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Hilfsweise Schiedsrichterbenennung: OGH zu Kostenrisiken

Hilfsweise Schiedsrichterbenennung

Hilfsweise Schiedsrichterbenennung reicht nicht: OGH klärt, wann bei der Schiedsrichterbestellung Kosten drohen

Reicht es, im Streitfall „vorsorglich“ eine Hilfsweise Schiedsrichterbenennung vorzunehmen, um ein gerichtliches Bestellungsverfahren zu stoppen? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat unmissverständlich klargestellt: Nein. Wer nur „hilfsweise“ benennt, verhindert die gerichtliche Bestellung nicht – und beeinflusst auch die Kostenfrage nicht zu seinen Gunsten. Für Unternehmen mit Schiedsklauseln ist das mehr als eine Formalie: Ein voreiliger Rückzug kann hunderte bis tausende Euro kosten.

Was war der konkrete Streit?

Eine Firma wollte ein Schiedsverfahren einleiten. Weil die Gegenseite keinen Schiedsrichter benannte, stellte sie beim OGH den Antrag, anstelle des säumigen Gegners einen Schiedsrichter zu bestellen. Der Gegner bestritt jedoch die Wirksamkeit der Schiedsklausel und beantragte die Ab- oder Zurückweisung. Nur „hilfsweise“ – also für den Fall, dass der OGH trotzdem bestellt – nannte er eine bestimmte Person als Schiedsrichter. Diese Hilfsweise Schiedsrichterbenennung war damit Teil seiner Prozessstrategie.

Daraufhin zog die antragstellende Firma ihren Bestellungsantrag de facto zurück und verfolgte nur noch die Kostenfrage. Der OGH beendete das Bestellungsverfahren, musste aber über die Kosten entscheiden – mit einem klaren Ergebnis: Die Antragstellerin hat dem Gegner 1.788,90 EUR (inkl. USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kernbotschaft des OGH zur Hilfsweise Schiedsrichterbenennung

Eine bloß „hilfsweise“ Benennung eines Schiedsrichters ist keine wirksame nachträgliche Bestellung im Sinne des § 587 Abs 7 ZPO. Das heißt: Der Anspruch auf gerichtliche Bestellung bleibt bestehen; die Sache erledigt sich nicht von selbst. Grundsätzlich hätte der OGH daher einen Schiedsrichter zu bestellen – es sei denn, der Antrag wird zurückgezogen. Genau hier zeigt sich das Risiko einer Hilfsweise Schiedsrichterbenennung.

Warum entscheidet das über die Kosten?

Im Außerstreitverfahren gilt: Wer sich mit seinem Standpunkt durchsetzt, bekommt die notwendigen Kosten ersetzt (§ 78 Abs 2 AußStrG iVm §§ 587, 616 ZPO). Zieht jemand seinen Antrag zurück oder beschränkt ihn bloß auf „Kosten“, prüft das Gericht, ob dafür ein triftiger Grund bestand.

  • Triftiger Grund: Der Antrag wird während des Verfahrens gegenstandslos, weil die Gegenseite tatsächlich und vorbehaltlos einen Schiedsrichter bestellt und das dem Gericht nachweisbar mitteilt. Dann gilt der Antragsteller als „obsiegend“ und erhält die Kosten ersetzt.
  • Kein triftiger Grund: Es erfolgt nur eine „eventualiter“ (hilfsweise) Benennung oder gar keine wirksame Bestellung. Zieht der Antragsteller dann zurück, gilt das wie ein Unterliegen – er muss die Kosten der Gegenseite tragen. Eine Hilfsweise Schiedsrichterbenennung genügt dafür nicht.

Genau das passierte im entschiedenen Fall: Die Gegenseite hatte lediglich „hilfsweise“ einen Namen genannt. Eine wirksame Bestellung lag nicht vor. Der Rückzug der Antragstellerin war daher nicht begründet – sie musste die gegnerischen Kosten ersetzen. Bemessen wurden diese nach dem von ihr angegebenen Streitwert des geplanten Schiedsverfahrens (50.000 EUR) und der Tarifpost 3A RATG – in Summe 1.788,90 EUR inkl. USt.

