Wer darf einen Schiedsrichter bestellen? – Was Sie jetzt wissen müssen
Einleitung: Wenn der Streit eskaliert – und das private Gericht nicht starten kann
Wer darf einen Schiedsrichter bestellen? In vielen Gesellschaftsverträgen wird ein Schiedsverfahren als Mittel zur Streitschlichtung vereinbart. Schiedsgerichte bieten Vertraulichkeit, Flexibilität und schnellere Ergebnisse als ein ordentliches Gericht. Doch was passiert, wenn dieses private Verfahren schon im Ansatz blockiert wird – etwa weil sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter einigen können? Und noch viel wichtiger: Wer darf in so einem Fall überhaupt einen Schiedsrichter bestellen?
Ein aktueller Fall, der bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) ging, schafft in dieser Frage nun Klarheit – insbesondere, wenn an dem Streit komplexe Strukturen wie ausländische Familienstiftungen beteiligt sind. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen, nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Investoren, gemeinnützige Stiftungen und alle, die sich vertraglich mit Dritten binden. Zur Entscheidung.
Der Sachverhalt: Wenn eine liechtensteinische Stiftung zum Verbraucher wird
Im Zentrum des Falls stand eine offene Gesellschaft (OG) mit mehreren Gesellschaftern – darunter eine liechtensteinische Familienstiftung. Die OG war im Immobilienbereich tätig, insbesondere in der Vermietung von Wiener Zinshäusern. Die Gesellschafter gerieten in Streit über bestimmte Geschäftsführungsentscheidungen und wollten zur Lösung nicht den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, sondern ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einleiten.
Doch schon der erste Schritt bereitete Schwierigkeiten: Die Parteien konnten sich nicht auf einen gemeinsamen Schiedsrichter einigen. Daraufhin versuchte eine Partei, die Bestellung des Schiedsrichters durch den OGH zu beantragen – wie in vergleichbaren Fällen üblich. Doch die Entscheidung des obersten Gerichts kam überraschend: Der OGH erklärte sich für unzuständig.
Warum? Weil sich unter den Gesellschaftern eine ausländische Familienstiftung befindet, die das Gericht nicht als Unternehmerin einstufte, sondern als Verbraucherin. Damit greift eine andere gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit – und nicht mehr der OGH, sondern das Handelsgericht Wien wurde als zuständig erklärt.
Die Rechtslage: Warum der Status der Parteien entscheidend ist
Das österreichische Zivilprozessrecht sieht in § 587 ZPO vor, dass bei Uneinigkeit über die Ernennung eines Schiedsrichters das zuständige Gericht angerufen werden kann. Doch welches Gericht das ist, hängt entscheidend davon ab, wer die Parteien sind:
- Wenn alle Parteien Unternehmer sind, ist der Oberste Gerichtshof (OGH) zuständig (§ 587 Abs. 2 ZPO).
- Wenn mindestens eine Partei Verbraucherin ist, fällt die Zuständigkeit an ein „nicht unternehmensrechtliches Gericht“, also beispielsweise das Handelsgericht Wien oder ein Landesgericht.
In diesem Fall war zwar die OG als Ganzes unternehmerisch tätig, doch die Familienstiftung hatte keinen Einfluss auf die Geschäftsführung und nahm auch keine eigene unternehmerische Tätigkeit wahr. Entsprechend ihrer passiven Rolle wurde sie daher als Verbraucherin im Sinne des § 1 KSchG angesehen.
Der OGH betont dabei: Es kommt nicht nur auf die äußere Beteiligung an einem Unternehmen an, sondern entscheidend ist die tatsächliche unternehmerische Betätigung im konkreten Geschäft. Wer sich wie ein Verbraucher verhält, genießt auch verbraucherschützende Bestimmungen – selbst dann, wenn er wie eine juristische Person auftritt.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Schiedsverfahren
Gerade bei internationalen oder komplexen Konstellationen ist die Frage „Wer darf einen Schiedsrichter bestellen?“ von besonderer Brisanz. Eine fundierte rechtliche Beratung durch Ihren Rechtsanwalt in Wien kann frühzeitig Zuständigkeitsprobleme vermeiden und Verfahrenssicherheit schaffen.
Die Entscheidung des Gerichts: Der OGH lehnt die Zuständigkeit ab
In seinem Beschluss stellte der OGH klar: Die Beteiligung einer liechtensteinischen Familienstiftung an einer OG begründet nicht automatisch unternehmerischen Status. Weil die Stiftung in diesem Fall nicht aktiv in die Geschäftsführung involviert war und keine eigene Geschäftstätigkeit nachweisen konnte, ist sie als Verbraucherin zu behandeln.
