Neues EuGH-Urteil zur Entgeltfortzahlung nach Unfällen im EU-Ausland – EuGH Entgeltfortzahlung Auslandsunfall Österreich: Folgen für Österreichs Arbeitgeber und Sozialversicherung
EuGH Entgeltfortzahlung Auslandsunfall Österreich: Wer zahlt, wenn ein Mitarbeiter im Ausland verunfallt und in Österreich weiter Lohn erhält – und wer darf diese Kosten grenzüberschreitend vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung zurückfordern? Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil (C‑357/24, 26.03.2026) die Spielregeln für solche Regressfälle präzisiert. Auch wenn der Ausgangsfall aus Kroatien stammt: Die Entscheidung hat das Potenzial, österreichische Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Gerichte unmittelbar zu betreffen.
Der Ausgangsfall: Bayern zahlt, kroatische Versicherung soll erstatten
Ausgangspunkt war ein Vorabentscheidungsersuchen des kroatischen Visoki trgovački sud (Hohes Handelsgericht). Ein in Bayern beschäftigter Arbeitnehmer hatte in Kroatien einen Fahrradunfall. Sein Arbeitgeber – der Freistaat Bayern – leistete während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung. Den Unfallgegner deckte eine kroatische Kfz-Versicherung (Euroherc).
Der Arbeitgeber verlangte daraufhin von der kroatischen Haftpflichtversicherung Rückerstattung der gezahlten Lohnfortzahlung. Nach kroatischem Recht hat jedoch nicht der Arbeitgeber, sondern grundsätzlich (ab dem 43. Krankheitstag) die kroatische Krankenkasse Regressrechte. Das kroatische Berufungsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daher Fragen zur Auslegung von EU-Recht vor.
Worüber musste der EuGH entscheiden?
Im sogenannten Vorabentscheidungsverfahren (ein Verfahren, in dem nationale Gerichte dem EuGH Fragen zur Auslegung von EU-Recht vorlegen, damit das Unionsrecht einheitlich angewendet wird) ging es um die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Konkret standen drei Punkte im Mittelpunkt:
- Art. 1 Buchst. q Ziff. iv: Kann ein Arbeitgeber als „zuständiger Träger“ gelten, wenn er gesetzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist?
- Art. 3 Abs. 1 Buchst. a: Ist die Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit eine „Leistung bei Krankheit“?
- Art. 85 Abs. 1: Unter welchen Voraussetzungen kann der zur Leistung verpflichtete Träger (z. B. Arbeitgeber oder Sozialversicherung) die im Ausland verursachten Schäden beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer regressieren?
Hintergrund: EU-Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die VO 883/2004 sorgt dafür, dass soziale Sicherungssysteme über die Grenzen hinweg koordiniert werden. Sie schafft aber keine neuen nationalen Ansprüche, sondern ordnet an, wie bestehende Rechte miteinander verzahnt sind. Art. 85 ist dabei die zentrale „Kollisionsregel“ für Regressfälle.
Die Kernaussagen des EuGH – kurz und klar
- Arbeitgeber können „zuständige Träger“ sein. Wenn das nationale System einem Arbeitgeber bestimmte Leistungen auferlegt (hier: Entgeltfortzahlung), kann er als „zuständiger Träger“ im Sinne der Verordnung gelten.
- Entgeltfortzahlung ist eine „Leistung bei Krankheit“. Es zählt der Zweck: Die Lohnfortzahlung sichert den Lebensunterhalt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ab und fällt daher in den Anwendungsbereich der VO 883/2004.
- Regress nur, wenn das Recht des Unfallorts das vorsieht. Ein Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung nur dann vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zurückfordern, wenn im Staat des Unfallorts eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Erstattung dieser oder einer zweckgleichen Leistung besteht. Der Regress darf keine neuen Schadensposten kreieren, die das Recht des Unfallorts dem Geschädigten gar nicht zubilligt.
Begründend hebt der EuGH hervor: Für die Einordnung als soziale Sicherungsleistung sind objektive Merkmale (Zweck, Voraussetzungen) maßgeblich – nicht die nationale Bezeichnung. Und für den Regress gilt ein Zweischritt:
- Übergang und Umfang eines Anspruchs richten sich nach dem Recht des Staates, dem der leistende „Träger“ angehört.
- Welche Schadenspositionen der Geschädigte dem Grunde nach gegen den Schädiger hat, bestimmt das Recht des Unfallorts (deckungsgleich mit der Rom‑II‑Verordnung, wonach bei außervertraglicher Haftung regelmäßig das Recht des Unfallorts gilt). Nur diese Ansprüche können übergehen.
