Oktober 9, 2026

Krankenkasse Haftung [Rechtsanwalt Wien]

Sturz beim Krankentransport: Krankenkasse Haftung für den Fahrtendienst?

Krankenkasse Haftung ist nach einem Unfall im Kranken- oder Behindertentransport nicht automatisch gegeben. Ein Kranken- oder Behindertentransport soll Menschen sicher ans Ziel bringen. Doch gerade Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit sind beim Ein- und Aussteigen besonders gefährdet. Was passiert, wenn eine notwendige Unterstützung ausbleibt und sich die betroffene Person verletzt? Muss dafür die Krankenkasse einstehen, die den Transport finanziert?

Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 klargestellt, dass die bloße Kostenübernahme durch eine Krankenkasse grundsätzlich keine Haftung für jeden Fehler eines selbstständigen Fahrtendienstes begründet.

Der konkrete Fall: Sturz auf dem Weg zum Beifahrersitz

Die Klägerin war nach einer Operation am rechten Fuß deutlich gehbehindert. Für einen Kontrolltermin im Krankenhaus nutzte sie einen von ihrer Krankenkasse finanziell unterstützten Fahrtendienst.

Der Fahrer holte sie bei ihrer Wohnung ab und begleitete sie zunächst bis zum Fahrzeug. Anschließend stieg er selbst auf der Fahrerseite ein. Die Klägerin musste daher allein um das Fahrzeug herum zur Beifahrertür gehen. Dabei trug sie eine Tasche und einen Rucksack, stützte sich mit der linken Hand am Auto ab und stürzte über ihr verletztes beziehungsweise verbundenes Bein.

Die Folgen waren erheblich. Sie verletzte sich an der linken Hand und benötigte unter anderem eine Schiene, Schmerzmittel und Physiotherapie. Von der Krankenkasse verlangte sie insgesamt 5.450 Euro: 5.400 Euro Schmerzengeld sowie 50 Euro an Unkosten.

Ihre Argumentation war nachvollziehbar: Wegen der erkennbaren Gehbehinderung hätte der Fahrer sie bis zur Beifahrertür begleiten müssen. Für dieses Verhalten müsse letztlich die Krankenkasse haften, weil sie den Fahrtendienst finanziell unterstützte.

Was der OGH zur Krankenkasse Haftung entschieden hat

Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 21.12.2017, 6 Ob 223/17p. Zur Entscheidung gelangen Sie hier.

Der Gerichtshof verneinte eine automatische Haftung der Krankenkasse nach § 1313a ABGB. Der Fahrtendienst wurde nicht von der Krankenkasse selbst betrieben. Es handelte sich vielmehr um ein eigenständiges Unternehmen, dessen Transportleistung von der Krankenkasse finanziell unterstützt beziehungsweise ermöglicht wurde.

Die zentrale rechtliche Unterscheidung ist daher:

  • Erbringt eine Organisation eine eigene vertragliche Leistung und setzt dafür eine andere Person ein, kann sie für diese Person als Erfüllungsgehilfen haften.
  • Vermittelt oder finanziert sie hingegen lediglich eine Leistung eines selbstständigen Dritten, haftet sie nicht automatisch für jeden Fehler dieses Unternehmens.

Im konkreten Fall war der Fahrer nicht unmittelbar in die Organisation der Krankenkasse eingegliedert. Der Transport wurde durch den selbstständigen Fahrtendienst durchgeführt. Deshalb konnte die Krankenkasse nicht allein deshalb nach § 1313a ABGB in Anspruch genommen werden, weil sie die Kosten des Transports übernahm.

Warum die zugesagte Begleitung nicht automatisch zur Haftung der Krankenkasse führt

Die Klägerin berief sich außerdem auf ein Informationsblatt der Krankenkasse. Darin war vorgesehen, dass der Fahrer bei der Abholung und bei der Rückbeförderung unterstützt, etwa durch eine Begleitung bis in die Wohnung.

Das änderte an der rechtlichen Beurteilung jedoch nichts. Nach Ansicht des OGH betrafen solche Vorgaben das Verhältnis zwischen Krankenkasse und Fahrtendienst. Sie machten die Krankenkasse nicht selbst zur Durchführenden des Transports.