Das bedeutet: Der Mechanismus zur Bestellung eines Schiedsrichters durch den OGH war nicht anwendbar. Stattdessen hatte das Handelsgericht Wien über die Besetzung des Schiedsgerichts zu entscheiden.
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit: Auch bei Beteiligungen, bei denen juristische Personen (z. B. Stiftungen oder Vereine) im Spiel sind, kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit an – nicht auf die Form.
Praxis-Auswirkung: Was dieses Urteil für Bürger und Unternehmen bedeutet
Die Entscheidung des OGH betrifft nicht nur komplexe Gesellschaftsstrukturen, sondern hat ganz konkrete Auswirkungen auf die Praxis. Hier drei Szenarien, in denen Sie von diesem Urteil betroffen sein könnten:
1. Beteiligung von Stiftungen an Unternehmen
Eine Stiftung, die etwa im Rahmen einer Nachfolgeplanung Anteile an einer Gesellschaft hält, gilt nicht automatisch als Unternehmerin. Ist sie nicht aktiv in Entscheidungen eingebunden, kann sie – rechtlich gesehen – als Verbraucherin auftreten. Das kann in Schiedsverfahren die Zuständigkeit und Verfahrensdauer deutlich beeinflussen.
2. Streitigkeiten in Familiengesellschaften mit Schiedsklausel
Gerade in Familiengesellschaften wird oft auf Schiedsgerichtsbarkeit gesetzt, um interne Streitigkeiten diskret zu lösen. Wenn jedoch ein Familienmitglied oder eine Stiftung keine unternehmerische Rolle einnimmt, kann dies dazu führen, dass der OGH nicht zuständig ist – und das Verfahren nicht wie gewünscht starten kann.
3. Vertragsprüfung bei Gesellschaftsgründungen
Wird in einem Gesellschaftsvertrag eine pauschale Schiedsklausel aufgenommen, sollte auch gleich geregelt werden, wer die Parteien sind, wie der Schiedsrichter bestellt wird und welche Gerichte im Fall der Uneinigkeit angerufen werden können. Fehlen solche Regelungen, kommt es rasch zu Zuständigkeitskonflikten – die das Verfahren monatelang verzögern können.
FAQ – Häufige Fragen rund um die Bestellung von Schiedsrichtern
Wer darf grundsätzlich einen Schiedsrichter bestellen?
Wenn sich die Parteien einer Schiedsklausel nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, sieht das Gesetz einen gerichtlichen Unterstützungsmechanismus vor. Je nach Status der Parteien (Unternehmer oder Verbraucher) ist entweder der OGH oder ein ordentliches Gericht wie das Handelsgericht Wien zuständig. Wichtig: Ohne gültige Schiedsklausel kann kein Schiedsgericht gebildet werden.
Was gilt als unternehmerische Tätigkeit bei juristischen Personen?
Nicht jede juristische Person ist automatisch Unternehmerin. Entscheidend ist, ob die Organisation selbst aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt. Eine Stiftung, die lediglich Vermögenswerte hält oder passiv Anteile an Unternehmen besitzt, gilt rechtlich häufig als Verbraucherin – besonders, wenn sie keine Kontrollrechte oder Geschäftsführungsbefugnisse hat.
Welche Risiken entstehen durch unklare Zuständigkeit in Schiedsverfahren?
Ist unklar geregelt, wer einen Schiedsrichter bestellen darf, führt das nicht selten dazu, dass ein Verfahren gar nicht starten kann – oder monatelang auf Eis liegt. Streitigkeiten über Zuständigkeiten lähmen das Verfahren und treiben die Kosten in die Höhe. Deshalb ist eine frühe juristische Prüfung der Schiedsklausel und der beteiligten Parteien unverzichtbar.
Fazit: Vorsorge ist besser als Blockade – sichern Sie sich fachkundige Beratung
Dieser OGH-Beschluss zeigt deutlich: Selbst bei scheinbar eindeutigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich die rechtliche Einschätzung der Parteien – und damit die gerichtliche Zuständigkeit – völlig anders darstellen. Gerade bei internationalen Strukturen, Stiftungsbeteiligungen oder Familienunternehmen lohnt sich eine genaue juristische Prüfung von Schiedsklauseln.
Unsere Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um Gesellschaftsrecht, Schiedsverfahren und Vertragsgestaltung. Wir prüfen Ihre Gesellschaftsverträge, analysieren Zuständigkeitsfragen und sorgen dafür, dass Ihre Verfahren nicht schon beim Start blockiert werden.
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