Was bedeutet das für Österreich? Bindend und praxisrelevant
EuGH-Urteile in Vorabentscheidungsverfahren sind für alle Gerichte in der EU bindend, also auch für österreichische Gerichte, wenn dieselbe EU‑Rechtsfrage betroffen ist. Die aktuelle Entscheidung wirkt deshalb unmittelbar in die österreichische Praxis hinein – insbesondere unter dem Blickwinkel EuGH Entgeltfortzahlung Auslandsunfall Österreich.
Einordnung der Entgeltfortzahlung: Österreich kennt die Lohnfortzahlung bei Krankheit/Unfall u. a. nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) sowie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für Arbeiter. Nach der EuGH-Logik handelt es sich dabei um „Leistungen bei Krankheit“. Arbeitgeber können – je nach Ausgestaltung – als „zuständige Träger“ verstanden werden.
Regresslandschaft in Österreich:
- Sozialversicherungsträger (z. B. ÖGK) haben ausdrücklich geregelte Regressrechte gegen Schädiger, insbesondere nach § 332 ASVG. Diese Rechte werden unionsweit durch Art. 85 VO 883/2004 koordiniert und bestätigt.
- Arbeitgeber haben demgegenüber nach derzeitiger österreichischer Rechtslage grundsätzlich keinen generellen gesetzlichen Regressanspruch gegenüber dem Schädiger für die geleistete Entgeltfortzahlung. Die Rechtsprechung lässt einen solchen Rückgriff ohne spezifische Rechtsgrundlage typischerweise nicht zu. Wichtig: Art. 85 VO 883/2004 schafft keinen neuen materiell‑rechtlichen Anspruch; er ordnet nur an, wie bestehende nationale Ansprüche grenzüberschreitend zu behandeln sind.
Konsequenz: Österreichische Arbeitgeber können sich auf Art. 85 nur stützen, wenn
- nach österreichischem Recht überhaupt ein Übergang oder Direktanspruch zugunsten des Arbeitgebers besteht (regelmäßig nicht der Fall), und
- das Recht des Unfallorts den korrespondierenden Schadensposten (z. B. Verdienstentgang) tatsächlich kennt und ersatzfähig stellt.
Gerichtspraxis: Österreichische Gerichte müssen künftig
- die Entgeltfortzahlung als Krankheitsleistung i. S. d. VO 883/2004 qualifizieren und Arbeitgeber im Koordinationsrecht als potenzielle „Träger“ mitdenken,
- bei Regressen zweistufig prüfen: Übergang und Umfang nach österreichischem „Trägerrecht“, ersatzfähige Schäden nach dem Recht des Unfallorts, und schließlich die Vergleichbarkeit der Leistungen nach Zweck und Gegenstand.
Ein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf, um Arbeitgebern generell Regressrechte einzuräumen, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
So wirkt die Entscheidung im österreichischen Alltag
- Beispiel 1 – Dienstreise nach Italien: Eine in Linz ansässige GmbH zahlt Entgeltfortzahlung nach einem in Italien verursachten Verkehrsunfall. Ein Rückgriff der GmbH gegen den italienischen Schädiger/Versicherer setzt voraus, dass es im österreichischen Recht einen entsprechenden Anspruchsübergang gibt (regelmäßig nein) und dass nach italienischem Recht der korrespondierende Schaden (Verdienstentgang) trotz Lohnfortzahlung ersatzfähig bleibt. In der Praxis scheitert es meist bereits am ersten Punkt.
- Beispiel 2 – Regress der ÖGK nach Slowenien: Die ÖGK übernimmt Behandlungskosten und Krankengeld für eine in Kärnten wohnhafte Versicherte, die in Slowenien verunfallt. § 332 ASVG erlaubt den Regress; Art. 85 VO 883/2004 koordiniert grenzüberschreitend. Die ÖGK kann gegen den slowenischen Haftpflichtversicherer vorgehen – maßgeblich ist, welche Schadensposten das slowenische Recht vorsieht.
- Beispiel 3 – Grenzgänger-Fall: Ein Wiener Arbeitgeber beschäftigt einen Mitarbeiter, der in Bratislava lebt und dort verunfallt. Die Lohnfortzahlung nach EFZG ist gesichert. Eigene Ansprüche des Mitarbeiters gegen den Schädiger richten sich nach slowakischem Recht; ob ein „Verdienstentgang“ überhaupt anfällt, hängt davon ab, ob trotz Lohnfortzahlung ein ersatzfähiger Schaden anerkannt wird.
Handlungsleitfaden: Was ist jetzt zu tun?
Für Arbeitgeber
- Realistische Erwartung: Ein genereller Rückgriff auf ausländische Schädiger/Versicherer für Entgeltfortzahlung ist nach aktueller österreichischer Rechtslage regelmäßig nicht möglich.
- Dokumentation: Unfallhergang, ärztliche Bestätigungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und geleistete Zahlungen lückenlos festhalten.