Praxisrelevanz: Wo Unternehmen schnell ins Kostenrisiko laufen

  • „Eventualiter“-Nennung ohne Wirkung: Ihr Vertragspartner nennt „vorsorglich“ eine Person, bekämpft aber gleichzeitig die Schiedsklausel. Das stoppt das Bestellungsverfahren nicht. Ziehen Sie dennoch zurück, droht eine Kostentragungspflicht. Die Hilfsweise Schiedsrichterbenennung verschafft hier keine Sicherheit.
  • Späte Nachnominierung: Der Gegner bestellt erst, nachdem Sie den OGH angerufen haben. Nur wenn die Bestellung vorbehaltlos und nachweisbar erfolgt, kann das die Kostenlast zu Ihren Gunsten verschieben.
  • Unklare Vertragsklausel: Fehlen klare Fristen und ein Benennungsmodus, sind gerichtliche Bestellungsverfahren wahrscheinlicher – und damit zusätzliche Kosten nach dem Streitwert des künftigen Schiedsverfahrens.
  • Kommunikationsfehler: Selbst wenn der Gegner wirksam bestellt, muss das dem Gericht rechtzeitig und eindeutig mitgeteilt werden. Sonst entscheidet das Gericht und es bleibt beim Kostenrisiko – selbst wenn zuvor eine Hilfsweise Schiedsrichterbenennung im Raum stand.

Rechtliche Leitplanken verständlich erklärt

Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor: Bestellt eine Partei entgegen der Schiedsvereinbarung keinen Schiedsrichter, kann auf Antrag das Gericht – in Österreich der OGH – die Bestellung vornehmen (§ 587 Abs 7 ZPO). Entscheidend ist, ob die säumige Partei ihre Benennung vorbehaltlos und wirksam nachholt. Ein Name „für den Fall des Falles“ genügt nicht; eine Hilfsweise Schiedsrichterbenennung bleibt daher ohne die gewünschte Wirkung.

Zur Kostenfrage verweist das AußStrG auf das Obsiegen/Unterliegen-Prinzip: Wer mit seiner Rechtsposition durchdringt, bekommt die notwendigen Kosten ersetzt (§ 78 Abs 2 AußStrG iVm §§ 587, 616 ZPO). Zieht der Antragsteller zurück, wird geprüft, ob der Antrag durch das Verhalten der Gegenseite gegenstandslos wurde. Nur dann bleibt er bei den Kosten „Sieger“.

Handlungsempfehlung: So vermeiden Sie teure Fehlentscheidungen

Für Antragsteller (die einen Schiedsrichter gerichtlich bestellen lassen wollen)

  • Genau prüfen, was die Gegenseite erklärt: Eine „hilfsweise“ Benennung ist keine wirksame Bestellung. Ziehen Sie den Antrag nicht vorschnell zurück, nur weil eine Hilfsweise Schiedsrichterbenennung abgegeben wurde.
  • Nachweise verlangen: Bestehen Sie auf einer eindeutigen, vorbehaltlosen Benennung und darauf, dass diese dem Gericht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird.
  • Dokumentation sichern: Halten Sie jede relevante Kommunikation schriftlich fest – Namen, Erklärungen, Zeitpunkte, Übermittlungswege.
  • Streitwert im Blick behalten: Der Streitwert des künftigen Schiedsverfahrens bestimmt die Gebühren. Fehleinschätzungen verteuern das Risiko.
  • Rückzug nur mit Rechtscheck: Beschränken Sie Ihren Antrag auf „nur Kosten“ erst, wenn feststeht, dass die Sache rechtlich erledigt ist.

