Haftung bei Rettungsfehlern: Wer für Sanitäter verantwortlich ist
Haftung bei Rettungsfehlern: Wenn bei einem medizinischen Notfall wichtige Minuten verloren gehen, können die Folgen schwerwiegend sein. Besonders bei Brustschmerzen, Atemnot oder einem drohenden Herz-Kreislauf-Stillstand kommt es darauf an, dass die Situation richtig eingeschätzt und erforderliche medizinische Hilfe rechtzeitig angefordert wird.
Für Betroffene stellt sich danach oft eine entscheidende Frage: Muss ein möglicher Schadenersatzanspruch gegen die Rettungsleitstelle, gegen das Krankenhaus oder gegen jene Rettungsorganisation gerichtet werden, deren Sanitäter tatsächlich am Einsatzort waren?
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung OGH vom 27.08.2026, 1 Ob 78/26s, zugunsten einer klareren rechtlichen Einordnung beantwortet. Die tatsächlich eingesetzte Rettungsorganisation kann grundsätzlich für ein schuldhaftes Fehlverhalten ihrer Sanitäter verantwortlich sein. Damit ist allerdings noch nicht automatisch bewiesen, dass im konkreten Fall Schadenersatz zusteht. Zur Entscheidung.
Der Fall: Schwere Hirnschäden nach medizinischem Notfall
Im Jänner 2022 erlitt ein Mann einen schweren medizinischen Notfall. Er hatte unter anderem Brustschmerzen, Schmerzen in der linken Hand und erhebliche Atemprobleme. Ein Freund verständigte deshalb über den Notruf 144 die Rettung.
Die Rettungsleitstelle stufte den Einsatz als dringlich ein und beauftragte eine Rettungsorganisation mit der Versorgung des Patienten. Ein Notarzt war zunächst nicht unmittelbar verfügbar. Zwei Sanitäter trafen am Einsatzort ein, untersuchten den Mann und brachten ihn aus der Wohnung in Richtung Rettungsfahrzeug.
Eine wichtige Meldung an die Leitstelle erfolgte zunächst nicht: Die Sanitäter gaben nicht bekannt, ob ein Notarzt erforderlich war. Erst als der Patient beim Einladen in das Rettungsfahrzeug bewusstlos wurde und einen Herz-Kreislauf-Stillstand erlitt, wurde ein Notarzt angefordert. Gleichzeitig begannen die Sanitäter mit der Reanimation.
Der Patient erlitt schwere und nicht mehr rückgängig zu machende Hirnschäden. Er verlangte von der Rettungsorganisation 15.000 Euro Schmerzengeld und begehrte außerdem die gerichtliche Feststellung, dass die Organisation auch für zukünftige Schäden haften müsse.
Sein Vorwurf: Ein Notarzt hätte früher verständigt werden müssen. Bei rechtzeitigem Einschreiten wären die schweren Folgen möglicherweise verhindert oder zumindest vermindert worden.
Warum die Rettungsorganisation nicht einfach auf die Leitstelle verweisen kann
Die Rettungsorganisation argumentierte, der Vertrag sei nicht mit ihr, sondern mit der Rettungsleitstelle zustande gekommen. Sie habe den Einsatz lediglich aufgrund eines verbindlichen Auftrags der Leitstelle durchgeführt. Für ein mögliches Fehlverhalten der eingesetzten Sanitäter müsse sie daher nicht einstehen.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Das Gericht stellte zunächst klar, dass zwischen dem Patienten und der tatsächlich eingesetzten Rettungsorganisation grundsätzlich ein rechtliches Sonderverhältnis bestehen kann.
Wer über den Notruf 144 Hilfe anfordert, schließt den maßgeblichen Rettungsvertrag daher nicht zwingend nur mit der Leitstelle. Die Leitstelle übernimmt vor allem organisatorische Aufgaben: Sie nimmt den Notruf entgegen, bewertet die Situation, koordiniert Einsatzkräfte und erteilt Rettungsorganisationen Einsatzaufträge.
Die medizinische Versorgung und der Transport werden hingegen von der Rettungsorganisation durchgeführt, die tatsächlich zum Einsatz kommt. Nach der Beurteilung des OGH kann dadurch ein rechtliches Verhältnis zwischen dem Patienten und dieser Organisation entstehen. Dieses Verhältnis muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Es kann auch stillschweigend zustande kommen – etwa durch die Ausfahrt des Rettungswagens oder spätestens durch das Eintreffen und den Beginn der Versorgung.
Was § 1313a ABGB für die Haftung bedeutet
Nach § 1313a ABGB hat ein Vertragspartner grundsätzlich für jene Personen einzustehen, deren Hilfe er zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten einsetzt. Vereinfacht ausgedrückt: Wer eine Leistung übernimmt und dafür Mitarbeiter oder andere Hilfspersonen einsetzt, muss sich deren schuldhaftes Verhalten grundsätzlich zurechnen lassen.