Die konkrete Betreuungspflicht lag daher beim Fahrtendienst beziehungsweise beim Fahrer. Wenn der Fahrer eine offensichtlich gehbehinderte Person nicht ausreichend absichert, kann das grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Transportunternehmens darstellen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass auch die Krankenkasse für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.

Der Vergleich mit Vertragsärzten

Der OGH zog einen Vergleich zu selbstständigen Vertragsärzten. Auch für einen Behandlungsfehler eines selbstständigen Vertragsarztes haftet eine Krankenkasse grundsätzlich nicht automatisch nach § 1313a ABGB. Die Krankenkasse stellt die medizinische Versorgung durch einen geeigneten Vertragspartner sicher, führt die Behandlung aber nicht selbst durch.

Ähnlich kann es sich bei einem Transport zum Krankenhaus verhalten. Der Transport ist eine mit der Behandlung verbundene, sogenannte akzessorische Leistung. Wenn die Krankenkasse für die Behandlung durch einen selbstständigen Vertragspartner nicht ohne Weiteres haftet, soll dies nach der Entscheidung auch für den damit verbundenen Transport gelten.

Das bedeutet allerdings nicht, dass verletzte Personen ohne rechtliche Möglichkeiten bleiben. Das Urteil grenzt lediglich die mögliche Verantwortung der Krankenkasse von jener des konkreten Fahrtendienstes ab.

Wer bei einem Unfall beim Fahrtendienst in Betracht kommt

Nach einem Sturz oder einer anderen Verletzung muss zunächst genau geklärt werden, wer den Transport tatsächlich durchgeführt hat und welche Pflichten vereinbart waren.

Der Fahrtendienst

Der erste Ansprechpartner für mögliche Schadenersatzansprüche ist regelmäßig das Unternehmen, das den Transport durchgeführt hat. Entscheidend kann sein, ob der Fahrer die Einschränkung der betroffenen Person erkennen konnte und ob eine Begleitung oder sonstige Unterstützung erforderlich gewesen wäre.

Bei einer offensichtlichen Gehbehinderung können das sichere Erreichen des Fahrzeugs, die Begleitung zur richtigen Tür und die Unterstützung beim Einsteigen eine besondere Bedeutung haben. Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorlag, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Krankenkasse

Die Krankenkasse haftet nicht allein deshalb, weil sie den Transport bezahlt oder finanziell unterstützt. Eine Haftung kann aber auf einer anderen Grundlage zu prüfen sein, etwa wenn der Krankenkasse ein eigenes Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann.

Das wäre beispielsweise denkbar, wenn ein ungeeigneter oder nicht ausreichend zuverlässiger Anbieter ausgewählt wurde. Im entschiedenen Fall wurde ein solches Auswahlverschulden jedoch nicht festgestellt. Der Fahrtendienst verfügte insbesondere über eine entsprechende Konzession.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Nach einem Unfall im Rahmen eines Kranken- oder Behindertentransports sollte nicht vorschnell nur die Krankenkasse angeschrieben oder geklagt werden. Zuerst müssen die tatsächlichen Abläufe und Verantwortlichkeiten gesichert werden.

  • Unfallhergang festhalten: Notieren Sie möglichst rasch, wo, wann und unter welchen Umständen der Sturz passiert ist.
  • Verletzungen dokumentieren: Bewahren Sie ärztliche Befunde, Operationsunterlagen, Fotos und Behandlungsnachweise auf.
  • Zeugen sichern: Namen und Kontaktdaten von Personen, die den Unfall oder die fehlende Unterstützung beobachtet haben, können später entscheidend sein.
  • Unterlagen zum Transport sammeln: Dazu gehören die Buchungsbestätigung, die Abrechnung, Informationsblätter und schriftliche Zusagen zur Begleitung.
  • Vertragspartner feststellen: Prüfen Sie, welches Unternehmen den Transport tatsächlich durchgeführt hat und wer den Fahrer beschäftigt hat.
  • Schriftverkehr aufbewahren: Unfallmeldungen, Antworten des Fahrtendienstes und Schreiben der Krankenkasse sollten vollständig gesammelt werden.
  • Schäden dokumentieren: Neben Schmerz und Behandlungskosten können auch notwendige Hilfsmittel, zusätzliche Aufwendungen oder Einkommensausfälle eine Rolle spielen.

