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Wegerecht blockiert – Eigentümer haften bei Untätigkeit

Wegerecht blockiert

Wegerecht blockiert – warum Eigentümer haften, selbst wenn sie nichts tun

Einleitung: Wenn der Weg plötzlich endet – Konflikte ums Wegerecht blockiert belasten viele Nachbarn

Wegerecht blockiert – ein Thema, das viele Grundstückseigentümer unvorbereitet trifft. Stellen Sie sich vor, Sie fahren mit Ihrem Lieferwagen oder Traktor zur eigenen Garage – doch plötzlich sind am Weg Zäune, Steinschlichtungen oder Gartenteile aufgetaucht. Der einst freie Durchgang ist eng, unpassierbar oder schlichtweg blockiert. Ihr ganzer Alltag wird komplizierter: Warenlieferungen verzögern sich, größere Fahrzeuge haben keinen Zugang mehr und sogar Rettungsdienste könnten im Ernstfall behindert sein.

Genau das erleben viele Menschen in Österreich tagtäglich – und wissen oft nicht, wie sie sich rechtlich zur Wehr setzen können. Besonders bitter: Selbst wenn das Hindernis eindeutig auf dem Grund anderer errichtet wurde, scheinen viele Eigentümer zu schweigen, nach dem Motto: „Ich war’s ja nicht.“

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) sorgt nun für Klarheit – und möglicherweise für weitreichende rechtliche Konsequenzen. Denn: Eigentümer haften unter Umständen auch dann, wenn sie selbst nichts gebaut haben – aber stillschweigend zusehen (Zur Entscheidung).

Der Sachverhalt: Wegerecht blockiert – ein Weg wird schmäler und die Verantwortung unklar

In dem Fall, den der OGH am 30. Oktober 2025 (5 Ob 84/25a) entschieden hat, ging es um einen Grundstückseigentümer, der ein altbestehendes Wegerecht besaß – genauer gesagt: eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens. Dieses Recht ermöglichte es ihm, über mehrere Nachbargrundstücke zu seinem eigenen Anwesen zu gelangen.

Doch damit war plötzlich Schluss: Einer der Nachbarn begann, entlang des Weges Zäune und Steinschlichtungen zu errichten. Manche dieser baulichen Maßnahmen führten sogar direkt auf den Asphalt. Die direkte Folge: Der Weg wurde blockiert oder stark eingeengt. Fahrzeuge wie Traktoren oder kleine LKWs konnten den Abschnitt nicht mehr, oder nur mit großer Mühe, passieren.

Besonders delikat: Zwei weitere Grundstücksnachbarn hatten zwar keine baulichen Änderungen vorgenommen, waren aber Miteigentümer bzw. Wohnungseigentümer der betroffenen Flächen. Sie duldeten die Veränderungen – unternahmen aber nichts dagegen.

Der Kläger wollte daher juristische Konsequenzen: Nicht nur gegen den aktiv bauenden Nachbarn, sondern auch gegen die beiden anderen Eigentümer. Sie alle sollten zur Entfernung der Hindernisse verpflichtet werden – und künftiges Stören unterlassen.

Rechtsanwalt Wien: Haftung auch bei Untätigkeit – was das Gesetz sagt

Für viele überraschend, aber juristisch nachvollziehbar: Das Gericht stellte klar, dass auch Personen für Rechtsverletzungen haften können, die selbst nicht aktiv eingegriffen haben. Das österreichische Zivilrecht kennt hierfür den Begriff des sogenannten mittelbaren Störers.

Welche rechtlichen Grundlagen spielen hier eine Rolle?

  • § 339 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch): regelt das Recht zur Dienstbarkeit. Eine Dienstbarkeit, etwa ein Wegerecht, darf vom Eigentümer des dienenden Grundstücks (also jener, über den das Wegerecht verläuft) nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert werden.
  • § 523 ABGB: Eigentümer sind verpflichtet, Störungen oder beeinträchtigende Einwirkungen zu unterlassen. Dies betrifft nicht nur die eigene Handlung, sondern auch Fälle, in denen man durch Untätigkeit Eingriffe ermöglicht oder duldet.
  • § 364 ABGB: Der Schutz des Eigentums reicht weit – fremde Einwirkungen auf ein Recht, etwa durch unrechtmäßige Bauwerke oder Bepflanzung, können abgewehrt werden. Wer dabei untätig bleibt, obwohl er es unterbinden könnte, verletzt ebenfalls das Gesetz.

Das bedeutet: Eigentümer, denen eine Störung bekannt ist – sei es durch persönliche Wahrnehmung oder Mitteilung – sind verpflichtet, tätig zu werden. Schweigen oder Zuwarten gilt juristisch als Billigung – und führt zur Verantwortlichkeit.

Die Entscheidung des Gerichts: Untätige haften mit – Gleichgültigkeit schützt nicht

Der OGH entschied klar: Auch jene Eigentümer, die selbst keine Hindernisse errichtet haben, können verantwortlich gemacht werden – wenn sie als Miteigentümer oder Wohnungseigentümer über betroffene Flächen verfügen und die Störungen dulden.

Das bedeutet im konkreten Urteil: Alle drei Beklagten – also auch die „nicht aktiven“ Nachbarn – müssen die Beeinträchtigungen entfernen und künftige Beeinträchtigungen unterlassen. Ihre Revision wurde vollständig abgewiesen.

