EA288-Dieselskandal erreicht neue Dimension: Jetzt auch Schadenersatz für EA288-Motor möglich?
Einleitung: Wenn Vertrauen unter die Räder kommt
Der EA288-Dieselskandal betrifft nun auch moderne VW-Modelle – mit erheblichen Folgen für betroffene Fahrzeughalter.
Stellen Sie sich vor, Sie investieren Tausende Euro in einen gepflegten Gebrauchtwagen – einen VW mit „sauberer“ Euro-6-Abgasnorm. Vielleicht als Familienauto, vielleicht für das tägliche Pendeln. Sie glauben, ein zuverlässiges und umweltfreundliches Fahrzeug gekauft zu haben. Und plötzlich erfahren Sie: Auch dieses Modell könnte Teil eines gigantischen Abgasskandals sein. Manipulierte Software. Getäuschte Prüfstände. Wertverlust. Enttäuschung und Ärger sind vorprogrammiert.
So wie einem Käufer in Österreich, der sich 2021 einen VW Passat mit dem Dieselmotor EA288 zulegte. Was folgte, war ein juristisches Tauziehen bis zum Obersten Gerichtshof – und ein überraschender Strategiewechsel von Volkswagen. Ein Musterfall, der weitreichende Folgen haben könnte. Nicht nur für VW – sondern für jeden Dieselbesitzer mit EA288-Motor in ganz Österreich.
Der Sachverhalt: Manipuliert trotz „neuem Motor“? Die Geschichte eines Klägers
Im Jahr 2021 kaufte ein Privatkunde aus Österreich einen VW Passat mit dem Dieselmotor EA288 – ein Euro-6-konformer Motor, von VW als sauberer Nachfolger des berüchtigten EA189 dargestellt. Der Kaufpreis lag bei etwa 18.000 Euro.
Wenig später wurde öffentlich, dass auch bei diesen EA288-Motoren Hinweise auf sogenannte „unzulässige Abschalteinrichtungen“ entdeckt worden sind. Das bedeutet: Die Fahrzeuge könnten durch eingebettete Software daran „erkannt“ haben, ob sie sich im Prüfbetrieb befinden, um dort bessere (und unechte) Abgaswerte vorzutäuschen.
Der Käufer fühlte sich betrogen und zog Konsequenzen. Er brachte eine Klage gegen die Volkswagen AG ein. Seine Forderung: laut Schadensgutachten 5.400 Euro Schadenersatz aufgrund der Wertminderung des Fahrzeugs plus Zinsen und sämtliche Prozesskosten.
VW bestritt bis dahin vehement, dass beim EA288 eine unzulässige Manipulation vorläge. Sowohl das Gericht erster Instanz als auch jenes in zweiter Instanz wiesen die Klage ab. Der Käufer ließ jedoch nicht locker und brachte den Fall vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Der OGH hatte ursprünglich geplant, den Fall zur Klärung mehrerer europarechtlicher Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen – konkret zur Zulässigkeit und Rechtslage solcher Softwarefunktionen unter EU-Recht.
Doch noch bevor der EuGH ein Urteil fällen konnte, kam es zu einer überraschenden Wende: VW lenkte ein und erkannte den Anspruch des Klägers vollständig an. Damit war der Fall zwar rechtlich abgeschlossen – aber mit großen Signalwirkungen. Zur Entscheidung
Rechtsanwalt Wien: Die rechtliche Grundlage beim EA288-Dieselskandal
Der Fall berührt zentrale Vorschriften aus dem nationalen und europäischen Verbraucherschutz- und Umweltrecht. Entscheidend sind vor allem folgende Regelungen:
1. Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen laut EU-Recht
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist es Herstellern verboten, sogenannte Abschalteinrichtungen in Fahrzeuge einzubauen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen manipulieren – außer, wenn dies für den Motorschutz notwendig ist.
Solche Abschalteinrichtungen aktivieren sich häufig nur unter Laborbedingungen (z.B. auf dem Prüfstand) und schalten außerhalb dieses Szenarios wieder ab – mit dem Ergebnis, dass Fahrzeuge in der Realität wesentlich mehr Schadstoffe ausstoßen als erlaubt.
2. Schadenersatz nach nationalem Deliktsrecht (§ 1295 ABGB)
Wer einem anderen durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen Schaden zufügt, ist gemäß § 1295 ABGB grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Im Abgasskandal bedeutet das: Führt der Einbau einer verbotenen Abschalteinrichtung zur Täuschung des Käufers über die Qualität seines Fahrzeugs, kann ein Anspruch entstehen.
3. Anspruch auf Rückabwicklung oder „kleinen Schadenersatz“
Geschädigte können einerseits die Vertragsrückabwicklung fordern (Fahrzeugrückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich gefahrenen Kilometern) oder – wie im vorliegenden Fall – den sogenannten kleinen Schadenersatz verlangen, also die Wertminderung des Fahrzeugs bei Behalt desselben ersetzt bekommen.
