Haftung des Bauherrn und Baustellenkoordinator: Was gilt bei einem Arbeitsunfall?
Haftung des Bauherrn und die Frage, wer den unmittelbaren Fehler gemacht hat, sind bei einem Unfall auf der Baustelle nicht immer dasselbe. Oft ist entscheidend, ob die Baustelle insgesamt ausreichend organisiert und koordiniert wurde. Fehlt ein gesetzlich erforderlicher Baustellenkoordinator, kann das für die Bauherrin oder den Bauherrn erhebliche rechtliche Folgen haben.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017: Im Urteil OGH vom 28.06.2017, 1 Ob 98/17v ging es um einen Arbeitnehmer, der durch ein Glasdach stürzte. Obwohl auch der verletzte Arbeitnehmer wichtige Sicherheitsvorschriften missachtet hatte, haftete die Bauherrin grundsätzlich für die Unfallfolgen. Ihre Haftung wurde allerdings wegen des Mitverschuldens des Arbeitnehmers auf 50 Prozent reduziert.
Der Unfall auf dem Glasdach
Auf einer Baustelle waren Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen tätig. Die Bauherrin hatte weder einen Projektleiter noch einen Baustellenkoordinator bestellt. Ein Leitmonteur beziehungsweise Vorarbeiter sollte Arbeiten an der Fassade eines Firmengebäudes durchführen.
Um zu seinem Arbeitsbereich zu gelangen, stieg der Mann auf ein Glasdach. Er trug kein Sicherheitsgeschirr und verwendete keine andere Absturzsicherung. Das Glasdach brach. Der Arbeitnehmer stürzte ungefähr zwei Meter tief und verletzte sich.
Das Dach bestand aus Einscheiben-Sicherheitsglas, kurz ESG. Dieses Glas entsprach beim Einbau zwischen 1997 und 1999 dem damaligen Stand der Technik. Eine verpflichtende Verwendung von Verbundsicherheitsglas, kurz VSG, bestand erst ab dem Jahr 2006.
Das Problem lag jedoch nicht allein in der Art des verwendeten Glases. Das Glasdach war weder abgesperrt noch gegen das Betreten gesichert. Außerdem war nicht überprüft worden, ob die Fläche tatsächlich tragfähig war. Der Arbeitnehmer hätte bei genauerem Hinsehen erkennen können, dass es sich um ESG und nicht um VSG handelte. Dennoch war die konkrete Gefahr nicht für jedermann sofort offensichtlich.
Der verletzte Arbeitnehmer verlangte von der Bauherrin Schadenersatz und außerdem die Feststellung, dass sie auch für zukünftige Schäden aus dem Unfall haften müsse. Die Haftung des Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin war damit der zentrale rechtliche Streitpunkt.
Warum die fehlende Koordination rechtlich entscheidend war
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, kurz BauKG, soll den Schutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern auf Baustellen gewährleisten. Sind dort Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, muss der Bauherr grundsätzlich für die gesetzlich erforderliche Koordination sorgen.
Das gilt nicht nur dann, wenn die Beschäftigten verschiedener Unternehmen zur selben Zeit auf der Baustelle arbeiten. Auch ein zeitlich aufeinanderfolgender Einsatz kann ausreichen. Entscheidend ist, dass Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber an dem Bauvorhaben beteiligt sind.
Der Baustellenkoordinator soll Gefahren erkennen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festlegen oder veranlassen. Seine Aufgabe besteht daher nicht in einer bloßen Formalität. Er soll die verschiedenen Arbeitsabläufe aufeinander abstimmen und verhindern, dass sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Unternehmen besondere Risiken ergeben.
Nach den Feststellungen im konkreten Fall hätte ein Baustellenkoordinator voraussichtlich mehrere Maßnahmen getroffen. Er hätte die Gefährlichkeit des Glasdachs erkennen, eine Überprüfung der Tragfähigkeit veranlassen und eine Absicherung anordnen können. Denkbar wären etwa Kanthölzer oder Schalttafeln gewesen. Ebenso hätte ein ausdrückliches Betretungsverbot ausgesprochen werden können.
