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Defekte Spirale & Schadenersatz: Wann haften Hersteller – und was ersetzt wird [Rechtsanwalt Wien]

Defekte Spirale

Defekte Spirale & Schadenersatz: Wann haften Hersteller – und was ersetzt wird

Defekte Spirale: Ein medizinisches Produkt, das eigentlich schützen soll, verursacht plötzlich Schmerzen, Operationen und Angst: Wer kommt dann für die Folgen auf – und in welchem Ausmaß? Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2023, die für viele Betroffene mit Implantaten, Spiralen oder anderen medizinischen Produkten wegweisend ist.

Zur Entscheidung.

Der OGH musste klären, welche Ansprüche einer Patientin zustehen, deren Verhütungsspirale beim Entfernen zerbrach: Wie viel Schmerzengeld ist angemessen? Müssen die Kosten einer Privatklinik ersetzt werden, wenn im öffentlichen Spital wegen COVID‑19 keine zeitnahe Behandlung möglich war? Und wie werden seelische Belastungen rechtlich bewertet?

Was ist im konkreten Fall passiert? — Defekte Spirale

Im vom OGH entschiedenen Fall (OGH vom 20.04.2023, 2 Ob 51/23y) hatte eine Frau im Jahr 2015 eine Intrauterinpessar-Spirale zur Verhütung eingesetzt bekommen. Später stellte sich heraus: Das Produkt war mangelhaft, es bestand eine erhöhte Bruchneigung.

Als die Spirale im September 2020 planmäßig entfernt werden sollte, geschah genau das, wovor man sich fürchtet:

  • Ein Seitenärmchen riss bei der Entfernung ab.
  • Ein weiteres Ärmchen war bereits abgebrochen und blieb in der Gebärmutter zurück.
  • Mehrere Bergungsversuche mit einer Fasszange an zwei Terminen blieben erfolglos.

Die behandelnde Ärztin riet vorerst zum Zuwarten, in der Hoffnung, das Bruchstück würde spontan ausgeschieden oder später leichter entfernbar sein. Das trat jedoch nicht ein. Wegen pandemiebedingter Verschiebungen und Verzögerungen in öffentlichen Spitälern entschied sich die Patientin schließlich für eine Entfernung in einer Privatklinik. Dort wurde das Bruchstück am 13.11.2020 operativ entfernt.

Dabei entstanden ihr unter anderem:

  • Heilungs- und Operationskosten in der Privatklinik (inkl. Fahrtkosten) in Höhe von 1.158,52 EUR,
  • weitere Fahrtkosten,
  • seelische und körperliche Belastungen rund um den Eingriff und die davorliegende Phase der Ungewissheit.

Die Patientin klagte den Hersteller der Spirale auf Schadenersatz und Schmerzengeld und forderte insgesamt 6.233,20 EUR, davon allein 5.000 EUR an Schmerzengeld.

Wie hat der OGH entschieden?

Der OGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise korrigiert und im Ergebnis der Klägerin nur einen Teil ihrer Forderung zugesprochen. Insgesamt erhielt sie:

  • 500 EUR Schmerzengeld,
  • 1.158,52 EUR Heilungskosten inkl. Fahrtkosten für die Operation in der Privatklinik,
  • 24,68 EUR weitere Fahrtkosten,
  • 50 EUR Pauschalunkosten (z.B. Telefon, Schriftverkehr, Wege).

In Summe also 1.733,20 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit 3.3.2021.

Die darüber hinaus begehrten Mehrbeträge – insbesondere ein deutlich höheres Schmerzengeld von 2.500 bzw. 4.500 EUR zusätzlich – wurden abgewiesen. Auch bei den Verfahrenskosten kam es zu einer teilweisen wechselseitigen Kostenersatzpflicht, weil die Klägerin nur zu einem Teil obsiegt hat.

Produkthaftung bei defekten Medizinprodukten: Wann haftet der Hersteller?

Rechtsgrundlage für solche Fälle ist in Österreich das Produkthaftungsgesetz (PHG). Es verpflichtet den Hersteller zum Schadenersatz, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt ein Mensch körperlich verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird.

Wesentliche Punkte:

  • Fehlerhaftes Produkt: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf. Bei einer Spirale mit erhöhter Bruchneigung ist diese Sicherheit nicht gegeben.
  • Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung: Im vorliegenden Fall bestand kein Zweifel, dass das abgebrochene Spiralen-Teil im Körper und die dadurch nötige Operation eine körperliche Schädigung darstellten.
  • Kausalität: Die Verletzung muss auf den Produktfehler zurückzuführen sein. Hier stand fest: Der Bruch resultierte aus der mangelhaften Spirale.