Wichtig ist außerdem, den Vorfall möglichst zeitnah zu melden. Je länger die Abklärung dauert, desto schwieriger kann es werden, den genauen Ablauf und die konkrete Unterstützungspflicht des Fahrers zu beweisen.

Was bedeutet das Urteil im Alltag?

Beispiel 1: Fehlende Hilfe beim Aussteigen

Eine Person mit Gehhilfe wird nach einer ambulanten Behandlung vor ihrer Wohnung abgesetzt. Der Fahrer öffnet zwar die Tür, geht aber sofort zum Kofferraum. Die Person stürzt beim Aussteigen. In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Fahrtendienst eine Unterstützungspflicht hatte und ob der Fahrer die konkrete Gefahr erkennen konnte.

Beispiel 2: Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten

Die Krankenkasse bezahlt einen Teil der Transportkosten. Während des Einsteigens kommt es zu einer Verletzung, weil der Fahrer nicht ausreichend hilft. Die Kostenübernahme allein reicht nach der Entscheidung des OGH nicht aus, um die Krankenkasse für das Verhalten des Fahrers verantwortlich zu machen. Der Anspruch ist in erster Linie gegenüber dem Fahrtendienst zu prüfen.

Beispiel 3: Zweifel an der Eignung des Anbieters

Ein Anbieter setzt wiederholt Fahrzeuge oder Personal ein, die für den Transport mobilitätseingeschränkter Personen nicht geeignet sind. Werden solche Umstände der Krankenkasse bekannt und ignoriert sie diese dennoch, kann zusätzlich die Frage eines eigenen Auswahl- oder Kontrollverschuldens entstehen. Dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte und entsprechende Beweise.

Häufige Fragen zu Unfällen mit Krankenfahrdiensten

Kann ich die Krankenkasse verklagen, wenn ich im Fahrtendienst stürze?

Eine Klage gegen die Krankenkasse ist nicht automatisch aussichtslos, aber die bloße Finanzierung des Transports genügt grundsätzlich nicht. Zuerst muss geklärt werden, ob die Krankenkasse den Transport selbst organisiert und durchgeführt hat oder ob ein selbstständiger Fahrtendienst tätig war. Ebenso ist zu prüfen, ob ein eigenes Fehlverhalten der Krankenkasse vorliegt.

Wer muss für meine Schmerzen und Behandlungskosten aufkommen?

Das hängt davon ab, wer die Verletzung verursacht hat und welche Pflichten verletzt wurden. Häufig ist der konkrete Fahrtendienst der maßgebliche Anspruchsgegner. Ob Schmerzengeld, Kostenersatz oder weitere Ansprüche bestehen, muss anhand des Unfallhergangs und der medizinischen Folgen beurteilt werden.

Was ist, wenn der Fahrer meine Gehbehinderung gesehen hat?

Eine erkennbare Gehbehinderung kann dafür sprechen, dass besondere Unterstützung erforderlich war. Ob der Fahrer tatsächlich bis zur Beifahrertür begleiten oder auf andere Weise sichern musste, hängt von den Umständen, den Vereinbarungen und der konkreten Gefahrensituation ab.

Kann ich noch etwas unternehmen, wenn die Krankenkasse nicht haftet?

Ja. Die Entscheidung des OGH bedeutet nicht, dass überhaupt kein Anspruch besteht. Sie betrifft vor allem die Frage, ob die Krankenkasse für den selbstständigen Fahrtendienst einstehen muss. Ansprüche gegen den Fahrtendienst oder dessen Haftpflichtversicherung können weiterhin zu prüfen sein.

Ansprüche nach einem Fahrtendienst-Unfall rechtlich prüfen lassen

Ein Unfall während eines Kranken- oder Behindertentransports wirft oft mehrere Fragen gleichzeitig auf: Wer war Vertragspartner? Welche Unterstützung wurde zugesagt? War der Fahrer ausreichend geschult und aufmerksam? Und welche Schäden sind tatsächlich entstanden?

Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Betroffene dabei, den Sachverhalt zu ordnen, Beweise zu sichern und die richtigen Anspruchsgegner zu prüfen. Wenn Sie sich bei einem Fahrtendienst verletzt haben oder unsicher sind, ob die Krankenkasse oder das Transportunternehmen verantwortlich ist, können Sie sich an die Pichler Rechtsanwalt GmbH wenden.

Telefon: 01/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Krankenkasse Haftung

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.