September 14, 2026

Arzthaftung und OGH: Warum in der dritten Instanz kaum noch „Beweisstreit“ möglich ist – Arzthaftung OGH [Rechtsanwalt Wien]

Arzthaftung und OGH: Warum in der dritten Instanz kaum noch „Beweisstreit“ möglich ist — Arzthaftung OGH

Arzthaftung OGH: Viele Patientinnen und Patienten glauben: Wenn ein Gericht ihre Klage abweist, könne man „bis zum Obersten Gerichtshof gehen“ und dort alles noch einmal vollständig überprüfen lassen – inklusive der medizinischen Gutachten. Das stimmt so nicht. Gerade im Medizinrecht sind die Hürden für eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) sehr hoch.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 (OGH vom 23.09.2020, 1 Ob 173/20b) hat der OGH sehr deutlich gemacht, dass er keine „Super-Tatsacheninstanz“ ist und medizinische Gutachten oder die Beweiswürdigung der Vorgerichte nur in engen Ausnahmefällen hinterfragt. Für Betroffene medizinischer Behandlungsfehler ist das von großer praktischer Bedeutung – und zwar bereits ab der ersten Instanz. Zur Entscheidung

Der konkrete Fall: Augenschaden nach Laserbehandlung — Arzthaftung OGH

Im entschiedenen Fall erlitt ein Patient nach einem sogenannten Laserabtrag am rechten Auge einen erheblichen Schaden. Das Gericht erster Instanz stellte fest: Der behandelnde Arzt hatte einen Fremdkörper im Bereich des abzutragenden Gewebes übersehen. Durch diesen Fehler kam es zum Augenschaden.

Die Konsequenz: Der Arzt bzw seine Haftpflichtversicherung wurden von den Vorinstanzen zur Haftung herangezogen. Der Patient setzte sich also mit seiner Klage durch.

Die Gegenseite wollte diese Entscheidung allerdings nicht akzeptieren und versuchte, mittels außerordentlicher Revision an den OGH heranzukommen. Ihr Hauptargument: Die Feststellungen des Gerichts seien angeblich nicht ausreichend durch das medizinische Sachverständigengutachten gedeckt, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen sei fehlerhaft.

Damit standen zwei zentrale Fragen im Raum:

  • Darf der OGH die Beweiswürdigung und Gutachtensbewertung der Vorinstanzen noch einmal „aufrollen“?
  • Reicht es für eine außerordentliche Revision, die Beweiswürdigung einfach pauschal zu kritisieren oder „Aktenwidrigkeit“ zu behaupten?

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Das bedeutet: Er ist auf die inhaltliche Prüfung gar nicht erst eingestiegen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel nicht erfüllt waren.

Die Kernaussagen:

  • Keine Aktenwidrigkeit: Der OGH sah keinen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Gerichte und dem Sachverständigengutachten. Die Behauptung, bestimmte Feststellungen seien „nicht gedeckt“, reichte nicht.
  • Keine Tatsacheninstanz: Der OGH prüft nicht noch einmal, wie glaubwürdig Zeugen sind oder welches Gutachten überzeugender ist. Er korrigiert in erster Linie Rechtsfehler, nicht die Beweiswürdigung.
  • Unzureichende Rechtsrügen: Die Revisionswerber legten nicht konkret dar, welche rechtliche Fehlbeurteilung vorliegen soll oder welche entscheidende Tatsache zu Unrecht nicht festgestellt worden sei. Allgemeine Kritik genügt nicht.

Interessant ist auch: Für die rechtliche Beurteilung der Haftung kam es nicht darauf an, was genau dieser Fremdkörper im Auge war. Entscheidend war, dass ein Fremdkörper im Abtragsgebiet übersehen wurde und dass gerade dieses Übersehen kausal für den Augenschaden war. Diese Kausalitätskette war nach den Feststellungen der Erstinstanz ausreichend dargelegt.

Rechtsanwalt Wien

Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten konkret?

Die Entscheidung zeigt sehr klar: Wer auf eine „Rettung“ seines Verfahrens in der dritten Instanz hofft, setzt oft auf das falsche Pferd. Der OGH ist keine dritte Tatsacheninstanz, die medizinische Gutachten und Beweise neu bewertet. (Arzthaftung OGH)

Daraus ergeben sich mehrere praktische Folgen:

1. Beweisführung muss von Anfang an sitzen

Gerade in Arzthaftungsfällen ist es essenziell, bereits in der ersten Instanz eine möglichst vollständige und gut begründete Beweisgrundlage zu schaffen:

  • rechtzeitig ein aussagekräftiges medizinisches Gutachten beantragen bzw. kritisch begleiten,
  • sicherstellen, dass der Kausalzusammenhang (Behandlungsfehler → Schaden) nachvollziehbar dokumentiert wird,
  • alle relevanten medizinischen Unterlagen rechtzeitig ins Verfahren einbringen.

Was in erster Instanz versäumt wird, lässt sich später meist nicht mehr reparieren.

2. Beweiswürdigung ist in der Revision praktisch tabu

Wer in der dritten Instanz nur sagt: „Das Gutachten ist falsch“ oder „Das Gericht hat dem falschen Experten geglaubt“, wird scheitern. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Der OGH greift nur dann ein, wenn ein klarer Rechtsfehler vorliegt – etwa wenn eine rechtliche Norm falsch angewendet oder eine entscheidende Tatsache völlig übergangen wurde. In Arzthaftung OGH-Fällen ist dies besonders deutlich.

