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Neues OGH-Urteil zum Abgasskandal: Warum viele Verfahren erneut auf Eis liegen

OGH-Urteil Abgasskandal

Neues OGH-Urteil zum Abgasskandal: Warum viele Verfahren erneut auf Eis liegen und was Betroffene jetzt tun sollten

Einleitung: Wenn Gerechtigkeit auf sich warten lässt

Ein neues OGH-Urteil im Abgasskandal sorgt erneut für große Unsicherheit unter betroffenen Konsumenten. Viele Bürgerinnen und Bürger kämpfen seit Jahren um ihr Recht – sie haben Diesel-Fahrzeuge mit unzulässiger Abgastechnik gekauft, oftmals in gutem Glauben an die Versprechungen namhafter Autohersteller. Doch statt Klarheit und rascher Entschädigung erleben viele Frust, Unsicherheit und juristische Hürden. Zwischen zahlreichen europäischen Verfahren, technischen Gutachten und parallellaufenden Instanzen scheint die Stunde der Wahrheit immer wieder verschoben zu werden.

Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 27.11.2025 bringt nun erneut Bewegung – oder besser gesagt: Stillstand – in viele dieser Verfahren. Denn zum zweiten Mal wurde entschieden, dass Prozesse aufgrund der noch ausstehenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs nochmals unterbrochen werden müssen. Für viele bedeutet das: weiteres Warten, weitere Unsicherheit, neue rechtliche Fragen – aber auch neue Chancen.

OGH-Urteil Abgasskandal: Dieselbetrug, Klage, Unterbrechung – und wieder von vorn

Ein österreichischer Konsument hatte nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals Klage gegen den Hersteller seines Fahrzeugs eingebracht. Der Vorwurf: Das Auto sei mit einer sogenannten „Abschalteinrichtung“ ausgestattet – einer Software, die die Abgaswerte im Testbetrieb manipuliert und im realen Fahrbetrieb deutlich höhere Schadstoffemissionen verursacht. Aus Sicht des Konsumenten wurde ihm damit ein Fahrzeug unter Vorspiegelung falscher technischer Voraussetzungen verkauft – woraus Schadenersatzansprüche resultieren könnten.

Zunächst wurde das Verfahren unterbrochen, da in der Sache „Gebrüder Weiss“ beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zentrale Fragen anhängig waren. Konkret ging es um die Auslegung europarechtlicher Normen zur Typengenehmigung und um die Frage, ob diese auch individuelle Schadensersatzansprüche begründen. Doch dazu kam es nicht – das Verfahren wurde zurückgezogen, der EuGH äußerte sich nicht.

Nun ergibt sich eine neue Situation: Die Bezirksgerichte Eisenstadt, Deutschlandsberg und Steyr haben ähnliche Fragen dem EuGH vorgelegt. Inhaltlich geht es erneut um die Haftung der Hersteller, die Rolle der Konzerntöchter und die Reichweite europäischer Verbraucherschutzvorschriften.

Der OGH entschied daher: Das Verfahren wird erneut ausgesetzt – das nationale Gericht darf in diesen Punkten keinen bindenden Entscheid treffen, bevor der EuGH nicht Klarheit schafft.

Rechtslage im OGH-Urteil Abgasskandal: Europarecht trifft nationales Verfahrensrecht

Um das aktuelle Urteil verständlich einordnen zu können, ist ein Blick in die Rechtsgrundlagen notwendig – keine Sorge, wir erklären sie laienverständlich:

1. Das EU-Recht zur Fahrzeugzulassung

Im Zentrum vieler Dieselverfahren steht die sogenannte Typengenehmigung gem. Richtlinie 2007/46/EG (mittlerweile ersetzt durch die Verordnung (EU) 2018/858). Diese regelt, unter welchen Voraussetzungen Autos innerhalb der Europäischen Union verkauft werden dürfen – insbesondere in Bezug auf Umwelt- und Sicherheitsanforderungen.

Teil dieser Vorschriften sind Abgasnormen (z. B. Euro 5, Euro 6), die Grenzwerte für Schadstoffemissionen festlegen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann dazu führen, dass ein Fahrzeug keine gültige Typengenehmigung besitzt – mit weitreichenden Folgen für Konsumenten.

2. Der Schadenersatzanspruch im Lichte des Europäischen Privatrechts

Auf nationaler Ebene stützen sich Kläger häufig auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), insbesondere auf § 1295 ABGB, der den allgemeinen Schadenersatz regelt. Doch zentrale Fragen – etwa ob ein Verstoß gegen EU-Recht automatisch auch einen Schadenersatzanspruch auslöst – müssen auf europäischer Ebene geklärt werden. Diese sogenannte „drittbezogene Schutznorm“ ist bei Richterinnen und Richtern, aber auch bei Prozessparteien, heiß umstritten.

3. Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (Art. 267 AEUV)

Wenn ein nationales Gericht unsicher ist, wie ein europarechtlicher Begriff auszulegen ist, kann (bzw. muss) es den EuGH einschalten – das sogenannte Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Solange der EuGH nicht entschieden hat, muss das nationale Verfahren unterbrochen werden. Genau das ist nun wieder geschehen.

Die Entscheidung des OGH im Abgasskandal: Der OGH zieht erneut die Reißleine

Mit Beschluss vom 27.11.2025 (ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00133.25D.1127.000) entschied der Oberste Gerichtshof, das national bereits fortgesetzte Verfahren erneut auszusetzen. Begründung: Die nun anhängigen Verfahren vor dem EuGH werfen dieselben zentralen Rechtsfragen auf, die für eine Entscheidung im konkreten Fall maßgeblich sind.