- Frühprüfung:
- Welches Recht ist als Recht des Unfallorts anwendbar (Rom‑II)?
- Welche Schadensposten kennt dieses Recht – insbesondere Verdienstentgang trotz Lohnfortzahlung?
- Gibt es ausnahmsweise eine nationale Grundlage für Übergang/Direktanspruch (Sondernormen, Kollektivvertrag, öffentlich‑rechtliche Spezialregel)?
- Gestaltung/Absicherung:
- Gegebenenfalls Abtretungen mit Mitarbeitern prüfen – nur sinnvoll, wenn im Unfallstaat Verdienstentgang ersatzfähig bleibt.
- Versicherungslösungen (z. B. Personalausfall-/Betriebsunterbrechung) evaluieren.
Für Sozialversicherungsträger
- Regresspraxis bestätigt: § 332 ASVG bleibt das zentrale Werkzeug. Art. 85 VO 883/2004 stärkt die Durchsetzbarkeit im EU-Ausland.
- Prüfprogramm: Übergang und Umfang nach österreichischem Recht; ersatzfähige Posten nach Recht des Unfallorts; Zweckgleichheit der Leistungen sicherstellen.
Für Arbeitnehmer
- Sicherheit: Die Entgeltfortzahlung nach AngG/EFZG bleibt bestehen – auch bei Auslandsunfällen.
- Eigene Ansprüche: Schmerzensgeld, Verdienstentgang und sonstige Schäden richten sich nach dem Recht des Unfallorts. Lohnfortzahlung kann beeinflussen, ob ein Verdienstentgang überhaupt als Schaden anerkannt wird.
FAQ – die häufigsten Fragen kurz beantwortet
Kann mein Arbeitgeber meine Lohnfortzahlung vom ausländischen Versicherer zurückholen?
In Österreich grundsätzlich nein – es fehlt meist an einer nationalen Rechtsgrundlage für einen Arbeitgeberregress. Der EuGH hat klargestellt, dass Art. 85 VO 883/2004 keinen neuen Anspruch schafft, sondern nur bestehende nationale Ansprüche koordiniert. Zusätzlich muss das Recht des Unfallorts den korrespondierenden Schaden anerkennen. Genau hier liegt in der Praxis häufig der Kern von EuGH Entgeltfortzahlung Auslandsunfall Österreich.
Gilt das Urteil auch, wenn der Unfall nicht in Kroatien war?
Ja. EuGH-Entscheidungen sind für alle EU‑Gerichte bindend, wenn die gleiche EU‑Rechtsfrage betroffen ist. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat der Ausgangsfall stammt.
Was ist, wenn der Unfall in Österreich passiert?
Dann ist das österreichische Haftungsrecht maßgeblich. Für Regressfragen gelten dieselben Grundsätze: Übergang/Umfang nach österreichischem Trägerrecht, ersatzfähige Schäden nach österreichischem Recht. Für Sozialversicherungsträger bleibt § 332 ASVG zentral; Arbeitgeber erhalten dadurch keinen automatischen Regress.
Ich war auf Dienstreise – ändert das etwas?
Nicht in Bezug auf die Koordinationsregeln. Entscheidend bleibt das Recht des Unfallorts für die haftungsrechtlichen Positionen. Die Entgeltfortzahlung folgt weiterhin dem österreichischen Arbeitsrecht (AngG/EFZG).
Fazit: Klarere Leitplanken – und ein realistischer Blick auf Regresschancen
Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil die Entgeltfortzahlung als „Leistung bei Krankheit“ eingeordnet und Arbeitgeber als potenzielle „Träger“ anerkannt. Zugleich zieht er eine klare Grenze: Ein grenzüberschreitender Regress gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ist nur möglich, wenn im Staat des Unfallorts eine passende Erstattungsgrundlage besteht. Für Österreich bedeutet das: Sozialversicherungsträger sehen ihre Regresspraxis unionsweit bestätigt; Arbeitgeber erhalten dadurch keinen neuen Rückgriffshebel. Wer grenzüberschreitend Ansprüche verfolgt, muss sauber zwischen dem Recht des „Trägers“ und dem Recht des Unfallorts unterscheiden – und die Zweckgleichheit der Leistungen belegen.
EuGH Entgeltfortzahlung Auslandsunfall Österreich: Rechtsanwalt Wien
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Zum Originalurteil des EuGH: Zum Originalurteil des EuGH (ECLI:EU:C:2026:258).
Rechtliche Hilfe in Österreich?
Auch wenn ein EuGH-Urteil aus einem anderen Mitgliedstaat stammt – die Auswirkungen koennen auch in Oesterreich erheblich sein. Die Rechtsanwaltskanzlei Pichler in 1010 Wien beraet Sie zur konkrete Bedeutung fuer Ihren Fall: Beratungstermin vereinbaren.
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