Die zentrale Begründung liegt im Gedanken der Verantwortung durch Mitverfügung: Wer Miteigentümer einer Fläche ist, hat auch eine Verpflichtung, deren rechtmäßige Nutzung durch Dritte – etwa durch bestellte Dienstbarkeiten – zu ermöglichen. Wird durch bauliche Eingriffe eines anderen das Wegerecht gestört, so trifft den (untätigen) Miteigentümer die Pflicht, einzuschreiten.

Der OGH stellte zudem klar: Eine rein formale Schuldverschiebung („Ich habe nichts gebaut“) schützt nicht, wenn man Einfluss nehmen konnte – und diesen unterlassen hat.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet dieses Urteil für Eigentümer und Nutzer von Wegerechten?

Das wegweisende Urteil hat praktische Relevanz für viele Grundstücksbesitzer, Wohnungseigentümer und Ausübungsberechtigte von Wegerechten. Drei typische Fallbeispiele verdeutlichen die Tragweite:

1. Der Reihenhausbewohner mit Wegerecht über eine gemeinsame Zufahrt

Sie leben in einem Reihenhaus und nutzen eine gemeinsame Zufahrt, für die ein Wegerecht besteht. Ein anderes Haus setzt einen neuen Gartenzaun zu weit in den Weg hinein. Obwohl Sie selbst nichts verändert haben, machen Sie sich mitschuldig, wenn Sie als Miteigentümer nicht gegen den Eingriff Stellung beziehen oder einschreiten. Selbst bloßes Schweigen kann zur Haftung führen.

2. Der Landwirt mit Servitut auf Nachbarsgrund

Ein Landwirt benötigt einen bestimmten Weg zur Bewirtschaftung seiner Felder. Auf einem Nachbargrundstück wird plötzlich ein Wall errichtet. Obwohl ein Miteigentümer dieses Grundstücks nichts tut, um den Wall zu verhindern oder entfernen zu lassen, haftet er als mittelbarer Störer. Der Landwirt kann gegen ihn rechtlich vorgehen – und sogar eine Unterlassungsklage anstrengen.

3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer Einfahrt

In einer Wohnhausanlage wird die gemeinsame Zu- und Ausfahrt eingeengt, weil ein Miteigentümer dekorative Steine oder Pflanzkübel aufstellt. Auch Wohnungseigentümer, die nichts mit der Maßnahme zu tun haben, haften, wenn sie von der Beeinträchtigung wissen und nichts dagegen unternehmen.

In allen Fällen zeigt sich deutlich: Wer Eigentum innehat, trägt nicht nur Rechte – sondern auch Verantwortung. Und diese endet nicht bei der Grundstücksgrenze, sondern beginnt, sobald andere Rechte durch ein tatenloses Dulden beeinträchtigt werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Wegerecht und Haftung

1. Ich bin Miteigentümer, aber habe die Störung nicht verursacht. Hafte ich trotzdem?

Ja, unter bestimmten Umständen. Wenn Sie als Miteigentümer Kenntnis von einer rechtswidrigen Beeinträchtigung haben – etwa durch andere Miteigentümer oder Nachbarn – und untätig bleiben, gelten Sie als sogenannte*r „mittelbare*r Störer*in“. Das bedeutet: Auch ohne eigene Handlung können Sie zur Verantwortung gezogen werden, etwa zur Beseitigung der Störung oder zur Unterlassung weiterer Eingriffe.

2. Was kann ich tun, wenn mein Wegerecht verletzt wird?

Zunächst empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit den betroffenen Eigentümern, um die Situation außergerichtlich zu klären. Führt das zu keiner Lösung, haben Sie folgende Optionen:

  • Besitzstörungsklage (§ 339 ABGB ff): Schnellmaßnahme gegen aktuelle Störung.
  • Servitutsklage (§ 521 ABGB): Dient der gerichtlichen Durchsetzung Ihres Dienstbarkeitsrechts.
  • Unterlassungsklage: Ggf. auch gegen mittelbare Störer.

Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann hier entscheidend sein, damit Ihre Rechte nicht verebben. Verstreicht zu viel Zeit, kann das als Duldung ausgelegt werden.

3. Gilt dieses Urteil auch im Wohnungseigentum?

Ja, ganz besonders dort. Allgemeine Teile der Liegenschaft – wie Wege, Einfahrten und Zufahrten – stehen im Miteigentum aller Wohnungseigentümer. Das bedeutet: Wird ein Weg durch einen Eigentümer verengt oder blockiert, sind alle anderen verpflichtet, dagegen vorzugehen. Wer nichts unternimmt, obwohl er dazu berechtigt und verpflichtet wäre, kann als mittelbarer Störer haftbar gemacht werden. Auch hier gilt: Verantwortung endet nicht an der Wohnungstür – sie beginnt am Gemeinschaftseigentum.

Zusammenfassung und rechtlicher Hinweis

Dieses Urteil unterstreicht einmal mehr: Die Rechte aus einem Wegerecht sind nicht bloßes Papier. Sie schützen konkrete Nutzungsansprüche – mit weitreichenden Folgen für alle, die sie behindern oder passiv dulden. Wer untätig bleibt, obwohl er es besser wissen müsste, trägt rechtliche Mitverantwortung.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Wegerecht, zu baulichen Veränderungen auf oder neben Ihrem Grundstück oder zu Beteiligungsmöglichkeiten in einer Eigentümergemeinschaft haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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Pichler Rechtsanwalt GmbH – Ihre Experten für Nachbarschaftsrecht und Liegenschaftsthemen in Wien
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Rechtzeitig handeln schützt vor langwierigen – und oft teuren – Auseinandersetzungen. Wir machen Ihre Rechte wieder wirksam.


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