Konkret betrifft dies:

  • Die Frage, ob eine Typengenehmigung auch dem Individualschutz dient
  • Ob der Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen eine unerlaubte Handlung begründet
  • Ob ein internationales Mutterunternehmen haftet, wenn eine Konzerntochter das Fahrzeug vertrieben hat

Der OGH stellt außerdem klar: Das Verfahren wird nicht automatisch fortgesetzt, sobald ein EuGH-Urteil vorliegt. Die Parteien müssen aktiv einen Antrag stellen, damit das Verfahren weitergeht – dies erfordert juristisches Augenmerk, um keine Fristen oder Entwicklungen zu verpassen. Zur Entscheidung.

Praxis-Auswirkung: Was heißt das für betroffene Verbraucher? Drei Beispiele

Beispiel 1: Laufende Klage – und nun?

Herr M. hat vor zwei Jahren gegen den Hersteller seines Dieselwagens geklagt. Die Verhandlung wurde bereits anberaumt, dann folgte die erste Unterbrechung, nun die zweite. Die Folge: Sein Verfahren ist erneut gestoppt. Für ihn bedeutet das: keine Entscheidung, keine Kompensation – noch nicht.

Empfehlung: Sitzen Sie das Verfahren nicht einfach aus. Halten Sie Rücksprache mit Ihrer Rechtsvertretung, um auf dem Laufenden zu bleiben und bei einer allfälligen Fortsetzung rasch reagieren zu können.

Beispiel 2: Neuschädigung und Verjährungsfalle

Frau M. erfuhr erst vor kurzem, dass auch ihr Fahrzeug betroffen ist. Sie zieht eine Klage in Betracht – ist aber verunsichert, weil viele Fälle unterbrochen sind. Soll sie dennoch klagen?

Antwort: Ja – denn es gibt keinen allgemeinen „Klagestopp“. Auch neue Verfahren können aktuell eingeleitet werden. Wichtig ist, durch die Klage Verjährung zu hemmen – andernfalls könnte der Anspruch verloren gehen, noch bevor der EuGH überhaupt geurteilt hat.

Beispiel 3: Konzerntochter oder Mutterkonzern?

Einige Verfahren betreffen nicht nur lokal ansässige Händler, sondern auch große Mutterkonzerne mit Sitz in Deutschland oder anderer EU-Staaten. Hier stellt sich oft die Frage der „Haftungskette“: Können Geschädigte auch gegen den Mutterkonzern klagen?

Aktueller Stand: Der OGH sieht Klärungsbedarf – genau dazu wird der EuGH befragt. Bis zur Entscheidung bleibt die Rechtslage offen.

FAQ: Die häufigsten Fragen zur verfahrensrechtlichen Aussetzung im Abgasskandal

1. Was bedeutet „Verfahrensunterbrechung“ konkret für mich als Kläger?

Eine Verfahrensunterbrechung führt dazu, dass Ihr Prozess vorerst stillsteht – es finden keine Verhandlungen oder Entscheidungen statt. Der Grund: Das nationale Gericht wartet auf europarechtliche Klarstellung durch den EuGH. Erst wenn dieser entscheidet, kann das Verfahren weitergeführt werden. Wichtig: Sie oder Ihre Anwältin/Ihr Anwalt müssen einen Fortsetzungsantrag stellen, sobald das EuGH-Urteil vorliegt – sonst bleibt Ihr Verfahren womöglich weiter ruhend.

2. Kann ich trotzdem noch klagen – oder ergibt das aktuell keinen Sinn?

Grundsätzlich können neue Klagen weiterhin eingebracht werden. Selbst wenn eine Unterbrechung ausgesprochen wird, hat die Klagseinbringung großen Vorteil: Der Anspruch verjährt nicht. Gerade im Abgasskandal gilt es, auf Fristen zu achten – oft ist nur noch wenig Zeit, um Schadenersatz geltend zu machen. Eine Beratung lohnt sich allemal.

3. Wann ist mit einem Urteil des EuGH zu rechnen?

Das lässt sich schwer vorhersagen, da EuGH-Verfahren einige Monate bis mehrere Jahre dauern können. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass 2026 zumindest erste Klarstellungen erfolgen. Wann genau, hängt vom jeweiligen Verfahrensstand ab. Für Betroffene heißt das: Geduld zeigen, aber rechtlich vorsorgen – etwa durch Antragsstellung zur Fortsetzung, Fristenkontrolle und Prüfung der Erfolgsaussichten nach künftiger Rechtslage.

Fazit: Rechtliche Klarheit in Sicht, aber nicht ohne Vorbereitung

Das aktuelle Urteil des OGH zeigt erneut: Der Weg zur juristischen Aufarbeitung des Dieselbetrugs ist mühsam und vielfach flankiert von europarechtlichen Fragestellungen, die nicht „im Vorbeigehen“ geklärt werden können.

Für geschädigte Konsumenten bedeutet das keinesfalls Resignation. Im Gegenteil: Wer informiert handelt, kann seine Rechte sichern und vorbereitet sein, sobald der juristische Knoten gelöst wird. Unsere Empfehlung lautet deshalb:

  • Lassen Sie prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist
  • Klären Sie, ob und wie Sie Ansprüche geltend machen können
  • Verlieren Sie keine Zeit wegen möglicher Verjährung

Unsere Kanzlei in Wien steht Ihnen gerne zur Verfügung – mit jahrelanger Erfahrung, fundiertem Fachwissen und kompetenter Prozessvertretung im Bereich Konsumentenschutz und Schadenersatzrecht.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Einzelfall kontaktieren Sie bitte eine einschlägig spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.


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