3. „Aktenwidrigkeit“ ist kein Ersatz für eine Beweisrüge

Oft versuchen Parteien, die (eigentlich unzulässige) Kritik der Beweiswürdigung als „Aktenwidrigkeit“ zu tarnen. Damit kommen sie beim OGH aber nicht durch. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Gericht etwas feststellt, was mit dem Akteninhalt objektiv unvereinbar ist – nicht, wenn man diesen Inhalt lediglich anders deuten möchte.

4. Kausalität klar herausarbeiten

Im entschiedenen Fall reichte es aus, dass das Gericht den Zusammenhang zwischen dem übersehenen Fremdkörper und dem Augenschaden nachvollziehbar feststellte. Die genaue Beschaffenheit des Fremdkörpers war rechtlich unerheblich.

Für Patienten bedeutet das: Wichtig ist nicht jedes medizinische Detail, sondern dass die entscheidenden Tatsachen für den Haftungsanspruch – Fehler, Schaden, Kausalität – klar, schlüssig und beweisbar festgehalten werden.

Wie sollten Betroffene in Arzthaftungsfällen vorgehen?

Schritt 1: Frühzeitig medizinische Unterlagen sichern

  • Behandlungsdokumentation, OP-Berichte, Befunde und Arztbriefe zeitnah anfordern.
  • Keine eigenmächtige Veränderung oder Vernichtung von Unterlagen.
  • Dokumentieren, wann welche Beschwerden aufgetreten sind (Tagebuch, E-Mails, Fotos).

Schritt 2: Unabhängige medizinische Einschätzung einholen

  • Eine erste fachärztliche Zweitmeinung hilft, mögliche Behandlungsfehler einzugrenzen.
  • In komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, bereits vor einer Klage ein Privatgutachten einzuholen, um Chancen und Risiken besser einschätzen zu können.

Schritt 3: In der ersten Instanz nichts „liegen lassen“

  • Beweisanträge (weitere Zeugen, ergänzende Gutachten) rechtzeitig stellen.
  • Auf Unklarheiten im gerichtlichen Gutachten sofort reagieren, Ergänzungsfragen stellen.
  • Nicht darauf vertrauen, dass man das alles später im Rechtsmittel nachholen kann.

Schritt 4: Berufung und (außerordentliche) Revision rechtlich fokussiert begründen

In höheren Instanzen kommt es auf die rechtliche Argumentation an:

  • Welche Rechtsnorm wurde falsch angewendet?
  • Wurde eine wesentliche Tatsache übersehen, obwohl Beweisanträge vorlagen?
  • Gibt es eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung?

Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis oder pauschale Kritik am Gutachten genügen nicht, um eine außerordentliche Revision zu rechtfertigen.

Häufige Fragen aus der Praxis

„Kann ich nach einem verlorenen Prozess einfach zum OGH weitergehen?“

Nein. Der Weg zum OGH ist nur in gesetzlich genau geregelten Fällen offen. Eine außerordentliche Revision muss bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Der OGH prüft vorab, ob diese überhaupt vorliegen. Selbst wenn man subjektiv das Gefühl hat, „es wurde falsch entschieden“, heißt das noch lange nicht, dass der OGH sich mit der Sache inhaltlich beschäftigen muss.

„Überprüft der OGH das medizinische Gutachten noch einmal?“

In aller Regel nein. Der OGH bewertet nicht neu, welcher Sachverständige recht hat. Er greift nur ein, wenn beispielsweise das Gericht die Reichweite eines Gutachtens rechtlich falsch würdigt oder zentrale Rechtsgrundsätze missachtet. Reine Beweiswürdigung – also die Frage, wem das Gericht Glauben schenkt – ist Sache der niedrigeren Instanzen.

„Was ist, wenn ich finde, das Gericht hat den Akt falsch gelesen?“

Dann müsste man eine Aktenwidrigkeit konkret darlegen. Diese liegt aber nur vor, wenn das Gericht etwas feststellt, was im glatten Widerspruch zu den Akten steht (z.B. es behauptet ein Dokument existiere, das es nicht gibt, oder es ignoriert ein eindeutig festgehaltenes Datum). Es reicht nicht, dass man selbst eine andere Schlussfolgerung aus den Akten zieht.

„Lohnt sich eine Klage bei medizinischen Fehlern überhaupt, wenn der OGH so streng ist?“

Ja, aber der Fokus muss auf der gründlichen Vorbereitung und der ersten Instanz liegen. Wenn Beweisführung und Sachverhaltsfeststellungen dort sauber erfolgen, ist die Chance auf eine stabile Entscheidung deutlich höher – egal ob zugunsten oder zulasten des Patienten. Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2020 zeigt: Wer seine Hausaufgaben früh macht, profitiert davon in allen weiteren Instanzen.

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Aus dem Rechtsblog im Standard: „Wenn eine Behandlung schiefgeht: Wann haften Ärzte?“ – Beitrag von Dr. Clemens Pichler, LL.M. im Rechtsblog der Pichler Rechtsanwalt GmbH auf derStandard.at.

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