Stehen diese Punkte fest, haftet der Hersteller nach dem PHG grundsätzlich für:

  • Heilungskosten (z.B. Operation, Arztkosten, Medikamente, Fahrtkosten),
  • Schmerzengeld,
  • sonstige Folgeschäden (z.B. Verdienstentgang, Mehraufwand).

Wie wird Schmerzengeld bemessen?

Schmerzengeld ist keine mathematische Größe, sondern eine Globalentschädigung für:

  • körperliche Schmerzen,
  • seelische Belastungen,
  • Ängste vor Folgeschäden,
  • Beeinträchtigungen im Alltag.

Der OGH betont, dass auch seelische Belastungen ohne psychiatrische Diagnose ersatzfähig sind. Man muss also nicht in Behandlung bei einem Psychiater gewesen sein, damit psychische Folgen berücksichtigt werden.

Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls, etwa:

  • Dauer und Intensität der Schmerzen,
  • Dauer der Einschränkungen,
  • Umfang und Schwere der Eingriffe,
  • Angstniveau (z.B. Furcht vor Unfruchtbarkeit, vor weiteren Operationen).

Im konkreten Fall sah der OGH das Ausmaß der Schmerzen und der psychischen Belastung – auch im Vergleich zu anderen Entscheidungen – als eher gering bis moderat an. Deshalb reduzierte er das vom Berufungsgericht zugesprochene Schmerzengeld von 2.500 EUR auf nur 500 EUR.

Das zeigt: Hohe Schmerzengeldforderungen werden von den Gerichten kritisch geprüft. Ein nachvollziehbares, gut dokumentiertes Beschwerdebild ist entscheidend, um realistische Beträge durchzusetzen.

Privatklinik statt öffentlichem Spital: Werden diese Kosten ersetzt?

Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob der Geschädigte die Mehrkosten einer Privatbehandlung ersetzt verlangen kann, wenn eine Behandlung im öffentlichen System zwar grundsätzlich möglich wäre, aber deutlich verzögert wird.

Der OGH bejahte dies im vorliegenden Fall – unter klaren Voraussetzungen:

  • Aufgrund der COVID‑19‑Situation kam es im öffentlichen Spitalsbetrieb zu Terminverschiebungen und Verzögerungen.
  • Die Entfernung des abgebrochenen Spiralenstücks war medizinisch indiziert, also notwendig.
  • Ein weiteres Zuwarten hätte zu anhaltender Belastung und Risiken geführt.

Unter diesen Umständen sah der OGH die Entscheidung, in eine Privatklinik auszuweichen, als angemessen an. Die dadurch entstandenen Heilungskosten – einschließlich der damit verbundenen Fahrtkosten – wurden daher voll ersetzt.

Wichtig: Das bedeutet nicht, dass jeder Wechsel in die Privatklinik automatisch bezahlt wird. Entscheidend sind:

  • objektiv nachvollziehbare medizinische Gründe für eine raschere Behandlung, und
  • konkrete Nachweise, dass das öffentliche System (z.B. wegen Pandemie, Kapazitätsengpässen) nicht zeitnah helfen konnte.

Was bedeutet das für Betroffene in der Praxis?

Die Entscheidung hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie betrifft nicht nur Spiralen, sondern generell defekte Spirale und medizinische Produkte wie Implantate, Katheter, Prothesen, Stents oder ähnliche Medizinprodukte.

Typische Konstellationen in der Praxis

  • Gebrochene oder verrutschte Implantate: z.B. Hüftprothesen, Brustimplantate, Zahnimplantate, die wegen Materialfehlern erneuert werden müssen.
  • Defekte Verhütungsmittel: Spiralen, die brechen oder perforieren, Stäbchen, die wandern, oder fehlerhafte Einmalartikel.
  • Fehlerhafte Katheter, Schläuche oder andere Einmalprodukte: die Verletzungen, Infektionen oder weitere Eingriffe nach sich ziehen.

In solchen Fällen können Betroffene nach dem Produkthaftungsgesetz Ansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Die Entscheidung zeigt aber auch klar die Grenzen:

  • Das Gericht prüft sehr genau, ob Ausmaß und Dauer der Beschwerden ein hohes Schmerzengeld rechtfertigen.
  • Wer nur teilweise gewinnt, trägt ein entsprechendes Prozesskostenrisiko.

Rechtsanwalt Wien

Konkrete Handlungsempfehlungen: Was sollten Sie jetzt tun?

1. Beweise sofort sichern

  • Alle ärztlichen Befunde, Operationsberichte und Entlassungsbriefe aufbewahren.
  • Rechnungen von Ärzten, Spitälern, Privatkliniken, Apotheken sammeln.
  • Fahrtkosten dokumentieren (Kilometer, Tickets, Parkgebühren).
  • Wenn möglich, das defekte Produkt selbst oder Fotos davon sichern.

