetrieb

Ein Vater zieht sich aus der Familien-OHG zurück, sein Sohn tritt in die Gesellschaft ein. Die Anteile bleiben gleich aufgeteilt, sämtliche Entscheidungen müssen weiterhin gemeinsam getroffen werden. Obwohl die handelnden Personen wechseln, bleibt die Struktur gleich. Ergebnis: Keine Mietzinserhöhung möglich.

Beispiel 2: Aufnahme eines Investors mit Kontrollmehrheit

Ein Start-up in Form einer GmbH verkauft 60 % der Anteile an einen externen Investor, der künftig auch zwei von drei Geschäftsführern stellt. Es kommt zu einer klaren Verlagerung der Macht im Unternehmen. Ergebnis: Der Vermieter kann unter Umständen eine Mietzinserhöhung verlangen – die Einflussverhältnisse haben sich wesentlich verändert.

Beispiel 3: Komplementärwechsel in einer KG

Ein Kommanditist übernimmt die Rolle des Komplementärs und führt die Gesellschaft allein weiter – zuvor hatte ein externer Komplementär ohne Beteiligung die geschäftsführende Rolle. Der neue Komplementär hat volle Kontrolle. Ergebnis: Durch den Wechsel der Vertretungsperson kann ein Mietzinsanpassungsrecht entstehen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Mietzinserhöhung nach § 12a Abs 3 MRG

1. Wann gilt eine Änderung in der Gesellschaft als „wesentliche Verschiebung“ im Sinne des Gesetzes?

Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn dadurch ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung und strategische Ausrichtung des Mietobjekts gewinnt. Das kann etwa durch Erlangung der Stimmenmehrheit, Übernahme der Geschäftsführung oder sonstiger kontrollierender Funktionen passieren. Reine interne Verschiebungen, die keinen praktischen Machtwechsel zur Folge haben, reichen nicht aus.

2. Kann der Vermieter einfach einseitig die Miete erhöhen?

Nein. Der Vermieter muss einen formellen Antrag bei der Schlichtungsstelle oder beim zuständigen Gericht stellen. Ohne diesen Antrag ist eine Mietzinserhöhung unwirksam. Der Antrag muss zudem nachvollziehbar begründen, inwiefern sich die Einflussverhältnisse in der Gesellschaft maßgeblich verändert haben. Der Mietzins darf also nicht einseitig und ohne Verfahren erhöht werden.

3. Wie können Mieter ihre Position sichern?

Mieter in der Form von Gesellschaften – etwa OG, KG, GmbH – sollten bei jedem Gesellschafterwechsel oder Umstrukturierung rechtzeitig prüfen lassen, ob daraus mögliche mietrechtliche Konsequenzen drohen. Unsere Kanzlei bietet dazu umfassende Beratung. Oft kann durch kluge Vertragsgestaltung und rechtzeitige Information an den Vermieter ein unnötiger Streit vermieden werden.

Jetzt rechtzeitig absichern – Wir beraten Sie kompetent im Miet- und Gesellschaftsrecht

Die Entscheidung des OGH bringt lang ersehnte Klarheit – und schafft Sicherheit für viele Gesellschaften, aber auch für Vermieter. Dennoch: Die Abgrenzung zwischen „wesentlicher Veränderung“ und bloßem Gesellschafterwechsel bleibt ein rechtliches Minenfeld. Unterschiedliche Einzelfälle erfordern eine präzise Beurteilung.

Als erfahrene Kanzlei für Mietrecht und Unternehmensrecht in Wien beraten wir Sie fundiert, individuell und lösungsorientiert – sei es bei einem drohenden Mietzinsstreit, der Gestaltung Ihres Gesellschaftsvertrags oder der Vorbereitung einer Betriebsübernahme.

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