Aufklärungspflicht bei kombinierten Operationen: Was Patientinnen bei mehreren Eingriffen in einem Termin wissen müssen
Aufklärungspflicht bei kombinierten Operationen: Mehrere Schönheitskorrekturen „in einem Aufwasch“ erledigen, nur einmal Narkose, nur einmal Krankenstand – das klingt für viele Patientinnen und Patienten verlockend. Doch je länger eine Operation dauert und je mehr Eingriffe kombiniert werden, desto höher können bestimmte Risiken sein. Und genau darüber müssen Ärztinnen und Ärzte rechtzeitig und verständlich aufklären.
Ein aktuelles Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt deutlich: Wenn eine Krankenanstalt nicht nachweisen kann, dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, kann das gravierende rechtliche Folgen haben – selbst dann, wenn der eigentliche Eingriff technisch korrekt durchgeführt wurde.
Typischer Fall: mehrere kosmetische Eingriffe in einem OP-Termin
Im zugrunde liegenden Fall unterzog sich eine Patientin 2016 in einem Krankenhaus mehreren kosmetischen Eingriffen in einem einzigen Operationstermin. Es handelte sich unter anderem um:
- Narbenkorrekturen,
- Schamlippenkorrektur,
- Fettabsaugung.
Die Operation dauerte entsprechend länger, weil alles in einem Termin kombiniert wurde. Nach dem Eingriff traten bei der Patientin neurologische Beschwerden auf: Sie entwickelte eine dauerhafte Schwäche des Fußhebers, verursacht durch eine Schädigung des Peroneusnervs links. Rechts besserte sich eine gleichartige Schädigung wieder, links blieb die Beeinträchtigung jedoch bestehen.
Die Patientin verlangte daraufhin rund 31.000 Euro Schadenersatz und die Feststellung, dass die Krankenanstalt auch für künftige Schäden aus diesem Vorfall haftet. Ihr zentraler Vorwurf: Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass man die Eingriffe auf zwei Termine hätte aufteilen können und dass ein längerer kombinierter Eingriff ein höheres Risiko – insbesondere für bleibende Nervenschäden – mit sich bringt.
Das Erstgericht gab der Patientin weitgehend Recht und sprach Schadenersatz zu. Das Berufungsgericht sah das anders und wies die Klage ab. Die Patientin wandte sich daher an den OGH – mit Erfolg.
Was der OGH klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Einige für Patientinnen und Patienten besonders wichtige Punkte hat der OGH dabei hervorgehoben:
Die Aufklärungspflicht bei kombinierten Operationen ist damit gerichtlich hervorgehoben worden.
1. Aufklärung über Alternativen ist Pflicht – auch über die Aufteilung der Eingriffe
Die Ärzte hatten die Pflicht, nicht nur über allgemeine Operationsrisiken aufzuklären, sondern konkret darüber, dass:
- mehrere Eingriffe in einem längeren Operationstermin ein erhöhtes Risiko für bleibende Nervenschäden (z. B. Peroneusläsion) mit sich bringen können, und
- es eine relevante Alternative gegeben hätte: die Aufteilung der Eingriffe auf zwei oder mehrere Operationstermine.
Damit verbunden sind unterschiedliche Vor- und Nachteile, über die informiert werden muss, etwa:
- längere Operationszeit und höhere Lagerungsbelastung bei einem kombinierten Eingriff,
- möglicherweise höheres Risiko bestimmter Komplikationen (z. B. Nervenläsionen),
- demgegenüber zweimalige Narkosebelastung, organisatorischer Aufwand und mögliche Mehrkosten bei mehreren Terminen.
Nur wenn ein Patient diese Alternativen kennt und die jeweiligen Risiken einschätzen kann, ist seine Zustimmung zur Operation rechtlich wirksam.
2. Beweislast: Die Krankenanstalt muss die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen
Der OGH hat betont: Im Streitfall muss grundsätzlich die Krankenanstalt bzw. der behandelnde Arzt nachweisen, dass:
- eine ausreichende medizinische Aufklärung erfolgt ist und
- der Patient auf dieser Grundlage wirksam eingewilligt hat.
Im konkreten Fall war unklar, ob die Patientin tatsächlich über das erhöhte Risiko einer bleibenden Nervenschädigung bei einem kombinierten, längeren Eingriff informiert worden war. Da die Krankenanstalt diesen Nachweis nicht erbringen konnte, geht das zu ihren Lasten. Das heißt: Die fehlende oder nicht nachweisbare Aufklärung spricht gegen die Klinik.