Weil kein Koordinator bestellt worden war, musste die Bauherrin für diese Aufgaben selbst einstehen. Das BauKG ist ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer. Wird eine darin vorgesehene Schutzpflicht verletzt und verwirklicht sich gerade jene Gefahr, die durch die Schutzmaßnahme verhindert werden sollte, kann daraus eine Schadenersatzpflicht entstehen. Dadurch kann sich die Haftung des Bauherrn erheblich ausweiten.
OGH zur Haftung des Bauherrn: Die Bauherrin haftet, aber nicht für den gesamten Schaden
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Die Bauherrin haftete grundsätzlich für die Folgen des Unfalls. Sie musste 50 Prozent des zugesprochenen Schmerzengeldes ersetzen und haftete außerdem zu 50 Prozent für zukünftige Schäden aus dem Unfall.
Zusätzlich hatte sie der klagenden Partei 1.253,88 Euro an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Zur Entscheidung des OGH.
Der OGH bestätigte insbesondere, dass der Unfall in einem rechtlichen Zusammenhang mit der unterlassenen Bestellung eines Baustellenkoordinators stand. Die fehlende Koordination war daher nicht bloß ein organisatorischer Mangel ohne Folgen. Nach Ansicht des Gerichts hätte eine ordnungsgemäße Koordination die konkrete Gefahrenstelle voraussichtlich erkannt und geeignete Maßnahmen ausgelöst.
Eine Gefahr muss nicht sofort ins Auge springen
Die Bauherrin beziehungsweise der Nebenintervenient argumentierte unter anderem, die Gefahr sei für den Arbeitnehmer offensichtlich gewesen. Er hätte selbst erkennen müssen, dass das Glasdach nicht sicher betreten werden konnte.
Dieser Argumentation folgte der OGH nicht vollständig. Die Beschaffenheit des Glases war erst bei genauerem Hinsehen erkennbar. Deshalb konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr für jede Person sofort und eindeutig sichtbar war.
Das ist für die Praxis wichtig. Eine ungesicherte Fläche wird nicht automatisch dadurch ungefährlich, dass eine besonders aufmerksame Person die Risiken erkennen könnte. Gerade bei Baustellen müssen Gefahrenstellen grundsätzlich so abgesichert oder gekennzeichnet werden, dass Arbeitnehmer nicht auf eine bloße Eigenprüfung angewiesen sind.
Der OGH stellte außerdem klar, dass für die Pflicht zur Bestellung eines Baustellenkoordinators nicht zwingend nachgewiesen werden muss, dass die Beschäftigung mehrerer Unternehmen bereits konkret zu einer zusätzlichen Gefahr geführt hat. Die Tätigkeit von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle kann für die Koordinationspflicht grundsätzlich genügen.
Warum das Mitverschulden des Arbeitnehmers 50 Prozent betrug
Die Entscheidung schützt Arbeitnehmer, bedeutet aber nicht, dass eigenes Fehlverhalten unbeachtlich bleibt. Der verletzte Arbeitnehmer hatte mehrere grundlegende Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten:
- Er trug kein Sicherheitsgeschirr.
- Er verwendete keine Fallschutzvorrichtung.
- Er überprüfte die Tragfähigkeit des Glasdachs nicht.
- Er betrat eine ungesicherte Glasfläche.
Dieses Verhalten werteten die Gerichte als erhebliches Mitverschulden. Die Haftung der Bauherrin wurde deshalb auf 50 Prozent reduziert. Der Arbeitnehmer erhielt somit nicht den gesamten Schaden ersetzt, obwohl auch die Bauherrin ihre gesetzlichen Koordinationspflichten verletzt hatte.
Für die Beurteilung kommt es daher regelmäßig auf mehrere Faktoren an: Welche Gefahr bestand? Welche Schutzmaßnahmen wären erforderlich gewesen? Wurde die Gefahr abgesperrt oder gekennzeichnet? Hatte der Arbeitnehmer von der Gefahr Kenntnis? Und hat er selbst gegen verbindliche Sicherheitsvorschriften verstoßen?
Was Bauherren, Unternehmen und Arbeitnehmer jetzt beachten sollten
Für Bauherren
Bauherren sollten frühzeitig prüfen, ob Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen auf der Baustelle tätig sein werden. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmen nicht gleichzeitig, sondern nacheinander arbeiten.
