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Lärm vom Fußballplatz: Rechte der Anrainer laut OGH

Lärm vom Fußballplatz

Lärm vom Fußballplatz: Wann Anrainer sich erfolgreich wehren können – OGH schafft Klarheit

Einleitung: Wenn das eigene Zuhause zur Belastung wird

Lärm vom Fußballplatz kann das Leben in den eigenen vier Wänden massiv beeinträchtigen. Eigentlich sollte das eigene Zuhause ein Ort der Ruhe und Erholung sein. Doch was, wenn es jeden Abend laut wird? Wenn Bälle gegen Zäune krachen, Spieler lautstark Rufe austauschen und Tribünenlautsprecher über mehrere Straßenzüge hörbar sind? Noch schlimmer: Wenn auch nach Einbruch der Dunkelheit Flutlicht wie ein Scheinwerferzimmer Ihre Wohnung erhellt?

Für viele Anwohner von Sportstätten – insbesondere Fußballplätzen – ist das leider Realität. Die Belastung ist nicht nur nervlich, sondern kann langfristig auch gesundheitliche Auswirkungen haben. Doch viele zögern: „Der Verein ist doch schon ewig da“ oder „Die Anlage ist doch genehmigt – kann ich da überhaupt etwas tun?“ Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt: Ja, man kann. Und in bestimmten Fällen sogar auf Unterlassung klagen – trotz Genehmigung der Anlage.

Was das genau bedeutet und wie Sie Ihre Rechte wahren können, beleuchten wir in diesem Fachartikel.

Der Sachverhalt: Fußballplatz wird zur Belastung – ein Eigentümer wehrt sich

Im Jahr 2020 kaufte ein Wohnungseigentümer eine Immobilie neben einem Fußballplatz. Die Sportanlage wurde von einem Verein betrieben und war bereits seit längerem in Betrieb. Doch aus Sicht des Eigentümers verstärkte sich der Spiel- und Trainingsbetrieb in den folgenden Monaten stark: Es kam regelmäßig zu Lärm durch Mannschaften, Lautsprecherdurchsagen, Zuschauer und Trommeln – oftmals auch bis in die späten Abendstunden hinein. Zusätzlich kritisierte er die intensiven Flutlichtanlagen, die seine Wohnung bis spät in die Nacht aufhellten.

Der Eigentümer fühlte sich massiv gestört und sah seine Wohnqualität beeinträchtigt. Er erhob daher Klage und verlangte die Unterlassung dieser Lärm- und Lichtemissionen.

Der Verein hingegen widersprach: Man betreibe den Platz unverändert seit Jahren, nehme Rücksicht auf Anrainer und verfüge über eine behördliche Genehmigung aus dem Jahr 2007 – ausgestellt nach dem damaligen steiermärkischen Veranstaltungsgesetz. Die Argumentation: Da es sich um eine genehmigte Anlage handle, sei eine Unterlassungsklage grundsätzlich nicht zulässig. Allenfalls könne man Schadenersatz einklagen.

Die Rechtslage: Was das Nachbarrecht in Österreich wirklich erlaubt

Grundsätzlich regelt § 364 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) die Rechte von Eigentümern in Bezug auf nachbarliche Einwirkungen. Demnach hat jeder Grundeigentümer einen Anspruch darauf, dass von benachbarten Grundstücken keine unzumutbaren Einflüsse wie Geräusche, Erschütterungen oder Licht ausgehen:

  • § 364 Abs. 2 ABGB: Der Eigentümer kann sich gegen Einwirkungen wehren, die das ortsübliche Maß übersteigen und die übliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.

Jedoch gibt es eine entscheidende Einschränkung durch § 364a ABGB: Wenn die störende Einrichtung behördlich genehmigt ist (z. B. eine Sportanlage, Fabrik oder Veranstaltungsstätte), besteht kein Unterlassungsanspruch – nur ein Schadenersatzanspruch.

ABER: Nicht jede erteilte Genehmigung erfüllt automatisch diese Voraussetzung.

Laut ständiger Judikatur ist entscheidend, ob das Genehmigungsverfahren auch tatsächlich die Interessen der Nachbarn berücksichtigt hat. Wenn ein altes oder sektoral beschränktes Gesetz (z. B. nur Lärmschutz, nicht aber Licht) zur Anwendung kam, fehlt es an dieser umfassenden Befassung – und damit am rechtlichen Schutz des Betreibers vor Unterlassungsklagen.

Im vorliegenden Fall stützte sich die Genehmigung aus dem Jahr 2007 auf das steiermärkische Veranstaltungsgesetz. Dieses prüfte jedoch nur begrenzte Aspekte (wie gewisse Lärmpegel), ließ jedoch zentrale Punkte – etwa die Lichtemissionen – völlig außer Acht.

Die Entscheidung des Gerichts: Rückschlag für den Fußballverein

Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam in seinem Urteil zu einem klaren Ergebnis: Die Vorinstanzen hatten dem Kläger zu Unrecht den Unterlassungsanspruch abgesprochen – das war ein Fehler.

Nach Ansicht des Höchstgerichts kann der Kläger sehr wohl eine Unterlassung gerichtlich durchsetzen, wenn er nachweist, dass der Lärm und das Licht vom Fußballplatz das ortsübliche Maß überschreiten und seine Nutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigen.