3. Kausalität: Es reicht, dass die Komplikation mit der Operation zusammenhängt
Für Patientinnen und Patienten ist oft schwer nachvollziehbar, wie genau ein Schaden entstanden ist. Der OGH hat klargestellt, dass es in solchen Fällen nicht nötig ist, die ganz konkrete Ursache im Detail (z. B. exakte Druckstelle oder Lagerungsfehler) zu beweisen.
Es genügt, wenn feststeht, dass:
- die dauerhafte Nervenschädigung in Zusammenhang mit der Operation steht und
- gerade jenes Risiko eingetreten ist, über das ordnungsgemäß hätte aufgeklärt werden müssen.
Mit anderen Worten: Wenn eine typische Komplikation der OP eintritt, über die man hätte sprechen müssen, und keine ausreichende Aufklärung nachweisbar ist, stärkt das deutlich die Rechtsposition des Patienten.
Was bedeutet das in der Praxis für Patientinnen und Patienten? — Rechtsanwalt Wien
Der Fall betrifft kosmetische Operationen, die medizinisch nicht zwingend erforderlich sind. Gerade bei elektiven Eingriffen sind Gerichte besonders streng: Die Aufklärung muss umfassend, verständlich und rechtzeitig erfolgen.
Konkrete Folgen für den Alltag:
Beispielsituation 1: „Alles auf einmal“ – mehrere Schönheitsoperationen kombiniert
Sie planen etwa gleichzeitig:
- Fettabsaugung,
- Bauchdeckenstraffung und
- Bruststraffung.
Die Klinik schlägt einen einzigen, mehrere Stunden dauernden OP-Termin vor. In dieser Konstellation muss nicht nur über die üblichen Risiken jeder einzelnen Operation aufgeklärt werden, sondern auch darüber:
- dass die Operationsdauer deutlich verlängert wird,
- dass das Risiko bestimmter Komplikationen (z. B. Lagerungsschäden, Nervenschäden, Thrombosen) ansteigen kann und
- dass eine Aufteilung auf zwei Eingriffe mit kürzerer Dauer eine echte Behandlungsalternative darstellt.
Bei der Aufklärungspflicht bei kombinierten Operationen müssen Kliniken diese Risiken konkret erläutern und Alternativen darstellen.
Beispielsituation 2: Lagerungsschäden und Nervenschäden nach der OP
Nach einem längeren Eingriff wachen Sie mit Taubheitsgefühlen oder Muskelschwäche an Armen oder Beinen auf. Es stellt sich heraus, dass ein Nerv (wie der Peroneusnerv) geschädigt wurde und eine dauerhafte Funktionsstörung droht.
In einer solchen Situation kommt es rechtlich auf Folgendes an:
- Wurden Sie vorab ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Risiko für solche Lagerungs- oder Nervenschäden wegen der Länge und Kombination der Eingriffe erhöht ist?
- Wurde mit Ihnen die Alternative einer Aufteilung auf zwei OP-Termine besprochen?
- Gibt es eine schriftliche Dokumentation dieses Aufklärungsgesprächs?
Fehlt diese Aufklärung oder ist sie nicht belegbar, können Schadenersatzansprüche bestehen – selbst wenn man im Nachhinein nicht exakt sagen kann, an welcher Stelle der Nerv wie genau geschädigt wurde.
Was können Betroffene tun? Konkrete Handlungsempfehlungen
Vor der Operation: aktiv nachfragen und dokumentieren
- Behandlungsalternativen erfragen: Fragen Sie gezielt: „Kann man diese Eingriffe auf zwei Termine aufteilen?“ und „Welche Vor- und Nachteile hätte das konkret für mich?“
- Risiken klar erklären lassen: Bitten Sie darum, auch seltene, aber schwerwiegende Risiken (z. B. dauerhafte Nervenschäden, Lähmungen) zu erläutern – gerade bei langen Operationen.
- Schriftliche Einwilligung prüfen: Lesen Sie Aufklärungs- und Einwilligungsformulare genau. Achten Sie darauf, ob Alternativen (z. B. mehrere OP-Termine) und wesentliche Risiken erwähnt sind.
- Gesprächsinhalt festhalten: Notieren Sie sich unmittelbar nach dem Gespräch, was Ihnen gesagt wurde, und heben Sie sämtliche Unterlagen auf. Merken Sie sich die Namen der behandelnden Ärzte.
