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Dieselskandal 2.0: OGH-Urteil schafft neue Klagerechte gegen Motorhersteller

OGH-Urteil Dieselskandal

OGH-Urteil Dieselskandal 2.0: Warum ein neues OGH-Urteil tausende Klagen verzögern – oder ermöglichen könnte

Einleitung: Enttäuschung, Zweifel und die Hoffnung auf Gerechtigkeit

Viele Verbraucher fühlten sich beim Dieselskandal betrogen – sie haben ein Fahrzeug gekauft, das vermeintlich umweltfreundlich sein sollte, in Wahrheit aber mit einer Software ausgestattet war, die Abgasgrenzwerte auf dem Prüfstand manipulierte. Nicht nur das Vertrauen in Hersteller ist beschädigt – auch der jahrelange Rechtsstreit zermürbt viele betroffene Käufer.

Besonders kompliziert wird es, wenn es nicht nur um den direkten Verkäufer oder Fahrzeughersteller geht, sondern um ganze Konzernstrukturen im Hintergrund: Kann man auch den Motorhersteller klagen? Diese Grundsatzfrage beschäftigt aktuell nicht nur Betroffene, sondern auch die Gerichte – und wartet derzeit auf Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich sorgt dabei für Furore – mit weitreichenden Folgen für tausende anhängige Verfahren.

Der Sachverhalt: Ein Fahrzeug, zwei Konzerne – und ein fehlender Ansprechpartner

Ein österreichischer Käufer erwarb ein Dieselfahrzeug, bei dem sich später herausstellte, dass der Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation enthalten könnte. Das Problem: Nicht der Fahrzeughersteller selbst produzierte den Motor, sondern ein anderes Unternehmen innerhalb desselben Konzerns – eine 100-prozentige Tochter- oder Muttergesellschaft.

Der Kläger reichte Schadenersatzklage ein – nicht nur gegen den Fahrzeughersteller, sondern insbesondere auch gegen die Motorenfirma. Um diese Klage zu beurteilen, müsste zuvor geklärt werden, ob ihn gegen diese nicht-vertragliche, aber konzernverbundene Firma überhaupt ein direktes Klagerecht zusteht.

Ein erstes Verfahren dazu wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet – jedoch abgebrochen, weil der ursprüngliche Kläger seine Klage zurückzog. Kurz darauf reichten drei neue Kläger aus Österreich ähnliche Beschwerden ein. Diese sind nun erneut beim EuGH anhängig – mit derselben juristischen Kernfrage.

Die Rechtslage: Europäisches Umweltrecht trifft auf österreichisches Zivilrecht

Im Kern dreht sich alles um die Auslegung von EU-Recht – insbesondere um eine Vorschrift, die Verbrauchern unter bestimmten Bedingungen einen individuellen Schadensersatzanspruch gegen Hersteller gewährt. Relevante Normen sind:

  • Art. 18 ff. der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie zur Typgenehmigung): Diese regelt, unter welchen Bedingungen Fahrzeuge in der EU in den Verkehr gebracht werden dürfen.
  • Art. 6 und 7 der VO (EG) Nr. 715/2007: Verbieten die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen wie sogenannter Thermofenster oder Prüfstanderkennung.
  • § 1295 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch): Anspruch auf Schadenersatz bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten – auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses (Deliktshaftung).

Die Frage ist dabei, ob diese EU-Vorgaben ein unmittelbares Klagerecht auch dann gewähren, wenn der konkret verklagte Hersteller nicht Vertragspartner (also kein Verkäufer) war – etwa weil er „nur“ den Motor hergestellt hat. Wenn die Antwort „ja“ lautet, könnten künftig Geschädigte nicht nur den Verkäufer, sondern auch andere Unternehmen innerhalb eines Konzerns haftbar machen – eine erhebliche Erweiterung der Verbraucherschutzrechte.

Die Entscheidung des Gerichts: Fortsetzung und gleichzeitige Unterbrechung

Der österreichische OGH entschied am 19. November 2025, wie folgt:

  • Das Verfahren in Österreich darf jetzt zunächst fortgeführt werden, weil das erste EuGH-Verfahren durch Rücknahme der Klage erledigt wurde.
  • Trotzdem wird das Verfahren erneut unterbrochen, da nun drei neue Verfahren mit gleicher Fragestellung beim EuGH liegen.

Der OGH betont, dass zur Sicherstellung einheitlicher und richtiger Entscheidungen in Österreich auf die nächste EuGH-Entscheidung gewartet werden müsse. Da es dabei um eine zuvor ungeklärte Grundsatzfrage geht, die unmittelbar aufs nationale Verfahren wirkt, sei eine Unterbrechung sachlich gerechtfertigt.

Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass österreichische Gerichte nicht vorzeitig und möglicherweise falsch entscheiden – was zu Rechtsunsicherheit und fehlerhaften Urteilen führen könnte.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das konkret für Konsumenten und Unternehmer im Dieselskandal?

1. Betroffene Eigentümer können auf neue Klagerechte hoffen

Sollte der EuGH entscheiden, dass auch Motorhersteller klagbar sind, eröffnet sich eine neue Gruppe von Anspruchsgegnern. Das stärkt die Rechtsposition betroffener Käufer erheblich. Wer bislang keine Klage eingebracht hat, weil der Fahrzeughersteller nicht greifbar war (z. B. Ausland, Insolvenz, Konzerntricks), hat nun neue Möglichkeiten gegen andere Mitglieder im Konzernverbund vorzugehen.

2. Verfahren verzögern sich weiter – rechtliche Schritte trotzdem ratsam

Aufgrund der laufenden Verfahren beim EuGH ist eine Entscheidung vor Mitte oder Ende 2026 unwahrscheinlich. Doch das bedeutet nicht, dass sich Betroffene zurücklehnen sollten. Im Gegenteil: Verjährung droht – bei Dieselfahrzeugen oft drei Jahre ab Kenntnis des Schadens. Eine rechtzeitige Klage oder zumindest ein Mahnschreiben zur Wahrung der Rechte ist zu empfehlen.

3. Unternehmen mit großen Fahrzeugflotten erhalten neue Chancen auf Rückforderungen

Auch Leasinggesellschaften, Taxiunternehmen, Lieferdienste und andere Flottenbetreiber könnten betroffen sein. Wenn sich herausstellt, dass Motoren zentral manipuliert wurden und auf Konzernanweisung hergestellt wurden, könnten auch wirtschaftlich relevante Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden – nicht nur gegenüber Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Konzernobergesellschaften im EU-Ausland.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Diesel-Verfahrensunterbrechung

1. Muss ich selbst jetzt etwas tun, obwohl das Verfahren unterbrochen wurde?

Ja, unbedingt. Auch wenn das Verfahren auf gerichtlicher Seite ruht, laufen Ihre Verjährungsfristen möglicherweise weiter. Prüfen Sie, wann Sie von der möglichen Manipulation erfahren haben und konsultieren Sie rechtzeitig eine Kanzlei. Durch rechtzeitige Klageeinbringung oder außergerichtliche Maßnahmen (z. B. Unterbrechung nach § 1497 ABGB) kann die Verjährung gehemmt werden.

2. Wie lange wird das neue EuGH-Verfahren voraussichtlich dauern?

Mit einer Entscheidung des EuGH ist frühestens im zweiten Halbjahr 2026 zu rechnen. Komplexe Grundsatzfragen, wie hier zur Konzernhaftung und Auslegung von EU-Verbraucherschutzregeln, werden vom EuGH in aller Regel gründlich geprüft. Es sind also Verzögerungen von 12 bis 24 Monaten realistisch. Für Betroffene ist es daher wichtig, bereits vorsorglich Verträge, Rechnungen und Schreiben zu sichern und sich beraten zu lassen.

3. Gilt dieses Urteil nur in Österreich – oder auch international?

Das konkrete Urteil des OGH gilt zwar nur für das österreichische Verfahren – doch da es sich um eine auslegungsoffene Norm im EU-Recht handelt, wird die Entscheidung des EuGH für alle Mitgliedstaaten bindend. Damit hätte sie unmittelbare Auswirkung auf vergleichbare Klagen in Deutschland, Frankreich, Italien und anderen EU-Staaten. Der Ausgang dieses Verfahrens kann somit europaweit neue Wege für Diesel-Betroffene eröffnen.

Fazit der Kanzlei:

Die aktuelle Entscheidung zeigt, wie komplex Dieselverfahren sind – und wie viele rechtliche Baustellen noch bestehen. Die gute Nachricht: Verbraucher und Unternehmer bekommen möglicherweise bald neue rechtliche Hebel in die Hand, um Schadenersatzansprüche nicht nur gegenüber Verkäufern, sondern auch gegenüber dem Konzern „hinter dem Fahrzeug“ geltend zu machen.

Auch wenn sich Verfahren momentan verzögern, empfehlen wir dringend, rechtzeitig Ihre Ansprüche prüfen zu lassen – um Verjährung zu vermeiden und vorbereitet zu sein, wenn der EuGH im Jahr 2026 Klarheit schafft.

Zur Entscheidung

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