2. Beschwerden und seelische Belastungen dokumentieren

  • Führen Sie ein Tagebuch über Schmerzen, Schlafstörungen, Ängste und Alltagsbeeinträchtigungen.
  • Sprechen Sie offen mit Ihren behandelnden Ärzten über psychische Belastungen, damit diese in den Befunden aufscheinen.
  • Auch wenn keine psychiatrische Behandlung erfolgt, sind solche Einträge ein wichtiges Beweismittel.

3. Gründe für eine Privatbehandlung festhalten

  • Heben Sie Terminabsagen oder Verschiebungsbestätigungen von öffentlichen Spitälern auf.
  • Bitten Sie um schriftliche Bestätigungen, wenn aus Kapazitätsgründen keine zeitnahe Behandlung möglich ist.
  • Lassen Sie sich – wenn möglich – die medizinische Notwendigkeit einer rascheren Behandlung kurz bescheinigen.

4. Vor Klageeinbringung rechtliche Beratung holen

  • Lassen Sie Ihre Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Produkthaftungsrecht prüfen.
  • Besprechen Sie realistische Schmerzengeldbeträge und die Chancen, Mehrkosten einer Privatbehandlung ersetzt zu bekommen.
  • Kalkulieren Sie gemeinsam das Prozesskostenrisiko, insbesondere wenn nur ein Teil der Forderung durchsetzbar scheint.

FAQ: Häufige Fragen zur Haftung bei defekten Spiralen & Medizinprodukten

Bekomme ich immer Schmerzengeld, wenn ein Implantat oder eine Spirale bricht?

Nicht automatisch, aber sehr häufig ja. Voraussetzung ist, dass durch den Defekt eine körperliche Verletzung oder Gesundheitsschädigung entstanden ist – etwa Schmerzen, eine notwendige Operation, Infektionen oder vergleichbare Folgen. Die Höhe des Schmerzengeldes hängt dann von Dauer und Intensität der Beschwerden und der seelischen Belastung ab. Im vom OGH entschiedenen Fall wurde aber deutlich weniger zugesprochen als beantragt.

Wer zahlt die Operation in der Privatklinik, wenn im Spital kein Termin frei ist?

Wenn eine zeitnahe Behandlung im öffentlichen System objektiv nicht möglich ist (z.B. wegen COVID‑19 oder massiver Überlastung) und die Behandlung medizinisch notwendig ist, können die Mehrkosten der Privatklinik als Schadenersatz verlangt werden. Das hat der OGH in der Entscheidung zur gebrochenen Spirale ausdrücklich anerkannt. Wichtig sind jedoch gute Nachweise für die Verzögerungen und die medizinische Indikation.

Ich hatte nur „Angst und Stress“, aber keine psychische Diagnose – bringt das rechtlich etwas?

Ja. Der OGH hat klar hervorgehoben, dass seelische Belastungen auch ohne psychiatrische Diagnose beim Schmerzengeld berücksichtigt werden können. Entscheidend ist, dass diese Belastungen glaubhaft gemacht und dokumentiert werden – etwa durch Ihre Schilderungen, Befunde, in denen Angst und Sorgen erwähnt sind, und ein Beschwerdetagebuch.

Der Hersteller sitzt im Ausland – macht das einen Unterschied?

Bei grenzüberschreitenden Fällen kommen oft Fragen des anwendbaren Rechts und der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen hinzu. Grundsätzlich können Hersteller auch aus dem Ausland nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden, wenn das Produkt in Österreich in Verkehr gebracht wurde und der Schaden hier eingetreten ist. Für Details – etwa zu erstattungsfähigen Kosten oder ausländischer Umsatzsteuer – ist eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll.

Rechtliche Unterstützung: Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen

Wer von einem defekten medizinischen Produkt betroffen ist, steht oft unter erheblichem Druck: gesundheitlich, emotional und finanziell. Gleichzeitig ist die Rechtslage komplex, und die Gerichte prüfen Schmerzengeld und Kostenersatz sehr genau.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Schadenersatz- und Haftungsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke solcher Verfahren – von der Beweisführung über die realistische Einschätzung der Schmerzengeldhöhe bis hin zum Prozesskostenrisiko.

Wenn Sie unsicher sind, ob und in welchem Umfang Sie Ansprüche gegen einen Hersteller geltend machen können, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung. Unter der Telefonnummer 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at können Sie Kontakt zur Kanzlei Pichler aufnehmen und Ihre Situation vertraulich besprechen.


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