Nach der Operation: bei Komplikationen schnell handeln
- Medizinische Abklärung: Suchen Sie sofort ärztliche Hilfe, wenn nach der OP Taubheitsgefühle, Lähmungserscheinungen oder andere ungewöhnliche Beschwerden auftreten.
- Unterlagen sichern: Fordern Sie eine Kopie des Operationsberichts, der Pflege- und Narkoseprotokolle sowie aller Befunde an. Diese sind für die spätere Beurteilung entscheidend.
- Aufklärungsgespräch rekonstruieren: Notieren Sie so genau wie möglich, was Ihnen vor der OP gesagt wurde und was nicht. Je früher, desto besser.
- Rechtliche Beratung einholen: Lassen Sie prüfen, ob eine ausreichende Aufklärung stattgefunden hat, ob die Komplikation mit der Operation zusammenhängt und welche Ansprüche (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten etc.) in Betracht kommen.
Häufige Fragen zur Aufklärung bei kombinierten OPs
Ich habe mehrere Eingriffe in einem Termin gemacht – hätte ich über die Aufteilung aufgeklärt werden müssen?
Ja, wenn die Aufteilung der Eingriffe auf zwei oder mehrere Termine eine echte medizinische Alternative darstellt und dadurch Risiken anders verteilt werden (z. B. kürzere OP-Dauer, dafür zweimalige Narkose). Nach der Rechtsprechung muss über wesentliche Alternativen und deren Vor- und Nachteile gesprochen werden. Gerade bei längeren, kombinierten Eingriffen besteht eine Aufklärungspflicht über das erhöhte Risiko bestimmter Komplikationen.
Ich weiß nicht mehr genau, was der Arzt gesagt hat. Habe ich dann überhaupt eine Chance?
Auch wenn Sie sich nicht an jedes Detail erinnern, bedeutet das nicht, dass Sie rechtlos sind. Grundsätzlich muss der Arzt bzw. die Krankenanstalt nachweisen, dass und woüber aufgeklärt wurde. Fehlt eine überzeugende Dokumentation oder sind die Angaben widersprüchlich, spricht dies eher gegen die Klinik. Wichtig ist, dass Sie Ihre Erinnerung so genau wie möglich schildern und vorhandene Unterlagen sichern.
Muss ich beweisen, wie genau der Nerv bei der OP geschädigt wurde?
Nein, Sie müssen in der Regel nicht jede medizinische Einzelheit der Schadensentstehung erklären können. Entscheidend ist, dass Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung (z. B. eine Peroneuslähmung) in einem sachlichen Zusammenhang mit der Operation steht und es sich um ein Risiko handelt, über das hätte aufgeklärt werden müssen. Die exakte technische Ursache (Druck, Lagerung, Schnitt etc.) muss nicht bis ins letzte Detail dargelegt werden.
Gilt diese strenge Aufklärungspflicht nur bei Schönheitsoperationen?
Die Grundsätze der Aufklärungspflicht gelten generell im Medizinrecht. Bei kosmetischen oder sonstigen elektiven Eingriffen, die medizinisch nicht zwingend erforderlich sind, legen Gerichte allerdings besonders strenge Maßstäbe an. Dort muss die Entscheidung des Patienten besonders gut informiert sein, da er sich den Risiken ohne therapeutische Notwendigkeit aussetzt. Aber auch bei medizinisch indizierten Operationen besteht eine umfassende Aufklärungspflicht über typische und schwerwiegende Risiken sowie über wesentliche Behandlungsalternativen.
Wann professionelle Unterstützung sinnvoll ist
Wer nach einer Operation mit bleibenden Beschwerden lebt, steht häufig nicht nur körperlich, sondern auch psychisch und finanziell unter Druck. Die rechtliche Beurteilung ist komplex: Es geht um medizinische Zusammenhänge, die Qualität der Aufklärung, die Beweislast und die Höhe möglicher Ansprüche.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Medizin- und Schadenersatzrecht weiß die Pichler Rechtsanwalt GmbH, worauf es in solchen Verfahren ankommt, welche Unterlagen gesichert werden müssen und wie sich die Chancen realistisch einschätzen lassen. Dabei wird stets geprüft, ob eine unzureichende Aufklärung vorlag und ob ein Zusammenhang zwischen der Operation und der eingetretenen Komplikation hergestellt werden kann.
Sind Sie von Komplikationen nach einer kombinierten Operation betroffen oder unsicher, ob Sie ausreichend aufgeklärt wurden? Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine rechtzeitige Beratung kann entscheidend dafür sein, ob und in welchem Umfang Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können.
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