Die Entscheidung des Gerichts: Anerkenntnis mit Signalwirkung
Der Oberste Gerichtshof hatte in dem Verfahren bereits erhebliche europarechtliche Fragen identifiziert und plante eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof. Dies wurde jedoch durch das Verhalten von VW obsolet:
- Volkswagen erkannte die gesamte Forderung an – also Schadenersatz von 5.400 Euro, Verzugszinsen und die überwiegenden Prozesskosten.
- Das Gericht folgte diesem Anerkenntnis und sprach dem Kläger den geforderten Betrag zu.
- Die Vorlage an den EuGH wurde als „erledigt“ erklärt – der Fall war abgeschlossen.
Besonders bemerkenswert: Das Verfahren befand sich formal in einem „Stillstand“ wegen der EuGH-Vorlage. Dennoch ist ein Anerkenntnis innerhalb eines ausgesetzten Verfahrens zulässig – das zeigt deutlich: Ein Strategiewechsel ist für Unternehmen jederzeit möglich.
Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Verbraucher?
Ob Sie bereits rechtliche Schritte ergriffen haben oder den Verdacht hegen, Ihr Fahrzeug sei betroffen – das Urteil bringt drei zentrale Erkenntnisse für betroffene Dieselbesitzer:
1. EA288 jetzt rechtlich greifbar
Bislang galt der EA288 – der Nachfolgemotor des skandalträchtigen EA189 – als „rein“ oder zumindest rechtlich kaum angreifbar. VW bestritt stets jegliche Manipulationsvorwürfe. Das Anerkenntnis in diesem Fall zeigt: Auch bei EA288-Fahrzeugen sind Schadenersatzforderungen nun realistisch durchsetzbar.
2. Hartnäckigkeit lohnt sich – selbst in 3. Instanz
Betroffene müssen sich nicht entmutigen lassen, wenn erste Verfahren scheitern. Der hier erfolgreiche Kläger wurde in zwei Instanzen abgewiesen – erst vor dem OGH und durch ein spätes Anerkenntnis kam es zu seinem Recht. Ein klarer Appell an Durchhaltevermögen!
3. Vergleich oder Prozess: Hersteller lenken bei Druck ein
Dieses Urteil ist ein Paradebeispiel dafür, dass Unternehmen wie VW unter zunehmendem juristischen Druck zur Kompromissbereitschaft neigen. Selbst ohne Urteil des EuGH, das wahrscheinlich zugunsten der Konsumenten ausgefallen wäre, entschied sich VW zur Zahlung.
FAQ – Häufige Fragen zum EA288-Urteil
1. Ich fahre einen VW mit EA288-Motor – kann ich jetzt Schadenersatz fordern?
Möglicherweise ja. Der Erfolg im Verfahren 7 Ob 163/24g zeigt, dass auch bei EA288-Modellen Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Entscheidend ist, ob im Einzelfall eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann. Unsere Kanzlei prüft dies kostenlos für Sie und berät Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.
2. Wie lange habe ich Zeit, um zu klagen?
In der Regel beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der möglichen Manipulation und einem entstandenen Schaden Kenntnis erlangt haben – oder hätten erlangen müssen. Wenn Sie also erst kürzlich erfahren haben, dass Ihr Fahrzeug betroffen sein könnte, ist schnelles Handeln ratsam.
3. Was kostet mich eine Klage gegen den Hersteller?
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihres Falls an. Sollte sich ein Schadenersatzanspruch abzeichnen, informieren wir Sie transparent über Chancen, Risiken und eventuelle Kosten – etwa durch eine Rechtsschutzversicherung. In vielen Fällen können wir Ihnen auch eine Vorgehensweise mit Prozessfinanzierung oder auf Erfolgshonorarbasis anbieten.
Fazit – Ihr Recht auf Aufklärung und Entschädigung
Dieses Urteil ist mehr als nur ein juristisches Detail: Es ist ein deutlicher Fingerzeig, dass auch Besitzer moderner Euro-6-Diesel nicht rechtlos sind. Das Anerkenntnis durch VW zeigt, wie brisant auch der EA288 in rechtlicher Hinsicht ist – und dass Entschädigungen erzielbar sind.
Sie besitzen einen VW, Audi, Seat oder Skoda mit EA288-Motor? Dann zögern Sie nicht länger. Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt rechtlich prüfen – kostenlos, unverbindlich und durch spezialisierte Anwälte im Abgasskandal.
Pichler Rechtsanwalt GmbH – Ihre Kanzlei für Konsumentenschutz und Fahrzeugrecht in Wien
📞 Telefon: 01 / 513 07 00
📩 Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at
Rechtliche Hilfe bei EA288-Dieselskandal?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.