Für Antragsgegner (die eine gerichtliche Bestellung abwenden wollen)

  • Vorbehaltlos bestellen: Wollen Sie verhindern, dass der OGH bestellt, nominieren Sie rechtzeitig und ohne Bedingungen – nicht nur „eventualiter“. Eine Hilfsweise Schiedsrichterbenennung reicht nicht.
  • Gericht informieren: Sorgen Sie für einen nachweisbaren Zugang Ihrer Bestellung beim Gericht, bevor es entscheidet.
  • Kostenposition sichern: Zieht die Gegenseite ohne triftigen Grund zurück, können Sie Ihre notwendigen Anwaltskosten ersetzt verlangen – wie im Fall rund 1.800 EUR.

FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis

Zählt eine „hilfsweise“ Benennung als gültige Bestellung des Schiedsrichters?

Nein. Eine bloß „eventualiter“ abgegebene Nennung ist keine wirksame Nachnominierung im Sinn des § 587 Abs 7 ZPO. Sie beendet das gerichtliche Bestellungsverfahren nicht automatisch. Die Hilfsweise Schiedsrichterbenennung hat damit keine erledigende Wirkung.

Wer trägt die Kosten, wenn ich meinen Antrag zurückziehe?

Ziehen Sie zurück, ohne dass die Gegenseite die Sache durch eine vorbehaltlose, wirksame Bestellung erledigt hat, gilt das wie ein Unterliegen. Dann müssen Sie in der Regel die notwendigen Kosten der Gegenseite ersetzen. Wurde hingegen rechtzeitig wirksam bestellt und dem Gericht mitgeteilt, behalten Sie grundsätzlich Ihren Kostenersatzanspruch.

Wie weise ich eine „vorbehaltlose“ Bestellung nach?

Durch eine klare schriftliche Erklärung der benennungsberechtigten Partei, aus der sich ohne Bedingungen die Bestellung ergibt, plus nachweisbare Übermittlung an das Gericht (z. B. Einschreiben, elektronischer Rechtsverkehr). Unklare Formulierungen („nur für den Fall, dass…“) genügen nicht und werden oft nur als Hilfsweise Schiedsrichterbenennung gewertet.

Wovon hängen die Gebühren in solchen Verfahren ab?

Maßgeblich ist der Streitwert des geplanten Schiedsverfahrens. Danach richten sich die anwaltlichen Gebühren, etwa nach Tarifpost 3A RATG. Schon bei mittleren Streitwerten können so spürbare Kosten entstehen.

Fazit für Unternehmen

Im Bestellungsverfahren für Schiedsrichter zählt die Formulierung jedes Satzes. Eine „hilfsweise“ Benennung hat nicht die Wirkung einer wirksamen Bestellung. Wer deshalb vorschnell zurückzieht, riskiert, die Kosten der Gegenseite zu tragen. Umgekehrt kann eine rechtzeitige, vorbehaltlose Bestellung die gerichtliche Bestellung abwenden – und die eigene Kostenposition stärken. Details zur Entscheidung finden Sie hier: Zur Entscheidung.

Rechtsanwalt Wien: Strategie bei Schiedsrichterbestellung und Kosten

Gerade für Unternehmen ist entscheidend, ob eine Erklärung wirklich eine wirksame Bestellung darstellt oder nur eine Hilfsweise Schiedsrichterbenennung bleibt. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung der Schiedsklausel, der Fristen und der Kommunikation mit Gericht und Gegner hilft, unnötige Kosten zu vermeiden und die eigene Position im Bestellungsverfahren zu sichern.

Jetzt absichern: Ihre Optionen rechtssicher klären

Sie stehen vor der Frage, ob Sie einen Schiedsrichter gerichtlich bestellen lassen sollen oder wie Sie auf eine „eventualiter“-Nennung reagieren? Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei Pichler Sie dabei, Risiken zu erkennen, die richtige Verfahrensstrategie zu wählen und unnötige Kosten zu vermeiden. Rufen Sie uns an unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Wir prüfen Ihre Schiedsklausel, bewerten Ihre Handlungsoptionen und begleiten Sie entschlossen durch das Verfahren.


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