Der Grund: Die Genehmigung aus 2007 zählt nicht als „behördlich genehmigt“ im Sinne des § 364a ABGB. Warum? Weil sie auf einer Gesetzesgrundlage beruhte, die nicht alle Aspekte einer Gesamtgenehmigung abdeckte und insbesondere die Rechte der Nachbarn in Bezug auf Licht- und Betriebszeiten nicht berücksichtigt wurden.

Das Verfahren wurde nun an das Erstgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun sorgfältig prüfen, ob die vom Kläger behaupteten Störungen in Dauer, Intensität und Häufigkeit tatsächlich das ortsübliche Maß überschreiten – und ob dies seine Lebensqualität wesentlich beeinträchtigt.

Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Bürger und Anrainer?

Das Urteil des OGH hat erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche Fallkonstellationen in ganz Österreich. Es stärkt die Rechte von Anrainern deutlich – auch gegenüber lange bestehenden und scheinbar „abgesicherten“ Sport- oder Veranstaltungsstätten.

Beispiel 1: Fußballverein neben Wohnsiedlung

Ein Anrainer zieht in eine neue Wohnung und stellt fest, dass der benachbarte Fußballplatz jeden Samstagabend bis 22:00 Uhr von Hobbyfußballern mit Flutlicht genutzt wird. Dank dieser OGH-Entscheidung kann der Anrainer rechtlich gegen übermäßige Lärm- und Lichtemissionen vorgehen – selbst wenn der Platz seit Jahrzehnten existiert.

Beispiel 2: Musikveranstaltungen im Dorffestzelt

Wird eine Veranstaltung öfters auf temporären Flächen durchgeführt und ist lediglich nach dem Veranstaltungsgesetz genehmigt, aber keine umfassende Betriebsanlagen-genehmigung erfolgt, so kann ein Nachbar – etwa bei übermäßigem Lärm oder Laserlicht – Unterlassung begehren.

Beispiel 3: Neue Betriebsvergrößerung auf bestehendem Gelände

Ein Sportclub erweitert sein Vereinsgelände und installiert zusätzliche Lautsprecher oder Beleuchtung. Auch wenn der Sportplatz ursprünglich genehmigt war, kann die neuartige Nutzung eine wesentliche Änderung darstellen – Nachbarn haben dann möglicherweise neue Unterlassungsansprüche.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Lärm vom Fußballplatz

Unser Team in der Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien steht Betroffenen zur Seite, wenn es um wiederkehrenden Lärm und Licht von Fußballplätzen geht. Ob Beweissicherung, Einschaltung von Sachverständigen oder gerichtliche Durchsetzung – wir kennen die rechtlichen Hebel.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Anlagenlärm und Nachbarrechte

1. Kann ich mich auch als „neu zugezogener“ Nachbar gegen bestehende Anlagen wehren?

Ja. Auch wenn Sie in ein bestehendes Gebiet ziehen, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihnen keine Rechte zustehen. Entscheidend ist, ob die von der Nachbaranlage ausgehenden Emissionen ortsüblich sind und ob sie das zulässige Ausmaß überschreiten. Der OGH schützt auch Neuanrainer, sofern sie durch unzumutbare Einflüsse beeinträchtigt werden.

2. Was bedeutet „ortsübliches Maß“ – und wie kann ich das beweisen?

Das ortsübliche Maß richtet sich nach dem, was in der konkreten Gegend typischerweise zu erwarten ist. In einem Gewerbegebiet gelten andere Maßstäbe als in einem reinen Wohnviertel. Der Fall muss individuell bewertet werden – häufig mittels Lärmmessungen, Beweissicherungen und Sachverständigengutachten. Unsere Kanzlei hilft Ihnen gerne dabei, dies professionell vorzubereiten.

3. Was bringt mir eine Unterlassungsklage gegenüber einer Schadenersatzklage?

Schadenersatz ersetzt Ihnen lediglich den Vermögensnachteil (z. B. bei Gesundheitsschäden oder Minderung des Immobilienwerts). Eine Unterlassungsklage sorgt hingegen dafür, dass die konkreten Störungen abgestellt werden müssen. Sie dient also dem nachhaltigen Schutz Ihrer Lebensqualität – was für viele Betroffene weit wertvoller ist.

Fazit: Ihre Lebensqualität ist schützenswert – lassen Sie sich beraten

Dieses Urteil des OGH zeigt deutlich: Auch gegen langjährig betriebene und scheinbar unangreifbare Einrichtungen wie Fußballplätze, Freizeitanlagen oder andere Lärmverursacher kann man sich erfolgreich wehren. Ein zentraler Punkt: Nicht jede sogenannte „Genehmigung“ schützt automatisch vor Unterlassung.

Pichler Rechtsanwalt GmbH steht Ihnen als erfahrene Kanzlei im Nachbarrecht zur Seite. Wir prüfen Ihre individuelle Situation, begleiten Sie bei Messungen und Gutachten – und setzen Ihre Ansprüche vor Gericht durch.

Rufen Sie uns gerne an unter 01/513 07 00 oder schreiben Sie an office@anwaltskanzlei-pichler.atgemeinsam schützen wir Ihre Lebensqualität.


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