Ist ein Baustellenkoordinator erforderlich, sollte er rechtzeitig bestellt und tatsächlich in die Planung und Durchführung eingebunden werden. Eine bloße Benennung auf dem Papier reicht nicht aus. Der Koordinator muss die konkreten Arbeitsabläufe und Gefahrenquellen kennen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen veranlassen können.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Glasdächer, Lichtkuppeln, Schächte, Dachöffnungen, ungesicherte Höhenunterschiede und andere Flächen, deren Tragfähigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Für Unternehmen
Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter klar anweisen, welche Flächen betreten werden dürfen und welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Sicherheitsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Baustellenkoordinationspläne sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wird eine gefährliche oder unklare Situation festgestellt, darf sie nicht einfach hingenommen werden. Die zuständigen Personen müssen informiert und die Gefahrenstelle bis zur Klärung abgesichert werden.
Für Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer müssen die vorgesehenen Sicherheitsvorschriften beachten. Eine Absturzsicherung darf nicht aus Bequemlichkeit weggelassen werden. Glasdächer und sonstige Flächen mit unklarer Tragfähigkeit dürfen nicht ohne vorherige Prüfung betreten werden.
Wer trotz erkennbarer Gefahr ohne Schutzmaßnahmen handelt, riskiert bei einem Unfall ein erhebliches Mitverschulden. Das kann die Höhe von Schmerzengeld und Schadenersatz deutlich verringern.
Checkliste nach einem Baustellenunfall
- Unfallstelle sichern und – soweit möglich – unverändert dokumentieren.
- Fotos von der Unfallstelle, Absperrungen, Beschilderungen und verwendeten Schutzvorrichtungen anfertigen.
- Namen und Kontaktdaten von Zeugen festhalten.
- Ärztliche Befunde und Unterlagen zu Verletzungen vollständig aufbewahren.
- Prüfen, welche Unternehmen auf der Baustelle tätig waren.
- Feststellen, ob ein Baustellenkoordinator bestellt wurde und welche Aufgaben er hatte.
- Dokumentieren, welche Sicherheitsanweisungen und Schutzmaßnahmen vorgesehen waren.
- Keine vorschnellen Erklärungen zur eigenen Schuld oder zur Haftung anderer abgeben.
- Frühzeitig rechtlich prüfen lassen, welche Ansprüche bestehen und ob zukünftige Schäden erfasst werden müssen.
Häufige Fragen zur Haftung bei fehlendem Baustellenkoordinator
Haftet der Bauherr automatisch für jeden Unfall auf der Baustelle?
Nein. Eine Haftung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Rolle kann jedoch spielen, ob der Bauherr gesetzliche Organisations- und Koordinationspflichten verletzt hat und ob gerade dadurch die konkrete Unfallgefahr nicht verhindert wurde. Die Haftung des Bauherrn ist daher stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Gilt die Pflicht zur Koordination auch bei Arbeiten nacheinander?
Ja, die Tätigkeit von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber kann auch dann relevant sein, wenn sie nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinander auf der Baustelle arbeiten.
Bekomme ich trotz eigener Fehler Schadenersatz?
Das ist möglich, aber der Anspruch kann wegen Mitverschuldens gekürzt werden. Im Fall des OGH wurde die Haftung der Bauherrin wegen des eigenen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers auf 50 Prozent reduziert.
Was ist, wenn die Gefahr nicht offensichtlich war?
Eine Gefahr muss nicht deshalb unbeachtlich sein, weil sie bei genauer Untersuchung hätte erkannt werden können. Ob sie tatsächlich erkennbar war, welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und wer dafür verantwortlich war, muss anhand der konkreten Situation geprüft werden.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung nach einem Baustellenunfall
Bei einem Baustellenunfall ist nicht nur der unmittelbare Unfallhergang wichtig. Ebenso entscheidend können die Organisation der Baustelle, die Bestellung eines Baustellenkoordinators, vorhandene Sicherheitspläne und das Verhalten aller Beteiligten sein.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung von Arbeitsunfällen und der Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche. Durch jahrelange anwaltliche Praxis werden die relevanten Unterlagen, Verantwortlichkeiten und Mitverschuldensfragen sorgfältig aufgearbeitet.
Sind Sie von einem Unfall auf einer Baustelle betroffen oder wollen Sie als Bauherr Ihre Haftungsrisiken prüfen lassen? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Sie erreichen die Kanzlei telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.