Das kann bei einem Rettungseinsatz verschiedene Bereiche betreffen. Dazu gehören nicht nur medizinische Maßnahmen im engeren Sinn, sondern auch wesentliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Dazu zählen insbesondere:
- die richtige Einschätzung des Gesundheitszustands,
- die unverzügliche Reaktion auf erkennbare Warnsignale,
- die rechtzeitige Verständigung eines Notarztes,
- die notwendige Kommunikation mit der Rettungsleitstelle,
- die ordnungsgemäße Dokumentation des Einsatzes.
Ob im Einzelfall tatsächlich gegen die gebotene Sorgfalt verstoßen wurde, hängt von den konkreten Umständen ab. Entscheidend können unter anderem die wahrgenommenen Symptome, der Zustand des Patienten, die zeitlichen Abläufe und die fachlichen Möglichkeiten der eingesetzten Sanitäter sein.
Rettungseinsatz oder Amtshandlung?
Eine weitere zentrale Frage war, ob die Rettungsorganisation möglicherweise nur nach den Regeln des Amtshaftungsrechts belangt werden kann. Immerhin erfüllt der Rettungsdienst eine wichtige öffentliche Aufgabe.
Der OGH verneinte jedoch, dass die konkrete medizinische Versorgung im vorliegenden Zusammenhang eine hoheitliche Tätigkeit im Sinn des Amtshaftungsgesetzes darstellt. Die Sanitäter treten dem Patienten nicht mit hoheitlicher Befehls- oder Zwangsgewalt gegenüber. Ein Patient kann eine Behandlung oder einen Transport grundsätzlich ablehnen.
Die medizinische Versorgung erfolgt daher grundsätzlich im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses. Der Rettungseinsatz ist in dieser Hinsicht mit einer medizinischen Behandlung vergleichbar, bei der die allgemeinen Regeln des Vertrags- und Schadenersatzrechts zur Anwendung kommen.
Für Betroffene ist das von erheblicher Bedeutung. Die Rettungsorganisation kann sich nicht allein mit dem Hinweis entlasten, sie habe nur einen Auftrag der Leitstelle ausgeführt. Sie muss sich grundsätzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob ihre eingesetzten Sanitäter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.
Die Entscheidung klärt die Anspruchsrichtung – nicht automatisch den Schadenersatz
Der OGH hat dem Patienten damit nicht bereits endgültig 15.000 Euro Schmerzengeld zugesprochen. Das Verfahren muss inhaltlich weitergeführt werden. Das Erstgericht muss noch prüfen, ob die Sanitäter tatsächlich fehlerhaft gehandelt haben und ob dieser Fehler für die schweren Hirnschäden ursächlich war.
Für einen erfolgreichen Schadenersatzanspruch müssen regelmäßig mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein konkreter Sorgfalts- oder Behandlungsfehler vorliegen.
- Der Fehler muss der Rettungsorganisation rechtlich zugerechnet werden können.
- Der Fehler muss für den eingetretenen Schaden zumindest mitursächlich gewesen sein.
- Der Gesundheitsschaden und seine Folgen müssen nachgewiesen werden.
- Die geltend gemachten Ansprüche, etwa Schmerzengeld oder zukünftige Schäden, müssen ausreichend belegt werden.
Ein ungünstiger Verlauf allein beweist daher noch keinen Fehler. Gerade bei schweren medizinischen Notfällen ist häufig eine sachverständige Beurteilung erforderlich. Dabei geht es nicht nur darum, ob eine Maßnahme unterblieben ist. Es muss auch geklärt werden, wie sich der Gesundheitszustand bei einem früheren Eingreifen voraussichtlich entwickelt hätte.
Was bedeutet das für Betroffene in der Praxis?
1. Nach einer verspäteten Notarztanforderung
Wenn ein Notarzt erst nach einer deutlichen Verschlechterung des Zustands verständigt wurde, kann die zeitliche Abfolge besonders wichtig sein. Betroffene sollten festhalten, wann der Notruf abgesetzt wurde, wann die Sanitäter eintrafen, welche Symptome vorlagen und zu welchem Zeitpunkt der Notarzt tatsächlich angefordert wurde.
2. Bei widersprüchlichen Angaben zum Einsatz
Nach einem belastenden Ereignis erinnern sich Angehörige und Zeugen häufig unterschiedlich an den Ablauf. Einsatzprotokolle, Gesprächsnotizen, Krankenhausunterlagen und Zeugenaussagen können helfen, die Ereignisse zeitlich zu ordnen. Die Rettungsorganisation darf nicht die einzige Informationsquelle bleiben, wenn ein möglicher Fehler im Raum steht.
3. Bei dauerhaften Gesundheitsschäden
Bleiben nach einem Rettungseinsatz schwere körperliche oder neurologische Folgen zurück, können neben Schmerzengeld auch zukünftige Schäden eine Rolle spielen. Dazu können weitere Behandlungen, Pflegebedarf oder andere noch nicht abschließend absehbare Folgen gehören. Ob eine gerichtliche Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden sinnvoll und rechtlich möglich ist, hängt vom konkreten Verlauf und der Beweislage ab.
4. Bei Einsätzen außerhalb Niederösterreichs
Die Entscheidung bezieht sich unmittelbar auf das niederösterreichische Rettungsdienstrecht. Ihre grundlegende Überlegung kann auch für vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern Bedeutung haben. Die konkrete Beurteilung hängt dort jedoch vom jeweiligen Landesgesetz, der Organisation des Rettungsdienstes und dem tatsächlichen Ablauf des Einsatzes ab.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
Wer einen fehlerhaften Rettungseinsatz vermutet, sollte nicht unnötig lange abwarten. Die medizinische und rechtliche Aufarbeitung wird schwieriger, wenn Erinnerungen verblassen oder wichtige Unterlagen nicht rechtzeitig angefordert werden.
- Notieren Sie den Ablauf des Einsatzes mit möglichst genauen Uhrzeiten.
- Sichern Sie Krankenhausberichte, Befunde, Entlassungsunterlagen und Rehabilitationsberichte.
- Halten Sie die Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen fest.
- Dokumentieren Sie, welche Symptome vorlagen und was den Sanitätern mitgeteilt wurde.
- Bewahren Sie Schriftverkehr mit der Rettungsorganisation, Versicherungen und Behörden auf.
- Lassen Sie die medizinische Situation unabhängig beurteilen.
- Prüfen Sie frühzeitig, gegen wen mögliche Ansprüche zu richten sind.
Besonders wichtig ist die Kausalitätsfrage: Es reicht nicht aus, einen Fehler zu vermuten. Es muss auch beurteilt werden, ob ein früheres Eingreifen den konkreten Schaden verhindert oder zumindest reduziert hätte. Diese Frage lässt sich oft nur mithilfe medizinischer Sachverständiger beantworten.
Häufige Fragen zur Haftung bei Rettungsfehlern
Kann ich die Rettungsorganisation direkt auf Schadenersatz klagen?
Grundsätzlich kann die tatsächlich eingesetzte Rettungsorganisation der richtige Anspruchsgegner sein. Der OGH hat klargestellt, dass zwischen dem Patienten und dieser Organisation ein rechtliches Sonderverhältnis bestehen kann und dass ein Fehlverhalten der Sanitäter grundsätzlich zugerechnet werden kann. Ob tatsächlich Schadenersatz zusteht, hängt aber vom Nachweis des Fehlers und seiner Verursachung ab.
Ist automatisch die Rettungsleitstelle verantwortlich, weil ich dort angerufen habe?
Nein. Die Leitstelle übernimmt vor allem die Koordination des Einsatzes. Die konkrete medizinische Versorgung und der Transport werden regelmäßig von der eingesetzten Rettungsorganisation durchgeführt. Nach der Entscheidung des OGH kann daher gerade diese Organisation rechtlich verantwortlich sein.
Reicht es, wenn sich mein Zustand nach dem Rettungseinsatz verschlechtert hat?
Nein. Eine Verschlechterung allein beweist noch keinen Behandlungs- oder Organisationsfehler. Es muss geprüft werden, ob die Sanitäter die erforderliche Sorgfalt verletzt haben und ob dieser Fehler für den eingetretenen Schaden zumindest mitursächlich war.
Was kann ich tun, wenn ich die Einsatzunterlagen nicht bekomme?
In diesem Fall sollten die vorhandenen medizinischen Unterlagen und eigenen Aufzeichnungen zunächst vollständig gesammelt werden. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, die Herausgabe oder Beschaffung weiterer Unterlagen rechtlich zu prüfen und mögliche Ansprüche frühzeitig abzuklären.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung nach einem problematischen Rettungseinsatz
Ein medizinischer Notfall ist für Betroffene und Angehörige bereits eine Ausnahmesituation. Wenn danach der Verdacht besteht, dass ein Rettungseinsatz fehlerhaft verlaufen ist, kommen zur gesundheitlichen Belastung oft Unsicherheit und die Sorge um die Zukunft hinzu.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung medizinischer Schadenersatzansprüche, der Sicherung wichtiger Beweise und der Prüfung möglicher Haftungsgegner. Entscheidend ist eine sorgfältige Betrachtung des gesamten Einsatzablaufs – von der Verständigung der Rettung bis zur weiteren Behandlung.
Lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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